Wie wird die Mütterrente besteuert?

Seit dem 1.7.2014 erhalten Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, für die Erziehung jedes Kindes einen zusätzlichen Entgeltpunkt. Dieser führt zu einer entsprechenden Rentenerhöhung. Das ist die sog. Mütterrente. Da Renten zumindest teilweise steuerpflichtig sind, stellt sich die Frage, wie die Mütterrente besteuert wird.

Die Finanzverwaltung ist der Ansicht: Bei der neuen Mütterrente handelt es sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung. Vielmehr liegt eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente vor.

Deshalb wird der steuerfreie Teil der Rente, d. h. der Rentenfreibetrag, neu berechnet, wenn die Mütterrente bezogen wird. Der bisherige steuerfreie Teil der Rente wird um den steuerfreien Teil der Mütterrente gekürzt. Die Mütterrente wird also nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen.

Beispiel

Eine Rentnerin bezieht seit 2005 ihre Rente. Der Besteuerungsanteil dieser Rente liegt deshalb bei 50 %. Daher beträgt auch der Besteuerungsanteil der Mütterrente 50 %.

Kinderbetreuungskosten: Vorläufigkeit endet

Wurden in der Steuererklärung Kinderbetreuungskosten geltend gemacht, ergingen die entsprechenden Steuerbescheide bisher vorläufig. Da die Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Abzugs geklärt ist, wird die Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung aufgehoben.

Der Bundesfinanzhof hatte in einigen Urteilen entschieden, dass die für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2011 geltenden Regelungen zur beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß sind. Die gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Deshalb haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, die in dieser Angelegenheit bisher bestehende Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung aufzuheben.

Darüber hinaus werden die Einsprüche und Änderungsanträge, die die Frage der Verfassungsmäßigkeit der für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2011 geltenden Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten betreffen, durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen.

Ausbildungskosten: Belege sammeln, vom Radiergummi bis zum Auslandspraktikum

Der Bundesfinanzhof beurteilt die Kosten der Erstausbildung und des Erststudiums als Werbungskosten und legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob der im Einkommensteuergesetz geregelte Ausschluss des Werbungskostenabzugs verfassungsgemäß ist

Im Streitfall geht es um die Ausbildung zum Berufspiloten. Die Problematik betrifft weit darüber hinaus allgemein die Frage, ob die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums

·         lediglich, wie gesetzlich vorgesehen, beschränkt im Ausgabejahr als Sonderausgaben abziehbar sind oder

·         ob es sich um unbeschränkt abziehbare Werbungskosten handelt, sodass entsprechende Verluste in die Folgejahre vorgetragen werden können.

X absolvierte von 2005 bis 2007 die Ausbildung zum Flugzeugführer und hat seit Oktober 2007 eine entsprechende Anstellung. Für die Streitjahre (2005 – 2007) beantragte er die Feststellung verbleibender Verlustvorträge. In 2005/2006 erzielte er keine Einnahmen. Für diese Jahre machte er Ausbildungskosten von (rund) 2.000 EUR/28.000 EUR geltend. Für 2007 erklärte er Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit von 4.000 EUR und Werbungskosten in Form von Ausbildungskosten von 44.000 EUR sowie weitere Werbungskosten von 4.000 EUR.

Das Finanzamt lehnte die Verlustfeststellung ab und setzte die Einkommensteuer jeweils auf 0 EUR fest. Es handele sich um eine erstmalige Berufsausbildung, für die die Aufwendungen lediglich als Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag von 4.000 EUR berücksichtigt werden könnten. Auch das Finanzgericht verneinte die Einordnung als Werbungskosten und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für die Kosten der Erstausbildung verfassungswidrig ist. Er hält § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten, wenn diese Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Darin sieht der Bundesfinanzhof einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Die Argumentation des Bundesfinanzhofs geht dahin, dass die Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für die nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst sind und folglich als Werbungskosten berücksichtigt werden müssen. Das Abzugsverbot widerspricht damit dem Veranlassungsprinzip. Es handelt sich nicht um eine aus Gründen der Typisierung und Vereinfachung hinzunehmende Pauschalregelung.

Den Anforderungen genügt der Sonderausgabenabzug nicht. Denn er wirkt sich in dem Jahr, in dem die Ausbildungskosten entstehen, regelmäßig nicht aus, da während der Ausbildung typischerweise noch keine eigenen Einkünfte erzielt werden. Nach dem vom Bundesfinanzhof vertretenen Werbungskostenabzug wären die Ausbildungskosten im Wege der Verlustberücksichtigung in den nachfolgenden Jahren des Berufseinstiegs mit den dann erzielten Einkünften verrechenbar.

Neue Sachbezugswerte ab 1.1.2015

Ab 1.1.2015 erhöht sich der Sachbezugswert für Unterkunft und Miete auf 223 EUR. Der Monatswert für Verpflegung bleibt 2015 unverändert bei 229 EUR.

