Verwalterwahl: Angebote der Bewerber müssen rechtzeitig vorliegen

Soll über die Bestellung eines Verwalters ein Beschluss gefasst werden, müssen die Angebote der Bewerber spätestens 2 Wochen vorher den Wohnungseigentümern bekannt gemacht werden. Denn nur so können die Eigentümer die Angebote sinnvoll prüfen und vergleichen.

Hintergrund

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft sollte ein neuer Verwalter bestellt werden. Dies wurde in der Einladung zur Eigentümerversammlung angekündigt und auf ein Angebot der T. GmbH hingewiesen. Vergleichsangebote anderer Interessenten für das Verwalteramt waren der Einladung nicht beigefügt.

In der Versammlung berichtete der Verwaltungsbeirat vor der Beschlussfassung über 2 weitere Angebote, die zur Einsichtnahme bereitstanden. Da das Angebot der T. GmbH unter den anderen Angeboten lag, sprach sich der Beirat für die T. GmbH aus. Diese wurde daraufhin per Mehrheitsbeschluss zur Verwalterin bestellt. Mehrere Wohnungseigentümer erhoben gegen den Beschluss Anfechtungsklage.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab den Klägern Recht, die Anfechtungsklage hatte demnach Erfolg. Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Verwalterbestellung entsprach nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil den Eigentümern die Vergleichsangebote nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden.

Vor einer Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen Verwalters müssen Alternativangebote eingeholt werden, damit die Eigentümer ihre Entscheidung auf einer hinreichend fundierten Tatsachengrundlage fällen können. Das ist hier geschehen.

Es reichte jedoch nicht aus, den Inhalt der Alternativangebote erst in der Eigentümerversammlung bekanntzugeben. Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber innerhalb der 2-wöchigen Einladungsfrist zukommen zu lassen. Wenn nur die Eckdaten mitgeteilt werden, muss Eigentümern auf Wunsch auch die Kenntnisnahme der vollständigen Angebote ermöglicht werden.

Eine Vorabinformation über die Angebote ermöglicht den Eigentümern, Erkundigungen über die Bewerber einzuholen und sich ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Bewerber zur Verwaltung der Gemeinschaft fachlich geeignet sind. Außerdem müssen die Eigentümer die Angebotskonditionen kennen, um die einzelnen Angebote beurteilen und vergleichen zu können.

Erfahren die Eigentümer die Namen der Bewerber und die Angebotskonditionen erst in der Eigentümerversammlung, können sie sich nicht vorab über die Bewerber und deren Eignung erkundigen. Die Eigentümer können die Angebote nur vergleichen, wenn sie sich mit den jeweiligen Vergütungsstrukturen und dem Leistungsumfang der Angebote befassen können. Hierfür ist in der Eigentümerversammlung nicht genug Zeit.

Werden wie im vorliegenden die Eigentümer über die Alternativangebote nicht spätestens 2 Wochen vor der Versammlung informiert, entspricht die Verwalterbestellung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Zur Veräußerung einer bereits abgeschriebenen Immobilie

Wurde ein vereinbarter und bezahlter Kaufpreis nicht nur zum Schein getroffen und stellt er keinen Gestaltungsmissbrauch dar, ist er grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen. Wird bei dem Verkauf das negative Kapitalkonto des Verkäufers übernommen, gehört der Betrag des Kapitalkontos zu den Anschaffungskosten des Käufers – allerdings nur insoweit, wie er durch die Übernahme tatsächlich wirtschaftlich belastet ist.

Hintergrund

Die X-GbR erwarb im Jahr 1997 eine Immobilie. Im Jahr 2007 veräußerten die Gesellschafter 94 % ihrer GbR-Anteile an eine Familienstiftung F, zu deren Destinatären sie selbst zählten. Bis zur Anteilsveräußerung hatte die GbR Abschreibungen in Anspruch genommen.

