Haftung bei Missbrauch des Kontos des Kindes für Steuerhinterziehung

Wenn der Vater das Konto seiner minderjährigen Tochter zu Steuerhinterziehungen nutzt, haftet die Tochter nicht für die Steuerschulden des Vaters – vorausgesetzt, die Tochter hatte keinen Einfluss auf das Verhalten des Vaters.

Hintergrund

Im Jahr 2011 eröffnete der Vater gemeinsam mit der Mutter für die damals 11-jährige Tochter ein Girokonto bei einer Bank.

Die Eltern waren jeweils allein verfügungsberechtigt. In den Jahren 2013 bis 2015 befand sich eine zum Konto gehörende Bankkarte ausschließlich im Besitz des Vaters. In diesem Zeitraum flossen Einnahmen aus dem Baugeschäft des Vaters in Höhe von ca. 91.000 EUR auf das Konto. Der Vater führte über das Konto Überweisung aus und ließ sich häufiger Beträge in bar auszahlen.

Nachdem das Finanzamt 2016 von dem Konto erfahren hatte, nahm es im Jahr 2017 die inzwischen volljährige Tochter auf Zahlung von 23.000 EUR Steuerschulden des Vaters in Anspruch.

Gegen den entsprechenden Duldungsbescheid erhob die Tochter Klage.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts wusste die Klägerin weder, dass die Zahlungsunfähigkeit ihres Vaters drohte, noch, dass die Rechtshandlungen ihres Vaters Gläubiger benachteiligen würden. Sie erhielt von dem gesamten Sachverhalt erst nach erfolgter Pfändung ihres Kontos durch die Finanzbehörde Kenntnis davon. Da der Vater im Besitz der Bankkarte war und selbst auch die Kontoauszüge ausdruckte, konnte nicht unterstellt werden, dass die Klägerin schon früher Kenntnis über diese Vorgänge hatte.

Eine Zurechnung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Vaters kam nach dem Urteil des Finanzgerichts ebenfalls nicht in Betracht. Eine minderjährige Person, die noch nicht selbstbestimmt handeln kann, sondern in vollem Umfange dem Willen ihres gesetzlichen Vertreters unterworfen ist, bedarf des besonderen rechtlichen Schutzes. Deshalb wirken Kenntnisse eines gesetzlichen Vertreters, der sein Vertretungsrecht missbraucht, nicht zum Nachteil des Kindes. Ein minderjähriges Kind ist nicht in der Lage, auf die gesetzliche Vertretung seiner Eltern einzuwirken. Eine unkontrollierte Entscheidungsbefugnis der Eltern kann sich in hohem Maße nachteilig für ein Kind auswirken, wenn die Eltern nicht bereit sind, ihrer besonderen Verantwortung im Rahmen der Vermögenssorge zu genügen.

Diese Grundsätze des Bundesgerichtshofs gelten nach Ansicht der Finanzrichter auch in diesem Fall. Der Vater hatte unbegrenzte Vertretungsmacht und hat die ihm zustehende Verfügungsbefugnis über das Girokonto der Klägerin ohne Rücksicht auf die für die Klägerin damit verbundenen Rechtsfolgen zweckentfremdet. Die Klägerin war nicht in der Lage, das eigenmächtige und rücksichtslose Verhalten ihres Vaters zu beeinflussen.

Inanspruchnahme des Abschlags wegen Abbruchverpflichtung für Gebäude auf fremdem Grund

Auch wenn eine Abbruchverpflichtung besteht, ist die Frage, ob der Nichtabbruch eines Gebäudes voraussehbar ist oder nicht, anhand des Verhaltens der am konkreten Miet- oder Pachtvertragsverhältnis Beteiligten zu beurteilen. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt.

Hintergrund

X pachtete im Jahr 2004 eine Parzelle in einer Siedlung mit Wohnbebauung. Das Pachtverhältnis wurde bis 2018 abgeschlossen. Die Vorpächterin hatte auf der Parzelle ein Haus errichtet. Dieses übernahm X 2011. Das Gebäude wurde in dem Pachtvertrag geduldet und sollte bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf Wunsch der Verpächter entfernt werden.

