Freiwilliger Wehrdienst: Keine Verlängerung des Berechtigungszeitraums für Kindergeld

Hat das Kind vor dem Aussetzen der Wehrpflicht einen Wehrdienst absolviert, verlängert sich dadurch der Berechtigungszeitraum für den Bezug von Kindergeld. Das gilt allerdings nicht für einen seit 1.7.2011 abgeleisteten freiwilligen Wehrdienst.

Der Sohn des Klägers leistete nach dem Schulabschluss vom 1.1.2012 bis zum 30.6.2013 einen freiwilligen Wehrdienst ab. Danach begann er mit einer Berufsausbildung. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2014 auf, da der Sohn im Mai sein 25. Lebensjahr vollendet hatte. Der Kläger begehrte weiterhin Kindergeld, da seiner Ansicht nach sich der Berechtigungszeitraum wegen des Wehrdienstes um 18 Monate verlängerte.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster folgte der Argumentation der Familienkasse und wies die Klage ab. Eine Verlängerung der Kindergeldberechtigung komme nicht in Betracht, weil der Sohn des Klägers weder einen gesetzlichen Wehrdienst noch einen freiwilligen Wehrdienst anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes geleistet habe. Die allgemeine Wehrpflicht wurde zum 1.7.2011 ausgesetzt. Ein nach diesem Datum absolvierter freiwilliger Wehrdienst könne daher nicht “anstelle” des gesetzlichen Wehrdienstes geleistet werden.

Nach Aussetzung der Wehrpflicht besteht kein Bedürfnis mehr, den Bezugszeitraum für das Kindergeld zu verlängern. Die allgemeine Wehrpflicht hatte für die Wehrpflichtigen einen erheblichen Grundrechtseingriff dargestellt und die (weitere) Ausbildung zeitlich verzögert. Als Ausgleich dieses Nachteils habe das Kindergeld entsprechend länger gezahlt werden können.

Kosten für den behindertengerechten Umbau einer Dusche sind außergewöhnliche Belastungen

Eine schwerwiegende Behinderung macht eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich. Die sich daraus ergebende Zwangsläufigkeit lässt die Erlangung eines Gegenwerts in den Hintergrund treten. Die Kosten für einen behinderungsbedingten Umbau der Wohnung sind deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Die Klägerin ließ im Streitjahr die Dusche in ihrer Wohnung umbauen. Die Dusche war danach bodengleich begehbar und mit einem Rollstuhl befahrbar, vorher musste die Klägerin in eine Duschwanne steigen. Der Grad der Behinderung beträgt 50 %. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für den Umbau der Dusche nur in Höhe der konkret auf die behindertengerechte Ausgestaltung entfallenden Mehrkosten als außergewöhnliche Belastungen. Mit ihrer Klage macht die Klägerin den vollen Abzug der Kosten geltend, da diese nur deshalb angefallen seien, weil die bestehende Dusche wegen der Behinderung herausgerissen und durch eine neue Dusche ersetzt werden musste.

Entscheidung

Die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen lagen dem Grunde nach unstreitig vor. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass die Kosten abzugsfähig sind, für die ein kausaler Zusammenhang mit der Behinderung nachgewiesen ist. Im Streitfall wurde wegen der Behinderung der Klägerin die alte Duschwanne entfernt und durch ein bodengleiches Duschelement ersetzt. Abziehbar sind neben den Kosten für das Duschelement aber auch alle notwendigen Folgekosten.

Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung ist möglich

Ein Investitionsabzugsbetrag kann innerhalb des Investitionszeitraums aufgestockt werden.

A ließ in 2010 eine Photovoltaik-Anlage errichten, aus der er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die verbindliche Bestellung tätigte er im Dezember 2008. Die Herstellungskosten betrugen rund 650.000 EUR.

Für 2008 hatte er für die beabsichtigte Herstellung einen Investitionsabzugsbetrag von 110.000 EUR beantragt, den das Finanzamt gewährte. Für das 2009 beantragte er eine Aufstockung des Betrags um 90.000 EUR. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, bei einer Aufstockung würden Überprüfung und Überwachung der Abzugsbeträge erschwert.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Systematik, Zweck und historische Entwicklung sprächen für die Zulässigkeit einer späteren Aufstockung.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof lässt die Aufstockung eines bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags zu. Die Aufstockung mindert daher die Einkünfte des A für 2009 um 90.000 EUR.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann der Investitionsabzugsbetrag bis zur absoluten Höchstgrenze von 200.000 EUR bzw. bis zur relativen Grenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Betrieb in Anspruch genommen werden. Erhöhen sich die prognostizierten Kosten, können die zusätzlichen Aufwendungen den ursprünglichen Abzugsbetrag erhöhen, soweit dadurch der für das Abzugsjahr geltende Höchstbetrag nicht überschritten wird und die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Dagegen können Beträge, die wegen des Höchstbetrags im Abzugsjahr nicht abgezogen werden konnten, nicht in einem Folgejahr geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn im Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde.

