Corona-Krise: Erleichterungen für gemeinnützige Einrichtungen

Das Bundesfinanzministerium hat steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene beschlossen. Das gilt insbesondere bei Spenden und der Mittelverwendung.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 9.04.2000, IV C 4 -S 2223/19/10003 :003

Die Regelungen beziehen sich auf Aktivitäten zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Nach der geltenden Regelung des § 50 Abs. 4 und 5 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist bei Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen bei Spenden auf Sonderkonten der vereinfachte Zuwendungsnachweis möglich. D.h. statt einer formellen Zuwendungsbestätigung genügt ein Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg. Diese Regelung wird auch für Spenden zur Coronahilfe angewendet.

Verwendung von Spenden für die Coronahilfe

Gemeinnützige Einrichtungen sind bei der Verwendung ihrer Mittel grundsätzlich an die eigenen Satzungszwecke gebunden. Im Rahmen der Coronahilfe wären das vor allem die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und mildtätige Zwecke. Diese Einschränkung hebt das Bundesfinanzministerium für die Coronahilfe auf.

Mildtätige Zwecke liegen hier vor, wenn Menschen unterstützt werden, die körperlich hilfsbedürftig oder wirtschaftlich in Not geraten sind. Auch gemeinnützige Einrichtung ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwenden.

Bei der Förderung mildtätiger Zwecke muss aber die Bedürftigkeit der unterstützen Personen oder Einrichtungen geprüft und dokumentiert werden. Bei entsprechenden Maßnahmen (z. B. Einkaufshilfen für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o. ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören) darf ohne weitere Nachweise die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt werden. Das Gleiche gilt bei einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit für die kostenlose Zurverfügungstellung von Lebensmitteln oder Einkaufsgutscheinen oder Hilfen für Obdachlose. Bei finanziellen Hilfen ist aber die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft zu machen. Als wirtschaftlich hilfsbedürftig gelten Personen, die nicht mehr als das Vierfache (bei Haushaltsvorständen das Fünffache) des Sozialhilferegelsatzes als Einkommen haben. Insbesondere bei Familien liegt die Grenze als recht hoch.

Es reicht aber auch aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z.B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine öffentliche Einrichtung zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, kann entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhält und verwendet, ausstellen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme

Für Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen gelten die allgemeinen Regelungen zum Sponsoring:

Die Aufwendungen des Sponsors für die Coronahilfe sind nach den Vorgaben des sog. Sponsoring-Erlasses als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das setzt voraus, dass der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, werden die gespendeten Lohnteile nicht als Arbeitslohns versteuert, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der gespendete Arbeitslohn muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Die steuerfreien Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

Überlassung von Personal und Sachmitteln

Stellen gemeinnützige Einrichtungen entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dürfen diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, satzungsmäßig verfolgt.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können nach § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein, wenn die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen.

Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 64 AO und in der Vermögensverwaltung

Der Ausgleich von Verlusten, die gemeinnützige Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.

Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter-und Ehrenamtspauschale

Stocken gemeinnützige Organisationen ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marküblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Die Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 Nummern 1 und 3 AO gelten als erfüllt, d. h. es liegt damit kein Verstoß gegen die Gebote der Mittelbindung und der Selbstlosigkeit (unentgeltliche Zuwendungen) vor.

Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen an Beschäftigte

Das Bundesfinanzministerium hat in einem weiteren Schreiben eine Verwaltungsregelung zur Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen an Beschäftigte veröffentlicht, mit denen die zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise abgemildert werden sollen (9.04.2020, IV C 5 – S 2342/20/10009 :001).

Danach bleiben Zahlungen/Sachleistungen an Arbeitnehmer/innen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn nach § 3 Nummer 11 EStG als Arbeitgeberunterstützung bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Regelung gilt bis Ende des Jahres. Es wird unterstellt, dass die Voraussetzungen nach R 3.11 Abs. 2 Satz 1 Lohnsteuer-Richtlinien vorliegen, d. h. die Unterstützungen sind dem Anlass nach gerechtfertigt sind (wie sonst z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen).