Im Jahr 2012 stellte das Finanzamt den Einheitswert für die wirtschaftliche Einheit “Gebäude auf fremdem Grund und Boden” auf den 1.1.2007 im Ertragswertverfahren auf 35.023 EUR fest. Mit seiner Klage machte X einen Abschlag für die Abbruchverpflichtung geltend. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab, da seiner Ansicht nach zum Feststellungszeitpunkt 1.1.2007 vorauszusehen war, dass das Gebäude trotz Verpflichtung nicht abgebrochen wird.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der Abbruchabschlag zu berücksichtigen ist, wenn der Abbruch des Gebäudes nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit vereinbart ist. Der Abschlag unterbleibt jedoch, wenn vorauszusehen ist, dass das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird. Eine solche Abbruchverpflichtung war im vorliegenden Fall vertraglich vereinbart. Denn X konnte diese Verpflichtung nicht einseitig abwenden. Die am Bewertungsstichtag bestehende tatsächliche Unsicherheit darüber, ob der Verpächter von seinem Wahlrecht, das Gebäude zu übernehmen, Gebrauch machte oder nicht, beseitigte die Abbruchverpflichtung nicht.

Trotz Abbruchverpflichtung ist aber der Abschlag zu versagen, wenn der Nichtabbruch voraussehbar ist. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es nicht zum Abbruch kommen wird. Für diese Prognose ist in erster Linie das Verhalten der Vertragsbeteiligten entscheidend. Das Verhalten der Rechtsvorgänger oder der Beteiligten vergleichbarer Pachtverhältnisse kann ebenfalls berücksichtigt werden. Für einen Gebäudeabbruch kann z. B. eine vorgesehene Nutzungsänderung oder die nicht mehr gegebene Nutzbarkeit des Gebäudes sprechen. Die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Abbruchverpflichtung nicht realisiert wird, rechtfertigt es allerdings nicht, den Abschlag zu versagen.

Der Bundesfinanzhof verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht stellte für den Nichtabbruch des Gebäudes im Wesentlichen auf die langjährige tatsächliche Nutzung der Gebäude in der Siedlung zu Wohnzwecken ab. Das genügte dem Bundesfinanzhof jedoch nicht für die Annahme, dass das Gebäude trotz der Abbruchverpflichtung bei Pachtablauf voraussichtlich nicht abgerissen wird. Insbesondere muss das Finanzgericht ermitteln, ob die Vertragsbeteiligten ausgehend von dem Pachtvertrag aus dem Jahr 2004 im Feststellungszeitpunkt 1.1.2007 angedacht haben, den Pachtvertrag über 2018 hinaus zu verlängern. Das könnte für die Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs sprechen.

Keine erste Tätigkeitsstätte bei wiederholt befristeter Zuordnung zu einer Baustelle

Auch wenn ein Mitarbeiter wiederholt befristet auf einer Baustelle eines Auftraggebers eingesetzt wird, begründet er dort keine erste Tätigkeitsstätte. Das gilt selbst dann, wenn der Einsatz länger als 4 Jahre andauert.

Hintergrund

Der Kläger war als angestellter Elektromonteur seit 2010 ununterbrochen auf der Baustelle eines Kunden eingesetzt. Der Kunde erteilte jeweils befristete Aufträge von längstens 36 Monaten. Auf dieser Grundlage wurde der Kläger auf der Baustelle eingesetzt. Der Arbeitgeber ordnete den Kläger im Arbeitsvertrag keiner ersten Tätigkeitsstätte zu. Für das Jahr 2014 rechnete der Kläger seine Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen ab, insbesondere machte er Fahrtkosten zur Baustelle an 227 Tagen mit einem Kilometersatz von 0,30 EUR für die Hin- und Rückfahrt sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen nur die Entfernungspauschale. Seiner Ansicht nach war die Baustelle nach einem Einsatz von mehr als 48 Monaten zur ersten Tätigkeitsstätte geworden.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Ansicht des Finanzamts nicht an, sondern gab der Klage statt. Der Kläger hatte im Jahr 2014 keine erste Tätigkeitsstätte. Deshalb kann er Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen abziehen. Mangels arbeitsvertraglicher Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber war maßgeblich, ob der Kläger der Baustelle für die Dauer des Dienstverhältnisses oder für mehr als 48 Monate zugewiesen wurde. Hierfür war nicht darauf abzustellen, dass der Kläger rückwirkend betrachtet mehr als 48 Monate auf der Baustelle tätig war. Vielmehr war im Wege einer Prognosebetrachtung anhand objektiver Umstände zu prüfen, ob der Kläger davon ausgehen konnte, für einen so langen Zeitraum auf der Baustelle eingesetzt zu werden. Aufgrund der im vorliegenden Fall immer nur befristeten Beauftragung durch den Auftraggeber war dies nicht der Fall.

