Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Kein Ehegattensplitting

Den günstigen Splittingtarif können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beanspruchen. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt er dagegen nicht.

Hintergrund

Die Kläger leben in einem gemeinsamen Haushalt zusammen mit ihren 3 gemeinsamen Kindern. Sie sind nicht miteinander verheiratet. In ihrer Steuererklärung beantragten die Kläger die Zusammenveranlagung und begehrten die Anwendung des Splittingtarifs. Sie begründeten dies mit der gesetzlichen Regelung, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch für “Lebenspartnerschaften” anzuwenden sind. Das Finanzamt lehnte jedoch die Zusammenveranlagung ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte diesen Argumenten nicht und wies die Klage ab. Denn der im Gesetz verwendete Begriff der “Lebenspartnerschaften” umfasst ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften.

Sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt es sich um rechtlich institutionalisierte Formen einer Partnerschaft. Für das Zusammenleben der Partner bzw. Ehegatten gelten rechtliche Bindungen. Wer keine solche rechtliche Bindung eingeht, soll steuerlich auch nicht begünstigt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dies gewollt hatte.

Die gesetzliche Regelung, auf die sich die Kläger berufen haben, wurde zur Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeführt, um die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im Vergleich zu Ehen bei Anwendung des Splittingtarifs zu beseitigen. Sie gilt also nicht für nichteheliche, verschiedengeschlechtliche Partner.

Dienstjubiläum: Aufwendungen für die Feier können abziehbar sein

Feiert der Arbeitnehmer sein Dienstjubiläum und lädt er dazu die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ein, handelt es sich bei der Feier um ein berufliches Ereignis. Die Aufwendungen können deshalb als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Hintergrund

Anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums lud der Finanzbeamte A an einem Arbeitstag für die Zeit von 11 Uhr bis 13 Uhr zu einer Feier ein, die in einem Raum des Finanzamts stattfand. Die Einladung erging per E-Mail an alle Mitarbeiter im Haus. A besorgte Wein, Sekt und Häppchen. Die Kosten von insgesamt 830 EUR machte A als Werbungskosten geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten einen Werbungskostenabzug jedoch ab. Denn ein Dienstjubiläum ist ein privates Ereignis, außerdem bestand für A auch keine Verpflichtung, eine Feier auszurichten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigt sich hier großzügiger und entschied, dass die Aufwendungen für die Feier des Dienstjubiläums beruflich veranlasst und damit Werbungskosten sind.

Ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, hängt vor allem vom Anlass der Feier ab. Er ist aber nur ein Indiz, nicht das alleinentscheidende Kriterium. Deshalb kann trotz eines persönlichen Ereignisses eine berufliche Veranlassung vorliegen. Umgekehrt gilt: Auch wenn ein berufliches Ereignis vorliegt, sind die Kosten damit nicht automatisch beruflich veranlasst.

Deshalb müssen für die Frage der beruflichen Veranlassung weitere Kriterien herangezogen werden. Diese sind:

  • Wer tritt als Gastgeber auf?
  • Wer bestimmt die Gästeliste?
  • Sind die Gäste nur Kollegen, Geschäftsfreunde und Mitarbeiter oder auch private Bekannte oder Angehörige?
  • Ort der Veranstaltung
  • Bleiben die Kosten im Rahmen vergleichbarer Veranstaltungen?
  • Hat das Fest einen eher betrieblichen oder einen privaten Charakter?

Werden zum Beispiel Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit oder nach ihrer Funktion eingeladen, ist naheliegend, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind. Stehen dagegen nur einzeln ausgesuchte Arbeitskollegen auf der Gästeliste, lässt dies auf private Beziehungen und somit auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung schließen.

Im Ergebnis waren deshalb die dem A entstandenen Aufwendungen (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Das Dienstjubiläum ist zum einen ein berufsbezogenes Ereignis. Zum anderen waren nicht nur befreundete Kollegen, sondern alle Amtsangehörigen eingeladen. Auch die Höhe der Kosten (nicht mal 17 EUR pro Gast), der Veranstaltungsort und die Veranstaltungszeit sprechen für einen beruflichen Charakter der Feier. Darüber hinaus lag für die Feier sogar eine Genehmigung durch die Amtsleitung vor.

Aufwendungen des Nießbrauchers: Übertragung auf den Eigentümer möglich?

Verteilt ein Nießbraucher seine Erhaltungsaufwendungen über mehrere Jahre und wird der Nießbrauch vorzeitig aufgehoben, darf der Eigentümer verbleibende Aufwendungen nicht bei sich in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abziehen.

