Wirksam oder nicht wirksam: Was gilt bei einer fehlerhaften, aber richtig verstandenen Widerrufsbelehrung?

Eine falsche Widerrufsbelehrung bleibt falsch. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer diese richtig verstanden hat. Es zählt ausschließlich die Textform.

Hintergrund

Die Parteien schlossen im Jahr 2006 zur Finanzierung einer Immobilie einen Verbraucherdarlehensvertrag über 106.000 EUR mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Der Vertrag wurde in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Bank sowie der Kläger gemeinsam unterschrieben (Präsenzgeschäft). Eine Widerrufsbelehrung war beigefügt und hatte diesen Wortlaut: “Der Lauf der Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden.”

Im Jahr 2014 wollten die Kläger die Immobilie verkaufen und das Darlehen vorzeitig ablösen. Die Bank verlangte eine Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. knapp 4.600 EUR. Die Kläger zahlten diese unter Vorbehalt. Kurz darauf widerriefen sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.

Entscheidung

Die Klage hatte schließlich vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Denn nach Auffassung der Richter war die Widerrufsbelehrung in Textform unzureichend deutlich formuliert. Sie konnte so verstanden werden, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, und das unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Klägers.

Ob der jeweilige Verbraucher die Belehrung stillschweigend richtig verstanden hat, spielt keine Rolle. Der Verbraucher war hier zwingend in Textform über den Fristenlauf zu belehren. Im Ergebnis war deshalb auch nach Jahren noch ein Widerruf möglich.

Fällig oder nicht fällig: Was gilt für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen rund um den Jahreswechsel?

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen rund um den Jahreswechsel sorgen immer wieder für Streit. Das gilt vor allem für den Fall, dass die Fälligkeit außerhalb, die Zahlung aber innerhalb des 10-Tageszeitraums liegt. Nach Ansicht des Sächsischen Finanzgerichts kommt es hier allein auf den Zeitpunkt der Zahlung an.

Hintergrund

Die Klägerin reichte ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2014 am 6.1.2015 beim Finanzamt ein. Den entsprechenden Steuerbetrag zahlte sie am 9.1.2015. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung verbuchte sie als Betriebsausgabe des Jahres 2014.

Das Finanzamt lehnte einen Abzug im Jahr 2014 jedoch ab. Denn die Abflussfiktion ist seiner Ansicht nach nur anwendbar, wenn Zahlung und Fälligkeit in den 10-Tageszeitraum fallen. Im vorliegenden Fall lag der 10.1.2015 als gesetzlich bestimmter regulärer Fälligkeitstermin aber auf einem Samstag, sodass sich die Fälligkeit auf den 12.1.2015 (Montag) verschoben hatte. Damit war die Fälligkeit aus dem 10-Tageszeitraum herausgefallen und ein Betriebsausgabenabzug in 2014 nicht mehr möglich.

Entscheidung

Dagegen entschied das Finanzgericht, dass die Klägerin die Umsatzsteuer-Vorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr 2014 geltend machen kann. Zwar verschiebt sich die Fälligkeit und liegt außerhalb des 10-Tageszeitraums. Die Zahlung war aber innerhalb des 10-Tageszeitraums geleistet worden. Deshalb war nach Auffassung des Gerichts eine Zuordnung der Zahlung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit und damit im Jahr 2014 noch möglich.

Häusliches Arbeitszimmer für mehrere Nutzer: Der Höchstbetrag kann jedem gewährt werden

Nutzen mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, darf jeder die von ihm getragenen Kosten steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof ändert in diesem Punkt seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen.

Hintergrund

Die Kläger nutzten als Lehrer gemeinsam ein in ihrem Einfamilienhaus gelegenes Arbeitszimmer. Dieses hatte eine Größe von ca. 26 qm. Das Haus gehörte ihnen jeweils zur Hälfte. Die Kosten für das Arbeitszimmer lagen bei ca. 2.800 EUR jährlich.

Das Finanzamt berücksichtigte jedoch insgesamt nur einmal Kosten in Höhe des Höchstbetrags von 1.250 EUR und teilte diesen hälftig auf die Kläger auf. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab, denn der Höchstbetrag gilt objektbezogen und nicht personenbezogen. Deshalb kann für das Arbeitszimmer der Höchstbetrag nur einmal in Anspruch genommen werden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob dagegen das Finanzgerichtsurteil auf und entschied, dass jeder der Nutzenden seine Kosten einkünftemindernd geltend machen kann. Als Lehrer stand den Klägern kein anderer Arbeitsplatz für ihre berufliche Tätigkeit zur Verfügung, sodass die Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitszimmerkosten erfüllt waren.