Auf den Kaufpreis wurden die übernommenen Verbindlichkeiten und das negative Kapitalkonto angerechnet. Die Summe wurde als Anschaffungskosten der Neugesellschafterin F in einer Ergänzungsrechnung erfasst und auf Grund und Boden, Gebäude und Umbau/Sanierung aufgeteilt.

Das Finanzamt ging von einem unangemessen hohen Kaufpreis aus und korrigierte dementsprechend die Abschreibung und den Schuldzinsenabzug. Das Finanzgericht wies die Klage gegen die Feststellungsbescheide ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und gab der Klage statt. Die Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden, Gebäude und Sanierung war hier anzuerkennen. Die geltend gemachte Abschreibung und die Zinsaufwendungen waren anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Entsteht einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen GbR Aufwand für den Erwerb seiner Gesellschafterstellung, müssen diese Anschaffungskosten in einer separaten Ergänzungsrechnung zur Überschussrechnung der Gesellschaft erfasst und auf die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens verteilt werden. Die für die Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft geltenden Grundsätze sind beim Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft entsprechend anzuwenden.

Bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft beziehen sich die Anschaffungskosten eines neu eintretenden Gesellschafters nicht nur auf die nicht im Rahmen der Einkünfteermittlung der Gesellschaft ausgewiesenen Werte (stille Reserven), sondern auf den gesamten von ihm erworbenen Bruchteil an den gesamthänderisch gehaltenen Wirtschaftsgütern. Daher sind in der Ergänzungsrechnung seine gesamten Anschaffungskosten auszuweisen und nach den für ihn maßgeblichen Restnutzungsdauern abzuschreiben.

Übernimmt der Erwerber mit einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch das negative Kapitalkonto des Veräußerers, gehört der Betrag des Kapitalkontos nur insoweit zu den Anschaffungskosten des Erwerbers, als dieser durch die Übernahme tatsächlich wirtschaftlich belastet wird. F hat das von den Altgesellschaftern übernommene negative Kapitalkonto vereinbarungsgemäß ausgeglichen. Sie war insoweit tatsächlich wirtschaftlich belastet.

Ist für die Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücks mit aufstehendem Gebäude ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Abschreibungs-Bemessungs-grundlage in Boden- und Gebäudewert aufzuteilen und auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

Ein von den Vertragsbeteiligten vereinbarter und bezahlter Kaufpreis ist grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit er nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Auch darf die vertragliche Kaufpreishöhe oder Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheinen lassen.

Offenbare Unrichtigkeit: Was passiert bei Nichtbeachtung der durch das Risikomanagement gegebenen Hinweise?

Ignoriert ein Sachbearbeiter Prüf- und Risikohinweise des Risikomanagementsystems und unterlässt er daraufhin eine weitere Sachverhaltsermittlung, liegt kein mechanisches Versehen vor. Vielmehr handelt es sich um einen Ermittlungsfehler, der eine Änderung des Steuerbescheids ausschließt.

Hintergrund

Die Eheleute heirateten im Jahr 2010. In der Einkommensteuer-Erklärung gaben sie u. a. Einkünfte des Ehemanns aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 129.000 EUR an. Beim Einscannen der Erklärung durch das Finanzamt wurde die Anlage S versehentlich nicht mit eingescannt, sodass die Erfassung der Einkünfte des Ehemanns unterblieb.

Nach der maschinellen Prüfung der eingescannten Daten gingen verschiedene Prüf- und Risikohinweise ein, die den Fall als risikobehaftet werteten und er deshalb personell zu prüfen war. Die Sachbearbeiterin und der Sachgebietsleiter arbeiteten diese Hinweise ab und versahen sie mit Vermerken und Haken. Trotzdem blieben die Einkünfte des Ehemanns aus selbstständiger Arbeit unberücksichtigt. Der Fehler wurde erst bei der Bearbeitung des Folgejahres festgestellt. Das Finanzamt erließ einen Änderungsbescheid und begründeten dies mit einer offenbaren Unrichtigkeit.

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass der Bescheid nicht mehr geändert werden konnte.

