Kann die Grunderwerbsteuer bei einer Insolvenz des Käufers herabgesetzt werden?

Wird bei einem Grundstückskauf der Käufer insolvent, führt der Ausfall der Kaufpreisforderung nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Hintergrund

Eine GmbH hatte eine landwirtschaftlich genutzte Fläche für einen Kaufpreis von 3.448.850 EUR erworben. Diese sollte erschlossen, in einzelne Baugrundstücke aufgeteilt und weiterverkauft werden. Der Kaufpreis war bis zum Abverkauf der einzelnen Baugrundstücke gestundet, Fälligkeit des Restkaufpreises war am 15.1.2007. Das Finanzamt ging für die Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage von 3.448.850 EUR aus, abgezinst um 310.367 EUR wegen der Stundung des Kaufpreises, und setzte eine Grunderwerbsteuer von 109.846 EUR fest.

Die GmbH konnte jedoch ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen und über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Da nur Teilzahlungen von insgesamt 2.567.800 EUR geleistet worden waren, beantragte der Insolvenzverwalter die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer. Beim Finanzamt und auch beim Finanzgericht hatte er damit keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof scheiterte der Insolvenzverwalter. Die Begründung der Richter: Bei einem Grundstückskauf bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Die Kaufpreisforderung ist grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzusetzen. Für die Grunderwerbsteuer ist unerheblich, ob der Grundstückskäufer den Kaufpreis später tatsächlich zahlt. Das gilt auch, wenn über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dieses berührt weder die Wirksamkeit des Kaufvertrags noch kommt es zu einer Herabsetzung des Kaufpreises. Für dessen Bestimmung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich.

Bonusprogramme: Wann liegt Arbeitslohn vor?

Sammeln Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit Bonuspunkte im Rahmen eines Bonusprogramms, gehören diese im Zeitpunkt der Einlösung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Hintergrund

Die Klägerin vertreibt Fotokameras, Objektive und Blitzgeräte. Im Rahmen eines Verkaufsförderungsprogramms konnten beratende Fachverkäufer für verkaufte Produkte Bonuspunkte sammeln. Mit einer bestimmten Anzahl von gesammelten Punkten durften sie dann kostenfrei verschiedene Prämien aus einem vorgegebenen Prämienkatalog bestellen.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich lohnsteuerlich bei den gewährten Prämien nicht zwingend um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn eines Dritten handelt. Ihren gestellten Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer wollte die Steuerpflichtige daher widerrufen.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Die Richter entschieden, dass bei dem angestellten Verkaufspersonal die Vorteile aus dem Bonusprogramm der Steuerpflichtigen zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen. Denn Bezüge oder Vorteile werden “für” eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind.

Arbeitslohn kann auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt “für” eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Deshalb wertete das Finanzgericht die Vorteile aus dem Bonusprogramm als einen solchen Drittlohn. Denn die Verkäufer erhielten Vorteile aus dem Bonusprogramm in ihrer Eigenschaft als angestellte Fotofachverkäufer. Für sie standen diese Vorteilsgewährungen in Zusammenhang mit den von ihnen gegenüber ihren jeweiligen Arbeitgebern erbrachten Dienstleistungen. Die Punktgutschriften erhielten sie nur deshalb, weil sie jeweils eine konkrete – zu ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gehörende – Dienstleistung für ihre Arbeitgeber erbrachten, nämlich den Verkauf von Fotoartikeln.

Selbstbehalt bei einer Krankenversicherung: Kein Abzug als Sonderausgaben

Wer mit seiner Krankenkasse einen Selbstbehalt vereinbart, kann zwar Krankenversicherungsbeiträge sparen. Trotzdem ist der Selbstbehalt selbst kein Beitrag. Ein Abzug bei den Sonderausgaben scheidet damit aus.

