Gesellschafterdarlehen ist abzuzinsen

Wird ein Darlehen zunächst unverzinslich einer Kapitalgesellschaft gewährt, ist die Darlehensverbindlichkeit zum Bilanzstichtag abzuzinsen. Das gilt auch dann, wenn bei der Bilanzaufstellung bereits feststeht, dass ab dem Folgejahr das Darlehen verzinst wird.

Hintergrund

Einer Kapitalgesellschaft waren von ihren Gesellschaftern Darlehen mit einer unbefristeten Laufzeit gewährt worden, die teilweise schon seit Jahren unverzinslich waren. Im März wurde rückwirkend zum 1.1. eine Verzinsung vereinbart. Das Finanzamt zinste die Darlehensverbindlichkeit zum Bilanzstichtag ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Unverzinsliche Verbindlichkeiten sind am Bilanzstichtag abzuzinsen, es sei denn, ihre Laufzeit am Bilanzstichtag beträgt weniger als 12 Monate. Ein Darlehen, das zunächst unverzinslich gewährt wird, aber auf Grund eines bestimmten Ereignisses verzinslich wird, ist bis zu dem späteren Ereignis (Vereinbarung von Zinsen) als unverzinslich zu behandeln. Erst ab dem Bilanzstichtag, der dem Ereignis folgt, ist entsprechend der veränderten Verhältnisse neu zu bewerten. Es besteht kein Grund, ein zunächst einschränkungslos unverzinslich gewährtes Darlehen von der Abzinsungspflicht auszunehmen, nur weil in späteren Jahren eine Verzinsung vereinbart wird.

Die Vereinbarung über die Verzinsung der Darlehen ist eine wertbegründende und keine wertaufhellende Tatsache. Objektiv hat die Verzinslichkeit zum Bilanzstichtag nicht vorgelegen. Das Stichtagsprinzip lässt insoweit keine andere Wertung zu.

Fehler des Steuerpflichtigen: Wann diese korrigiert werden können

Offenbare Unrichtigkeiten im Steuerbescheid können vom Finanzamt geändert werden. Die Berichtigung von Fehlern, die auf einer unzutreffenden Rechtsanwendung beruhen, ist jedoch nicht möglich.

Hintergrund

X ordnete für das Jahr 2005 – entgegen einer vorgelegten Bankbestätigung – Einkünfte aus Stillhaltergeschäften den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften statt richtigerweise den Einkünften aus sonstigen Leistungen zu. Dem folgte das Finanzamt. Dadurch kamen die Einkünfte aus den Stillhaltergeschäften mit einem Verlustvortrag aus Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zur Verrechnung. Bei der Berücksichtigung als sonstige Leistung wären hierauf keine Verlustvorträge verrechnet worden.

Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das Finanzamt den Einkommensteuer-Bescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit und berücksichtigte die Einkünfte aus den Stillhaltergeschäften bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen. Dem folgte das Finanzgericht. Es vertrat die Auffassung, eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit sei möglich.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof widerspricht dieser Ansicht des Finanzgerichts und gab der Klage des X statt.

Zum einen ist X kein Fehler unterlaufen, der zu einer Änderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berechtigt. Denn der steuerliche Berater des X hat im Rahmen der Zuordnung der Stillhaltergeschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften umfangreiche rechtliche Erwägungen angestellt. Er hat die Zuordnungsfrage intern in der Kanzlei mit seiner Sachbearbeiterin eingehend erörtert. Es fehlt daher an offenbar fehlerhaften Angaben, die das Finanzamt als eigene mechanische Fehler hätte übernehmen können.

Zum anderen ist auch der Veranlagungssachbearbeiterin des Finanzamts kein mechanisches Versehen unterlaufen. Denn aus ihren Prüfvermerken ergibt sich, dass sie den von X eingetragenen Betrag durch Saldierung der von X in einer Anlage zur Einkommensteuer-Erklärung aufgeführten Gewinne und Verluste nachvollzogen hat. Da eine Saldierung nur in Betracht kommt, wenn die saldierten Geschäftsvorfälle das gleiche steuerrechtliche Schicksal teilen, kann nicht verneint werden, dass die Sachbearbeiterin einem sachverhalts- oder rechtsfolgenbezogenen Denkfehler unterlegen ist.

Bonuszahlungen der Krankenkasse: Darf der Sonderausgabenabzug gekürzt werden?

Einige Krankenkassen belohnen ihre Versicherten, wenn sie an bestimmten Vorsorgemaßnahmen teilnehmen (Bonusprogramm). Steuerlich stellt sich die Frage, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge eines Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung um diese Bonuszahlungen gekürzt werden darf.

