Der Bundesfinanzhof beurteilt die Kosten der Erstausbildung und des Erststudiums als Werbungskosten und legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob der im Einkommensteuergesetz geregelte Ausschluss des Werbungskostenabzugs verfassungsgemäß ist
Im Streitfall geht es um die Ausbildung zum Berufspiloten. Die Problematik betrifft weit darüber hinaus allgemein die Frage, ob die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums
· lediglich, wie gesetzlich vorgesehen, beschränkt im Ausgabejahr als Sonderausgaben abziehbar sind oder
· ob es sich um unbeschränkt abziehbare Werbungskosten handelt, sodass entsprechende Verluste in die Folgejahre vorgetragen werden können.
X absolvierte von 2005 bis 2007 die Ausbildung zum Flugzeugführer und hat seit Oktober 2007 eine entsprechende Anstellung. Für die Streitjahre (2005 – 2007) beantragte er die Feststellung verbleibender Verlustvorträge. In 2005/2006 erzielte er keine Einnahmen. Für diese Jahre machte er Ausbildungskosten von (rund) 2.000 EUR/28.000 EUR geltend. Für 2007 erklärte er Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit von 4.000 EUR und Werbungskosten in Form von Ausbildungskosten von 44.000 EUR sowie weitere Werbungskosten von 4.000 EUR.
Das Finanzamt lehnte die Verlustfeststellung ab und setzte die Einkommensteuer jeweils auf 0 EUR fest. Es handele sich um eine erstmalige Berufsausbildung, für die die Aufwendungen lediglich als Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag von 4.000 EUR berücksichtigt werden könnten. Auch das Finanzgericht verneinte die Einordnung als Werbungskosten und wies die Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für die Kosten der Erstausbildung verfassungswidrig ist. Er hält § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten, wenn diese Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Darin sieht der Bundesfinanzhof einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Die Argumentation des Bundesfinanzhofs geht dahin, dass die Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für die nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst sind und folglich als Werbungskosten berücksichtigt werden müssen. Das Abzugsverbot widerspricht damit dem Veranlassungsprinzip. Es handelt sich nicht um eine aus Gründen der Typisierung und Vereinfachung hinzunehmende Pauschalregelung.
Den Anforderungen genügt der Sonderausgabenabzug nicht. Denn er wirkt sich in dem Jahr, in dem die Ausbildungskosten entstehen, regelmäßig nicht aus, da während der Ausbildung typischerweise noch keine eigenen Einkünfte erzielt werden. Nach dem vom Bundesfinanzhof vertretenen Werbungskostenabzug wären die Ausbildungskosten im Wege der Verlustberücksichtigung in den nachfolgenden Jahren des Berufseinstiegs mit den dann erzielten Einkünften verrechenbar.