Für diese Auslegung spricht nach Ansicht der Richter der gesetzliche Wortlaut. Denn die Abzugsverbote knüpfen an die Betriebsausgaben des einzelnen Steuerpflichtigen an, dessen Gewinn sie nicht mindern dürfen. Das Gesetz stellt also personenbezogen auf die Ausgaben des einzelnen Steuerpflichtigen ab und nicht auf das Objekt der Abzugsbeschränkung. Die Objektbezogenheit der Regelung betrifft nur die Frage, ob überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Eine weitergehende Bedeutung kommt ihr nicht zu.

Aus dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Höchstbetrag von 1.250 EUR einem Steuerpflichtigen nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zusteht.

Keine generelle Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen

Einer generellen Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen erteilte der Bundesfinanzhof jetzt eine klare Absage. Nur wenn im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund vorliegt, kommt ein Steuererlass in Betracht.

Hintergrund

X betrieb einen Baufachhandel. Im Oktober 2005 hatte er Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse von rund 730.000 EUR und gegenüber der KfW-Bankengruppe von 1,02 Mio. EUR. In einer Rückzahlungsvereinbarung vom November 2005 verzichteten die Sparkasse und die KfW auf rund 620.000 EUR. Das Darlehen wurde mit Wirkung vom 5.11.2007 ausgebucht. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 legte das Finanzamt gewerbliche Einkünfte von rund 600.000 EUR zugrunde. In diesen waren die Erträge aus den Forderungsverzichten von rund 620.000 EUR enthalten.

2009 beantragte X den Erlass der auf den Sanierungsgewinn in 2007 entfallenden Einkommensteuer, was Finanzamt und Finanzgericht allerdings ablehnten. Ihrer Ansicht nach konnte sich X nicht auf den Sanierungserlass berufen, da dieser gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Entscheidung

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschied, dass die im Sanierungserlass aufgestellten Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Da der Sanierungserlass über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgeht, liegt insoweit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vor. Dieser Gesetzmäßigkeitsgrundsatz verpflichtet die Finanzbehörden, die Steuer entsprechend dem steuerlichen Tatbestand festzusetzen. Ein Erlass von Steuern erfordert immer eine gesetzliche Grundlage. Durch seine typisierenden Regelungen für einen Billigkeitserlass nimmt der Sanierungserlass jedoch eine strukturelle Gesetzeskorrektur vor, die dem Gesetzgeber vorbehalten ist und somit dem Legalitätsprinzip widerspricht. Die Rechtsprechung ist deshalb an diesen Erlass nicht gebunden.

Gilt bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils die erweiterte Kür-zung?

Wird mit der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils ein Gewinn erzielt, darf dieser nicht in die erweiterte Kürzung einbezogen werden.

Hintergrund

Die B-AG war an der A-KG zu 100 % beteiligt. Sie veräußerte mehrere Anteile ihres KG-Anteils und hielt danach noch einen Anteil von 6 %. Die A-KG erzielte im Wesentlichen Erträge aus der Vermietung einer einzigen Logistikimmobilie. In ihrer Gewerbesteuer-Erklärung erklärte sie einen Gewerbegewinn. In diesem waren die Veräußerungsgewinne der B-AG enthalten. Für den gesamten Gewerbeertrag beantragte die A-KG die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen.

Sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht verweigerten die Anwendung der erweiterten Kürzung, und zwar soweit der geltend gemachte Kürzungsbetrag auf die Gewinne aus der Veräußerung der KG-Anteile durch die B-AG entfiel.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück und entschied, dass Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, die laufende Gewinne sind und deshalb bereits in den Gewerbeertrag einzubeziehen sind, nicht von der erweiterten Kürzung erfasst werden. Die nach dem gesetzlichen Wortlaut maßgebliche “Verwaltung und Nutzung” eigenen Grundbesitzes erfasst nicht die vollständige oder teilweise Veräußerung von Mitunternehmeranteilen. Diese entspricht nicht der bloßen Verwertung eines Grundstücks und geht über die Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Das gilt auch für die teilweise Veräußerung einer Mitunternehmerbeteiligung. Eine solche Veräußerung wird vom Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nicht erfasst.

Karnevalssitzung ist steuerlich begünstigt, eine Kostümparty nicht

Handelt es sich bei dem Kostümfest eines Karnevalsvereins um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb? Das Finanzgericht in Köln und der Bundesfinanzhof in München waren hier unterschiedlicher Ansicht.

Hintergrund

Ein als gemeinnützig anerkannter Karnevalsverein veranstaltete eine Kostümparty mit ca. 1.200 Gästen. Das Finanzamt wertete die Feier als eine dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnende Veranstaltung. Die Folge: Die daraus erzielten Einkünfte unterlagen der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 %. Das Finanzgericht bejahte dagegen einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich den Argumenten des Finanzamts an und wies die Klage des Karnevalsvereins ab.