Offenbare Unrichtigkeiten, die jederzeit berichtigt werden können, sind mechanische Fehler, also z.B. Schreib- und Rechenfehler, Eingabe- oder Übertragungsfehler, die ohne weitere Prüfung erkannt werden. Nicht zu den offenbaren Unrichtigkeiten zählen dagegen Fehler bei der Anwendung einer Rechtsnorm, also z.B. Auslegungsfehler, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines nicht vorliegenden Sachverhalts.

Bei einer unterlassenen oder unrichtigen Tatsachenaufklärung liegt ein Rechtsfehler (Rechtsirrtum, Denkfehler) vor, der eine Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ausschließt. Wird dagegen ein Sachverhaltsteil aus Unachtsamkeit nicht berücksichtigt (Übersehen), handelt es sich um ein mechanisches Versehen, das eine Korrektur wegen offenbarer Unrichtigkeit eröffnet.

Das Übersehen eines Prüfhinweises oder auch eine besonders oberflächliche Behandlung durch das Finanzamt ermöglicht somit eine Berichtigung nur dann, wenn die Prüfung nicht zu einer neuen Willensbildung des Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat. Bleibt etwa ein Prüfhinweis unbeachtet, perpetuiert sich lediglich der Eingabefehler des Sachbearbeiters.

Anders ist es jedoch, wenn sich dem Sachbearbeiter aufgrund von Prüfhinweisen Zweifel an der Richtigkeit seiner Eingabe aufdrängen mussten und er trotz dieser Zweifel eine weitere Sachverhaltsaufklärung unterlässt. Denn auch bei einem Risikomanagementsystem bleibt das Finanzamt zur Sachverhaltsermittlung verpflichtet.

Hiervon ausgehend konnte der Bescheid nicht berichtigt werden. Dass bei der Erfassung der Einkommensteuer-Erklärung die Anlage S nicht mit eingescannt wurde, stellt zwar ein offenbares mechanisches Versehen dar. Dieses wurde jedoch durch den anschließenden Fehler in der Sachverhaltsermittlung überlagert.

Die Nichtberücksichtigung der selbstständigen Einkünfte des Ehemanns beruhte darauf, dass der Sachverhalt insoweit nicht aufgeklärt wurde, obwohl aufgrund der Hinweise Zweifel an der Richtigkeit dieser Einkünfte bestanden und daher eine weitere Sachaufklärung geboten gewesen wäre. Damit beruht der Fehler auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung, die als Rechtsfehler eine spätere Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ausschließt.

Wann beginnt eine Außenprüfung?

Eine Außenprüfung kann schon mit einer Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren beginnen. Mit dem Beginn der Außenprüfung ist die Festsetzungsfrist gehemmt.

Hintergrund

Die Klägerin war als Vermieterin und Maklerin tätig. Mit dieser Tätigkeit erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihre Umsätze unterlagen der Umsatzsteuer.

Sie gab am 31.3.2009 ihre Einkommen- und Umsatzsteuererklärung ab. Die Gewerbesteuererklärung wurde zusammen mit einer berichtigten Umsatzsteuererklärung am 14.5.2009 eingereicht. Der Prüfer vermerkte hierzu handschriftlich: „VZ 2007 in 2009 eingegangen – Verjährung per 31.12.2013“. Der Klägerin wurde eine Prüfungsanordnung mit Datum v. 22.1.2013 für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2007 bekanntgegeben. Laut Ankündigung sollte der Prüfungsbeginn im Zeitraum vom 1.3.2013 bis 30.4.2013 erfolgen.

Der Prüfungsanordnung war zudem eine Anlage beigefügt, in der es hieß: „Bitte übersenden Sie bereits jetzt – also vor Prüfungsbeginn – folgende Unterlagen an die prüfende Stelle: Daten-Archiv-CD der Finanzbuchhaltung“. Daraufhin übersandte der steuerliche Berater am 26.3.2013 die digitalen Unterlagen.

Laut einem handschriftlichen Vermerk in der Betriebsprüfungsakte forderte der Prüfer am 19.11.2013 die digitalen Daten für den Bereich „Grundstücksvermittlung“ bei der Klägerin an.

