Scheinrechnungen: Gezahlte Umsatzsteuer kann nicht zurück verlangt werden

Begleicht ein Steuerpflichtiger Rechnungen für Leistungen, die er nicht erbracht hat, kann er die gezahlte Umsatzsteuer nicht zurückverlangen, und zwar weder vom Rechnungssteller noch vom Betriebsstätten-Finanzamt.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie arbeitete mit der Firma HC zusammen und machte aus den Rechnungen der HC den Vorsteuerabzug geltend. Später stellte sich jedoch heraus, dass der angebliche Angestellte der Firma HC tatsächlich bei der GmbH angestellt war. Deshalb änderte die HC die Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer und machte gegenüber dem Finanzamt Berichtigungsansprüche geltend. Diese Ansprüche i. H. v. rund 98.000 EUR trat sie an die GmbH ab. Die GmbH machte weitere Forderungen gegen die Inhaberin des Unternehmens HC geltend und begehrte schließlich vom Finanzamt die Erstattung der entsprechenden Beträge.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer vom Finanzamt.

Im Streitfall war seitens der Firma HC keine Leistung erbracht worden. Ein Leistungsempfänger, dem keine Leistungen erbracht werden, hat jedoch im Regelfall keinen Anlass, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu begleichen. Da die Leistungen nicht von der Rechnungsausstellerin HC erbracht worden sind, lag es auf der Hand, dass hierfür ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Außerdem kommt ein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Billigkeitswege jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Rechnungsempfänger die Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers nicht ausreichend belegt hat.

Höhe der Erbschaftsteuer in Steuerklasse II ist verfassungsgemäß

Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers müssen ihr Erbe mit einem Steuersatz von 30 % versteuern, und damit zu einem deutlich höheren Satz als z. B. Kinder. Dies verstößt nicht gegen das Grundgesetz, entschied das Finanzgericht Münster.

Hintergrund

Die Kläger sind als Geschwister bzw. Nichten und Neffen Erben geworden. Das Finanzamt besteuerte die Erwerbe der Kläger jeweils mit einem Steuersatz von 30 %. Die Kläger sind der Ansicht, dass es verfassungswidrig ist, wenn für sie derselbe Steuersatz angesetzt wird wie für entferntere Verwandte oder fremde Dritte.

Entscheidung

Die Erben hatten mit ihrer Klage keinen Erfolg. Die Richter halten die Höhe des Steuersatzes und damit die entsprechende gesetzliche Regelung nicht für verfassungswidrig. Gemessen am besonderen Schutz von Ehe und Familie ist sie ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz erfordert keine steuerliche Besserstellung von Familienangehörigen. Erwerber der Steuerklasse II dürfen deshalb mit Erwerbern der Steuerklasse III gleich gestellt werden. Das Gericht führt weiter aus, dass Geschwister insoweit nicht vom grundgesetzlichen Schutzbereich Ehe und Familie erfasst werden.

Vermietung: Kein Sofortabzug für eine Einbauküche

Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen, wie Spüle, Herd, Möbel und Elektrogeräte, handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Deshalb müssen Kosten für eine Erneuerung über 10 Jahre abgeschrieben werden. Der Bundesfinanzhof hat insoweit seine Rechtsprechung geändert.

Hintergrund

Vermieter V erneuerte in 3 Objekten die Einbauküchen. Die Aufwendungen für Herd, Spüle, Kühlschrank, Dunstabzugshaube und unter der Arbeitsplatte verbaute Einbaumöbel betrugen jeweils rund 3.000 EUR. Diese machte er als sofort abziehbare Werbungskosten geltend.

Die Kosten für Spüle und Herd erkannte das Finanzamt als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand an. Die Elektrogeräte mit Anschaffungskosten nicht über 410 EUR wurden als geringwertige Wirtschaftsgüter berücksichtigt. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf 10 Jahre und für einen Kühlschrank auf 5 Jahre. V wollte jedoch die Kosten für die Einbauteile jeweils sofort abziehen, da sie jeweils unter der 410 EUR-Grenze lagen. Dem folgte das Finanzgericht nicht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück.

Erhaltungsaufwendungen liegen regelmäßig vor, wenn bereits vorhandene Teile erneuert werden, ohne dass dies zu einer wesentlichen Erweiterung oder Verbesserung des Gebäudes führt.