Eingabefehler nach intensiver Prüfung: Finanzamt kann sich nicht auf eine offenbare Unrichtigkeit berufen

Prüfen mehrere Mitarbeiter des Finanzamts einen Steuerfall inhaltlich und unterläuft bei der Bearbeitung ein Eingabefehler, kann der Steuerbescheid nicht geändert werden. Denn es fehlt an dem „mechanischen Versehen“ als Voraussetzung für eine offenbare Unrichtigkeit.

Hintergrund

X erzielte bei der Veräußerung eines GmbH-Anteils einen Veräußerungsgewinn von 132.900 EUR. Dieser unterlag nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 %, d. h. in Höhe von 79.740 EUR der Besteuerung. X erklärte diesen Betrag ordnungsgemäß unter der Kennziffer 45.28 in der elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung.

Im Veranlagungsverfahren wurde unter Kennziffer 45.83 (Beschreibungstext: „personell ermittelter steuerfreier Veräußerungsgewinn“) der Wert „79.740 EUR“ eingetragen. Richtig wäre hier der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG mit dem Wert „0 EUR“ einzutragen gewesen. Es konnte nicht geklärt werden, durch welchen Sachbearbeiter beim Finanzamt die unrichtige Eintragung bei der Kennziffer 45.83 vorgenommen wurde.

Durch den Falscheintrag wurde von dem zutreffend erklärten Veräußerungsgewinn von 79.740 EUR ein „steuerfrei bleibender Veräußerungsgewinn“ in gleicher Höhe abgezogen. Die Folge: Die Einkünfte aus der Veräußerung wurden mit 0 EUR berücksichtigt.

In einem Prüfhinweis wurde die vollumfängliche Prüfung des Falls – u. a. die Einkünfte aus der Anteilsveräußerung – angeordnet und auf die Prüfung bestimmter Prüfpunkte (u. a. Teileinkünfteverfahren) durch den Sachgebietsleiter hingewiesen. Keine der 3 mit dem Fall befassten Stellen bemerkte den Falscheintrag.

Nachdem bei einer Außenprüfung der Fehler entdeckt worden war, erließ das Finanzamt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit einen geänderten Bescheid. Diesem wurde der erklärte Veräußerungsgewinn von 79.740 EUR zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab, es ging von einem mechanischen Versehen aus.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Voraussetzungen für eine Bescheidänderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nicht vorlagen. Offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler, Eingabefehler, Übertragungsfehler). Dagegen schließen Fehler in der Rechtsanwendung (fehlerhafte Willensbildung, Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen) die offenbare Unrichtigkeit aus. Die entsprechende Korrekturvorschrift ist daher nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. Eine Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist somit ausgeschlossen, wenn das Finanzamt aufgrund eines Prüfhinweises den Fall überprüft hat, es im Rahmen dieser Überprüfung zu einer neuen Willensbildung der zuständigen Beamten gekommen ist und daher die Möglichkeit eines Rechtsirrtums nicht auszuschließen ist.

Von diesen Grundsätzen ausgehend lagen im vorliegenden Fall die Berichtigungsvoraussetzungen wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nicht vor. An dem Fall waren mehrere Bearbeiter tätig und die Kennziffer 45.83 hätte von jedem dieser Bearbeiter ausgefüllt werden können. Fest stand nur, dass die Veranlagung als „Intensiv-Prüfungsfall“ von 2 Bearbeitern inhaltlich geprüft wurde.

Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits die ursprüngliche Eintragung des unzutreffenden Werts bei Kennziffer 45.83 auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen beruhte und nicht lediglich mechanisch erfolgte. Es kam daher nicht mehr darauf an, ob die weitere Überprüfung des Steuerfalls sich auf eine bloße Plausibilitätskontrolle beschränkte oder eine „echte“ Inhaltsprüfung darstellte.

Kindergeld: Was gilt bei einem auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Arbeitnehmer?