Hintergrund

Werden Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen erstattet, mindert der Erstattungsbetrag grundsätzlich im Erstattungsjahr die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne sind auch Bonuszahlungen. Zweck dieser Bonuszahlungen ist es, eine gesunde Lebensweise und regelmäßige Gesundheitschecks zu fördern. Der Bonus kann eine Geld- oder Sachprämie sein und wird z. B. gewährt, wenn der Versicherte z. B. regelmäßig zum Arzt geht und dort einen Gesundheitscheck erfolgreich besteht.

Verwaltungsanweisung

Beim Bundesfinanzhof ist derzeit ein Revisionsverfahren anhängig, in dem darüber zu entscheiden ist, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen zu kürzen ist.

Für den Fall, dass Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung selbst getragene Aufwendungen bezuschussen und keine Leistungen der Basisabsicherung, hat die Vorinstanz eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs verneint.

Die genaue Höhe der Bonuszahlung ist ggf. im Hinblick auf die steuerliche Auswirkung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Einsprüche, die sich auf das entsprechende Revisionsverfahren stützen, ruhen kraft Gesetzes.

Müssen unter der Rechnungsanschrift geschäftliche Aktivitäten stattfinden?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht Köln. Es hält einen Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen für möglich, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen bzw. zumindest keine büromäßigen Aktivitäten stattfinden.

Das Finanzamt verweigerte einem Kfz-Einzelhändler die Vorsteuererstattung aus Rechnungen über den Einkauf von Fahrzeugen. Es war der Ansicht, bei dem Rechnungsaussteller handelte es sich um eine Scheinfirma, weil nicht festgestellt werden konnte, dass unter der angegebenen Anschrift irgendwelche geschäftliche Aktivitäten des Rechnungsausstellers stattgefunden haben. Der Einzelhändler hatte jedoch versichert, dass er die Fahrzeuge bei seinem Geschäftspartner „vor Ort“ abgeholt habe. Außerdem hatte er dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Rahmen seiner Möglichkeiten überprüft, ebenso den Personalausweis, einen Handelsregisterauszug und die Steuernummer.

Entscheidung

Die Klage des Einzelhändlers hatte Erfolg. Das Finanzgericht berücksichtigte den Vorsteuerabzug aus den strittigen Rechnungen, obwohl an der angegebenen Anschrift keine geschäftlichen Aktivitäten stattgefunden haben. Das Gericht hält die Anforderungen an die Anschrift, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen, für überholt. Die Angabe der Anschrift auf der Rechnung hat den Zweck, den leistenden Unternehmer eindeutig zu identifizieren und soll es u. a. auch der Finanzverwaltung ermöglichen, den Unternehmer postalisch zu erreichen. Ist die postalische Erreichbarkeit (z. B. um Schreiben zu übersenden bzw. Schriftstücke zuzustellen) gewährleistet, kommt es nicht darauf an, welche Aktivitäten unter der Postanschrift erfolgen.

 

Außergewöhnliche Belastungen: Ist eine Verteilung auf mehrere Jahre doch möglich?

Wird ein Haus behindertengerecht umgebaut, entstehen dabei immense Kosten. Eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre kam bisher nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof hat jetzt Gelegenheit, dies zu korrigieren.

Hintergrund

Im Jahr 2011 haben die Kläger ihr selbstgenutztes Einfamilienhaus für insgesamt 165.981 EUR behindertengerecht umgebaut. Sämtliche mit dem Umbau in Zusammenhang stehenden Rechnungen bezahlten die Kläger im Jahr 2011. Das Finanzamt hat einen Betrag von 149.069 EUR als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Es lehnte jedoch eine Verteilung auf mehrere Jahre ab. Wegen eines zu geringen Gesamtbetrags der Einkünfte wirkten sich die Ausgaben für den Umbau steuerlich nicht in voller Höhe aus.

Die Kläger verlangen deshalb aus Billigkeitsgründen ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Seine Begründung: Die begrenzte steuerliche Auswirkung im Jahr 2011 hat ihren Grund darin, dass die außergewöhnlichen Belastungen den Gesamtbetrag der Einkünfte um 24.563 EUR überstiegen. Die Härte, die sich aus der Entscheidung des Gesetzgebers für die Einkommensteuer unter Anwendung der Abschnittsbesteuerung und des Abflussprinzips ergebe, begründet keinen Widerspruch zu dem Zweck des Gesetzes.

Steuerbescheid: Ist eine schlichte Änderung nach einem Einspruchsverfahren möglich?

Wurde über eine Frage bereits in einem Einspruchsverfahren entschieden, ist diesbezüglich eine schlichte Änderung nicht mehr möglich.