Die Sachbezugswerte sind für das Jahr 2015 angepasst worden. Gegenüber dem Jahr 2014 ergibt sich ein Anstieg nur bei dem Wert für Unterkunft und Miete. Der Wert für Verpflegung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.

Entwicklung der Verbraucherpreise

Die Entwicklung der Verbraucherpreise ist für die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft maßgebend. Für das Jahr 2015 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2014 relevant. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Der Verbraucherpreisindex für Unterkunft oder Mieten stieg um 1,1 %.

Sachbezugswert für Verpflegung

Der Monatswert für Verpflegung bleibt ab 1.1.2015 bei 229 EUR. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2015 sind

·         für ein Frühstück 1,63 EUR und

·         für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 EUR

anzusetzen.

Unterkunft und Miete als Sachbezug

Der Wert für Unterkunft oder Mieten steigt ab 1.1.2015 von 221 EUR auf 223 EUR. Damit sind für den Quadratmeter im Jahr 2015 3,92 EUR und bei einfacher Ausstattung 3,20 EUR je Quadratmeter anzusetzen.

Sofern der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, kann der Wert der Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.

Neue Sachbezugswerte sind ab 1.1.2015 anzusetzen

Die geänderte SvEV trat am 1.1.2015 in Kraft. Die neuen Sachbezugswerte 2015 können bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2015 angewendet werden. Die Sachbezüge sind 2015 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

 

Lohnsteuerfreibetrag: Neuer Antrag nötig

Arbeitnehmer müssen einen Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2015 neu beantragen, sonst kann dieser bei der Entgeltabrechnung nicht berücksichtigt werden. Denn für den Arbeitgeber sind immer die in der ELStAM-Datenbank hinterlegten Daten maßgeblich.

Welche Freibeträge neu beantragt werden müssen

Für die persönlichen Freibeträge gilt im Lohnsteuerverfahren 2015 weiterhin die jahresbezogene Betrachtungsweise. Die Berücksichtigung dieser Freibeträge setzt deshalb einen neuen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt voraus.
Freibeträge für den Lohnsteuerabzug, z. B. für Werbungskosten aufgrund Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, müssen in jedem Fall neu beantragt werden. Entsprechend gilt dies für Arbeitnehmer mit Steuerklasse II und Kindern ab 18 Jahren und für das Faktorverfahren bei Doppelverdiener-Ehegatten.

Ausnahmen: Die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene werden automatisch ohne neuen Antrag bis zu dem nachgewiesenen Gültigkeitsende berücksichtigt, ebenso wie mehrjährig gewährte Kinderfreibetragszähler für volljährige Kinder.

Ein Antrag auf Eintragung eines Freibetrags wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen kann nur dann gestellt werden, wenn die Aufwendungen oder die abziehbaren Beträge insgesamt die Antragsgrenze von 600 EUR überschreiten. Bei den Werbungkosten muss darüber hinaus der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR überschritten sein.

Antragsfrist

Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2015 kann bis 30.11.2015 gestellt werden. Wird der Antrag spätestens im Januar 2015 gestellt, werden die Freibeträge noch rückwirkend zum 1.1.2015 gewährt. Danach gilt, dass der Jahresfreibetrag auf die noch verbleibenden Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres gleichmäßig verteilt wird – jeweils mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.

Vereinfachter Antrag
Die Arbeitnehmer, bei denen sich der bisher eingetragene Freibetrag im Vergleich zu den Vorjahren nicht geändert hat, können einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Wer erstmals einen Lohnsteuerfreibetrag beantragt, muss den 4-seitigen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung verwenden.

ELStAM

Ist beim Arbeitnehmer ein Freibetrag zu berücksichtigen, speichert das Finanzamt dies als Lohnsteuerabzugsmerkmal in der ELStAM-Datenbank. Der Arbeitgeber erhält die geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale (einschließlich der Freibeträge) mit der nächsten monatlichen Änderungsliste übermittelt und muss diese beim Lohnsteuerabzug zwingend anwenden.

Fahrtkosten: Ohne Aufwendungen kein Betriebsausgabenabzug

Ein Ehegatte nutzte in seinem Betrieb einen Pkw, der zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehört – und zwar ohne dafür Aufwendungen zu tragen. Der Bundesfinanzhof verweigerte deshalb den Abzug von Fahrtkosten als Betriebsausgaben.