Die Kindergeldberechtigung eines Anspruchstellers, der auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, muss monatsbezogen beurteilt werden.

Hintergrund

Die Klägerin verlangte die Festsetzung des vollen Kindergeldes für die Zeiträume Januar 2014, August 2014, November 2014 bis Oktober 2015, April 2016 bis Mai 2016 sowie Oktober 2016. Für diese Zeiträume hatte die Familienkasse kein Kindergeld festgesetzt, weil der als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelten Klägerin keine inländischen Einkünfte zugeflossen waren. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass ihr das Kindergeld auch für die o. g. Monate zustand.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Ihr stand für die oben angegebenen Monate das Kindergeld zu. Die Klägerin wurde ausweislich der Bescheinigung des Finanzamts in den Kalenderjahren 2014, 2015 und 2016 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt.

Die Kindergeldberechtigung war dabei monatsbezogen zu beurteilen. Bei einer gewerblichen Tätigkeit des Kindergeldberechtigten kommt es auf den Kalendermonat an, in dem die inländische Tätigkeit ausgeübt wurde und nicht auf den Zuflusszeitpunkt der hieraus resultierenden Betriebseinnahmen. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitsentgelts kommt es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu den gewerblichen Einkünften nicht an. Dies gilt nach Auffassung des Finanzgerichts auch für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Wann entsteht bei einem „sale and lease back“ die Steuer?

Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen kommt es für die Leistungsausführung und damit die Steuerentstehung auf die Beendigung der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse an. Bei einem sale-and-lease-back-Geschäft, dessen Leistung in einer zeitlich begrenzten Dauerleistung besteht, wird die Leistung erst mit der Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses erbracht.

Hintergrund

Die A-GbR erwarb im Jahr 2006 von der I-GmbH elektronische Systeme und verleaste diese für die Dauer von 48 Monate an I zurück. Für den Kauf gewährte I der A Darlehen. I zahlte lediglich die erste Monatsrate für Februar im März 2007 (23.500 EUR) und leistete keine weiteren Zahlungen. A kündigte den Leasingvertrag im Januar 2008.

A ging davon aus, dass sie umsatzsteuerpflichtige Leasingleistungen erbrachte. Sie rechnete im März 2007 gegenüber I die Leasinggebühren mit monatlich 23.500 EUR zzgl. Umsatzsteuer von 4.465 EUR für die volle Vertragslaufzeit ab. In der Umsatzsteuer-Erklärung 2007 erklärte sie die von I im März 2007 gezahlte Leasingrate. Das Finanzamt nahm demgegenüber eine steuerfreie Kreditgewährung an. Die im Leasingvertrag vereinbarte Umsatzsteuer (4.465 EUR monatlich) sah es als nicht gesetzlich geschuldet an, sodass die Rechnung einen unrichtigen Steuerausweis enthielt. Dementsprechend setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer auf 49.115 EUR fest (4.465 EUR x 11 Monate).

Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgerichtsurteil und wies die Revision des Finanzamts zurück. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine zeitlich begrenzte Dauerleistung. Die Gesamtheit der Verträge (Kauf, Darlehen, Leasing) ergab, dass weder von einer Lieferung noch von einer Nutzungsüberlassung, sondern von der Mitwirkung an der bilanziellen Gestaltung auszugehen war. Diese Mitwirkungsleistung wurde nicht im Streitjahr 2007 und auch nicht in 2006, sondern erst in 2008 erbracht. Die Steuer war damit nicht in 2007 entstanden.

Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen – wie etwa Duldungs- oder Unterlassungsleistungen – kommt es für die Leistungsausführung und damit die Steuerentstehung auf die Beendigung der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse an. Da der Leasingvertrag auf 48 Monate abgeschlossen war, lag die für die Leistungsausführung maßgebliche Beendigung erst mit der Beendigung dieses Vertrags vor, somit erst mit der Kündigung zum Januar 2008 und folglich erst nach dem Jahr 2007. Maßgebend für die Steuerentstehung ist nicht der Zeitpunkt der prägenden Leistungshandlung, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses der Leistung insgesamt.

