Leistungen und Beschäftigungen im Privathaushalt werden steuerlich gefördert. Seinen Anwendungserlass hat das Bundesfinanzministerium jetzt überarbeitet und ergänzt, vor allem aber – im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – großzügig erweitert. So kann die Steuerermäßigung für mehr Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Das sind Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören insbesondere Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten jetzt auch Notrufdienste und Tierbetreuung im eigenen Haushalt.
Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, jedoch keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Dazu gehören z. B. Frisör- oder Kosmetikleistungen im Haushalt. Ebenfalls nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die handwerklichen Leistungen.
Was ist eine Handwerkerleistung?
Die Steuerermäßigung kann für alle handwerklichen Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt.
Dazu gehören jetzt auch wieder Prüfungs- und viele Gutachterleistungen, insbesondere
- die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen,
- Schornsteinfegerleistungen, und zwar sowohl Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau als auch Reinigungs- und Kehrarbeiten,
- Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen und
- die Kontrolle von Blitzschutzanlagen.
Wie weit geht der Haushalt?
Haushalt ist grundsätzlich der räumliche Bereich innerhalb der Grundstücksgrenzen. Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Das müssen jedoch Leistungen sein, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Deshalb ist z. B. der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück eine haushaltsnahe Dienstleistung. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze (Trinkwasser-, Abwasser- und Stromnetz, Fernsehen, Internet), als sie für Leistungen auf dem öffentlichen Gelände vor dem Grundstück anfallen.
Reparaturen, die der Handwerker in seiner Werkstatt ausführt, finden dagegen nicht “im Haushalt” des Steuerpflichtigen statt.
Wer darf die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen?
In den Genuss der Steuerermäßigung kommt nur, wer Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bzw. Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist.
Das kann auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft sein, der Mieter einer Wohnung oder ein Heimbewohner.
Nur die Arbeitskosten sind begünstigt
Zu den Arbeitskosten gehören die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.
Für Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren gibt es die Steuerermäßigung nicht.
Wichtig: Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig, eine Schätzung jedoch nicht.
Diese Nachweise verlangt das Finanzamt
Der Steuerpflichtige muss für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und darf diese nicht bar bezahlen, sondern die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung leisten (Überweisung, SEPA-Lastschrift).
Die Rechnungen müssen nur auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden.
Ausnahme: Die Steuerermäßigung bei geringfügigen Beschäftigungen setzt keine Überweisung des Arbeitslohns voraus und ist damit auch bei Barzahlung des Arbeitslohns zu gewähren.