Zum einen diente die Veranstaltung ihrer Zweckrichtung nach nicht dazu, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Dafür hätte die Veranstaltung durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form geprägt sein müssen. Die Kostümierung und musikalische und tänzerische Darbietungen genügen für sich allein nicht.

Zum anderen liegt auch kein für die Vereinszwecke “unentbehrlicher Hilfsbetrieb” vor. Eine Kostümparty ist nicht das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks.

Darüber hinaus darf nach der Wettbewerbsklausel der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Und da Kostümpartys auch von anderen Unternehmern veranstaltet wurden, lag insoweit eine Wettbewerbssituation vor.

Kann der Arbeitnehmer das von ihm getragene Nutzungsentgelt für einen Dienstwagen steuerlich geltend machen?

Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt für einen Dienstwagen und ist dieses höher als der Wert der Privatnutzung, kann der übersteigende Betrag nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Hintergrund

X durfte den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nutzen. Dafür leistete er ein monatliches Nutzungsentgelt von 502 EUR (= 6.033 EUR im Jahr). Nach dem Fahrtenbuch, das X führte, ergaben sich Gesamtkosten des Fahrzeugs von 12.623 EUR. Der Anteil der Privatfahrten sowie der Fahrten Wohnung/Arbeit lag bei 35 % (4.467 EUR).

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten es ab, das Nutzungsentgelt, das über den geldwerten Vorteil hinausging, steuermindernd anzuerkennen.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof entschied zuungunsten des X und wies seine Revision als unbegründet zurück. Das gezahlte Nutzungsentgelt mindert den Wert des geldwerten Vorteils. Der geldwerte Vorteil war hier mit 0 EUR zu bewerten, weil das Nutzungsentgelt höher war als der Wert des geldwerten Vorteils. Der Ansatz eines negativen geldwerten Vorteils ist nicht möglich, denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und somit an Arbeitslohn.

Es liegen auch keine negativen Einnahmen vor, da das Nutzungsentgelt gezahlt wird, um den geldwerten Vorteil überhaupt erst zu erlangen. Auch fehlt es an einem relevanten Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Denn die Zahlung dient, soweit sie das Nutzungsentgelt übersteigt, nicht der Erzielung von Einnahmen, sondern der Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken.

Das Nutzungsentgelt stellt auch keine Werbungskosten dar. Es mindert auf der Einnahmeseite den geldwerten Vorteil und kann deshalb nicht nochmals als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Für den übersteigenden Betrag scheidet ein Werbungskostenabzug ebenfalls aus, weil keine berufliche Veranlassung vorliegt. Denn der Arbeitnehmer leistet das Nutzungsentgelt nur, weil es Voraussetzung für die private Nutzung ist.

Offenbare Unrichtigkeit: Was gilt, wenn eine Einzahlung in die Kapitalrücklage übersehen wird?

Stellt das Finanzamt das steuerliche Einlagekonto erklärungsgemäß mit Null fest, kann jedoch den eingereichten Unterlagen zweifelsfrei entnommen werden, dass eine Einzahlung in die Kapitalrücklage geleistet worden ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor.

Hintergrund

Eine GmbH wies in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos in Zeile 5 einen Betrag von 0 EUR aus. Dort ist die Höhe des steuerlichen Einlagekontos anzugeben. In Zeile 32, in der die im Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen aufzuführen sind, fand sich dagegen kein Eintrag. Auch die Zeilen 33 und 34 der Körperschaftsteuererklärung wiesen keine Beträge aus. Aus der Bilanz und dem erläuternden Bericht war jedoch eine Kapitalrücklage von 962.400 EUR ersichtlich.

Das Finanzamt stellte das steuerliche Einlagekonto erklärungsgemäß mit 0 EUR fest.

Die GmbH begehrte die Korrektur des Bescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit und den Ausweis des in die Kapitalrücklage eingezahlten Betrags im steuerlichen Einlagekonto, was das Finanzamt jedoch ablehnte. 

Entscheidung

Diese Ablehnung der Berichtigung des Feststellungsbescheids durch das Finanzamt wertete das Finanzgericht als rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit waren erfüllt.

Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen nämlich auch dann “beim Erlass eines Verwaltungsakts”, wenn das Finanzamt eine offenbare Unrichtigkeit der Feststellungserklärung als eigene übernimmt.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Unrichtigkeit aus der Nichterfassung des Betrags von 962.400 EUR im steuerlichen Einlagekonto durch die Klägerin. Dort hätte er aber erfasst werden müssen. Sie ist offenbar, weil der Fehler für jeden unvoreingenommenen Dritten durchschaubar, eindeutig und augenfällig ist. Denn die Klägerin hatte mit der Steuererklärung auch die Bilanz nebst erläuterndem Bericht eingereicht. Das steuerliche Einlagekonto musste deshalb auch diesen Betrag ausweisen, was quasi auf der Hand lag.