Hintergrund

Klägerin war eine aus 2 Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese erzielte 2003 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nachdem die Steuerfahndung ermittelt hatte, wurde der ursprüngliche Feststellungsbescheid über diese Einkünfte geändert. Gegen diesen geänderten Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom März 2012 stellte das Finanzamt die Einkünfte erneut fest. Im April 2012 stellte der steuerliche Berater der Klägerin einen Antrag auf eine Änderung des Feststellungsbescheids in der Form der Einspruchsentscheidung. Seine Begründung: Das Finanzamt habe bei der Feststellung der Einkünfte eine zu hohe ortsübliche Miete angesetzt. Das Finanzamt lehnte die Änderung auch im Einspruchsverfahren ab. Es sei keine Änderungsbestimmung einschlägig.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn auch nach Auffassung des Finanzgerichts kam eine Änderung des Feststellungsbescheids nicht in Betracht. Im Einspruchsverfahren sei bereits eine grundsätzlich abschließende Prüfung der Tat- und Rechtsfragen erfolgt. Deshalb komme nach einem Einspruchsverfahren im Regelfall keine schlichte Änderung in Betracht. Auch die Frage der zutreffenden Höhe der ortsüblichen Miete sei bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen. Eine andere Änderungsnorm sei nicht ersichtlich.

Zukünftige Zinsverbindlichkeiten: Rückstellung nicht möglich

Rückstellungen dürfen für einen noch nicht bestimmbaren Aufwand gebildet werden. Für zukünftige Zinsen aufgrund eines Erfüllungsrückstandes ist die Bildung einer Rückstellung steuerlich jedoch nicht zulässig.

Hintergrund

Klägerin war eine GmbH, die in einen internationalen Konzern eingebunden war. Von einer Schwestergesellschaft erhielt diese ein Darlehen. Bezüglich der Zinsen war vereinbart, dass der Zinssatz über einen Zeitraum von 10 Jahren jährlich ansteigen sollte. Zahlbar waren die Zinsen jeweils zum 28.2. eines Jahres. Der durchschnittliche Effektivzins lag bei 5,2 %. Zum 31.12.2008 bildete die Klägerin eine Rückstellung für die Zinsen des Jahres 2008 unter Berechnung eines Zinssatzes von 5,2 %. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurde die ursprünglich vom Finanzamt akzeptierte Rückstellung aber nicht mehr in voller Höhe anerkannt. Im Einspruchs- und Klageverfahren führte die Klägerin aus, der Zinssatz von 5,2 % sei marktüblich. Diese effektive Zinsbelastung befinde sich in Höhe der Differenz zwischen der zu zahlenden Zinshöhe für 2008 und der Effektivverzinsung in einem Erfüllungsrückstand. Hierfür sei eine Rückstellung zu passivieren.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage der GmbH keinen Erfolg. Eine Rückstellung komme nach Ansicht der Finanzrichter nur dann in Betracht, wenn ein Verlust aus einem schwebenden Geschäft drohe oder ein Erfüllungsrückstand bestehe. Dabei komme eine Rückstellung für drohende Verluste steuerlich bereits wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht in Betracht. Für einen Erfüllungsrückstand sei erforderlich, dass ein Vertragspartner mit seiner vertraglich vereinbarten Leistung im Rückstand ist. Hierbei sei auf das schuldrechtliche Geschäft abzustellen. Nach dem Darlehensvertrag sei die Klägerin aber in 2008 nur zur Zahlung von 1,8 % Zinsen verpflichtet gewesen.

Bearbeitungsgebühr für Kredit: Bei Geschäftskunden zulässig

Verlangt eine Bank für die Bearbeitung eines Kredits Gebühren, kann dies gegenüber Geschäftskunden zulässig sein.

Die Bank hatte mit einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft im Jahr 2005 einen Kreditrahmen über 900.000 EUR vereinbart. Diesen Kreditrahmen konnte die Gesellschaft nach ihrer Wahl über 2 Kontokorrentlinien sowie über eine Avallinie in Anspruch nehmen. In dem Vertragsformular wurde eine nicht laufzeitabhängige, sofort fällige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 9.000 EUR festgeschrieben.

Im Jahr 2015 forderte die Klägerin die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr. Diese sei nicht rechtsverbindlich vereinbart worden, weil es sich nicht um eine individuelle Absprache, sondern um eine einseitige Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen handle. Die Regelung beinhalte eine unangemessene Benachteiligung der Kundin, sodass sie unwirksam sei. Der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2014 abschließend geklärt, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig sei.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts gelten die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze in erster Linie für Verbraucher und sind auf AGB, die gegenüber Kaufleuten benutzt werden, nicht ohne weiteres übertragbar.

Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass ein Teil des Kredits als Avallinie ausgewiesen sei. Ein solcher Avalkredit sei rechtlich als Kreditleihe zu qualifizieren. Hierfür könne die Bank auch ohne entsprechende Vereinbarung Zinsen und eine angemessene Provision verlangen.