Die Annahme von Teilleistungen scheiterte bereits an der fehlenden wirtschaftlichen Teilbarkeit der von A erbrachten Mitwirkungsleistung. Dass monatliche Leasingraten vereinbart waren, war nicht entscheidend. Denn im Streitfall lag keine Nutzungsüberlassung, sondern eine Mitwirkungsleistung vor.

Ob die ausgestellte Rechnung als Dauerrechnung anzusehen war, konnte wegen des Ausbleibens weiterer Zahlungen dahinstehen.

Kleinunternehmer und Regelbesteuerung: Im Zweifel muss das Finanzamt fragen

Bestehen Zweifel daran, für welche Besteuerungsform sich ein Kleinunternehmer entschieden hat, muss das Finanzamt nachfragen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige bei Abgabe der Jahressteuererklärung die Umsatzsteuer nach Allgemeinregeln berechnet hat.

Hintergrund

Im Gründungsjahr 2006 optierte der Kläger zur Regelbesteuerung und berechnete bis einschließlich 2016 die Umsatzsteuer nach der Regelbesteuerung. In den Jahren 2011 und 2012 erzielte er Bruttoumsätze oberhalb der Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR, ab 2013 unterhalb der Grenze von 17.500 EUR. Mit seiner am 25.10.2018 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2017 beantragte der Kläger erstmalig den Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerschaft. In den Rechnungen 2017 wies der Kläger unter Hinweis auf § 19 UStG jedoch keine Umsatzsteuer aus.

Nach Auffassung des Finanzamts war jedoch der Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerschaft für 2017 nicht möglich, da der Kläger innerhalb der letzten 5 Jahre von der Option Gebrauch gemacht hatte und deshalb insoweit gebunden war. Im Jahr 2016 erzielte er zwar nur Umsätze von 4.741 EUR, durch die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung mit Ausweis von Umsätzen und Vorsteuern war er jedoch wirksam zur Regelbesteuerung optiert. Hieran war er 5 Jahre gebunden, sodass er frühestens ab dem 1.1.2021 zur Kleinunternehmerschaft hätte wechseln können.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Zur Begründung führte es aus: Ein Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung erklären. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet dies den Unternehmer mindestens für 5 Kalenderjahre. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmer-Besteuerung kann dem Finanzamt gegenüber auch konkludent erklärt werden – z. B. durch Abgabe einer für die Regelbesteuerung vorgesehenen Umsatzsteuererklärung, in der die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes berechnet und der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.

Bei der Würdigung des konkludenten Verhaltens kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Finanzamt muss in Zweifelsfällen den Kleinunternehmer fragen, welche Besteuerungsform er anwenden will. Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden.

Davon ausgehend löste allein die Abgabe der Jahressteuererklärung 2016 mit Berechnung der Umsatzsteuer nach allgemeinen Regeln keine erneute 5-jährige Bindungsfrist für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung aus, wenn die Frist nach einer erstmaligen Option bereits abgelaufen war. Der Kläger hatte bereits erstmals im Gründungsjahr 2006 auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Die hierdurch ausgelöste 5-jährige Bindungswirkung war bereits Ende 2010 ausgelaufen. Ab da bestand für den Kläger jährlich die Möglichkeit des Widerrufs des Verzichts auf die Steuerbefreiung. Einen Widerruf hat der Kläger jedoch erstmalig für das Streitjahr 2017 mit der Steuererklärung 2017 erklärt.

Dass der Kläger zwischenzeitlich wegen Überschreitung der Vorjahres-Umsatzgrenze von 17.500 EUR für 2012 und 2013 kein Kleinunternehmer mehr war, führte entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht dazu, dass nach erneutem Eintritt der Kleinunternehmervoraussetzungen aufgrund der Abgabe von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen ein Neubeginn der 5-jährigen Bindungsfrist angenommen werden konnte.

Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch: Steuerliche Folgen?

Auch bei Erteilung der Stimmrechtsvollmacht für den Schenker kann die Mitunternehmerinitiative als Voraussetzung für die Mitunternehmerstellung des Erwerbers gegeben sein.

Hintergrund

Der Kommanditist A übertrug zum 31.12.2006 einen Teilkommanditanteil auf seinen Sohn B. Mit der Übertragung wurde ein lebenslängliches Nießbrauchrecht für A vereinbart. Ihm standen alle Nutzungen und Erträge und alle Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter, insbesondere Sonderzahlungen und Rücklagen zu. Ferner trug er Lasten und Aufwendungen. Außerdem erhielt er eine lebenslängliche Stimmrechtsvollmacht für die Gesellschafterversammlungen der KG. B verpflichtete sich, zu Lebzeiten des A keine Verfügungen über den Gesellschaftsanteil zu treffen. A konnte die Schenkung nach seinem Ermessen widerrufen, falls B die Vollmacht widerrufen sollte.

Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer gegenüber A ohne die Steuerbegünstigung fest, also ohne den Freibetrag von 225.000 EUR und ohne den Wertansatz mit lediglich 65 %, da B seiner Ansicht nach nicht Mitunternehmer geworden war. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof erkannte ebenso wie das Finanzgericht die Mitunternehmerstellung des B an. Bei einem Kommanditisten sind die Hauptmerkmale der Mitunternehmerstellung (Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative) gegeben, wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Durchführung zumindest eine Stellung hat, die nicht wesentlich hinter derjenigen zurückbleibt, die handelsrechtlich das Bild des Kommanditisten bestimmt. Ob dies vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu würdigen.

Ein Kommanditist kann auch noch Mitunternehmer sein, wenn der KG-Anteil mit einem Nießbrauch belastet ist. Denn Mitunternehmer ist regelmäßig der zivilrechtliche Gesellschafter. Steuerrechtlich kann der Gesellschaftsanteil jedoch einem anderen zuzurechnen sein, wenn dieser die tatsächliche Herrschaft in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer regelmäßig für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung wirtschaftlich ausschließen kann.

Im vorliegenden Fall war B neben dem Mitunternehmerrisiko (Beteiligung an den stillen Reserven und Verlusten) auch Mitunternehmerinitiative verblieben. Denn er war an der Ausübung des Stimmrechts nicht gehindert. Zum einen war die Vollmacht zwar auf Lebenszeit erteilt, aber widerruflich. Zum anderen hinderte sie B als Vollmachtgeber nicht, die Stimmrechte weiterhin selbst auszuüben. Die Bevollmächtigung beließ das Recht bei dem bisherigen Rechtsträger B und schuf nur zusätzlich eine weitere Befugnis in der Person des Bevollmächtigten.

Der Kommanditist, der Stimmrechtsvollmacht erteilt, bleibt Träger des Stimmrechts und ist im Verhältnis zur Gesellschaft auch weiterhin zur Ausübung seines Stimmrechts uneingeschränkt in der Lage. B hatte sich auch nicht im Innenverhältnis verpflichtet, sein Stimmrecht nicht auszuüben. Selbst in einem konkreten Konfliktfalle genießt die Stimmrechtsbefugnis des B im Innen- und Außenverhältnis Vorrang. Bis der Widerruf tatsächlich erfolgt, was nicht prognostiziert werden kann, hat sein Stimmrecht jedenfalls Bestand.

Die Revision des Finanzamts war damit in der Sache erfolglos.

Formwechsel und Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters

Ein persönlich haftender Gesellschafter tritt erst zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels dem formwechselnden Rechtsträger bei. Der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft steht insoweit nicht entgegen.