Hintergrund

Eine Mutter übertrug ihrer Tochter ein vermietetes Einfamilienhaus. Dabei behielt sie sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Darüber hinaus verpflichtete sich die Mutter, während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche Lasten des Grundstücks zu tragen. In den Jahren 2010 und 2011 ließ die Mutter schließlich eine neue Heizungsanlage und neue Fenster einbauen. Die dabei entstandenen Aufwendungen verteilte sie auf 3 Jahre. Im Mai 2012 hoben Mutter und Tochter die Vereinbarung der Lastentragung durch die Mutter auf. Die bis dahin noch nicht abgezogenen Erhaltungsaufwendungen der Mutter setzte die Tochter in ihren eigenen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 als Werbungskosten an.

Entscheidung

Dem folgte das Finanzgericht nicht und entschied, dass die Tochter die verbliebenen Erhaltungsaufwendungen der Mutter nicht als eigene Werbungskosten geltend machen kann. Hierfür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Die gesetzliche Regelung sieht nicht vor, dass der Einzelrechtsnachfolger die steuerlichen Vergünstigungen, hier die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre, fortführen darf.

Unterhaltsleistungen: Wie wird eine mehrjährige Steuernachzahlung berücksichtigt?

Leistet ein Steuerpflichtiger Steuernachzahlungen für mehrere Jahre, muss bei der Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsleistungen für dessen Kinder im 3-Jahreszeitraum mit den geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen gerechnet werden.

Hintergrund

A wurde mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. In 2012 erzielte er freiberufliche Einkünfte von 425.000 EUR und entrichtete für die Jahre 2010 bis 2012 insgesamt Steuern in Höhe von rund 565.000 EUR, und zwar Nachzahlungen und Vorauszahlungen für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. In den Jahren 2010 bis 2012 betrug der Durchschnitt seiner freiberuflichen Einkünfte 480.000 EUR.

Für 2012 beantragten die Eheleute den Abzug von Unterhaltsleistungen an ihre beiden Söhne, die auswärts studierten. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsleistungen nicht. Denn den Eltern waren aufgrund der Steuerzahlungen nach Abzug der Unterhaltsleistungen keine angemessenen Mittel mehr verblieben, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Das Finanzgericht entschied jedoch, dass das Finanzamt die Opfergrenze falsch berechnete. Denn es hatte nicht beachtet, dass die Steuerzahlungen mit angesparten Mitteln i. H. v. 410.000 EUR beglichen wurden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug des gezahlten Unterhalts noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.

Schwanken die Einkünfte, wie insbesondere bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden, wird bei der Ermittlung des Nettoeinkommens ein 3-Jahresdurchschnitt gebildet. Steuerzahlungen sind zwar von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie geleistet wurden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn es sich um Steuerzahlungen für mehrere Jahre handelt. Diese könnten sonst zu Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens führen. Deshalb wird von den geleisteten Steuerzahlungen ebenfalls ein Durchschnittsbetrag gebildet, der vom Durchschnittseinkommen des entsprechenden Jahres abgezogen wird. Erst das danach verbleibende Nettoeinkommen wird der Opfergrenze zugrunde gelegt.

Im vorliegenden Fall waren deshalb die geleisteten Unterhaltsaufwendungen abziehbar, denn A war unter Berücksichtigung der Opfergrenze leistungsfähig.

Wann wird eine Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht?

Das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers erfolgt nicht “im Haushalt”. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann es dafür deshalb nicht geben.

Hintergrund

Die Kläger beauftragten einen Raumausstatter, 2 Sofas und einen Sessel neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Möbel ab und bezog sie in seiner nahe gelegenen Werkstatt. Dafür entstanden Kosten in Höhe von 2.600 EUR. Für diese machten die Kläger in ihrer Steuererklärung die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Handwerkerleistung nicht “im Haushalt” des Steuerpflichtigen erbracht wurde.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und entschied, dass eine Handwerkerleistung nur dann “in” einem Haushalt erbracht wird, wenn der Handwerker sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts leistet. Der Haushalt endet zwar nicht an der Grundstücksgrenze. Deshalb sind Aufwendungen zur Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Grund und Boden oder Kosten für den Winterdienst begünstigt. Allerdings ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt erforderlich. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da die Werkstatt 4 Kilometer vom Haushalt der Kläger entfernt lag. Die Transportleistung des Raumausstatters ist dabei nur eine untergeordnete Nebenleistung.

