Abschiedsfeier: Aufwendungen können Werbungskosten sein

Feiert ein Arbeitnehmer seinen Abschied, weil er zu einem anderen Unternehmen wechselt, können die Aufwendungen der Feier steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Der Kläger war mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte der Kläger an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud der Kläger Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte der Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Klägers. Die Kosten in Höhe von 5.000 EUR für rund 100 Gäste machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab jedoch dem Kläger Recht und ließ den Werbungskostenabzug in vollem Umfang zu, da die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst waren. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste des Klägers stammten aus seinem beruflichen Umfeld. Private Freunde, Ehepartner oder Angehörige waren nicht eingeladen. Außerdem habe der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, stehe einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Die Kosten von 50 EUR pro Person waren auch nicht zu hoch.

Außergewöhnliche Belastungen dürfen nicht auf mehrere Jahre verteilt werden

Außergewöhnliche Belastungen sind nur in dem Jahr abziehbar, in dem sie geleistet wurden. Das gilt auch für sehr hohe Ausgaben. Diese können auch dann nicht auf mehrere Jahre verteilt werden, wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken.

Die Eltern hatten im Jahre 2011 ihr Wohnhaus mit umfangreichen Baumaßnahmen behindertengerecht umgestaltet, um ihre schwerbehinderte Tochter in ihren eigenen Räumlichkeiten betreuen und pflegen zu können. Dazu hatten sie u. a. einen Lastenaufzug und einen mobilen Lifter angebaut und für ihre Tochter ein Pflegezimmer mit Spezialbett und Spezialbadewanne eingerichtet. Die 2011 angefallenen Kosten beliefen sich auf knapp 166.000 EUR, von denen die Pflegekasse nur gut 2.500 EUR übernahm. Den Restbetrag wollten die Kläger – gleichmäßig auf die Jahre 2011 bis 2013 verteilt – als außergewöhnliche Belastung von ihren steuerpflichtigen Einkünften in Abzug bringen. Das Finanzamt hatte dagegen den Standpunkt vertreten, dass der Gesamtbetrag steuerlich nur im Kalenderjahr 2011 Berücksichtigung finden könne, und die Einkommensteuer nur für das Jahr 2011 auf 0 EUR festgesetzt.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen. Der Zeitpunkt des steuerlichen Abzugs werde durch das sog. Abflussprinzip und den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung vorgegeben und sei daher nur in dem Veranlagungszeitraum zulässig, in dem der Betrag auch verausgabt worden sei. Zwar liege eine besondere Härte darin, dass die Umbaukosten im Jahre 2011 höher gewesen seien als der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger, sodass der die Einkünfte übersteigende Teil der Ausgaben sich in diesem Jahr steuerlich nicht mehr habe auswirken können. Eine Verteilung auch auf nachfolgende Kalenderjahre sei indessen nicht möglich.

Gesellschafterdarlehen: Rückzahlungen sind bei Insolvenz anfechtbar

Rückzahlungen eines Gesellschafterdarlehens sind anfechtbar und von dem Gesellschafter an die Insolvenzmasse zurück zu gewähren, wenn sie binnen Jahresfrist vor Insolvenzantragstellung erfolgten. Das Gleiche gilt für Zahlungen auf Verbindlichkeiten, für die Gesellschafter persönlich Sicherheiten bestellt haben.

Der Beklagte war Alleingesellschafter einer mittlerweile insolventen GmbH. Diese hatte an ihn innerhalb der Jahresfrist vor der Stellung des Insolvenzantrags ein Gesellschafterdarlehen zurückgezahlt und Verbindlichkeiten aus einem Kontokorrentkredit, für den der Beklagte sich verbürgt hatte, getilgt. Nachdem der Beklagte seine Geschäftsanteile an einen Dritten abgetreten hatte, zahlte die Insolvenzschuldnerin weitere Darlehen an ihn zurück. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der GmbH und hat sämtliche Zahlungen angefochten.

Entscheidung

Der Gesellschafter wurde dazu verurteilt, alle Beträge zurückzuzahlen. Zahlungen innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenzantragstellung, die der Rückführung von Gesellschafterdarlehen dienten oder dazu führten, dass Gesellschaftersicherheiten frei würden, seien unabhängig von einer etwaigen “Krise” der Gesellschaft oder dem Vorliegen von Insolvenzgründen anfechtbar. Der Gesellschafter schuldet im Insolvenzfall die Rückgewähr sämtlicher Zahlungen innerhalb der Jahresfrist.