Hintergrund

Die Parteien strebten die Umwandlung der A-GmbH in eine UG & Co. KG an. Alleingesellschafterin dieser A-GmbH war die B-GmbH, die auch Alleingesellschafterin einer UG war. Mit notarieller Urkunde vereinbarten die B-GmbH und die UG die formwechselnde Umwandlung der A-GmbH in eine KG. Die B-GmbH sollte der A-GmbH als Kommanditistin beitreten, die UG sollte Komplementärin, und damit persönlich haftende Gesellschafterin, jedoch ohne Kapitaleinlage, werden. Der Beitritt der UG sollte erst mit Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister stattfinden. Das Registergericht wies den Eintragungsantrag zurück, da der Formwechsel dem Grundsatz der Kontinuität der Gesellschafter widersprach. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Gesellschaften mit ihrer Beschwerde.

Entscheidung

Die Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Der Grundsatz der Kontinuität der Gesellschafter bringt ein grundlegendes Prinzip des Formwechsels zum Ausdruck. Ziel dieses Grundsatzes ist es, Auswirkungen auf den Mitgliederbestand durch eine Umwandlung zu vermeiden. Die Anteilsinhaber an einer formwechselnden Gesellschaft sollen daher im Zeitpunkt des Formwechsels Mitglieder des neuen Rechtsträgers werden.

Dieser Schutzzweck war im vorliegenden Fall jedoch nicht tangiert, da die Umwandlung nicht als Instrument zur Herbeiführung eines Gesellschafterwechsels missbraucht wurde. Insbesondere waren alle Gesellschaften mit dem Formwechsel und der Änderung des Gesellschafterbestands einverstanden. Es gab keinen Grund, weshalb sich die Beteiligten nicht darauf einigen könnten, einen Beitritt (hier der Komplementär-UG) im Moment des Wirksamwerdens des Formwechsels zu vollziehen. Hierfür bestünde sogar ein praktisches Bedürfnis. Denn bei einer typischen GmbH & Co KG ist eine Kapitalbeteiligung der Komplementärin nicht vorgesehen. Eine solche wäre aber Voraussetzung, damit eine GmbH, die Komplementärin werden soll, bereits vor Wirksamwerden des Formwechsels der umzuwandelnden Gesellschaft beitreten kann.

Zum Zeitpunkt des Formwechsels muss deshalb zumindest ein Komplementär und ein Kommanditist an der KG beteiligt sein.

Wegzugbesteuerung: Wille zur Rückkehr muss bereits bei Wegzug vorliegen

Die Wegzugsbesteuerung entfällt nur dann, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich zurückkehrt. Zusätzliche Voraussetzung: Bereits beim Wegzug muss der Wille des Steuerpflichtigen zur (Wieder-)Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb eines Zeitraums von längstens 5 Jahren bestand haben.

Hintergrund

Der Kläger gab seinen inländischen Wohnsitz auf und zog zum 1.3.2014 nach Dubai. Er besaß Beteiligungen mit erheblichen stillen Reserven. Im Jahr 2016 begründete er wieder einen Wohnsitz in Deutschland. Seines Erachtens war deshalb nur eine vorübergehende Abwesenheit gegeben gewesen, sodass die Wegzugsbesteuerung nicht greift. Das Finanzamt wendete dagegen die Wegzugsbesteuerung an, da der Kläger bereits im Zeitpunkt des Wegzugs seinen unbedingten Rückkehrwillen gegenüber der Finanzverwaltung hätte anzeigen müssen. Das hatte er aber nicht getan.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab. Die Wegzugsbesteuerung war nicht aufgrund einer nur vorübergehenden Abwesenheit des Klägers entfallen. Die Voraussetzungen hierfür waren nicht erfüllt. Zwar war der Kläger innerhalb von 5 Jahren nach seinem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig geworden. Jedoch ist neben der tatsächlichen Rückkehr in Form der (Wieder-)Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht auch zu verlangen, dass bereits bei Wegzug der Wille des Steuerpflichtigen zur (Wieder-)Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb eines Zeitraums von längstens 5 Jahren bestand. Einen solchen Rückkehrwillen hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Wegzugs jedoch nicht geltend gemacht.