Hintergrund

Einzelunternehmerin E erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einen Pkw, der zum Betriebsvermögen ihres Ehemanns gehörte, nutzte sie für einen Teil ihrer betrieblichen Fahrten. Diese zog der Ehemann in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung. Sämtliche Aufwendungen für den Pkw hatte der Ehemann getragen, E hatte sich an den Pkw-Kosten nicht beteiligt. Für ihre Betriebsfahrten machte E einen Pauschalbetrag von 0,30 EUR/km als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt strich die Fahrtkosten und ließ sie nicht zum Abzug zu.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat sich der Ansicht des Finanzamts angeschlossen und verweigerte E den von ihr geltend gemachten Abzug der Fahrtkosten als Betriebsausgaben.
Denn Voraussetzung für den Abzug von Betriebsausgaben ist, dass durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen angefallen sind. Da sämtliche Kosten des Pkw vom Ehemann getragen wurden und E sich an den Kosten nicht beteiligt hat, sind ihr durch die Nutzung des Pkw auch keinerlei eigene Aufwendungen in steuerlicher Sicht entstanden.
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines abgekürzten Zahlungswegs kann E einen Abzug des von ihrem Ehemann getragenen Aufwands ebenfalls nicht beanspruchen. Voraussetzung dafür wäre, dass der Ehemann eine Leistung für Rechnung der E an deren Gläubiger erbracht hätte. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Ehemann trägt Aufwendungen für ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut als Erwerber und Schuldner für eigene Rechnung.
Auch eine Zurechnung der Aufwendungen des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs kommt hier nicht in Betracht. Dazu hätte der Ehemann im eigenen Namen für E einen Vertrag schließen und selbst die geschuldeten Zahlungen leisten müssen, um damit eine Zuwendung an E zu bewirken. Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor, da der Ehemann Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut aufwendet, das ihm zivilrechtlich allein gehört und das er auch selbst nutzen will.

Mindestlohn: Neue Dokumentationspflichten unbedingt beachten

Arbeitgeber kennen bereits die Pflicht zum Führen von Entgeltunterlagen für Minijobber. Ab 1.1.2015 wird es eine weitere gesetzliche Dokumentationspflicht geben. Damit soll das Einhalten der Mindestlohnbestimmungen kontrolliert werden. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.

Bereits bestehende Aufzeichnungspflichten

Arbeitgeber müssen die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben in den Entgeltunterlagen des Minijobbers aufzeichnen. Nachweise, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Es müssen also schon jetzt Dokumentationspflichten über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden beachtet werden.

Künftige Aufzeichnungspflichten bei Minijobbern

Ab 1.1.2015 sind Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter verpflichtet,

·         Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit

·         spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags

zu dokumentieren und diese Aufzeichnung mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren.

Diese Aufzeichnungen sind zu den Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung zu nehmen. Formvorschriften, wie die Unterlagen im Detail zu führen sind, gibt es jedoch nicht.

Wann ein Bußgeld droht

Wer als Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter seinen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zukünftig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt, handelt ordnungswidrig. Es droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR.

Rentenversicherung: Sinkender Beitragssatz begünstigt Minijobber

Der Beitragssatz in der Rentenversicherung soll ab dem 1.1.2015 von 18,9 % auf 18,7 % abgesenkt werden. Für Minijobber ist das von Vorteil: Der volle Schutz in der Rentenversicherung wird für sie noch günstiger.

Geringer Beitragsanteil für Minijobber

Minijobber, die bis zu 450 EUR verdienen, sind kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig. Sie erwerben Ansprüche auf das gesamte Leistungspaket in der Rentenversicherung. Im Vergleich zu Arbeitnehmern, die mehr als 450 EUR im Monat verdienen, müssen Minijobber aber nur einen geringen Beitrag leisten. Der Gesamtbeitrag liegt bei einem Arbeitsentgelt von 450 EUR und einem Beitragssatz von 18,7 % bei 84,15 EUR. Davon trägt der Arbeitgeber 15 %, was einem Beitragsanteil von 67,50 EUR entspricht. Der Minijobber hat also selbst nur 16,65 EUR aufzubringen; das entspricht gerade mal 3,7 %.

Auswirkungen bei Mindestbeitrag

Verdienen Arbeitnehmer weniger als 175 EUR, muss ein Mindestbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt werden. Dieser beträgt ab 1.1.2015 auf 18,7 % von 175 EUR. Diese Minijobber zahlen grundsätzlich einen höheren Beitragsanteil als die ansonsten üblichen 3,7 %.

Beispiel

Der Arbeitnehmer erhält ein Arbeitsentgelt von 100 EUR im Monat. Der Mindestbeitrag beträgt 32,73 EUR (=175 EUR x 18,7 %). Davon wird der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers abgezogen; das sind 15 EUR (= 100 EUR x 15 %). Übrig bleibt ein Eigenanteil des Arbeitnehmers in Höhe von 17,73 EUR.

Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen

Minijobber können gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. In diesem Fall müssen sie keinen Eigenanteil zur Rentenversicherung zahlen. Die Entscheidung, ob es sinnvoll ist, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen oder sich hiervon befreien zu lassen, trifft der Minijobber. Die Deutsche Rentenversicherung kann mit ihren Auskunfts- und Beratungsstellen bei dieser Entscheidung helfen. Wie auch immer sich der Minijobber entscheidet: Ist der Befreiungsantrag einmal gestellt, gibt es in diesem Minijob keinen Weg mehr zurück in die Rentenversicherung.