Dieser Auffassung steht der Bundesfinanzhof entgegen. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich weder eine Aussage zur Zulässigkeit noch zum Ausschluss einer nachträglichen Aufstockung des Abzugsbetrags entnehmen. Für die Anerkennung spricht jedoch entscheidend die historische Entwicklung. Denn bereits nach der früheren Regelung zur Ansparabschreibung entsprach es allgemeiner Auffassung, dass die Höhe der Rücklage in einem Folgejahr geändert werden konnte. Auch der Gesetzeszweck spricht dafür. Der Zweck der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit wird durch die Zulässigkeit späterer Aufstockungen nicht unterlaufen, sondern im Gegenteil verwirklicht.

1 %-Regelung: Private Benzinkosten sind steuerlich abzugsfähig

Versteuert ein Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für den Dienstwagen nach der 1 %-Regelung, kann er die selbst getragenen Benzinkosten als Werbungkosten geltend machen. Das gilt auch für die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten.

Der Kläger, ein Außendienstmitarbeiter, erhielt von seinem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil nach der sogenannten 1 %-Regelung. Die Benzinkosten musste der Kläger selbst tragen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die Benzinkosten insgesamt zum Abzug zugelassen. Die auf die beruflichen Fahrten entfallenden Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden seien. Aber auch die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Pkw-Nutzung aufgewendet worden seien. Der Abzug dieser Werbungskosten sei nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden sei. Durch den Abzug individueller Werbungskosten – auch bei Anwendung der 1 %-Regelung – werde vielmehr die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern abgemildert, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die Pkw-Kosten teilweise selbst tragen müssen.

Betreuung eines Haustiers: Haushaltsnahe Dienstleistung ja oder nein?

Tierbetreuungskosten können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sein. Mit diesem Urteil widerspricht das Finanzgericht Düsseldorf der Auffassung der Finanzverwaltung.

Die Kläger halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin. Die Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisung. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums ab. In diesem wird eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen.

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat den Klägern Recht gegeben. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung habe die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und werde deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst. Der Begriff “haushaltsnahe Dienstleistung” ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören dazu hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierzu zählen nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.

 

Wie werden Fahrten zu dem einzigen Auftraggeber abgerechnet?

Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof beschäftigt und entschieden: Für regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers wird die Entfernungspauschale angesetzt. Auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es nicht an.

Der Bundesfinanzhof hat damit an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen. Für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich hingegen zumeist eine Verbesserung, da hier die Entfernungspauschale in der Regel über den tatsächlichen Kosten liegt.

Mit Wirkung ab dem 1.1.2014 hat der Gesetzgeber eine Definition des Begriffs der “ersten Tätigkeitsstätte” festgeschrieben. Für Betriebsinhaber hat die vorliegende Entscheidung aber klargestellt, dass keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

 

Verzicht auf Erstattung von Krankheitskosten: Kein steuerlicher Abzug

Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um von einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu profitieren, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist nicht möglich.

Der Kläger und seine Ehefrau machten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend. Dabei bezogen sie auch Krankheitskosten ein, die sie nicht mit der Versicherung abgerechnet hatten, um den Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu behalten. Das Finanzamt versagte insoweit den Sonderausgabenabzug, da es sich schon begrifflich nicht um Beiträge handele. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen komme nicht in Betracht. Da die Kläger freiwillig auf die Geltendmachung der Erstattung verzichtet hätten, seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Ein Sonderausgabenabzug komme im Hinblick auf die selbst getragenen Krankheitskosten nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um “Beiträge” handele. Hierunter fielen nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen, was bei Zahlungen für Heilbehandlungen an Ärzte nicht der Fall sei.
Ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung scheitere daran, dass die zumutbare Belastung nicht überschritten werde. Gegen die zumutbare Belastung bestünden wegen des dem Gesetzgeber eingeräumten Bewertungsspielraums keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Doppelte Haushaltsführung: Kriterien für den Lebensmittelpunkt

Wo liegt bei einer doppelten Haushaltsführung der Lebensmittelpunkt? Verschiedene Kriterien helfen bei der Beantwortung dieser Frage. Die Größe der Wohnung am Beschäftigungsort im Vergleich zur Größe der Wohnung am Wohnort ist dabei nur ein wesentliches Indiz.