Als Prüfungsbeginn wurde im Betriebsprüfungsbericht der 16.12.2013 angegeben. Am 28.4.2017 ergingen aufgrund der Feststellungen des Prüfers geänderte Bescheide über Einkommensteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer für die Jahre 2007 bis 2010.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt war, da mit einer Außenprüfung begonnen worden war. Als Prüfungsbeginn sah das Finanzgericht den 19.11.2013 an. Den Vermerk ordnet das Gericht in der Weise ein, dass der Prüfer die ihm vorliegenden Unterlagen, also u. a. die übersandte Daten-CD, zu diesem Zeitpunkt jedenfalls gesichtet und festgestellt hat, dass die sodann angeforderten Unterlagen für den Bereich „Grundstücksvermittlung“ nicht vorlagen. Mit diesen Prüfungshandlungen hatte nach Ansicht des Gerichts die Prüfung begonnen.

Geerbte Grabpflegeverpflichtung: Aufwendungen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten

Hatte sich bereits der Erblasser zur Pflege einer Grabstätte verpflichtet und geht diese Pflicht auf den Erben über, gehören die Pflegekosten zu den Nachlassverbindlichkeiten.

Hintergrund

Die Mutter des Erblassers E starb im Jahr 2012 und wurde aufgrund eines von E erworbenen von 2012 bis 2032 dauernden Nutzungsrechts in einer Wahlgrabstätte beigesetzt. Nachdem E im Jahr 2013 gestorben war, machte dessen Alleinerbe X bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer den Abzug seiner Aufwendungen aus der von E ererbten Grabpflegeverpflichtung in Höhe von 49.200 EUR als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab und berücksichtigte die Kosten nicht.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter waren u. a. der Ansicht, dass unter die Nachlassverbindlichkeiten nur die Kosten für die Bestattung des Erblassers selbst fielen. Darüber hinaus war die auf X übergegangene Pflicht zur Grabpflege Teil des im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht beendeten Nutzungsverhältnisses. Als schwebendes Geschäft mit ausgeglichenen Leistungspflichten war es nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das anders. Er hob deshalb das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs war das Finanzgericht fälschlich davon ausgegangen, dass das Nutzungsrecht und die Grabpflegeverpflichtung ausgeglichen waren, sodass ein für X günstiger Abzug der Pflegekosten nicht erreicht werden konnte. Der Bundesfinanzhof lehnte ein schwebendes Geschäft ab und hielt eine Nachlassverbindlichkeit für möglich.

Bei dem Grabnutzungsrecht handelt es sich um ein subjektiv-öffentliches Sonderrecht, das in der Person des Rechtsinhabers (hier: E) besteht. Es endet nicht mit dessen Tod, sondern ist übertragbar. Ob das Nutzungsrecht bei Tod des Nutzungsberechtigten auf den Erben übergeht, entscheidet sich nach der Friedhofssatzung. Wegen der mit dem Nutzungsrecht verbundenen Pflichten muss der Erbe der Übertragung allerdings zustimmen.

Die Aufwendungen für die Grabpflege sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn sich bereits der Erblasser für die gesamte Dauer der Laufzeit des Nutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hatte und der Erbe diese Verpflichtung übernommen hat. Denn in diesem Fall hätte der Erblasser die Kosten für die gesamte Dauer der Nutzung und für die Pflege – also auch für die erst nach seinem Tod entstehenden Aufwendungen – tragen müssen, wenn er nicht verstorben wäre. Die Kosten sind allerdings nur im Rahmen des Üblichen abzugsfähig. Sie können anhand der Kosten ortsnaher Friedhofsgärtner geschätzt werden. Das gilt auch dann, wenn der Erbe tatsächlich höhere Aufwendungen hat, die z. B. durch die gesellschaftlichen, persönlichen oder beruflichen Umstände des Erblassers oder des Erben bedingt sind.