Die Bearbeitungsgebühr sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Bank Bearbeitungsaufwand auch im Interesse des Kunden entstehe. Bei einem Kredit im Rahmen eines Handelsgeschäfts prüfe die Bank beispielsweise die Bonität des Kunden nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des Kunden. Dieser sei zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Die Bonitätskontrolle durch die Bank diene daher auch der Selbstkontrolle des Kunden. Auch insoweit sei hier die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr nicht mit einer Bearbeitungsgebühr gegenüber einem Verbraucher zu vergleichen, bei dem die Bank die Bonitätsprüfung allein im eigenen Interesse vornehme.

Pflichtveranlagungsgrenze: Wann sind Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen?

Positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung die auf Ebene der Einkünfte zu berücksichtigen, und nicht erst als Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte.

Hintergrund

Der Kläger reichte seine Einkommensteuer-Erklärung für das Jahr 2006 am 16.8.2011 beim Finanzamt ein. Neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärte er Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. 2.110 EUR. Zum 31.12.2005 waren nicht ausgeglichene Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. 1.923 EUR festgestellt worden. Das Finanzamt nahm daher wegen Unterschreitens der Pflichtveranlagungsgrenze von 410 EUR eine Antragsveranlagung an und lehnte diese wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Der Kläger war dagegen der Meinung, dass eine Verrechnung des vortragsfähigen Verlustes erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte zu erfolgen hat, sodass die Pflichtveranlagungsgrenze überschritten war.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg, denn das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Verlustabzug muss bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte erfolgen. Dafür spreche, dass die Ausführungen zur Verlustverrechnung ausdrücklich in die Vorschrift über die privaten Veräußerungsgeschäfte aufgenommen und dabei ein Verlustabzug in anderen Kalenderjahren ausgeschlossen worden sei. Der Wortlaut der Vorschrift sehe ausdrücklich eine Verlustverrechnung mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften vor.

Diese Verlustverrechnung auf Einkunftsebene sei auch im Rahmen Veranlagung zu berücksichtigen, sodass im Streitfall eine Antragsveranlagung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist zum 31.12.2010 nicht mehr in Frage komme.

Schenkung: Wann der Mangel der Form geheilt ist

Wird eine Schenkung ohne Einhaltung der Form versprochen und erst nach dem Tod des Schenkenden vollzogen, gilt auch in diesem Fall durch die Bewirkung der versprochenen Leistung der Mangel der Form als geheilt.

Hintergrund

Der Vater (V) und die Mutter (M) des Sohnes (S) unterhielten ein Gemeinschaftskonto bei einer Bank. V verstarb am 25.11.2003. Alleinerbin war M. M hatte am 10.11.2003, also noch zu Lebzeiten des V, einen Überweisungsauftrag erstellt, das Guthaben des Gemeinschaftskontos auf ein Konto des S zu überweisen. Die Gutschrift erfolgte allerdings erst nach dem Tod des V am 9.1.2004.

Das Finanzamt ging davon aus, 1/3 des Guthabens sei S bereits vor der Überweisung auf sein eigenes Konto zuzurechnen gewesen. Das restliche Guthaben habe ihm allein M mit der Gutschrift am 9.1.2004 zugewendet, da V zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war und sein Vermögen, also auch dessen Anteil an dem Guthaben, bereits auf M übergegangen sei. Ein wirksames Schenkungsversprechen der Eltern gegenüber S habe es bis dahin nicht gegeben.

Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, eine Schenkung von Kontoguthaben sei erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Beschenkten und nicht bereits mit dem Ausfüllen und Absenden des Überweisungsträgers ausgeführt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Begründung: Zwar ist ein Schenkungsversprechen nur bei notarieller Beurkundung gültig. Allerdings wird der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Der Heilung eines formnichtigen Schenkungsversprechens steht nicht entgegen, wenn die Leistung erst nach dem Tode des Schenkers aus dessen Vermögen bewirkt wird. Insoweit ist von einer Zuwendung des verstorbenen Schenkers auszugehen. Dementsprechend ist auch der verstorbene Schenker (Erblasser) schenkungsteuerrechtlich Zuwendender, wenn er vor seinem Ableben ein formnichtiges Schenkungsversprechen abgegeben hat und dieses erst nach seinem Tod durch Bewirken der Leistung aus dem von ihm stammenden Vermögen geheilt wird.

V kann also seinen Teil des Guthabens dem S zugewendet haben, soweit die von M veranlasste Umbuchung des Guthabens auf einem dem S gegenüber mündlich erklärten Schenkungsversprechen des V beruht und als Bewirken der von V versprochenen Leistung anzusehen ist.