Behinderten-Pauschbetrag: Welche Kosten sind abgegolten und welche nicht?
Pflegekosten sind grundsätzlich durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten und können nicht extra geltend gemacht werden. Gilt das auch für Aufwendungen für die häusliche Intensiv- und Behandlungspflege? Oder können diese Kosten neben dem Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden?
Die Pflegeaufwendungen, die durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind, sind im Gesetz nicht näher definiert. Eine Definition von Pflegeaufwendungen findet sich nur in den Einkommensteuerrichtlinien. Danach zählen nicht zu den Pflegeaufwendungen die Aufwendungen für eine häusliche Intensiv- und Behandlungspflege. Die häusliche Behandlungspflege ist Teil der Krankenpflege. Die häusliche Intensivpflege umfasst Leistungen der Grundpflege und Leistungen der Behandlungspflege. Die Aufwendungen für Maßnahmen der häuslichen Intensiv- und Behandlungspflege sind somit nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. Sie können daher neben dem Behinderten-Pauschbetrag als Krankheitskosten berücksichtigt werden.