Haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Steuerermäßigung wird jetzt großzügiger gewährt

Leistungen und Beschäftigungen im Privathaushalt werden steuerlich gefördert. Seinen Anwendungserlass hat das Bundesfinanzministerium jetzt überarbeitet und ergänzt, vor allem aber – im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – großzügig erweitert. So kann die Steuerermäßigung für mehr Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Das sind Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören insbesondere Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten jetzt auch Notrufdienste und Tierbetreuung im eigenen Haushalt.

Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, jedoch keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Dazu gehören z. B. Frisör- oder Kosmetikleistungen im Haushalt. Ebenfalls nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die handwerklichen Leistungen.

Was ist eine Handwerkerleistung?

Die Steuerermäßigung kann für alle handwerklichen Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt.

Dazu gehören jetzt auch wieder Prüfungs- und viele Gutachterleistungen, insbesondere

  • die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen,
  • Schornsteinfegerleistungen, und zwar sowohl Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau als auch Reinigungs- und Kehrarbeiten,
  • Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen und
  • die Kontrolle von Blitzschutzanlagen.

Wie weit geht der Haushalt?

Haushalt ist grundsätzlich der räumliche Bereich innerhalb der Grundstücksgrenzen. Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Das müssen jedoch Leistungen sein, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Deshalb ist z. B. der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück eine haushaltsnahe Dienstleistung. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze (Trinkwasser-, Abwasser- und Stromnetz, Fernsehen, Internet), als sie für Leistungen auf dem öffentlichen Gelände vor dem Grundstück anfallen.

Reparaturen, die der Handwerker in seiner Werkstatt ausführt, finden dagegen nicht “im Haushalt” des Steuerpflichtigen statt.

Wer darf die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen?

In den Genuss der Steuerermäßigung kommt nur, wer Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bzw. Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist.

Das kann auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft sein, der Mieter einer Wohnung oder ein Heimbewohner.

Nur die Arbeitskosten sind begünstigt

Zu den Arbeitskosten gehören die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.

Für Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren gibt es die Steuerermäßigung nicht.

Wichtig: Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig, eine Schätzung jedoch nicht.

Diese Nachweise verlangt das Finanzamt

Der Steuerpflichtige muss für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und darf diese nicht bar bezahlen, sondern die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung leisten (Überweisung, SEPA-Lastschrift).

Die Rechnungen müssen nur auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden.

Ausnahme: Die Steuerermäßigung bei geringfügigen Beschäftigungen setzt keine Überweisung des Arbeitslohns voraus und ist damit auch bei Barzahlung des Arbeitslohns zu gewähren.

Umsatzsteuerliche Organschaft: Für die Eingliederungsvoraussetzungen ist das Gesamtbild maßgebend

Bei einer organisatorischen Eingliederung bei faktischer Geschäftsführung durch den Geschäftsführer des Organträgers stellt sich die Frage, ob alle 3 Eingliederungsvoraussetzungen (finanziell, wirtschaftlich, organisatorisch) gleichermaßen vorliegen müssen oder ob das Gesamtbild maßgebend ist. Der Bundesfinanzhof hat sich für die zweite Möglichkeit entschieden.

Hintergrund

Gesellschafter der X-GmbH waren zu 10 % Frau M und zu 90 % deren Sohn S. S war zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer (ohne Gehalt) der X-GmbH bestellt worden und hatte Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie des Geschäftsführers (Vater V) der A-GmbH zu befolgen. S kümmerte sich allerdings nicht um die Geschäfte, sondern überließ diese uneingeschränkt V. Dieser und nicht S leitete abweichend von dessen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag die Geschäfte der X-GmbH.

An der F-GmbH, die 2004 errichtet wurde, waren der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer V mit 90 % und M mit 10 % beteiligt. V und M brachten darüber hinaus ihre Geschäftsanteile an der A-GmbH in die F-GmbH ein.

Die X-GmbH ging davon aus, dass als Organgesellschaft in die F-GmbH als Organträger eingegliedert ist. Das Finanzamt verneinte die Eingliederung und setzte gegen die X-GmbH Umsatzsteuer fest. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Eine organisatorische Eingliederung liegt in der Regel vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht. Nur wenn institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben sind, kann eine organisatorische Eingliederung ausnahmsweise ohne personelle Verflechtung anerkannt werden.

Die F-GmbH beherrschte nach dem Gesamtbild aufgrund institutionell abgesicherter unmittelbarer Eingriffsmöglichkeiten mittels V die laufende Geschäftsführung. Denn S hatte die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie des Geschäftsführers der A-GmbH bzw. der F-GmbH, nämlich V, zu befolgen. V führte allein anstelle des nominell bestellten Geschäftsführers S die Geschäfte der X-GmbH. Aufgrund der Geschäftsführerstellung des V bei der F-GmbH bestand also Personenidentität in der Geschäftsführung der Gesellschaften.