Die Klägerin ist seit dem 1.3.2008 in A als Rechtsanwältin angestellt und hat in A eine 78 qm große Wohnung angemietet. Gegenüber dem Finanzamt erklärte sie, ihren Lebensmittelpunkt im elterlichen Einfamilienhaus in B beibehalten zu haben. Dort bewohne sie das 2. Obergeschoss (64 qm) und kehre jedes Wochenende dorthin zurück. Seit September 2008 beteilige sie sich mit monatlich 150 EUR an den Nebenkosten. Das Finanzamt hat den Werbungskostenabzug abgelehnt, da die Klägerin nicht in den Haushalt der Eltern eingegliedert gewesen sei. Auch der Vergleich der Wohnungsgrößen deute darauf hin, dass sich der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort befinde.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Klägerin einen eigenen Haushalt in B und aus beruflichen Gründen einen weiteren Haushalt in A führt. Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Hausstand als eigener zugerechnet werden kann. Auch bedarf es keiner Übernahme einer besonderen finanziellen Verantwortung für den (gemeinsamen) Hausstand durch die gleichmäßige Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten. Die aufgrund der Größe der Wohnung am Beschäftigungsort bestehende Vermutung der Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach A hat die Klägerin nach Auffassung des Finanzgerichts überzeugend widerlegt. Insbesondere die Hinweise auf die günstige Lage zur Kanzlei und das vorhandene erforderliche Arbeitszimmer waren dafür ausschlaggebend.

Was passiert, wenn ein Brief verspätet zugestellt wird und dadurch Fristen versäumt werden?

Wie lange darf ein Brief unterwegs sein? Und dürfen Anwälte und ihre Mandanten sich auf die von der Deutschen Post genannten Postlaufzeiten verlassen? Das Oberlandesgericht Hamm hat die Antworten.

Ein Straftäter kam nach Verbüßung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe auf Bewährung frei, verstieß dann aber gegen seine Bewährungsauflagen. Gegen den Beschluss der Strafkammer, die Bewährung aufzuheben, legte er innerhalb der 1-wöchigen Frist sofortige Beschwerde ein, und zwar per Einschreiben. Das Schreiben ging bei Gericht aber erst 3 Tage später ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte deshalb zugunsten des Beschwerdeführers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründung: Der Beschwerdeführer durfte darauf vertrauen, dass sein Schreiben einen Tag später bei Gericht einging. Denn nach Informationen der Deutschen Post gilt für die Zustellung eines Einschreibens die Laufzeitvorgabe von einem Tag nach Einlieferung.

Für die Region, in der der Beschwerdeführer wohnt, gibt die Deutsche Post einen Anteil von 94 % für die Laufzeitvorgabe von einem Tag an. Das Gericht betonte deshalb, dass danach grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass, wenn keine Besonderheiten vorliegen, Postsendungen, die an einem Werktag aufgegeben werden, am folgenden Werktag beim Empfänger eingehen.

 

Private und berufliche Feiern sollten getrennt stattfinden

Wer sowohl einen privaten als auch einen beruflichen Grund zum Feiern hat, sollte zweimal feiern. Denn bei einer zusammengefassten Feier gibt es keinen anteiligen Werbungskostenabzug, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Der Kläger hatte seine Steuerberaterprüfung bestanden und außerdem einen runden Geburtstag zu feiern, sodass er aus diesem Anlass ein Fest für 46 Kollegen und 32 Verwandte und Bekannte ausrichtete. Beim Finanzamt machte er einen Teil der Kosten als Werbungskosten geltend, und zwar in Höhe des Anteils der beruflichen Gäste.

Entscheidung

Die Feier war nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch insgesamt privat veranlasst, sodass die Kosten nicht abgezogen werden können. Bei der Prüfung der beruflichen bzw. privaten Veranlassung muss in erster Linie auf den Anlass einer Feier abgestellt werden. Dies ist jedoch nur ein erhebliches Indiz, nicht hingegen das allein entscheidende Kriterium bei der Veranlassungsprüfung. Denn auch aus den übrigen Umständen einer Feier kann sich deren private oder berufliche Veranlassung ergeben. Dass der Kläger selbst als Gastgeber aufgetreten war (nicht sein Arbeitgeber), er selbst die Gästeliste bestimmt und nur einen bestimmten Teil seiner Kollegenschaft eingeladen hatte und die Feier an einem Freitagabend in einer Veranstaltungshalle an seinem Wohnort und nicht im Betrieb seines Arbeitgebers stattfand, sprach für eine insgesamt private Veranlassung.