Häusliches Arbeitszimmer: Ist ein Labor ein anderer Arbeitsplatz?

Ein Hochschuldozent darf seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, auch wenn er vom Arbeitgeber einen Laborarbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen hat.

Hintergrund

Der Kläger ist Dozent an einer Hochschule im Fachbereich Chemie. Ihm steht im Institutsgebäude ein Laborraum zur Verfügung. Dieser ist mit einem Schreibtisch, einem Telefonanschluss und einem PC ausgestattet. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von 15 qm geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Arbeitszimmerkosten mit der Begründung ab, dass der Kläger auf das Arbeitszimmer nicht angewiesen war, weil ihm der Laborraum als Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte die Arbeitszimmerkosten als Werbungskosten an. Die Begründung: Der Kläger konnte den ihm zugewiesenen Laborraum nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise nutzen und war deshalb auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Es befanden sich in dem Raum weder ein Drucker noch ein Scanner noch die für den Kläger erforderliche Fachliteratur. Für die Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter war dieser Raum also nicht ausreichend ausgestattet.

Zeitwertkonto für einen Fremdgeschäftsführer: Wann liegt Arbeitslohn vor?

Zahlt eine GmbH Beträge auf ein Zeitwertkonto zugunsten ihres Fremdgeschäftsführers ein, führt dies nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Das gilt zumindest dann, wenn die Einzahlungen in eine Rückdeckungsversicherung fließen und der Geschäftsführer bis zur Freistellungsphase keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hat.

Hintergrund

Der Kläger ist Fremdgeschäftsführer bei einer GmbH. Diese vereinbarte mit dem Kläger, dass Wertguthaben zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands angesammelt wird und richtete deshalb ein sog. Zeitwertkonto ein. Weiterhin schloss die GmbH eine Rückdeckungsversicherung ab, um die Gehaltszahlungen in der Freistellungsphase zu finanzieren. Der Kläger verzichtete auf Teile seines Lohns, die auf das Konto der Rückdeckungsversicherung eingezahlt wurden. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter aus der Rückdeckungsversicherung war allerdings die GmbH. Sie behandelte die Einzahlungen auf das Wertguthaben als steuerfreien Arbeitslohn.

Das Finanzamt erkannte die Zeitwertkonten des Geschäftsführers jedoch nicht an.

Entscheidung

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts fließt dem Geschäftsführer mit den Wertgutschriften kein Arbeitslohn zu. Versicherungsnehmer ist die GmbH und gegenüber der Versicherung hat der Kläger zunächst keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme. Er kann über die eingezahlten Beträge damit nicht wirtschaftlich verfügen.

Der Einkommensteuer unterliegt aber nur zugeflossener Arbeitslohn. Arbeitslohn ist zugeflossen, wenn und sobald der Steuerpflichtige wirtschaftlich darüber verfügen kann. Das ist regelmäßig bei Auszahlung in bar oder Gutschrift auf einem Bankkonto der Fall. Auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann einen Zufluss bewirken. Der Gläubiger muss in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen.

Fortbildungskosten des Arbeitnehmers: Übernahme durch Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber Kosten für die Weiterbildung seiner Arbeitnehmer, führt das nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Hintergrund

Der Kläger, der ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte, betreibt, übernahm für seine angestellten Fahrer Kosten einer Weiterbildung. Dazu waren die Fahrer aufgrund gesetzlicher Regelung verpflichtet. Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber war durch tarifvertragliche Bestimmungen geregelt. Das Finanzamt wertete die Übernahme der Weiterbildungskosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger argumentierte, dass die Kostenübernahme in seinem eigenbetrieblichen Interesse liegt und deshalb kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Kläger mit seiner Klage Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Übernahme der Fortbildungskosten keinen Arbeitslohn darstellt. Denn der Kläger hatte an der Weiterbildung ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse. Seine Fahrer konnten dadurch ihr Wissen über das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, über das sichere Beladen der Fahrzeuge und über kraftstoffsparendes Fahren auffrischen und vertiefen. Die Weiterbildungen dienten also nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebs. Auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme spricht für das eigenbetriebliche Interesse.