Keine Minderung durch Garagenkosten bei Firmenwagenüberlassungen

Grundstückskosten, die anteilig auf die Garage des Mitarbeiters entfallen, mindern nicht den geldwerten Vorteil für die Firmenwagenüberlassung durch den Arbeitgeber. Ob diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster jedoch vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

Hintergrund

Der Kläger bekam von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er auch privat nutzen durfte. Der als Arbeitslohn zu versteuernde Nutzungsvorteil wurde nach der 1 %-Methode berechnet. Mit dem Arbeitgeber war vereinbart, dass das Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abgestellt wird. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger deshalb anteilige Garagenkosten in Höhe von rund 1.500 EUR geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Richter entschieden, dass eine Minderung des Nutzungsvorteils nur dann eintritt, wenn Mitarbeiter ein Nutzungsentgelt zahlen oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen Fahrzeugs tragen. Nutzungsabhängige Kosten sind nur solche, die notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen. Dazu gehören z. B. Kraftstoffkosten oder Leasingraten. Die Unterbringung in einer Garage ist für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs jedoch nicht notwendig.

Die im vorliegenden Fall vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung belegte nach Ansicht des Gerichts nicht, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs war. Deshalb erkannte auch das Finanzgericht die Garagenkosten nicht steuermindernd an.

Warum eine Klage ohne Begründung keinen Erfolg haben kann

Hat ein Kläger fast 6 Monate nach Klageerhebung dem Gericht den Gegenstand des Klagebegehrens nicht mitgeteilt, dürfen die Richter eine Ausschlussfrist setzen und – sollte dann immer noch keine Begründung der Klage vorliegen – die Klage abweisen.

Hintergrund

Nachdem der Kläger für das Jahr 2009 keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommen- und Umsatzsteuer und setzte Verspätungszuschläge fest. Die im Einspruchsverfahren eingereichten Steuererklärungen waren in vielen Punkten streitig. Im Februar 2017 wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die Steuerbescheide und die Festsetzung der Verspätungszuschläge als überwiegend unbegründet zurück. Im März 2017 erhob der Kläger Klage gegen die “Einspruchsentscheidungen zu den Steuererklärungen 2009”, und zwar ohne diese zu begründen. Nachdem das Gericht den Kläger mehrmals erfolglos aufgefordert hatte, eine Begründung einzureichen, und die Begründungsfrist einige Male verlängert worden war, setzte das Gericht dem Kläger mit Anordnung vom 7.9.2017 eine Frist mit ausschließender Wirkung. Diese Frist wurde noch einmal verlängert, blieb aber ungenutzt.

Erst 5 Tage vor dem Termin der mündlichen Verhandlung ging eine Klagebegründung ein.

Entscheidung

Das Finanzgericht verwarf die Klage als unzulässig. Die Richter entschieden, dass der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens – also das Ziel der Klage – nicht hinreichend deutlich bezeichnet hatte. Er legte nicht einmal dar, welche Einspruchsentscheidungen er anfechten wollte. Vielmehr nahm er nur auf die Einspruchsentscheidungen zu den Steuererklärungen Bezug, ohne diese konkret zu bezeichnen oder vorzulegen.

In Betracht kamen die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2009 und die Verspätungszuschläge. Für diese ergingen am gleichen Tag die Einspruchsentscheidungen. In diesen entschied das Finanzamt über eine Vielzahl streitiger Einzelpunkte. Da der Kläger nicht innerhalb der Ausschlussfrist darlegte, welche der Streitpunkte seiner Ansicht nach rechtswidrig waren, konnte das Gericht weder das Klageziel noch die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis bestimmen.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nur für Pflegeheimbewohner

Wer in einem Pflegeheim wohnt, kann grundsätzlich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass er die Aufwendungen wegen der eigenen Unterbringung oder Pflege selbst trägt. Einem Angehörigen, der die Kosten übernimmt, steht die Steuerermäßigung deshalb nicht zu.