Der Bundesgerichtshof bestätigt zudem seine Rechtsprechung, wonach Forderungen eines ehemaligen Gesellschafters für einen Zeitraum von einem Jahr nach der Abtretung seiner Anteile unabhängig von etwaigen Rangrücktrittsvereinbarungen mit dem gesetzlichen Nachrang behaftet bleiben und dass deren Tilgung in diesem Zeitraum auch weiterhin der Insolvenzanfechtung unterliegt.

Umsatzsteuer: Wann gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip und wann nicht?

Rund um den Jahreswechsel gelten für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip. Besonderheiten gibt es bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu beachten.

Einnahmen gehören steuerlich in das Jahr, in dem sie zugeflossen sind. Ausgaben in das Jahr, in dem sie abgeflossen sind.

Einzige Ausnahme von diesem Zufluss-Abfluss-Prinzip ist die sog. 10-Tage-Regel. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben wie Mieten, Zinsen oder Versicherungsprämien. 10-Tage-Regel heißt:

·    Einnahmen und Ausgaben, die zwischen dem 22. und dem 31. Dezember gezahlt werden, aber das nachfolgende Jahr betreffen, werden steuerlich erst im Folgejahr angerechnet.

·     Einnahmen und Ausgaben, die zwischen dem 1. und dem 10. Januar für das Vorjahr gezahlt werden, werden steuerlich noch im Vorjahr berücksichtigt.

10-Tage-Regel gilt auch für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Die 10-Tage-Regel greift auch bei der Umsatzsteuervorauszahlung – wenn es sich um die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember oder das vierte Quartal handelt. Hierbei gilt es allerdings, einige Besonderheiten zu beachten: Zum einen muss die Zahlung innerhalb des 10-Tage-Zeitraums geleistet werden. Zum anderen muss die Zahlung innerhalb dieses Zeitraums fällig sein.

Eine weitere Besonderheit kann sich ergeben, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Dadurch verschiebt sich die Fälligkeit, die regulär am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums liegt, nach hinten. Unter solchen Bedingungen fallen Zahlungen aus dem 10-Tage-Zeitraum heraus. Sie müssen dann im späteren Zahlungsjahr abgezogen werden.

Bei falscher Anwendung der Abflussregelung kann der Betriebsausgabenabzug verlorengehen. Betroffen sind solche Fälle, in denen das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung ablehnt und der Unternehmer daraufhin einen Abzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erreichen will. Nur wenn die zu ändernde Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann der betroffene Selbstständige die Zahlungen nachträglich noch korrekt abziehen.

Außergewöhnliche Belastungen: Arzneimittel auch im Rahmen einer Diätverpflegung absetzbar

Die Aufwendungen für Arzneimittel sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn sie im Rahmen einer Diät eingenommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um Arzneien im Sinne des Arzneimittelgesetzes handelt.

A leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Von den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen berücksichtigte das Finanzamt im Streitjahr 2010 6.448 EUR. Weitere 706 EUR ließ das Finanzamt nicht zum Abzug zu. Dieser Betrag betrifft verschiedene über Apotheken bezogene Mittel (z. B. Vitamine). A legte dazu eine ärztliche Bescheinigung vom November 2011 vor. Danach sei zur Vermeidung weiterer gesundheitlicher Schäden eine laufende Einnahme von Vitaminen und anderen Mikronährstoffen erforderlich. Für 2010 seien diese Präparate verordnet worden.

Das Finanzgericht wies die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage mit der Begründung ab, Nahrungsergänzungsmittel seien als Diätverpflegung vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.

Entscheidung

Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Unter Diät ist die auf die Bedürfnisse des Patienten und die Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen. Vom Abzugsverbot werden daher Kosten einer besonderen Verpflegung und damit Aufwendungen für Diätlebensmittel erfasst.