Versorgungsausgleichszahlung: Keine außergewöhnliche Belastung, keine Werbungskosten, aber Sonderausgaben

Eine Zahlung zur Abwendung eines Versorgungsausgleichs kann steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings wird nur ein Abzug bei den Sonderausgaben anerkannt.

Hintergrund

Der Kläger vereinbarte mit seiner Exfrau eine Ausgleichszahlung i. H. v. 14.000 EUR. Im Gegenzug schlossen beide den Versorgungsausgleich aus.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger diese Ausgleichszahlung als außergewöhnliche Belastung geltend. Nachdem das Finanzamt einen solchen Abzug mangels Zwangsläufigkeit der Aufwendungen abgelehnt hatte, verlangte der Kläger die Anerkennung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen sonstigen Alterseinkünften. Sein Argument: Die Ausgleichszahlung diente dazu, eine Übertragung seiner Rentenanteile auf das Rentenkonto seiner Exfrau zu verhindern.

Entscheidung

Das Finanzgericht erkannte die Ausgleichszahlung zwar nicht als vorweggenommene Werbungskosten an, aber gewährte einen Abzug als Sonderausgaben.

Ein Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen, weil es sich bei der Zahlung des Klägers um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung handelt. Solche Kosten sind weder sofort abziehbar noch abschreibungsfähig. Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich um einen Vorgang, der sich auf der privaten Vermögensebene abspielt.

Nach Ansicht des Gerichts kann die Ausgleichszahlung aber als Sonderausgabe abgezogen werden. Abziehbar sind nach der gesetzlichen Regelung nämlich Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen. Das ist hier der Fall.

Wann muss ein GmbH-Gesellschafter der Abberufung des Geschäftsführers zustimmen?

Ist der Verbleib der Geschäftsführer in einer GmbH für die Gesellschaft nicht mehr zumutbar, müssen die GmbH-Gesellschafter der Abberufung von Geschäftsführern zustimmen.

Hintergrund

Der Kläger und sein Onkel sind Gesellschafter einer GmbH und jeweils mit 50 % beteiligt. Der Kläger wollte die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund erreichen, da dieser u. a. in einer die Gesellschaft betreffenden Streitigkeit falsch ausgesagt hatte und das Vertrauensverhältnis damit zerrüttet hat. Der Onkel des Klägers stimmte jedoch gegen die Abberufung.

Mit seiner Klage will der Kläger feststellen lassen, dass der Geschäftsführer durch den Gesellschafterbeschluss abberufen wurde und die Stimmabgabe seines Onkels wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nichtig war.

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Zwar kann es nach der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht für alle Gesellschafter geboten sein, der Abberufung eines Geschäftsführers zuzustimmen, insbesondere wenn in der Person des Geschäftsführers wichtige Gründe vorliegen, die sein Verbleiben für die Gesellschaft unzumutbar machen.

Im vorliegenden Fall waren solche wichtigen Gründe allerdings nicht ersichtlich. Eine vorsätzliche Falschaussage zu Gunsten des anderen Gesellschafters konnte nicht bewiesen werden.

Die Behauptung, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet war, reichte dem Gericht nicht. Denn ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis stellt nur dann einen wichtigen Grund zur Abberufung eines Geschäftsführers dar, wenn die Zerrüttung durch eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet ist.

Außenprüfung verschoben: Wie wirkt sich das auf die Ablaufhemmung aus?

Bei einem Verschieben des Beginns einer Außenprüfung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt, wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag gestellt hat und dieser ursächlich für das Hinausschieben ist.

Hintergrund

Die Kläger reichten am 25.10.2005 die Einkommensteuererklärung für 2004 ein. Die Einkommensteuer setzte das Finanzamt zunächst erklärungsgemäß fest. Mit Prüfungsanordnung vom 25.11.2008 ordnete es eine Außenprüfung an. Diese sollte am 15.12.2008 beginnen.