Ist die Übernahme einer Mietverpflichtung eine steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten?

Zahlt ein Vermieter für die Bereitschaft, einen Mietvertrag abzuschließen, stellt dies eine umsatzsteuerfreie Übernahme einer Verbindlichkeit dar. Diese unterscheidet sich von den Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag.

Hintergrund

Die A-KG war Eigentümerin eines teilweise vermieteten bebauten Grundstücks. Kaufinteressent K wollte das Objekt erwerben, aber nur unter der Bedingung, dass ein Teil des Leerstands zusätzlich auf 5 Jahre vermietet wurde. Immobilienverwalter I sollte deshalb gegenüber K eine entsprechende Mietverpflichtung übernehmen. Für die Übernahme der Mietverpflichtung erhielt I von der KG einmalig 900.000 EUR als Vergütung.

I nahm eine steuerbare, aber steuerfreie sonstige Leistung, nämlich eine Übernahme von Verbindlichkeiten an die KG an. Das Finanzamt bejahte dagegen die Steuerpflicht und rechnete aus dem erhaltenen Entgelt von 900.000 EUR die Umsatzsteuer heraus. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab der Klage dagegen statt, denn er bejahte das Vorliegen einer steuerfreien Leistung. Gegenstand der Leistung des I ist nicht nur der Abschluss des Mietvertrags, sondern die Verpflichtung, sich als Mieter zu Geldzahlungen zu verpflichten. Damit hat I eine Verbindlichkeit übernommen, die sich von der aus dem Mietvertrag unterscheidet. Für die Steuerbefreiung kommt es nicht darauf an, ob der Leistende eine bereits bestehende Verbindlichkeit übernimmt oder erstmals eine Verbindlichkeit begründet. Die Leistung des I wäre also auch dann steuerfrei gewesen, wenn die KG den Mietvertrag zunächst mit einem Dritten geschlossen und sich I zur Vertragsübernahme gegen Entgelt verpflichtet hätte.

Elterngeld: Provisionen müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden

Das Elterngeld soll den Verdienstausfall junger Eltern zumindest teilweise ersetzen. Müssen bei der Berechnung regelmäßig gezahlte Provisionen berücksichtigt werden? Das Landessozialgericht Baden-Württemberg meint ja.

Hintergrund

Die Klägerin erhielt als Marketing Managerin im Medienbereich neben einem monatlichen Grundgehalt von ca. 3.000 EUR regelmäßig quartalsweise Provisionen in wechselnder Höhe. Im Bemessungsjahr vor der Geburt ihres Sohnes waren es insgesamt ca. 6.800 EUR.

Die Elterngeldstelle berücksichtigte bei der Berechnung des Elterngelds nur das Grundgehalt, nicht aber die Provisionen, da diese als sonstige Bezüge für die Höhe des Elterngelds nicht maßgeblich sind.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Denn nicht nur das monatliche Grundgehalt, sondern auch die regelmäßigen Provisionen prägten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin. Der gesetzliche Verweis in den Verwaltungsanweisungen in den Lohnsteuerrichtlinien, die jederzeit ohne Beteiligung des Gesetzgebers geändert werden können, ist nicht ausreichend, um den gesetzlichen Anspruch einzuschränken. Zweck des Gesetzes ist es, bei der Elterngeldberechnung diejenigen Einkünfte zu berücksichtigen, die den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt haben.

Registrierkassen müssen up-to-date sein

Wäre eine elektronische Registrierkasse durch einfache Softwareupdates in der Lage, Kasseneinzeldaten zur Verfügung zu stellen, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht darauf berufen, dass die Vorlage dieser Daten unzumutbar ist.

Hintergrund

Der Antragsteller verwendete in seinen Restaurants elektronische Registrierkassen. Diese waren nach Herstellerangaben durch Softwareupdates in der Lage, Kasseneinzeldaten aufzuzeichnen und auszugeben. Davon machte der Antragsteller jedoch keinen Gebrauch, sodass keine Kasseneinzeldaten vorlagen. Darüber hinaus waren die Kassen so programmiert, dass Stornierungen nachträglich nicht mehr nachvollziehbar waren bzw. Buchungen nicht in den Tagesabschluss eingingen.

Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß erfolgt war und nahm eine Hinzuschätzung bei den Umsätzen vor.