Arzneimittel fallen jedoch nicht unter das Abzugsverbot. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind keine Lebensmittel und zählen nicht zur Diätverpflegung, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden. Aufwendungen dafür sind als Krankheitskosten zu berücksichtigen, wenn die Einnahme einer Krankheit geschuldet und die Zwangsläufigkeit (medizinische Indikation) durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist. Der Umstand, dass der Kranke wegen der Erkrankung zugleich eine Diät einhalten muss, steht dem nicht entgegen.

Das Finanzgericht hat die streitigen Präparate allein wegen der Inhaltsstoffe als Nahrungsergänzungsmittel und damit als Lebensmittel eingeordnet, die im Rahmen einer Diät eingenommen werden. Dem widersprach der Bundesfinanzhof: Er hob das Finanzgerichts-Urteil auf und verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Dieses muss feststellen, ob es sich bei den eingenommenen Präparaten um ärztlich verordnete Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes handelt.

 

Pensionszahlungen: Wann verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt

Pensionszahlungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer sind verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn dieser nach Pensionseintritt weiterhin gegen Bezahlung für die GmbH tätig ist.

A war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Als er das 65. Lebensjahr erreicht hatte, zahlte ihm die GmbH eine zugesagte Pension. Der A reduzierte seine aktive Tätigkeit für die GmbH und erhielt dafür nur noch ein reduziertes laufendes Gehalt. Das Finanzamt wertete die Zahlung der Pension als unüblich und damit als verdeckte Gewinnausschüttung.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da es ebenfalls von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgeht. Dazu führt bereits die Zahlung der Altersrente bei Erreichen des vereinbarten Pensionsalters angesichts der fortgesetzten entgeltlichen Tätigkeit des A als Geschäftsführer. Zwar ist eine Pensionszusage anzuerkennen, auch wenn für die spätere Leistung kein Ausscheiden bzw. keine Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird. Jedoch halten eine Weiterbeschäftigung mit Zahlung eines laufenden Geschäftsführergehalts und ein gleichzeitiger Bezug einer Altersversorgung einem Fremdvergleich nicht stand. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet oder aber den vereinbarten Eintritt des Versorgungsfalls gegen einen Barwertausgleich aufgeschoben.

Fahrten zum Vermietungsobjekt: Wann nur die Entfernungspauschale angesetzt werden darf

Fährt ein Vermieter 166 bzw. 215 mal in einem Jahr zu seinen beiden Vermietungsobjekten, um dort z. B. Kontrollen und regelmäßige Arbeiten vorzunehmen, handelt es sich bei beiden Mietobjekten jeweils um eine regelmäßige Tätigkeitsstätte. Die Fahrten können deshalb nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden.

Die Steuerpflichtigen erzielten u. a. Einkünfte aus der Vermietung von 2 Wohnobjekten. In der Einkommensteuererklärung machten die Steuerpflichtigen Fahrtkosten in Höhe von 3.224 gefahrenen Kilometern pauschal mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer = 967,20 EUR für Fahrten zu den beiden Vermietungsobjekten geltend, die sie anteilig als Werbungskosten bei beiden Objekten erklärten. Das Finanzamt hat die Kosten für die Fahrten zu den beiden Vermietungsobjekten nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Einschätzung des Finanzamts.

Der Ort der regelmäßigen Tätigkeitsstätte ist für jedes einzelne Mietobjekt gesondert zu bestimmen. Das Finanzgericht geht auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern davon aus, dass eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt nur angenommen werden kann, wenn sich am Vermietungsobjekt im Wege einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls der quantitative und qualitative Mittelpunkt der gesamten – auf dieses Objekt bezogenen – auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit des Steuerpflichtigen befindet.

Gegen eine Einordnung des Vermietungsobjekts als regelmäßige Tätigkeitsstätte spreche insbesondere, wenn dieses nur gelegentlich aufgesucht wird. Regelmäßige Fahrten zum Vermietungsobjekt zur Vornahme umfangreicher Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten sprechen für eine insoweit regelmäßige Tätigkeitsstätte.

 

Doppelter Haushalt: Wo hat ein Alleinstehender seinen Lebensmittelpunkt?

Ein alleinstehender Steuerpflichtiger, der am Beschäftigungsort wohnt und an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand unterhält, hat seinen Lebensmittelpunkt dort, wo er sich im Wesentlichen aufhält.