Hintergrund

A hatte für sich eine private Krankenversicherung abgeschlossen und einen Selbstbehalt von 1.800 EUR vereinbart. Die aufgrund des Selbstbehalts von ihm getragenen Krankheitskosten machte er als Sonderausgaben geltend. Seiner Meinung nach handelte es bei dem Selbstbehalt um einen Versicherungsbeitrag. Denn ohne Selbstbehalt wären die Beiträge annähernd doppelt so hoch gewesen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass der Selbstbehalt keinen Versicherungsbeitrag darstellt. Denn ein Selbstbehalt ist im Gegensatz zu den Beiträgen keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes.

Entscheidung

Zu den Krankenversicherungsbeiträgen, die als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben abzugsfähig sind, gehören Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit der Vorsorge dienen. Zahlungen aufgrund von Selbst- oder Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind deshalb keine solchen Beiträge zu einer Versicherung. Denn in Höhe des Selbstbehalts besteht gerade kein Versicherungsschutz, damit kann die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung von Versicherungsschutz sein.

Aufwendungen in Höhe des Selbstbehalts sind auch nicht als Beitragserstattung mit umgekehrten Vorzeichen anzusehen. Beitragserstattungen sind Anreize, damit der Versicherungsnehmer im Rahmen des Versicherungsschutzes bestimmte Schäden nicht geltend macht. Aufwendungen im Rahmen des Selbstbehalts fallen dagegen außerhalb des vereinbarten Versicherungsschutzes an. Das gilt auch dann, wenn der Selbstbehalt dazu führt, dass die Versicherungsbeiträge selbst geringer ausfallen.

Die als Selbstbehalt aufgewendeten Krankheitskosten können aber grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Allerdings wirkten sie sich hier nicht aus, da die Aufwendungen die zumutbare Belastung nicht überschritten haben.

Begriff der Betriebsstätte: Doppelbesteuerungsabkommen kontra nationales Steuerrecht

Der Begriff der Betriebsstätte im Rahmen der Gewerbesteuer richtet sich nach dem nationalen Steuerrecht. Die Begriffsbestimmung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen hat insoweit keinen Vorrang.

Hintergrund

Die X-GmbH betreibt im Inland eine Importvermittlung und unterhielt zu diesem Zweck ein Einkaufsbüro in der Türkei. Die GmbH sah das Einkaufsbüro als eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte an und kürzte dementsprechend den Gewerbeertrag um den auf das Einkaufsbüro entfallenden Ertrag. Dem widersprach das Finanzamt und verwehrte die Kürzung. Denn das Doppelbesteuerungsabkommen-Türkei wertet eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen, nicht als Betriebsstätte. Das Finanzgericht folgte diesem Argument und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab jedoch der Klage der GmbH statt und gewährte die Kürzung des Gewerbeertrags um den auf das Einkaufsbüro in der Türkei entfallenden Anteil.

Denn die Doppelbesteuerungsabkommen legen nur fest, in welchem Umfang die nach innerstaatlichem Recht bestehende Steuerpflicht entfallen soll. Die in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Bestimmungen zum Begriff der Betriebsstätte sind deshalb grundsätzlich nur im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar. Ob im Ausland erzielte Einnahmen bei der Ermittlung der Einkünfte zu kürzen sind und auf welche Fälle sich die Kürzung erstrecken soll, ist dagegen eine Sache des innerstaatlichen Rechts. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass der Gesetzgeber allein den innerstaatlich definierten Begriff zugrunde legen wollte. Denn der Gewerbesteuer unterliegt grundsätzlich nur der Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.

Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Achtung bei gewerblicher Tätigkeit

Üben Ärzte in ihrer Gemeinschaftspraxis nicht nur freiberufliche, sondern auch gewerbliche Tätigkeiten aus, kann dies dazu führen, dass die gesamte Praxistätigkeit als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Diese Probleme kann es z. B. bei einer sog. integrierten Versorgung geben.