Bisher sah die Rechtsprechung lediglich die in einer Einbauküche verbaute Spüle und Herd als Gebäudebestandteil an. Dementsprechend wurden die Aufwendungen dafür den Herstellungskosten des Objekts und die Kosten für die Erneuerung den Erhaltungsaufwendungen zugerechnet. Die weiteren Einrichtungsgegenstünde einer Einbauküche wurden dagegen nicht als Gebäudebestandteile angesehen, da sie lediglich der Haushaltsführung dienten. Einbauküchen waren nur dann wesentliche Gebäudebestandteile, wenn sie mit den Seiten- bzw. Rückwänden verbunden wurden.

 

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Bei den einzelnen Elementen einer Einbauküche – einschließlich Spüle, Herd und aller fest eingebauten elektrischen Geräte – handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Die einzelnen Einbaumöbel sind nicht für sich allein nutzbar, sondern treten nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung.

Der Bundesfinanzhof legt eine regelmäßige Nutzungsdauer für eine Einbauküche von 10 Jahren zugrunde.

Wann liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor?

Ist eine GmbH finanziell nicht in das Unternehmen der Partnerschaft eingegliedert, liegt zwischen einer Partnerschaftsgesellschaft als Organträger und einer GmbH als Organgesellschaft keine Organschaft vor. Das gilt z. B., wenn nur ein Gesellschafter über die Stimmenmehrheit an den beiden Schwestergesellschaften verfügt.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer A war. In der Rechtsform einer Partnerschaft war A auch mit einem Kapitalanteil von 100 % Gesellschafter eines ärztlich diagnostisch tätigen Unternehmens. An der Partnerschaft waren 2 weitere natürliche Personen beteiligt, allerdings ohne Kapitalanteil.

Seine Beteiligung an der GmbH hält A im Sonderbetriebsvermögen bei der Partnerschaft. Das Inventar der Partnerschaft wird als Sonderbetriebsvermögen des A behandelt. A ist durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage Unternehmer. Die GmbH führt entgeltliche Abrechnungsleistungen, Reinigungsarbeiten und EDV-Support an die Partnerschaft aus. Die Partnerschaft erbringt steuerfreie heilmedizinische Leistungen.

Die GmbH vertritt die Auffassung, dass zwischen ihr und der Partnergesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht und die Umsätze an die Partnergesellschaft als Innenumsätze nicht steuerbar sind.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter ist die GmbH als Organgesellschaft weder in die Partnergesellschaft noch in das Einzelunternehmen des Gesellschafters A eingegliedert.

Eine Organschaft setzt voraus, dass eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

Die GmbH ist jedoch in das Unternehmen der Partnerschaft nicht finanziell eingegliedert. Die finanzielle Eingliederung erfordert eine eigene Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der juristischen Person. Im Streitfall ist die GmbH nicht unmittelbar in das Unternehmen der Partnerschaft eingegliedert, da die Partnerschaft nicht Gesellschafterin der GmbH ist. Die Partnerschaft ist auch nicht über eigene Tochtergesellschaften mittelbar an der GmbH beteiligt. Die finanzielle Eingliederung kann auch nicht mittelbar über Gesellschafter des Organträgers bestehen.

Es besteht darüber hinaus auch keine Organschaft zwischen A als Organträger und der GmbH und der Partnerschaft als Organgesellschaften. Denn es fehlt an der wirtschaftlichen Eingliederung der beiden Gesellschaften in das Unternehmen des A. Die wirtschaftliche Eingliederung setzt das Erbringen entgeltlicher Leistungen voraus, die für das Unternehmen der Organgesellschaft zu mehr als nur einer unbedeutenden Entlastung führen. Im Streitfall hat A weder an die GmbH noch an die Partnerschaft entgeltliche Leistungen erbracht.

Die wirtschaftliche Eingliederung kann auch auf einer mittelbaren Verflechtung zwischen 2 Organgesellschaften beruhen, soweit diese durch unmittelbare Beziehungen mit dem Organträger organschaftlich verbunden ist. Dies fehlt jedoch im Streitfall. Auch eine wirtschaftliche Eingliederung liegt nicht vor, da den entgeltlichen Abrechnungs- und Reinigungsleistungen und EDV-Support für die Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaft nur unwesentliche Bedeutung zukommt.

Rechnungsberichtigung: Umsatzsteuer muss nicht zwingend zurückgezahlt werden

Eine Rechnungsberichtigung setzt auch bei einem Dauerschuldverhältnis nicht voraus, dass die bezahlte Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird. Das gilt zumindest dann, wenn der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.