Die Klägerin hat im Jahr 2003 das Eigentum an ihrem Elternhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben und hat auch dort ihre Wohnung. Im Jahr 2005 mietete die Klägerin eine Wohnung in Hamburg, wo sich ihre Arbeitsstelle befand. Die von ihr für das Jahr 2009 als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung hat das Finanzamt nicht anerkannt, da davon auszugehen sei, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Hamburg befinde. Mit ihrer Klage macht sie geltend, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in dem 58 km entfernt liegenden Elternhaus befinde. Dort lebten ihre Verwandten, Freunde und Bekannten. Sie sei Mitglied in mehreren örtlichen Vereinen. Die nur 26 Familienheimfahrten jährlich begründete die Klägerin damit, dass wegen ihrer Schichtdienste keine häufigeren Fahrten unternommen werden konnten.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Zwar bestimme die Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien, dass in Fällen, in denen ein nicht verheirateter Arbeitnehmer eine Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts mindestens zweimal monatlich aufsucht, davon auszugehen sei, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Doch wird nach Auffassung des Finanzgerichts damit lediglich ein Regelfall typisierend erfasst. Der vorliegende Streitfall weist die Besonderheit auf, dass der Heimatort nur 58 km vom Beschäftigungsort entfernt liegt. Die von der Verwaltung aufgestellte Regelvermutung greift in einem solchen Fall nach Auffassung des Gerichts nicht ein.

Wiedereinsetzung: Nur bei plötzlicher Erkrankung möglich

Sucht ein Rechtsanwalt für mehrere Wochen eine Klinik zur Rehabilitation auf, muss er die Vertretung organisieren. Macht er dies nicht und wird eine Frist versäumt, gibt es keine Wiedereinsetzung.

Hintergrund

Ein Rechtsanwalt hatte gegen eine Erhöhung der Rundfunkgebühren in eigener Angelegenheit geklagt und erstinstanzlich verloren.

Die Berufung gegen das Urteil wurde abgeschmettert, weil er die Monatsfrist nicht gewahrt hatte. Dagegen beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er sich infolge einer Wirbelsäulenoperation vom 18.8.2014 bis zum 22.9.2014 einer Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik befand. Erst nach Rückkehr aus dieser Klinik am 23.9.2014 ist er in der Lage gewesen, von dem an seine Heimatadresse zugestellten Urteil Kenntnis zu nehmen und sich mit dessen Inhalt zu befassen.

Entscheidung

Der Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in München jedoch keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Der Rechtsanwalt hätte für den Fall einer Erkrankung organisatorische Vorkehrungen treffen müssen.

Nur wenn der Anwalt aufgrund einer plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren Erkrankung an der fristgebundenen Erledigung oder Bestellung eines Vertreters gehindert war, kann ein Fristversäumnis unverschuldet sein. Ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt ist aber regelmäßig nicht unvorhergesehen, sondern geplant.

1 %-Regelung: Keine Anwendung bei 100 % Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs

Wird ein betriebliches Fahrzeug ausschließlich für private Zwecke eines Gesellschafters genutzt, darf die 1 %-Regelung nicht angewendet werden.

Hintergrund

Der Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH überließ seiner Ehefrau ein Fahrzeug der X-GmbH zur ausschließlich privaten Nutzung. Das Fahrzeug wurde nicht betrieblich bei der GmbH genutzt. Aufgrund einer Kontrollmitteilung nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH wurde der Einkommensteuerbescheid des Geschäftsführers geändert und die verdeckte Gewinnausschüttung statt mit 1 % der Anschaffungskosten des Fahrzeugs mit den erheblich höheren tatsächlichen Kosten bewertet. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzamt abgelehnt, die Entscheidung über den Einspruch steht noch aus.

Entscheidung

Eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids kommt nach Ansicht des Finanzgerichts nicht in Betracht. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1%-Regelung).

Dem Finanzgericht erscheint die Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung mit den bei der GmbH entstanden Kosten nicht überhöht. Denn bei diesen Kosten dürfte es sich um den üblichen Endpreis der Kfz-Nutzung am Abgabeort handeln, wobei nicht einmal ein Gewinnaufschlag berücksichtigt wurde.

Eine Bewertung mit der 1 %-Regelung scheidet aus. Dieses würde voraussetzen, dass das Fahrzeug auch dienstlich bzw. betrieblich genutzt wurde.