Hintergrund

Üben ärztliche Gemeinschaftspraxen neben ihren freiberuflichen Tätigkeiten auch gewerbliche Tätigkeiten aus, können sie ihren freiberuflichen Status verlieren und in vollem Umfang gewerblich werden. Das nennt man Abfärbe- oder Infektionstheorie. Die Folge einer gewerblichen Infizierung: Die Praxis wird u. a. gewerbesteuerpflichtig.

Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt

Die gewerbliche Infizierung kann auch durch eine sog. integrierte Versorgung in einer Gemeinschaftspraxis eintreten.

Bei einer solchen integrierten Versorgung wird zwischen dem Arzt und der Krankenkasse vertraglich geregelt, dass die Kasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten bestimmte Fallpauschalen zahlt. Diese decken sowohl die freiberufliche medizinische Betreuung als auch die gewerbliche Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln ab.

Der gewerbliche Anteil der Fallpauschalen führt aber grundsätzlich bei Gemeinschaftspraxen zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte.

Ausnahmsweise ist der Hilfsmitteleinsatz nicht als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, wenn im Rahmen der integrierten Versorgung solche Hilfsmittel verwendet werden, ohne deren Einsatz die ärztliche Heilbehandlung nicht möglich wäre. Das gilt z. B. für künstliche Hüftgelenke oder Augenlinsen. In diesem Fall liegt keine gewerbliche Infizierung vor, sondern eine einheitliche heilberufliche Leistung, da die Verwendung der Hilfsmittel ein Bestandteil der ärztlichen Gesamtleistung ist.

Eine gewerbliche Infizierung ist darüber hinaus erst dann anzunehmen, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum übersteigen.

Diese vom Bundesfinanzhof aufgestellten Werte werden von der Finanzverwaltung allgemein anerkannt. Sie sind also für alle Gemeinschaftspraxen anwendbar.

Aber auch wenn diese Bagatellgrenzen überschritten werden, kann die gewerbliche Infizierung verhindert werden, indem die gewerbliche Tätigkeit der Praxis im Rahmen eines Ausgliederungsmodells auf eine andere Schwesterpersonengesellschaft ausgelagert wird.

Steuererklärung und elektronische Daten: Was darf das Finanzamt bei Abweichungen machen?

Viele Daten des Steuerpflichtigen werden mittlerweile elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Passiert bei der Übernahme dieser Daten ein Fehler, stellt sich die Frage, ob das Finanzamt den Steuerbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit ändern darf.

Hintergrund

Der Kläger hatte 2 Arbeitsverhältnisse. Den entsprechenden Arbeitslohn gab er korrekt in seiner handschriftlich ausgefüllten Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch im Einkommensteuerbescheid nur den Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis, da der Sachbearbeiter nicht alle Datenspeicher durchsucht hatte. Der weitere Arbeitslohn tauchte im Steuerbescheid deshalb nicht auf.

Später wollte das Finanzamt den Steuerbescheid ändern. Da dieser bereits bestandskräftig war, machte es eine offenbare Unrichtigkeit geltend.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Denn die Richter bejahten eine Änderungsbefugnis des Finanzamts und wiesen die Klage ab.

Die Begründung: Die Abweichung zwischen Steuererklärung und Steuerbescheid war für einen verständigen Dritten ohne weiteres ersichtlich. Der Sachbearbeiter hatte auch keine rechtlichen Erwägungen angestellt und ihm war offensichtlich nicht bewusst gewesen, dass der Kläger 2 Arbeitsverhältnisse hatte, aus denen er Arbeitslohn bezogen hatte. Somit war er davon ausgegangen, dass durch den Datenabruf alle Lohndaten erfasst worden waren. Deshalb liegt hier ein bloßer Eingabefehler vor.

Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit hängt nicht von einem Verschulden ab. Dementsprechend steht eine nicht sorgfältige Bearbeitung eines Steuerfalls der Berichtigung nicht entgegen.