Hintergrund

Die Klägerin verpachtete ein Grundstück an eine KG. Diese unterhielt dort eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Darüber hinaus wurde ein Heimausstattungsmietvertrag abgeschlossen, mit dem sich die Klägerin verpflichtete, der KG die gesamten Einrichtungsgegenstände zum Betrieb der Pflegeeinrichtung zur Verfügung zu stellen. Es wurde eine monatliche Miete zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart, die die Klägerin zunächst an das Finanzamt abführte. Später beantragte sie – unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –, dass die Vermietung der Einrichtungsgegenstände als steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksüberlassung behandelt wird. Das Finanzamt lehnte die Befreiung ab. Seiner Ansicht nach war die Vermietung des Inventars steuerpflichtig. Darüber hinaus war die Rechnungsberichtigung nicht hinreichend bestimmt und der unberechtigt ausgewiesene Steuerbetrag nicht zurückgezahlt worden.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht und der Klage statt. Die Richter werteten die Vermietung des Inventars als umsatzsteuerfreie Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Grundstücks. Die beiden Verträge bildeten in wirtschaftlicher Hinsicht eine Gesamtheit, da die Klägerin der KG ein betriebs- und benutzungsfähiges Pflegeheim zur Verfügung gestellt hatte.

Die Klägerin hatte in dem Heimausstattungsmietvertrag, der als Rechnung gilt, die Umsatzsteuer zwar unrichtig ausgewiesen, dies jedoch durch ein entsprechendes Schreiben an die KG berichtigt und damit auch die Rechnung korrigiert.

Keine Voraussetzung für die Berichtigung der Umsatzsteuer ist, dass der zu Unrecht ausgewiesene Steuerbetrag zurückgezahlt wird. Dafür ergeben sich aus dem Gesetz keine Anhaltspunkte.

Erbschaft: Steuerbefreiung gilt nicht bei Überlassung an Angehörige

Erbt ein Kind Wohneigentum, ist dieser Erwerb von Todes nur dann steuerbefreit, wenn das Kind die Wohnung selbst nutzt. Eine unentgeltliche Überlassung an Angehörige zur Nutzung fällt jedoch nicht unter die Steuerbefreiung.

Hintergrund

A ist Alleinerbin ihres Vaters V. Ihre Mutter M hatte die Erbschaft ausgeschlagen. Zum Nachlass gehört u. a. ein hälftiger Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung. Nach dem Tod des V wohnt M in der Wohnung. Ihren Miteigentumsanteil überlässt A unentgeltlich der M zur Nutzung. A übernachtet dort nur gelegentlich und nutzt einen Raum für die Verwaltung des Nachlasses.

A beantragte für den Erwerb des hälftigen Anteils an der Wohnung die Steuerbefreiung für selbstgenutzte Wohnimmobilien. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten dies ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof lehnte die Gewährung der Steuerbefreiung ebenfalls ab und wies die Revision der A als unbegründet zurück. Denn eine Wohnung wird von der Steuerbefreiung nur dann erfasst, wenn sie beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Es ist also erforderlich, dass der Erwerber in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt. Eine gelegentliche Mitnutzung der Wohnung zur Übernachtung oder zur Nachlassverwaltung reicht dafür nicht aus.

Die unentgeltliche Überlassung an Dritte, auch an Angehörige, stellt keine Selbstnutzung dar, da es an der unmittelbaren tatsächlichen Selbstnutzung durch den Erwerber fehlt. Deshalb ist in einem solchen Fall die Wohnung kein Familienheim des Erwerbers und der Erwerb folglich nicht steuerbefreit.

Unterhaltshöchstbetrag: In welcher Höhe wird das Elterngeld berücksichtigt?

Bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags zählt das Elterngeld zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers – und zwar in vollem Umfang. Der Sockelbetrag wird also ebenfalls berücksichtigt.

Hintergrund

M, Mutter von 2 Kindern, zahlte dem unterhaltsberechtigten Vater V ihrer Kinder im November und Dezember 2012 Unterhalt von insgesamt 1.334 EUR. Diesen Betrag machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. V erhielt in diesem Zeitraum Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz i. H. v. monatlich 1.016,81 EUR. Das Finanzamt ließ die Unterhaltszahlungen nicht zum Abzug zu. Denn das Elterngeld zählt in vollem Umfang als anrechenbarer Bezug des V, damit wird der anteilige Unterhaltshöchstbetrag überschritten. Das Finanzgericht schloss sich diesen Argumenten an und wies die Klage der M ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzamts ebenfalls an. Die Richter wiesen deshalb die Revision der M als unbegründet zurück.

Unterhaltszahlungen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Der Höchstbetrag wird allerdings vermindert um die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, wenn diese den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Zu den Bezügen gehört auch das Elterngeld. Denn dieses ist eine Sozialleistung, die Einkünfte ersetzt, es wird somit als Einkommensersatz geleistet.