Wann muss der steuerfreie Teil einer Witwenrente angepasst werden?

Ändert sich das Erwerbsersatzeinkommen, stellt sich die Frage, ob dadurch eine Neuberechnung des steuerfreien Teils einer Witwenrente erforderlich wird. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf bleiben nur regelmäßige Anpassungen außer Betracht.

Hintergrund

Die Klägerin bezieht eine Hinterbliebenenrente in Form der großen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Höhe variabel ist. Die Rente wird jährlich neu berechnet, und zwar unter Berücksichtigung des Erwerbsersatzeinkommens. Im vorliegenden Fall handelte es sich um die Versorgungsbezüge der Klägerin.

Das Finanzamt ermittelte zunächst den steuerfreien Teil der Rente aus der Differenz zwischen dem Jahresrentenbetrag und dem Rentenanpassungsbetrag und setzte davon die Hälfte an. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass nicht der Prozentsatz des steuerfreien Teils der Rente, sondern dessen Betrag für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dagegen der Auffassung des Finanzamts. Der steuerfreie Teil der Rente wird grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und regelmäßig gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben. Ändert sich der Jahresrentenbetrag, muss der steuerfreie Teil der Rente angepasst werden, und zwar in dem Verhältnis, in dem der veränderte Jahresrentenbetrag zum Jahresrentenbetrag steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. Lediglich regelmäßige Anpassungen des Jahresrentenbetrags bleiben hierbei außer Betracht.

Im vorliegenden Fall muss deshalb der steuerfreie Teil der Rente in jedem Jahr neu berechnet werden. Denn die Höhe des Jahresrentenbetrags veränderte sich jeweils aufgrund der Anrechnung von Versorgungsbezügen. Auch wenn es sich eigentlich bei wortgetreuer Auslegung des Gesetzestextes um eine regelmäßige Anpassung handelt, führen Anpassungen von Versorgungsbezügen aus Gründen der Gleichbehandlung auch zu Anpassungen des Jahresbetrags, indem die Einkommensanrechnung neu berechnet wird.

Sonderbetriebsausgaben: Darf der Abzug durch eine Bilanzberichtigung nachgeholt werden?

Eine Bilanz muss berichtigt werden, wenn ein Posten nicht richtig oder unzulässigerweise angesetzt worden ist. Darf bei einer solchen Bilanzberichtigung auch ein Sonderbetriebsausgabenabzug, der im bestandskräftig veranlagten Abflussjahr nicht geltend gemacht wurde, nachgeholt werden?

Hintergrund

A ist die einzige Kommanditistin der X-GmbH & Co. KG und hatte im Jahr 2014 als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähige Rechtsberatungskosten von 5.000 EUR von ihrem Privatkonto bezahlt. Diese hat sie aus Versehen aber nicht als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht. Die Gewinnfeststellung 2014 ist bestandskräftig.

A beantragt deshalb, die 2014 verausgabten Sonderbetriebsausgaben bei einer Bilanzberichtigung im Jahr 2015 zu berücksichtigen, da ein Bilanzierungsfehler vorliegt.

Entscheidung

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Sonderbetriebsausgabenabzug der Rechtsberatungskosten nicht im Jahr 2015 im Wege der Bilanzberichtigung nachgeholt werden kann.

Grundsätzlich darf ein Steuerpflichtiger die Bilanz auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht entspricht. Eine solche Änderung ist nicht zulässig, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Dann ist der unrichtige Bilanzansatz in der ersten Schlussbilanz richtig zu stellen, in der das noch mit steuerlicher Wirkung möglich ist.

Voraussetzung für eine Bilanzberichtigung in der ersten offenen Bilanz ist aber, dass der Bilanzierungsfehler an dem maßgeblichen Stichtag (hier: 31.12.2015) weiterhin vorliegt. Der Bilanzposten darf nicht in nicht mehr änderbaren Jahren weggefallen sein.

Organschaft: Finanzamt darf doppelte Gebühr für verbindliche Auskunft verlangen

Beantragt ein Organträger eine verbindliche Auskunft, wird eine Auskunftsgebühr fällig. Diese Gebühr fällt ebenfalls an, falls auch die Organgesellschaft eine verbindliche Auskunft beantragt, und das selbst dann, wenn es sich um den gleichen Sachverhalt handelt.