Sind in der Grabstätte sowohl der Erblasser als auch dritte Personen bestattet, sind die Grabpflegekosten nur nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Durch den Abzug sind auch die Aufwendungen für die Grabpflegekosten Dritter mit abgegolten. Werden die Aufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, gelten alle Pflegekosten im Zusammenhang mit dem Grab durch den Pauschbetrag in Höhe von 10.300 EUR als abgegolten.

Ein schwebendes Geschäft, das bei der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen ist, lag hier nicht vor. Die Hauptpflichten aus dem Grabnutzungsvertrag (Zahlung der Grabnutzungsgebühr und die Erlaubnis zur Nutzung der Grabstätte) sind, wenn der Erblasser die Gebühr entrichtet hat, im Todeszeitpunkt erfüllt. Noch nicht erfüllt ist lediglich die Pflicht des Erben zur Pflege der Grabstätte. Dabei handelt es sich aber um eine bloße Nebenpflicht.

Das Finanzgericht wird nun zu ermitteln haben, ob X der Übertragung des Grabnutzungsrechts auf ihn zugestimmt hat. Außerdem ist die Höhe der von E gezahlten Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts festzustellen und aufzuklären, ob in dem Grab nur dritte Personen, nicht aber E bestattet sind.

Warum das Drittanfechtungsbefugnis von Gesellschaftern beschränkt ist

Hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos haben Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich ein Drittanfechtungsrecht. Die Gesellschafter sind allerdings Beschränkungen unterworfen.

Hintergrund

Die B ist eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts. Sie hat eine einem Komplementär entsprechende Funktion in der A, einer Limited Partnership schottischen Rechts, vergleichbar einer KG.

Die B war zivilrechtlich zu 100 % an der C-GmbH beteiligt. 99 % der Anteile hielt sie treuhänderisch für A, die restlichen für eine GbR. Um der C den Erwerb einer Beteiligung zu ermöglichen, zahlte die B x Mio. EUR in die Kapitalrücklage der C ein. Die Bilanz zum 31.12.2015 weist eine entsprechende Position aus.

In ihrer Feststellungserklärung gab die C den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2015 unzutreffend mit 0 EUR an. Das Finanzamt folgte der Erklärung und stellte den Bestand zum 31.12.2015 im Feststellungsbescheid mit 0 EUR fest.

C beantragte, den Feststellungsbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit zu ändern, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

Die A sowie die an ihr beteiligten Gesellschafter (Antragsteller) erhoben Einspruch gegen den Feststellungsbescheid und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lehnte dies ebenfalls ab.

Nachdem auch der beim Finanzgericht gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keinen Erfolg gehabt hatte, legten die Antragsteller Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein.

Entscheidung

Die Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof wies sie als unbegründet zurück. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Antragsteller antragsbefugt waren, müssten sie den Feststellungsbescheid nach § 166 AO gegen sich gelten lassen.

Der Feststellungsbescheid richtet sich ausschließlich gegen die Kapitalgesellschaft. Dieser Bescheid entfaltet materiell-rechtliche Bindungswirkung auch für die Anteilseigner. Ein Gesellschafter kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass das steuerliche Einlagekonto im Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unzutreffend ausgewiesen war. Ob wegen der bestehenden materiell-rechtlichen Bindungswirkung auch die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft neben dieser gegen den Feststellungsbescheid als Drittanfechtungsberechtigte klagen können, ist vom Bundesfinanzhof noch nicht entschieden und wird in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und im Schrifttum uneinheitlich beurteilt.

Aber auch wenn man das Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter bejahen würde, wäre dieses jedenfalls den sich aus § 166 AO ergebenden Beschränkungen unterworfen.

Danach hat die Unanfechtbarkeit gegenüber dem Steuerpflichtigen auch derjenige gegen sich gelten zu lassen, der in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid kraft eigenen Rechts anzufechten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der gegenüber der C ergangene Feststellungsbescheid ist unanfechtbar geworden. Die weitere Voraussetzung des § 166 AO (Berechtigung zur Anfechtung kraft eigenen Rechts) wäre ebenfalls erfüllt.