Großzügiger Bundesfinanzhof: Mehrere Nutzer eines Arbeitszimmers müssen den Höchstbetrag nicht mehr aufteilen

Eine gute Nachricht für alle, die sich ein Arbeitszimmer teilen müssen: Ab sofort kann jeder Nutzer die von ihm getragenen Kosten geltend machen. Der Höchstbetrag muss nicht mehr aufgeteilt werden, sondern gilt für jeden Nutzer.

Hintergrund

X und L wohnten in einer gemeinsamen Wohnung. Das in der Wohnung eingerichtete Arbeitszimmer nutzten sie gemeinsam, und zwar X zu 25 % und L zu 75 %. X übernahm für seinen Arbeitgeber auch mit Schreibarbeiten verbundene Bereitschaftsdienste, die er zu Hause erledigte. Im Jahr 2007 leistete X 5 Wochen Bereitschaftsdienst. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit dem Höchstbetrag von 1.250 EUR jedoch nicht an. Das Finanzgericht ließ die Kosten zwar grundsätzlich zum Abzug zu, kürzte den Höchstbetrag jedoch entsprechend dem Nutzungsanteil und der tatsächlichen Nutzung auf schließlich 31,25 EUR (25 % von 1.250 EUR, davon 10 %).

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wich in seiner Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und entschied, dass jedem Nutzer eines häuslichen Arbeitszimmers jeweils der volle Höchstbetrag zustehen kann. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an. Bei hälftigen Miteigentümern oder Mitmietern sind die Kosten zur Hälfte als für Rechnung des anderen Partners aufgewendet anzusehen.

Bei dem von X und L gemeinsam genutzten Zimmer handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer. X musste seinen Bereitschaftsdienst außerhalb der Diensträume ableisten, sodass ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Eine zeitanteilige Kürzung ist hier nicht vorzunehmen, da X das Zimmer nur zeitweise mangels Aufträgen nicht nutzt. Denn entscheidend ist allein, dass der Steuerpflichtige ein Arbeitszimmer tatsächlich vorhält. Zeiten der Nichtnutzung dürfen also nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden.

Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Einkünfteerzielung, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Das Gleiche gilt für eine gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den tatsächlichen Nutzungsumfang des Arbeitszimmers kommt es deshalb nicht an. Insbesondere ist der Höchstbetrag personenbezogen zu verstehen. Der Höchstbetrag kann also von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, der das Arbeitszimmer mitbenutzt.

Hinweis

An der bisherigen Rechtsprechung, nach der der Bundesfinanzhof den Höchstbetrag bei mehreren Nutzern nur einmal gewährte, wird nicht mehr festgehalten. Der Höchstbetrag gilt jetzt personenbezogen, nicht mehr objektbezogen.

Sale-and-lease-back: Wem wird das Leasingobjekt zugerechnet und wer ist zur AfA berechtigt?

Wann wird ein Leasingobjekt steuerlich dem Leasingnehmer zugerechnet? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht Köln.

Hintergrund

Eine KG schloss als Käufer und Leasinggeber mit der P GmbH als Verkäufer und Leasingnehmer mehrere gleichlautende Kauf- und Leasingverträge als “sale and lease back” ab. Leasingobjekte waren PC-Systeme. Festgelegt wurden der Kaufpreis, die Leasingraten, ein Rückkaufwert i. H. v. 10 % des Kaufpreises bei Vertragsende und eine Laufzeit von 48 Monaten. Die KG rechnete die PC-Systeme zu ihrem Anlagevermögen und setzte die Abschreibungen bei ihren Betriebsausgaben an. Sie war der Ansicht, dass die amtlichen AfA-Tabellen nicht herangezogen werden könnten. Denn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt nach Herstellerangaben mindestens 5,1 Jahre.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat entschieden, dass P wirtschaftliche Eigentümerin der Leasingobjekte geblieben ist. Denn sie konnte die KG als Leasinggeberin und zivilrechtliche Eigentümerin bei normalem Verlauf der Vertragsabwicklung für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Informationssysteme wirtschaftlich ausschließen. Die Richter berücksichtigten dabei, dass die KG am Ende der Laufzeit die Systeme zu dem bereits fest vorvereinbarten Kaufpreis zurückerwirbt. Dies war in den Verträgen von Beginn an so angelegt.

Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht nach der konkreten Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Richter sahen sich dabei weder an die “Leasingerlasse” der Finanzverwaltung noch an die “amtlichen AfA-Tabellen” gebunden. Die Abschreibungen sind im Ergebnis als Betriebsausgaben bei der P zu berücksichtigen. Die in den Zahlungen der KG enthaltenen Zinsanteile sind als Betriebsausgaben der KG zu berücksichtigen, da es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um ein “Finanzierungsmodell” handelt.