Eine falsche Widerrufsbelehrung bleibt falsch. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer diese richtig verstanden hat. Es zählt ausschließlich die Textform.
Hintergrund
Die Parteien schlossen im Jahr 2006 zur Finanzierung einer Immobilie einen Verbraucherdarlehensvertrag über 106.000 EUR mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Der Vertrag wurde in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Bank sowie der Kläger gemeinsam unterschrieben (Präsenzgeschäft). Eine Widerrufsbelehrung war beigefügt und hatte diesen Wortlaut: “Der Lauf der Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden.”
Im Jahr 2014 wollten die Kläger die Immobilie verkaufen und das Darlehen vorzeitig ablösen. Die Bank verlangte eine Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. knapp 4.600 EUR. Die Kläger zahlten diese unter Vorbehalt. Kurz darauf widerriefen sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.
Entscheidung
Die Klage hatte schließlich vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Denn nach Auffassung der Richter war die Widerrufsbelehrung in Textform unzureichend deutlich formuliert. Sie konnte so verstanden werden, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, und das unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Klägers.
Ob der jeweilige Verbraucher die Belehrung stillschweigend richtig verstanden hat, spielt keine Rolle. Der Verbraucher war hier zwingend in Textform über den Fristenlauf zu belehren. Im Ergebnis war deshalb auch nach Jahren noch ein Widerruf möglich.