Hintergrund

Der Kläger hatte die Aufwendungen seiner Mutter M für deren Aufenthalt in einer Seniorenresidenz übernommen, die ein 1-Bett-Zimmer bewohnt. Der Kläger beantragte für die ihm von der Seniorenresidenz in Rechnung gestellten Kosten die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten dies jedoch ab. Zum einen waren die von M bewohnten Räumlichkeiten für eine eigenständige Haushaltsführung nicht geeignet und stellten daher keinen eigenen Haushalt dar. Zum anderen lagen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nicht vor, da es wegen der Zahlungen durch den Kläger statt durch M an eigenen Leistungen der M fehlte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich dem Finanzgerichtsurteil an und wies die Revision des Klägers zurück. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich u. a. für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen eines Steuerpflichtigen. Das gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Diese Steuerermäßigung steht jedoch nur dem Steuerpflichtigen zu, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden sind. Steuerpflichtiger ist die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person, also der Leistungsempfänger. Andere Personen, die die Kosten für die Unterbringung oder Pflege tragen, können die Steuerermäßigung daher nicht beanspruchen. Folglich kam ein Abzug der vom Kläger geltend gemachten Kosten nicht in Betracht.

Einspruchsentscheidung im Abrechnungsverfahren nach Zuständigkeitswechsel

Welches Finanzamt ist bei einem zwischenzeitlichen Wechsel der Zuständigkeiten für den Erlass eines Abrechnungsbescheids zuständig? Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO. An seiner bisherigen anderslautenden Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof damit nicht mehr fest.

Hintergrund

Das zunächst zuständige Finanzamt 1 hatte gegen den Kläger X die Einkommensteuer für 2005 festgesetzt. Danach erging ein Abrechnungsbescheid, in dem es die im vorliegenden Verfahren streitigen Säumniszuschläge festsetzte. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt 2 zurück – dieses war inzwischen wegen Verlegung des Betriebs zuständig geworden.

Das Finanzgericht wies die Klage des X als unbegründet ab. Der Abrechnungsbescheid war seiner Ansicht nach zutreffend von dem nunmehr zuständigen Finanzamt 2 erlassen worden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof teilte die Ansicht des Finanzgerichts und bestätigte dessen Urteil im Ergebnis. Zuständig für die Entscheidung durch Abrechnungsbescheid ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Behörde. An der Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird – das wäre hier das Finanzamt 1 gewesen –, hielt der BFH nicht mehr fest. Dementsprechend waren der Abrechnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung von dem jeweils zuständigen Finanzamt erlassen worden. Der Abrechnungsbescheid war von dem zu diesem Zeitpunkt noch nach § 19 Abs. 3 Satz 1 AO zuständigen Finanzamt 1 erlassen worden. Zu einem Zuständigkeitswechsel kam es erst im Verlauf des Einspruchsverfahrens und somit nach Ergehen des Abrechnungsbescheids. Die sich daraus ergebende geänderte Zuständigkeit des Finanzamts 2 für die Entscheidung über den Einspruch folgt aus § 367 Abs. 1 Satz 2 AO, § 19 Abs. 3 Satz 1 AO, § 26 AO.

Vorfälligkeitsentschädigung bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung nicht immer abziehbar

Beendet ein Steuerpflichtiger die doppelte Haushaltsführung und verkauft er in diesem Zusammenhang seine Wohnung am Beschäftigungsort, kann eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.

Hintergrund

Die Kläger unterhielten einen gemeinsamen Haushalt in K. Der Ehemann war bis Ende 2011 in Berlin beschäftigt und bewohnte dort wegen der beruflichen Tätigkeit eine Eigentumswohnung. Diese hatten die Kläger als hälftige Miteigentümer im Jahr 2003 erworben. Zur Finanzierung der Anschaffungskosten hatten sie ein Darlehen aufgenommen, das zum 30.11.2013 zurückzuzahlen war.

Im November 2011 verkauften die Kläger die Wohnung. Im April 2012 leisteten sie wegen der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung von rund 9.000 EUR. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 machten die Kläger diesen Betrag als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte diesbezüglich keinen Erfolg.

Entscheidung

Der BFH entschied ebenfalls, dass die Vorfälligkeitsentschädigung anlässlich des Verkaufs einer Zweitwohnung nicht zu den abziehbaren Werbungskosten gehört.

Wohnt der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort in einer eigenen Wohnung, kann er die Abschreibung und Schuldzinsen als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.

