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Ist die Unrichtigkeit einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine neue Tatsache?

Nein, urteilte das Finanzgericht Sachsen-Anhalt. Stellt sich heraus, dass eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung falsch ist, kann deshalb ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr geändert werden.

Die Kläger waren Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer 2007 veranlagt wurden. Sie erklärten einen negativen Bruttoarbeitslohn von 20.000 EUR sowie eine Entschädigung von 174.000 EUR. In der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung wurden ein negativer Arbeitslohn von 27.000 EUR, ein positiver von 7.000 EUR sowie eine Entschädigung von 174.000 EUR ausgewiesen; davon wurden 50.000 EUR in eine Direktversicherung einbezahlt. Das Finanzamt veranlagt einen Bruttoarbeitslohn von 30.000 EUR sowie eine Abfindung als außerordentliche Einkünfte von 124.000 EUR. Die festgesetzte Steuer betrug 37.000 EUR.

Nach Einspruch der Kläger berücksichtigte das Finanzamt die gesamte Abfindung von 174.000 EUR als außerordentliche Einkünfte. Die geänderte Einkommensteuer betrug 17.000 EUR. Der geänderte Bescheid wurde bestandskräftig.

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass der frühere Arbeitgeber die Abfindung falsch berücksichtigt hatte. Tatsächlich hätten ein Arbeitslohn von 23.000 EUR und eine Abfindung von 124.000 EUR berücksichtigt werden müssen. Das Finanzamt änderte daraufhin die Einkommensteuer 2007 erneut. Das Finanzamt berief sich darauf, dass die falsche elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigung eine neue Tatsache sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab den Klägern Recht, da es seiner Ansicht keine rechtliche Möglichkeit gab, den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2007 zu ändern. Dass die Einzahlung in die Direktversicherung in Höhe von 50.000 EUR nicht bei der Höhe der außerordentlichen Einkünfte berücksichtigt wurde, sondern bei der Berechnung des Bruttoarbeitslohns, und dass demnach auch die elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigung unrichtig war, ist keine Tatsache. Die steuerliche Behandlung der Direktversicherung ist vielmehr eine rechtliche Schlussfolgerung, die keine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids zulässt. Alle Tatsachen sind der Finanzverwaltung rechtzeitig bekannt gewesen.