Dagegen erhoben die Kläger am 28.9.2009 Klage. Im Oktober 2009 schlug das Finanzamt eine Verschiebung des Prüfungsbeginns bis zum Abschluss des Klageverfahrens vor. Die Kläger akzeptierten dies.

Nach Abweisung der Klage fand die Außenprüfung in der Zeit vom 15.3.2011 bis 7.8.2012 statt. Der Einkommensteuerbescheid für 2004 wurde entsprechend geändert. Die Kläger sind der Ansicht, dass inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da die Festsetzungsfrist gehemmt war. Denn wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Beginn einer Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einem solchen Antrag eine Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit dem Prüfer, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben, gleich.

Eine solche einvernehmliche Vereinbarung liegt hier vor. Diese war auch ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns. Darüber hinaus hat das Finanzamt die Außenprüfung in einem hinreichend zeitlichen Zusammenhang nach Ergehen der finanzgerichtlichen Entscheidung aufgenommen.

Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter: Sind Verluste abziehbar, auch wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen?

Verluste, die bei einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit entstehen, können steuerlich berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn die Einnahmen den Freibetrag nicht übersteigen.

Hintergrund

Der Kläger erzielte aus einer Übungsleitertätigkeit Einnahmen i. H. v. 108 EUR. Diesen standen Ausgaben i. H. v. 608 EUR gegenüber. Die Differenz i. H. v. 500 EUR machte der Kläger als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Denn seiner Meinung nach ist ein Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte diesen Argumenten nicht und gab der Klage statt. Die Richter erkannten den Verlust i. H. v. 500 EUR an. Zwar schränkt das Gesetz den Abzug von Ausgaben ein, welche mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die entsprechende Vorschrift greift ihrem Wortlaut nach aber nur dann ein, wenn die Einnahmen für die entsprechenden Tätigkeiten den steuerfreien Betrag überschreiten, d. h. höher sind als der Freibetrag. Ist dies der Fall, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten zusammenhängenden Ausgaben nur dann abgezogen werden, soweit sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einnahmen – wie im Streitfall – den steuerfreien Betrag nicht über-, sondern unterschreiten.

Wie ist ein Darlehen mit einem steigenden Zinssatz zu bewerten?

Ist ein Darlehen mit steigenden Zinssätzen vereinbart worden, muss wegen des wirtschaftlichen Erfüllungsrückstands grundsätzlich eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung ausgewiesen werden.

Hintergrund

Die X-GmbH erwarb im Februar 2008 Anteile an einer GmbH von einer luxemburgischen Gesellschaft. Die Kaufpreisschuld wurde in ein Darlehen umgewandelt und eine Laufzeit bis 2017 vereinbart. Die Zinsen sollten jährlich ansteigen von 1,8 % im ersten bis 10,8 % im neunten Jahr.

In ihrer Bilanz zum 31.12.2008 bildete die X-GmbH für die Zinsverpflichtung eine Rückstellung. Diese setzte sie mit 5 % der Darlehenssumme an, also i. H. d. durchschnittlichen Zinssatzes, auf die Gesamtlaufzeit bezogen.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht berücksichtigten die Rückstellung aber nur mit dem für das erste Jahr festgelegten Zinssatz von 1,8 %.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht, sondern hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Denn Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften dürfen ausnahmsweise passiviert werden, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist. Besteht ein Erfüllungsrückstand und ist dessen Höhe sicher, ist eine Verbindlichkeit auszuweisen. Die X-GmbH war am 31.12.2008 in einem solchen Erfüllungsrückstand, zumindest was die Zinsen von 1,8 % für das erste Jahr betrifft. Der Darlehensgeber hatte das Kapital zum Bilanzstichtag für 10 Monate überlassen und ist insoweit in Vorleistung getreten, während sich die X-GmbH mit der Zinszahlung als Gegenleistung im Rückstand befand. Unerheblich ist, dass die Zinsverbindlichkeit noch nicht fällig war.

