Liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor, kann der Vorsteuerabzug versagt werden. Wird eine Rechnung berichtigt, stellt sich die Frage, ob diese Korrektur Rückwirkung entfaltet oder nicht.
Das Finanzamt versagte den von der Antragstellerin geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem tatsächlich erfolgten Bau einer Produktionshalle. Die Begründung: In den Baurechnungen der Firmen A und C fehle der Leistungszeitraum, auch sei die Leistungsbeschreibung unzulänglich.
Gegen die geänderten Bescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein. Darüber hinaus beantragte sie nach Ablehnung durch das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht und reichte dort auch Unterlagen zur Rechnungsberichtigung der Rechnungen der C ein.
Entscheidung
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der C ist nach Auffassung des Finanzgerichts begründet; hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der A ist er unbegründet.
Für Leistungen der A liegt lediglich ein mit „Kostenaufstellung und Terminplan“ überschriebenes, undatiertes Dokument vor. Terminpläne über geplante „Soll“-Leistungszeitpunkte weichen jedoch erfahrungsgemäß gerade in der Baubranche erheblich vom tatsächlichen Baufortschritt ab, sodass aus ihnen nicht mit hinreichender Gewissheit der tatsächliche Leistungszeitpunkt einzelner Bauleistungen zu entnehmen ist. Die Rechnungen der A enthalten zudem keine leicht nachprüfbaren Leistungsbeschreibungen, die eine leichte und eindeutige Kontrolle der abgerechneten Leistung durch den Antragsgegner zur Vermeidung einer mehrfachen Abrechnung derselben Leistung ermöglichen.
Zwar weisen die ursprünglichen Rechnungen der C die gleichen Mängel auf. Jedoch wurde darin der Leistungsgegenstand wenigstens rudimentär umrissen. Deshalb wirkt die mit der Rechnungsberichtigung der C lediglich nachgeholte Nennung von Bezugsdokumenten zur Präzisierung (Bauvertrag, Angebot, Leistungsbeschreibung des Architekten) auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserstellung zurück. Darüber hinaus erfolgte die Rechnungsberichtigung „vor Erlass“ der Behördenentscheidung, da das Einspruchsverfahren beim Antragsgegner noch nicht abgeschlossen ist.