Die Rechtsfolge des § 166 AO besteht darin, dass der Dritte, der von dem ihm zustehenden Anfechtungsrecht bis zum Eintritt der Bestandskraft nicht Gebrauch macht, die Rechtswidrigkeit des Bescheids wegen der sich auf ihn erstreckenden Bestandskraft nicht mehr geltend machen kann. Im vorliegenden Fall war dies die unzutreffende Höhe des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich § 166 AO hat der Bundesfinanzhof nicht. Insbesondere können die Gesellschafter ihre Rechte (z. B. Informationsrechte) einsetzen und die Kapitalgesellschaft zur Einlegung von Einsprüchen gegen rechtswidrige Feststellungsbescheide veranlassen.

Vererbung einer hochpreisig vermieteten Immobilie: Was ist als Roher-trag anzusetzen?

Als Rohertrag, der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgeblich ist, ist bei einem bebauten Grundstück grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Miete anzusetzen. Diese gilt jedoch nicht mehr als üblich, wenn sie von der Spanne des verwendeten Mietspiegels mehr als 20 % nach unten oder nach oben abweicht.

Hintergrund

X war zusammen mit seiner Mutter Miteigentümer eines mit 14 Wohnungen bebauten Grundstücks. Im Jahr 2012 verstarb die Mutter und wurde von X beerbt.

In seiner Erklärung zur Bedarfswertfeststellung setzte X für die Ermittlung des Gebäudeertragswerts einen jährlichen Rohertrag an. Für einige Einheiten setzte er die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete an. Für weitere Einheiten legte er die Mittelwerte des Mietspiegels zugrunde, da bei diesen die tatsächliche Miete um mehr als 20 % höher war als die im Mietspiegel ausgewiesenen Mittelwerte.

Das Finanzamt setzte als übliche Miete nicht den Mittelwert, sondern den obersten Wert der im Mietspiegel ausgewiesenen Spanne an. Es kam dadurch bei 2 Einheiten zu Abweichungen der tatsächlichen Miete von der üblichen Miete um mehr als 20 %. Als Rohertrag für diese 2 Einheiten setzte es den Mittelwert des Mietspiegels an. Im Übrigen blieb es bei dem Ansatz der höheren vertraglich vereinbarten Miete.

Das Finanzgericht folgte dem Finanzamt und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass sich die Überschreitung der 20 %-Grenze nach den Spannenwerten des Mietspiegels bemisst.

Zur Begründung führten die Richter aus: Für Grundstücke oder Grundstücksteile, die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 % von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat, ist die übliche Miete anzusetzen. Für die Prüfung der 20 %-Grenze ist bei Zugrundelegung eines Mietspiegels nicht auf den Mittelwert, sondern auf den untersten bzw. obersten Wert der Mietpreisspanne abzustellen. Eine Miete, die mehr als 20 % niedriger ist als der untere Wert der Spanne bzw. zu mehr als 20 % höher ist als der obere Wert der Spanne, ist nicht mehr ortsüblich.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind damit alle Mietwerte innerhalb der Spannbreite des Mietspiegels als üblich anzusehen. Erst die Überschreitung bzw. Unterschreitung der jeweiligen Grenzwerte führt zur Unüblichkeit. Auf den Mittelwert kann nicht abgestellt werden. Denn das könnte zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass ein Mietpreis, der noch innerhalb der Spannbreite des Mietspiegels liegt, wegen einer die 20 %-Grenze überschreitenden Abweichung vom Mittelwert zu einer Verwerfung der vereinbarten Miete führt.

Verspätete Gehaltszahlung: Arbeitgeber haftet für gekürztes Elterngeld

Führt eine verspätete Gehaltszahlung dazu, dass einem Arbeitnehmer ein geringeres Elterngeld ausgezahlt wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz. Deshalb muss der Arbeitgeber den Differenzbetrag erstatten.

Hintergrund

Der Arbeitgeber hatte einer schwangeren Mitarbeiterin den Bruttolohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017 erst im März des Jahres 2018 gezahlt. Dies führte dazu, dass diese 3 Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit 0 EUR angesetzt wurden.