Als Einkünfteersatz dient das Elterngeld in voller Höhe. Denn auch mit dem Sockelbetrag sollen die Erziehungs- und Betreuungsleistungen eines Elternteils honoriert werden. Eine andere Beurteilung lässt sich weder aus dem Gesetz selbst noch der Begründung des Gesetzentwurfs oder den weiteren Gesetzesmaterialien entnehmen.

Übertragung eines GmbH-Anteils: Wie sind Versorgungsleistungen steuerlich zu behandeln?

Wird ein GmbH-Anteil übertragen und verpflichtet sich der Empfänger zur Zahlung von Versorgungsleistungen, können diese als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Das gilt aber nur dann, wenn der Übergeber aus der Geschäftsführung ausscheidet.

Hintergrund

Der Vater des Klägers war alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Er übertrug seinen Geschäftsanteil an der GmbH im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger. Der Kläger wurde zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt und der übertragende Vater blieb weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung einer Versorgungsrente an die Eltern bis zum Tode des Längstlebenden. Die entsprechenden Zahlungen machte er als dauernde Lasten bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Versorgungsleistungen.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg.

Denn nach Ansicht der Richter sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen nicht erfüllt. Dieser kann nur gewährt werden, wenn die Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH geleistet werden, der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit übernimmt. Die Organstellung muss also in der Form übertragen werden, dass sie auf den Übernehmer übergeht und bei dem Übergeber fortan der Vergangenheit angehört.

Eine Differenzierung nach der Ausgestaltung der Geschäftsführeraufgaben ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

Rechnungsberichtigung gilt rückwirkend

Wird eine Rechnung berichtigt, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Unternehmer die Rechnung erstmals ausgestellt hat. Insoweit hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Hintergrund

Der Unternehmer X machte aus Rechnungen eines Rechtsanwalts und einer Unternehmensberatung Vorsteuer geltend. Der Leistungsgegenstand war mit “Beraterhonorar” bzw. “allgemeine wirtschaftliche Beratung” ohne Bezug auf weitere Unterlagen bezeichnet. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Leistungen nicht hinreichend genau bezeichnet waren, und versagte deshalb den Vorsteuerabzug. Im Januar 2013 legte X während des Klageverfahrens Rechnungen vor, in denen der Gegenstand der Leistung ordnungsgemäß ausgewiesen war. Das Finanzgericht akzeptierte die Berichtigungen nicht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt. X konnte also aus den berichtigten Rechnungen den Vorsteuerabzug geltend machen.

Voraussetzung für den Abzug der Vorsteuer ist das Vorliegen einer Rechnung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine Rechnung, die diese nicht erfüllt, kann berichtigt werden. Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Insoweit hält der Bundesfinanzhof an seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung abgezogen werden konnte, nicht mehr fest.

Die Rechnungen waren auch berichtigungsfähig, da sie den Mindestvoraussetzungen einer Rechnung genügten. Die allgemeine Leistungsbeschreibung “Beratung” genügt den Anforderungen an eine berichtigungsfähige Rechnung.

Können Schadensersatzleistungen Werbungskosten sein?

Eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit kann dazu führen, dass die Schadensersatzleistung als Werbungskosten abziehbar ist. Allerdings gilt das nur für Handlungen, die noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen.

Hintergrund

V war Vorstandsmitglied einer AG, aus der er 1998 ausschied und seine Beteiligung veräußerte. Die AG verklagte V 2001 auf Schadensersatz, weil er für 1997 eine falsche Bilanz erstellt hatte, sodass auch für 1998 eine unrichtige Bilanz erstellt worden war. Die unzutreffenden Bilanzen hatten zu Dividendenausschüttungen geführt, obwohl kein Gewinn erzielt wurde. In einem Vergleich verpflichtete sich V zu Schadensersatzzahlungen. Im Jahr 2009 waren 1,2 Mio. EUR fällig, danach zahlte er jährlich Raten von 400.000 EUR.

V machte die Zahlung von 1,2 Mio. EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. Die Klage des V vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Die Revision wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen. Zwar können Schadensersatzverpflichtungen, die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung bei einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, zu Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben führen. Voraussetzung ist allerdings, dass die schuldhaften Handlungen im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen, die den beruflichen Zusammenhang aufheben.

Durch die Erstellung einer unrichtigen Bilanz fehlt es an einem ausschließlichen Erwerbsbezug. Denn V zog daraus selbst einen wirtschaftlichen Vorteil, da die Gewinnausschüttung, an der er teilhatte, ohne den überhöhten Gewinnausweis nicht möglich gewesen wäre. Außerdem wurde dadurch der Wert der Beteiligung verfälscht, sodass V bei der Veräußerung seiner Aktien einen überhöhten Preis erlangte.