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Keine Uneinbringlichkeit einer Forderung vor Klageerhebung

Eine Forderung ist nicht schon dann uneinbringlich im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn sie bestritten ist oder der Schuldner behauptet, nicht zahlen zu können. Sind Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet, führt der Ausfall nur eines Schuldners (noch) nicht zur Uneinbringlichkeit.

Gestritten wurde um die „Ausbuchung“ einer Forderung aus einer Wettbewerbsvereinbarung, die im Zusammenhang mit einem Anteilskaufvertrag geschlossen worden war. Aufgrund eines sehr komplexen bzw. zum Teil undurchsichtigen Sachverhalts war die ursprüngliche Forderung offenbar bei dem „falschen Unternehmer“ umsatzversteuert worden, statt richtigerweise bei der Konzernmutter.

Die Ausbuchung der Forderung für Zwecke der Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum 12/2010 wurde nach einer Umsatzsteuersonderprüfung nicht anerkannt, weil die Forderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht uneinbringlich gewesen sei. Das Finanzamt wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Forderung in einer am 15.3.2011 beim Landgericht eingereichten Klageschrift in vollem Umfang aufrechterhalten wurde und die Klageerhebung allein nicht zur Uneinbringlichkeit führe.

Der Vertreter der Gegenseite hatte offenbar mit Schreiben vom 17.12.2010 noch angeregt, „kurzfristig in Gespräche mit dem Ziel einzutreten, eine wirtschaftlich tragfähige und insbesondere rechtlich wirksame und umsetzbare Lösung“ herbeizuführen. Auch dies wertete das Finanzamt als Hinweis, dass die Forderung zumindest im Dezember 2010 noch nicht uneinbringlich gewesen ist.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Uneinbringlich ist eine Forderung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Das ist nicht erst bei Zahlungsunfähigkeit der Fall, sondern auch dann, wenn der Leistungsempfänger das Bestehen der Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Entgeltforderung ganz oder teilweise nicht bezahlen werde.

Der Bundesfinanzhof hat in der zitierten Rechtsprechung nicht entscheiden müssen, ob Uneinbringlichkeit bereits mit einem Schreiben der (dortigen) Klägerin, in dem sie „Minderungen bzw. Einbehalte“ sowie eine Vertragsstrafe geltend machte, oder erst mit Klageerhebung im Folgejahr eingetreten ist. Sowohl das Sächsische FG als auch das FG Thüringen haben aber entschieden, dass jedenfalls vor Klageerhebung (oder dem bewussten Verzicht darauf) keine Uneinbringlichkeit vorliegt.