Für die Höhe des Erfüllungsrückstands ist auf die Durchschnittsverzinsung und damit auf die ansteigenden Zinsverbindlichkeiten der Folgejahre abzustellen. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung stellen die am Bilanzstichtag noch geschuldeten zukünftigen Zinszahlungen die Gegenleistung für die gesamte 9-jährige Kapitalüberlassung dar. Auch hier spielt es keine Rolle, dass die Zinsansprüche für die Folgejahre noch nicht fällig waren.

Vorsteuerabzug: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung

Nach deutschem Recht ist nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung ein Vorsteuerabzug möglich. Doch wie ausführlich muss z. B. die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung sein? Mit dieser Frage musste sich der Europäische Gerichtshof befassen.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die im Hotelgewerbe tätig ist. Sie nahm Beratungsleistungen einer Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch, über die sie 4 Rechnungen erhielt, aus denen sie den Vorsteuerabzug geltend machte.

Die Finanzbehörde versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen, da die Angaben über die bezogenen Leistungen unzureichend konkret seien. Daraufhin legte die Klägerin weitere Dokumente vor, die eine detailliertere Beschreibung der erhaltenen Leistungen enthielten.

Diese erkannte das Finanzamt nicht an. Die in Rede stehenden Rechnungen und die beigefügten Dokumente waren seiner Ansicht nach nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form ausgestellt, d. h., auf keinem der Dokumente wurden die erbrachte Dienstleistung mit den für die Bestimmung der anzuwendenden Steuer erforderlichen Angaben aufgeführt. Der bloße Hinweis “Erbringung juristischer Dienstleistungen” ohne genaue Angabe und Spezifizierung der erbrachten “juristischen Dienstleistungen” ist inakzeptabel.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Angabe “Erbringung juristischer Dienstleistungen” die gesetzlichen Anforderungen, wonach die Rechnung Art und Umfang der erbrachten Dienstleistungen enthalten muss, nicht erfüllt. Er begründet dies mit dem Zweck der Regelung, wonach die Rechnungsangaben es den Steuerverwaltungen ermöglichen sollen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und ggf. das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Die Angabe “juristische Dienstleistungen” bezeichnet die Art der fraglichen Dienstleistungen nicht hinreichend detailliert. Auch der Umfang der erbrachten Dienstleistungen lässt sich daraus nicht entnehmen.

Der Europäische Gerichtshof betont jedoch den rein formellen Charakter der Rechnungsangaben. Aus dem Neutralitätsprinzip der Mehrwertsteuer folgt, dass die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Vorsteuerabzugsvoraussetzungen erfüllt sind.

Doppelte Haushaltsführung: Kann auch im Haus der Eltern ein eigener Hausstand vorliegen?

Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt. Dieser kann auch im Haus der Eltern liegen. Erforderlich ist dann jedoch, dass der Steuerpflichtige ein mitbestimmender Teil des Haushalts ist und an diesem Ort im Wesentlichen seine Freizeit verbringt.

Hintergrund

Der ledige Kläger hatte sein Studium abgeschlossen und danach eine Arbeitsstelle in München angetreten. Dort mietete er eine 47,89 qm große Wohnung. Im Haus seiner Eltern in A-Stadt stand ihm allein ein 15 qm großes Zimmer zur Verfügung. Küche und Bad nutzte er zusammen mit den Eltern. In A-Stadt war der Kläger Mitglied der freiwilligen Feuerwehr und eines Sportvereins.

Das Finanzamt verweigerte dem Kläger die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.

Entscheidung

Da der Kläger die genaue Zahl der Fahrten nach A-Stadt und die Höhe eines finanziellen Beitrags zur Haushaltsführung nicht nachweisen konnte, gab das Finanzgericht seiner Klage nur teilweise statt.

Zum einen hatte der Kläger zwar nicht glaubhaft machen können, dass er sich in ausreichendem Umfang in dem Haus seiner Eltern aufgehalten und die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt hatte. Zum anderen hatte er aber seinen Lebensmittelpunkt in A-Stadt beibehalten.

Deshalb erkannte das Finanzgericht die glaubhaft gemachten Fahrten von München nach A-Stadt als Fahrten von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte an.