Die Nichtberücksichtigung des zu spät gezahlten Lohns führte bei der Arbeitnehmerin dazu, dass ihr monatliches Elterngeld nur 348,80 EUR anstatt 420,25 EUR betrug. Die Arbeitnehmerin klagte auf Erstattung der entstandenen monatlichen Differenz.

Entscheidung

Die Klage vor dem Landesarbeitsgericht hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber die Differenz als Schadensersatzanspruch schuldet. Er befand sich mit der Zahlung des Lohns in Verzug und handelte schuldhaft. Die Klägerin hatte ihm den Mutterpass vorgelegt, in dem der Betriebsarzt ein Beschäftigungsverbot im September 2017 festgestellt hatte.

Der Arbeitgeber konnte das erst wenige Monate zuvor begründete Arbeitsverhältnis auch nicht mit der Begründung anfechten, dass die Arbeitnehmerin ihn bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht über die bereits bestehende Schwangerschaft unterrichtet hatte. Die Anfechtung hielten die Richter für unwirksam.

Begriff der „Betriebskosten“ ist auch bei Gewerbemiete klar

Der Begriff der „Betriebskosten“ umfasst auch bei einem Gewerbemietvertrag alle in der Betriebskostenverordnung genannten Kostenarten, ohne dass dies näher erläutert werden müsste. Die Formulierung, dass sämtliche Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, ist deshalb hinreichend bestimmt.

Hintergrund

Im Mietvertrag über einen Supermarkt gab es hinsichtlich der Betriebskosten die Vereinbarung zwischen Mieterin und Vermieter, dass sämtliche Betriebskosten von der Mieterin getragen werden. Dazu zählten insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Heizungs- einschließlich Zählermiete und Wartungskosten. Diese Klausel hatten die Vertragsparteien individualvertraglich vereinbart.

In den Betriebskostenabrechnungen für 2012 und 2013 legte der Vermieter jeweils 5.100 EUR Grundsteuer auf die Mieterin um. Diese war jedoch der Ansicht, dass die Umlage der Grundsteuer nicht wirksam vereinbart war. Das Oberlandesgericht gab der Mieterin Recht und entschied, dass die strittige Klausel nicht hinreichend bestimmt war.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof sah dies anders. Er hob deshalb das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies den Rechtsstreit dorthin zurück. Denn die Umlage der Grundsteuer auf die Mieterin war wirksam vereinbart.

Insbesondere war der in der Klausel verwendete Begriff „Betriebskosten“ hinreichend bestimmt. Dieser Begriff ist seit vielen Jahrzehnten durch Rechtsverordnung und Gesetz definiert. Von Anfang an waren dort die laufenden öffentlichen Lasten und namentlich die Grundsteuer als Betriebskostenart aufgeführt.

Für die Wohnraummiete hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der in einem Mietvertrag verwendete Begriff der „Betriebskosten“ ohne Weiteres die in der Betriebskostenverordnung genannten Betriebskostenarten umfasst. Dies gilt auch für Gewerberaummietverhältnisse. Die gesetzliche Definition kann dafür herangezogen werden, wie der in einem gewerblichen Mietvertrag verwendete Begriff „Betriebskosten“ zu verstehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass in der Gewerberaummiete auch Kostenpositionen auf den Mieter umgelegt werden können, die im Katalog der Betriebskostenverordnung nicht aufgeführt sind. Über die Umlage weiterer Kosten müssen sich die Vertragsparteien nämlich jeweils konkret einigen.

Eine Vereinbarung in einem Gewerberaummietvertrag, nach der der Mieter sämtliche Betriebskosten trägt, ist somit auch dann hinreichend bestimmt, wenn eine Bezugnahme auf die gesetzlichen Normen fehlt. Im Mietvertrag müssen auch nicht die einzelnen Kostenpositionen aufgezählt sein.