Gegen die geänderten Steuerbescheide legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Antrag nicht statt, da es die Hinzuschätzungen dem Grunde nach nicht beanstandete. Diese sind zulässig, wenn die Bücher und Aufzeichnungen nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden können, da sie den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen. Dies war hier der Fall, denn die Bargeschäfte waren nicht vollständig richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet. Dies erstrecke sich auch auf die Kasseneinzeldaten. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er keine Kasseneinzeldaten vorlegen kann. Denn es war ihm zumutbar, durch ein einfaches Softwareupdate die Bereitstellung der Daten zu ermöglichen.

Betriebliche Altersvorsorge: Kapitalauszahlung wird regulär besteuert

Wird im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge einmalig Kapital ausgezahlt, liegen damit keine ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte vor. Das gilt zumindest dann, wenn das Kapitalwahlrecht ursprünglich vereinbart war.

Hintergrund

A trat zum 1.1.2010 vorzeitig in den Ruhestand. Im November 2010 bezog sie von einer Pensionskasse eine Kapitalabfindung von rund 17.000 EUR. Nach dem Altersvorsorgevertrag war Versicherungsnehmer der Arbeitgeber, versicherte Person A als Arbeitnehmer. Nach den Versicherungsbedingungen konnte der Versicherungsnehmer im Einvernehmen mit der versicherten Person anstelle der Rente eine Kapitalabfindung verlangen. A nahm für ihre Beitragszahlungen die Steuerfreiheit in Anspruch. Bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beantragte sie mit Zustimmung des Arbeitgebers die Kapitalabfindung.

A begehrte für diese beim Finanzamt vergeblich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach der sog. Fünftelregelung. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof war anderer Ansicht. Er hob deshalb das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Die Kapitalabfindung ist nicht als außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten ermäßigt zu besteuern. Auf die voll zu versteuernde Zahlung findet die Fünftelregelung keine Anwendung. Denn es fehlt an der “Außerordentlichkeit” der Einkünfte. Da sich die früheren Beiträge der A über mindestens 2 Veranlagungszeiträume erstreckten, handelt es sich zwar um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten werden aber nur dann als außerordentlich gewertet, wenn eine Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum vorliegt, die nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht. Im vorliegenden Fall beruhte die Geltendmachung der Kapitalabfindung auf dem Antrag der A mit Zustimmung des Arbeitgebers. Es handelte sich um eine im Vertrag vorgesehene Leistung. Die Kapitalabfindung stellt sich demnach auch nicht als atypischer Ablauf dar. Vielmehr handelt es sich um ein von Anfang an im Vertrag enthaltenes Kapitalwahlrecht.

Elektronische Kontoauszüge: So müssen sie aufbewahrt und archiviert wer-den

Immer mehr Banken übermitteln Kontoauszüge in digitaler Form an ihre Kunden. Welche Regeln es rund um diese elektronischen Kontoauszüge hinsichtlich Aufbewahrung und Archivierung zu beachten gilt, können Sie einem neuen Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern entnehmen.

Internes Kontrollsystem erforderlich

Elektronische Kontoauszüge werden wie elektronische Rechnungen grundsätzlich steuerlich anerkannt. Allerdings muss der Steuerpflichtige den elektronischen Kontoauszug bei Eingang auf seine Richtigkeit überprüfen und diese Prüfung dokumentieren und protokollieren.

Beachten Sie die Aufbewahrungspflicht

Wird Ihnen der Kontoauszug elektronisch übermittelt, muss er auch in dieser Form aufbewahrt werden. Die alleinige Aufbewahrung eines Ausdrucks auf Papier genügt also nicht.

Welches System Sie für die Aufbewahrung verwenden, ist grundsätzlich egal. Wichtig ist nur, dass die zum Einsatz kommenden DV- oder Archivsysteme den Anforderungen der Abgabenordnung, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff entsprechen. Das bedeutet insbesondere, dass die Unterlagen vollständig, richtig und unveränderbar sein müssen.

Für die Dauer der Aufbewahrungspflicht müssen die Daten darüber hinaus gespeichert, gegen Verlust gesichert, maschinell auswertbar vorgehalten und bei einer Außenprüfung zur Verfügung gestellt werden.

Diese Grundsätze sind auch bei einer Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu beachten.

Leiharbeitnehmer: Betrieb des Entleihers ist keine erste Tätigkeitsstätte

Leiharbeitnehmer haben beim Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte. Sie dürfen ihre Fahrten deshalb mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer abrechnen und nicht nur mit der Entfernungspauschale.