Hintergrund

Zwischen der S-GmbH und der A-AG besteht eine ertragsteuerliche Organschaft. Organträgerin ist die GmbH, Organgesellschaft die AG. Die GmbH ist an der AG zu 55 % beteiligt. Die Bevollmächtigten der GmbH und der AG stellten einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Finanzamt erteilte die verbindliche Auskunft antragsgemäß und bestätigte die in dem Antrag dargelegte Rechtsauffassung.

Anschließend setzte das Finanzamt eine Gebühr für die Bearbeitung der Anträge in Höhe von rund 5.000 EUR mit separaten Bescheiden sowohl gegenüber der AG als auch gegenüber der GmbH fest.

Das Finanzgericht hob den die AG betreffenden Gebührenbescheid auf, da es sich um einen einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt handelte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kam in seinem Urteil zu einem anderen Ergebnis. Seiner Ansicht nach spielt es für die Gebührenpflicht keine Rolle, ob nur ein oder mehrere Antragsteller die Beantwortung der gleichen Rechtsfrage beantragen. Deshalb ist es für die Gebührenpflicht der AG unerheblich, dass auch die GmbH einen Auskunftsantrag gestellt hat. Wegen der verfahrensrechtlichen Selbstständigkeit der Besteuerung verschiedener Steuerpflichtiger ist gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festzusetzen.

Die Höhe der Auskunftsgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert. Im Gesetz ist keine Möglichkeit vorgesehen, den festgelegten Gebührenanspruch zu reduzieren oder ganz zu erlassen.

Deshalb hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage der AG abgewiesen.

Arbeitszimmer: Ein Regal macht aus einem Raum keine zwei Räume

Ein Raum kann nur dann steuerlich als Arbeitszimmer geltend gemacht werden, wenn er nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine Arbeitsecke, die durch ein Regal vom übrigen privat genutzten Raum abgetrennt ist, wird deshalb nicht anerkannt.

Hintergrund

A erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hatte ein Einfamilienhaus angemietet und nutzte davon einen Teil als Gewerbefläche und einen Teil zu privaten Zwecken. In einem der gewerblich angemieteten Räume erledigte er die Büroangelegenheiten seines Gewerbebetriebs. Dieser Raum war zum Teil mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet und zum Teil mit einem Sofa, einem Couchtisch, einem Esstisch mit Stühlen und einem Fernseher. Die Abtrennung der beiden Bereiche erfolgte durch ein Regal. Das Finanzamt verweigerte A die Anerkennung von Arbeitszimmerkosten und erkannte sie auch nicht anteilig an.

Dagegen gewährte das Finanzgericht dem A einen hälftigen Abzug der Raumkosten, begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof erteilte der teilweisen Anerkennung eines gemischt genutzten Raums eine Absage. Dient ein Raum sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch zu privaten Zwecken, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar, wenn die private Nutzung einen nicht nur untergeordneten Umfang hat. Das gilt auch für Zimmer, die durch eine räumliche Aufteilung mit einer Arbeitsecke beruflich genutzt werden. Die Abtrennung durch ein Regal genügt im vorliegenden Fall nicht, um aus dem einheitlichen Raum 2 Räume zu machen.

 

Kalender mit Firmenlogo: Beachten Sie die besonderen Aufzeichnungspflichten für Geschenke

Kalender mit Firmenlogo, die z. B. an Kunden und Geschäftspartner unentgeltlich abgegeben werden, sind Geschenke. Und diese sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Hintergrund

Die Klägerin ließ Kalender mit Firmenlogo und Grußwort der Geschäftsführung herstellen. Diese verteilte sie z. B. auf Messen an Kunden, Geschäftspartner und andere Personen und versandte sie zur Weihnachtszeit mit einer Grußkarte. Pro Kalender betrugen die Herstellungskosten weniger als 40 EUR, die die Klägerin als Betriebsausgaben geltend machte. Das Finanzamt lehnte jedoch den Abzug als Betriebsausgaben ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung des Finanzamts an und gewährte ebenfalls keinen Betriebsausgabenabzug für die Kalender.

Nach Ansicht der Richter handelte es sich bei den Kalendern steuerlich um Geschenke, da die Klägerin diese unentgeltlich verteilte. Aufwendungen für Geschenke sind zwar steuerlich abzugsfähig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 EUR nicht übersteigen. Voraussetzung für den Abzug ist aber, dass die Aufwendungen hierfür einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Diese besonderen Aufzeichnungspflichten hatte die Klägerin nicht erfüllt, da sie die Kosten für die Kalender nicht auf einem besonderen Konto innerhalb der kaufmännischen Buchführung verbucht hat.