Eine Einschränkung ergab sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass einige Kostenarten aus dem Betriebskostenkatalog im Mietvertrag ausdrücklich genannt waren. Durch das Wort „insbesondere“ war klar, dass nicht nur diese Kosten umgelegt werden sollen, sondern es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelte.

Zum Entzug von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null

Ein Verlust, der aus einem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null entsteht, ist als Aktienveräußerungsverlust steuerbar. Das gilt auch für einen Bezugsrechtsausschluss für die anschließende Kapitalerhöhung auf der Grundlage eines Insolvenzplans.

Hintergrund

Die X-GbR erwarb als Depotgemeinschaft in den Jahren 2011/2012 39.000 Namensaktien o. N. der A-AG zum Gesamtkaufpreis von 36.262 EUR. Im Jahr 2012 wurde über das Vermögen der A-AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Grundkapital der AG wurde zur Verlustdeckung auf Null herabgesetzt und eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der X und der übrigen Altaktionäre beschlossen. An der Kapitalerhöhung nahm lediglich ein Gläubiger der A-AG teil. Der börsliche Handel der Altaktien wurde eingestellt. An die Altaktionäre wurde weder ein Herabsetzungsbetrag ausgekehrt noch wurde ihnen eine sonstige Entschädigung gewährt.

X machte den Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen, da kein Verlust aus der „Veräußerung“ der Aktien im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorlag.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah dies anders und entschied, dass der Entzug der Aktien durch die Kapitalherabsetzung auf Null samt des Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung steuerbar war. Der Klägerin entstand hieraus ein Verlust in der beantragten Höhe.

Zur weiteren Begründung führten die Richter aus: Der entschädigungslose Untergang der Aktien kann nicht unter den Veräußerungsbegriff subsumiert werden. Denn es handelt sich um einen Vorgang, bei dem weder ein Entgelt gezahlt wird noch ein Rechtsträgerwechsel stattfindet. Fehlen diese beiden Komponenten, liegt keine Veräußerung vor. Der Veräußerungsbegriff kann nicht über seinen Wortsinn hinaus umfassend in der Weise ausgelegt werden, dass er sämtliche Vorgänge erfasst, in denen der Halter seine Kapitalanlage verliert.

Der Untergang der Aktien lässt sich nicht unter das Merkmal der Einlösung fassen. Denn die Einlösung ist keine Kategorie des Gesellschaftsrechts. Der „Entzug“ von Aktien und die Erfüllung darin verbriefter Forderungen erfolgt im Rahmen der besonderen aktienrechtlichen Verfahren zur Einziehung, Kapitalherabsetzung und Liquidation.

Der Vorgang war nicht als verdeckte Einlage steuerbar. Eine verdeckte Einlage verlangt die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils an die Gesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne eine wertadäquate Gegenleistung. Die Aktien der X wurden indes nicht als bilanzierbares Wirtschaftsgut an die A-AG übertragen, denn sie erloschen aufgrund der Kapitalherabsetzung auf Null, ohne auf diese überzugehen.

Im vorliegenden Fall war eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG geboten. Bei der Ausgestaltung des § 20 Abs. 2 EStG kann der Gesetzgeber den Entzug durch eine Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen eines Insolvenzplans nicht im Blick gehabt haben. Diese Möglichkeit wurde erst 2011 geschaffen. Sie konnte bei der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 noch nicht berücksichtigt worden sein. Die Leistungsfähigkeitsminderung des Anteilseigners ist vergleichbar mit einer Leistungsfähigkeitsminderung, die der Anteilseigner erleidet, wenn er seine Aktie noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung oder der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans ohne Gegenleistung veräußert oder wenn die Aktie ohne Entschädigung zur Weiterübertragung auf Gläubiger von der AG eingezogen wird oder wenn er die Aktie durch einen Squeeze Out mit Verlust verliert. Die sonach vorhandene planwidrige Gesetzeslücke ist durch eine entsprechende Anwendung des Veräußerungstatbestands gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auf den im vorliegenden Fall eingetretenen „Aktienentzug“ zu schließen.