Hintergrund

Der Kläger war seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Kläger mit einer jederzeitigen Versetzung einverstanden ist, und das bundesweit. Das Leiharbeitsverhältnis wurde erst bis November 2012 befristet und danach mehrfach bis Mai 2015 verlängert. Im Jahr 2014 war er ganzjährig für einen einzigen Entleihbetrieb tätig. Er beantragte mit der Einkommensteuererklärung 2014 für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Entleihbetrieb einen Abzug von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer. Das Finanzamt gewährte jedoch nur die Entfernungspauschale, da der Kläger dem Entleihbetrieb dauerhaft zugeordnet war und deshalb dort seine erste Tätigkeitsstätte hatte.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dagegen dem Kläger Recht. Dieser war nicht unbefristet im Entleihbetrieb eingesetzt. Daran ändert auch die Zuweisung des Leiharbeitgebers “bis auf Weiteres” nichts. Das Finanzgericht folgt damit nicht der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach Meinung der Richter ist aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechtsgründen bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nämlich nur eine vorrübergehende Arbeitnehmerüberlassung zulässig.

Taxifahrten: Wann gilt der ermäßigte Steuersatz?

Der Taxiverkehr unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Gilt dies auch, wenn nicht der Fahrgast, sondern ein Dritter das Fahrziel bestimmt? Oder liegt dann ein nicht begünstigter Mietwagenverkehr vor? Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat die Antwort.

Hintergrund

Der Kläger ist ein Taxibetrieb mit mehreren Konzessionen für Betriebssitze und Taxifahrzeuge, nicht jedoch für Mietwagen. Neben dem üblichen Taxigeschäft brachte der Kläger regelmäßig im Auftrag der Firma B deren Kunden zum Busbahnhof. B bot diese Transferdienste im Rahmen einer Pauschalreise an. Der Kläger erhielt eine Liste der zu befördernden Fahrgäste und den Zeitpunkt der Ankunft am Busbahnhof. Die genaue Durchführung der Beförderung oblag dem Kläger. Die Reisegäste wurden vom Kläger einen Tag vor Abholung über die genaue Abholzeit informiert. Die Fahrgäste übergaben dem jeweiligen Fahrer einen vom Reiseunternehmen erhaltenen Gutschein, den der Kläger vergütet bekam.

Das Finanzamt wertete die Fahrten für B als nicht begünstigten Mietwagenverkehr und wendete den Regelsteuersatz von 19 % an.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Wertung des Finanzamts nicht und entschied, dass die Transferleistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.

Denn im vorliegenden Fall handelt es sich um einen begünstigten Verkehr mit Taxen. Dass dem Kläger die Ziele der Fahrgäste vom Reiseunternehmen mitgeteilt wurden, steht dem nicht entgegen. Ein ermäßigt besteuerter Verkehr mit Taxen liegt nämlich auch dann vor, wenn das Fahrtziel dem Taxiunternehmer von einer dritten Person, die aus der Sphäre des Fahrgasts stammt, und nicht vom Fahrgast persönlich mitgeteilt wird.

Ein Verkehr mit Mietwagen ist nicht gegeben, da es sich hier nicht um eine Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen handelt, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen sind. Mit einem Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.

Eingabe- und Übertragungsfehler dürfen als offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden

Überträgt ein Sachbearbeiter beim Finanzamt nicht alle Werte, liegt ein mechanischer Fehler vor. Dieser darf als offenbare Unrichtigkeit auch bei bestandskräftigen Bescheiden berichtigt werden.

Hintergrund

Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zunächst erklärte der Ehemann Einkünfte aus Kapitalvermögen von 223 TEUR. Mit einer korrigierten Einkommensteuererklärung, der eine Excel-Tabelle beigefügt war, erklärte er weitere Einkünfte von 4 TEUR. Die Sachbearbeiterin übertrug im Rahmen der Veranlagung von der Excel-Tabelle nur die korrigierten Werte von 4 TEUR und veranlagte entsprechend. Die Werte in der Excel-Tabelle hatte sie abgehakt. Als der Fehler entdeckt wurde, berichtigte das Finanzamt den Steuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Berichtigung des Bescheids rechtmäßig war, da eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Nach der gesetzlichen Regelung können ähnliche offenbare Unrichtigkeiten korrigiert werden, was insbesondere bei einem mechanischen Versehen, insbesondere Eingabe- oder Übertragungsfehler der Fall ist. Ein solcher liegt hier vor, da die Sachbearbeiterin nach Ansicht der Richter eine fehlerhafte Vorstellung von dem technischen Ablauf der Verarbeitung hatte. Nur deshalb hatte sie den falschen Wert von 4 TEUR eingetragen. Dies war nicht Folge eines Denk- oder Überlegungsprozesses, sondern ein mechanischer Fehler. Weil sich die zutreffenden Beträge aus den Bescheinigungen der Banken ergeben haben, war der Fehler auch offenbar.