Der Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen doppelten Haushaltsführung kann jedoch durch spätere Ereignisse überlagert oder ersetzt werden. Durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Veräußerung der Wohnung wurde im vorliegenden Fall der Veranlassungszusammenhang der beruflichen Nutzung der Immobilie mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer, nicht steuerbarer Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet.

Daraus folgt, dass hier die Vorfälligkeitsentschädigung nicht abziehbar war. Das auslösende Moment für die Zahlung war die Veräußerung, nicht die berufliche Nutzung. Mit der Veräußerung verlor das Darlehen seinen Nutzen für die Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Damit handelte es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht um Mehraufwendungen wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, sondern um eine Folge der Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags. Die Entschädigung ist daher nicht den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen.

 

Verspätete Mitteilung einer mehraktigen Berufsausbildung an die Familienkasse ist nicht schädlich

Ein Bachelor- und ein anschließendes Masterstudium stellen eine einheitliche Erstausbildung dar. Aber gilt das auch, wenn die beabsichtigte Aufnahme des Masterstudiums nicht unmittelbar nach dem Bachelorabschluss bei der Familienkasse angezeigt wurde? Das Finanzgericht Münster meint ja.

Hintergrund

Der Sohn des Klägers schloss sein Bachelorstudium im April 2015 ab. Sein Ausbildungsbetrieb beschäftigte ihn seit 12.2.2015 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Im September 2015 begann der Sohn ein berufsbegleitendes Masterstudium. Nach Auffassung der Familienkasse bestand seit Mai 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr, da das Masterstudium ein weiterbildender Studiengang war, der die Erstausbildung nicht fortführte.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass der Sohn seine erstmalige Berufsausbildung noch nicht mit dem Bachelorabschluss beendet hatte. Die erstmalige Berufsausbildung endete erst mit Abschluss des Masterstudiums. Die Richter stellten fest, dass eine erstmalige Berufsausbildung nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein muss. Entscheidend sind das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellt. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbildungsabschlusses muss spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Ausbildungsmaßnahme feststehen.

Im vorliegenden Fall standen die Ausbildungsabschnitte zueinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang. Der Umstand, dass der Kläger der Familienkasse erst im Juli 2017 mitgeteilt hat, dass der Sohn bereits am 1.9.2015 mit dem Masterstudium begonnen hatte, führte zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach Ansicht der Richter war der Zeitpunkt, zu dem der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet wird, nur ein Indiz für bzw. gegen die Glaubhaftigkeit des erklärten Sachvortrags.

Kosten für Einrichtungsgegenstände bei doppeltem Haushalt sind voll abziehbar

Der Höchstbetrag von 1.000 EUR für den Abzug von Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bezieht sich nur auf die unmittelbaren Aufwendungen für die Unterkunft, also Miete und Betriebskosten. Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat sind hier nicht mit einzubeziehen, sondern daneben in voller Höhe abzugsfähig.

Hintergrund

X wohnte mit seiner Ehefrau in A, wo sie einen eigenen Hausstand unterhielten. Zum 1.6.2014 mietete er sich eine 2-Zimmer-Wohnung in der Nähe von B, wo er arbeitete. Die Unterkunftskosten der Wohnung in B machte er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit 9.747 EUR geltend. Darin enthalten war auch die Abschreibung für Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für Hausrat. Das Finanzamt kürzte den geltend gemachten Betrag und ließ 1.747 EUR unberücksichtigt. Es ging davon aus, dass die Kosten nur mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgesetzt werden konnten. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Denn seiner Ansicht nach gehörten Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände und den Hausrat keine Unterkunftskosten und damit unbeschränkt abziehbar waren.

Zu den nur mit dem Höchstbetrag abziehbaren Aufwendungen gehören bei einer Mietwohnung die Bruttokaltmiete und bei einer Eigentumswohnung die Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Schuldzinsen. Aber auch die Betriebskosten gehören zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten. Anders ist es dagegen bei den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Abschreibung. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Insoweit sind die Aufwendungen daher im Rahmen des Notwendigen unbeschränkt abziehbar.

Die Kostenaufteilung bei möbliert gemieteter Wohnung wird im Rahmen des Schätzweges nach § 162 AO und § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO vorgenommen, sofern der Mietvertrag nicht nach Nutzung der Wohnung und Möbel differenziert.