Bonuszahlungen der Krankenkasse: Auswirkungen auf den Sonderausgabenabzug

Eine Bonuszahlung der Krankenkasse, die als Beitragsrückerstattung anzusehen ist, mindert den als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähigen Betrag. Das gilt auch dann, wenn sie bei der Einreichung von Rechnungen zwecks Erstattung in voller Höhe auf den Erstattungsbetrag angerechnet wird.

Hintergrund

Der Kläger setzte einen als „Bonus“ bezeichneten Betrag der privaten Krankenversicherung als die Vorsorgeaufwendungen mindernder Betrag an. Im Rahmen der Leistungsabrechnung „Selbstbehalte“ wurde dieser in der gleichen Höhe gegengerechnet. Das Finanzamt minderte den Sonderausgabenabzug für geleistete Krankenversicherungsbeiträge um die von der Krankenkasse gezahlten pauschalen Bonusbeträge von monatlich 30 EUR. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass die von der Versicherung geleistete Bonuszahlung zu Recht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Klägers verrechnet wurde. Die durch die Krankenversicherung vorgenommene spätere Verrechnung war von der Bonusauszahlung unabhängig zu beurteilen.

Nur solche Ausgaben dürfen als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Bei den i. d. R. jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben steht häufig die endgültige Belastung im Zahlungsjahr noch nicht fest, weil dem Steuerpflichtigen nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ein Teil der Versicherungsbeiträge zurückerstattet werden kann. In diesen Fällen sind die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, sodass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt.

Die Bonuszahlung im vorliegenden Fall stand nach Auffassung des Finanzgerichts in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes. Denn durch die Bonusgewährung änderte sich die Beitragslast der Steuerpflichtigen und insoweit war er nicht durch Aufwendungen für den Basiskrankenversicherungsschutz endgültig wirtschaftlich belastet. Aufgrund des gewählten Tarifs erhielt der Kläger einen garantierten monatlichen Bonus von 30 EUR, der den steuerlichen Aufwand der Steuerpflichtigen mindert.

Processing-Leistungen eines Unternehmens gegenüber einer Bank sind nicht steuerfrei

Die von einem Unternehmen erbrachten Processing-Leistungen für das Kreditkartengeschäft einer Bank stellen keine steuerfreien Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr dar.

Hintergrund

Die Klägerin ist Obergesellschaft des A-Konzerns und damit u. a. Organträgerin der Gesellschaft A1. Nach einer Neustrukturierung ihres Kreditkartengeschäfts wurden die Kreditkarten durch die N-Bank als Partner herausgegeben. Die Abwicklung für diese Kreditkarten der Bank, das sog. Processing, übernahm dabei A1 aufgrund verschiedener Dienstleistungsverträge. Die Klägerin behandelte die Processing-Umsätze bis einschließlich Mai 2005 als steuerpflichtige Umsätze und wies in ihren Rechnungen an die N-Bank die Umsatzsteuer jeweils offen aus. Später erklärte sie insoweit allerdings nur noch steuerfreie Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr. Das Finanzamt ging weiterhin von steuerpflichtigen Umsätzen aus.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Bank erhielt als Issuer die Lizenz, Kreditkarten auszugeben. Soweit die Bank in diesem Zusammenhang A1 als Processing-Unternehmen beauftragte, das Kreditkarten-Processing durchzuführen, handelte es sich bei den von A1 dabei erzielten Umsätzen nicht um steuerfreie Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr.

Dass A1 im Rahmen der von ihr erbrachten Processing-Leistungen in maßgeblicher Art und Weise daran beteiligt war, dass eine Geldsumme von einem Bankkonto auf ein anderes übertragen wurde und dass es durch Leistungen der A1 zu einer Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation zwischen Auftraggeber und dem Empfänger bzw. ihrer jeweiligen Banken kam, konnte das Gericht nicht feststellen. Weder die einzelnen von A1 übernommenen Leistungen im Rahmen des Kreditkarten-Processings noch ihre Gesamtheit führten dazu, dass insoweit um steuerbefreite Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr angenommen werden konnten.