Übernommene Gewerbesteuer ist als Veräußerungskosten abziehbar

Kosten, die durch einen Veräußerungsvorgang veranlasst sind, gehören zu den Betriebsausgaben. Dazu gehört auch die Gewerbesteuer, die aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung übernommen wird. Das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gilt insoweit nicht.

Hintergrund

Kommanditist A veräußerte an den Kommanditisten B seinen Geschäftsanteil an der Klägerin, einer GmbH & Co.KG. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass die anfallende Gewerbesteuer von ihnen jeweils zur Hälfte getragen wird.

Im Rahmen der Feststellungserklärung für 2012 erklärte die Klägerin aus dem Verkauf des Kommanditanteils des A einen Veräußerungsgewinn. Diesen ermittelte sie, indem sie vom Veräußerungserlös den Wert des Mitunternehmeranteils sowie als Veräußerungskosten die übernommene Gewerbesteuer abzog.

Das Finanzamt erhöhte jedoch den Veräußerungsgewinn um den von A übernommenen Teil der Gewerbesteuer. Es war der Ansicht, dass die Gewerbesteuer wegen § 4 Abs. 5b EStG nicht als Veräußerungskosten abgezogen werden können. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach Ansicht der obersten Finanzrichter reichten die bisherigen Feststellungen nicht für die endgültige Beurteilung, ob die vertraglich übernommenen Gewerbesteuern als Veräußerungskosten berücksichtigt werden können.

Zu den Veräußerungskosten gehören nach ständiger Rechtsprechung die Aufwendungen, die nach ihrem auslösenden Moment und damit nach dem Veranlassungsprinzip dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind. Deshalb kommt bei Aufwendungen, die ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben, ein Abzug als Veräußerungskosten nicht in Betracht. Denn solche Aufwendungen sind nicht betrieblich veranlasst.

Für den vorliegenden Fall stellte der Bundesfinanzhof fest: Sollte die im Kaufvertrag getroffene Regelung, dass A und B die Gewerbesteuer je zur Hälfte tragen, einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung entsprechen, wäre der dem A entstandene Aufwand gesellschaftsrechtlich veranlasst. Ein Abzug als Veräußerungskosten käme dann nicht infrage.

Aber auch ohne eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung könnte eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung anzunehmen sein. Denn die Vereinbarung im Kaufvertrag könnte dafür sprechen, dass sich A und B als die beiden alleinigen Kommanditisten der Klägerin und alleinigen Gesellschafter der Komplementär-GmbH zur Leistung einer Einlage eines Betrags in Höhe jeweils der Hälfte der von der Klägerin geschuldeten Gewerbesteuer verpflichteten.

Bei teilweiser Veräußerung einer Arztpraxis kann der Gewinn ermäßigt besteuert werden

Wird ein Teil einer Arztpraxis verkauft, kommt grundsätzlich für den Veräußerungsgewinn eine ermäßigte Besteuerung in Betracht. Dabei müssen jedoch bestimmte Punkte beachtet werden. Welche das sind, stellt das Finanzgericht München in seinem Urteil dar.

Hintergrund

Die Klägerin war als Ärztin selbstständig tätig. Zusammen mit einem weiteren Berufsträger betrieb sie eine Praxisgemeinschaft mit jeweils eigener Arztpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit jeweils hälftiger Beteiligung. Die Klägerin war zusätzlich als Prüfärztin für Medikamentenstudien (Testung von noch nicht zugelassenen Medikamenten) selbstständig tätig (Prüfarzttätigkeit). Über die GbR erfolgte der wirtschaftliche Betrieb der beiden Arztpraxen, insbesondere die Anmietung und Einrichtung der Praxisräume sowie die Einstellung des Personals.

Im Streitjahr veräußerte die Klägerin ihre Arztpraxis und ihren Anteil an der GbR an einen Berufskollegen, der die bisherige Gemeinschaftspraxis fortführte. Die Prüfarzttätigkeit der Klägerin war von den Regelungen des Veräußerungsvertrags ausdrücklich ausgenommen. Nach dem Verkauf erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus in der vom Erwerber weitergeführten Praxis als angestellte Ärztin sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus ihrer weiterhin in den Räumlichkeiten der GbR ausgeübten Prüfarzttätigkeit.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin u.a. aus der Veräußerung ihrer Praxis einen Veräußerungsgewinn. Dieser sollte ermäßigt besteuert werden. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn zu besteuern ist. Insbesondere lag kein eigener und entsprechend steuerlich begünstigt veräußerbarer Teilbetrieb vor.

Entscheidung

Die zulässige Klage wies das Finanzgericht als unbegründet zurück, da die vorliegende Veräußerung nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Veräußerung eines Vermögens in Gestalt eines ganzen Betriebes erfüllt. Die Klägerin hatte nicht ihre gesamte freiberufliche Tätigkeit in vollem Umfang aufgegeben. Vielmehr nahm sie die von ihr ausgeübte Prüfarzttätigkeit im Veräußerungsvertrag ausdrücklich aus und behielt sich deren weitere Ausübung vor.

Die von der Klägerin nicht aufgegebene Prüfarzttätigkeit war nach der Überzeugung des Gerichts nicht unwesentlich. Aus der von der Klägerin über den Verkaufszeitpunkt hinaus fortgeführten Prüfarzttätigkeit erzielte sie deutlich mehr als 10 % ihrer jeweiligen Jahreseinnahmen.

Die Veräußerung und Übertragung der Praxis durch die Klägerin erfüllt auch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für eine lediglich ermäßigt zu besteuernde Veräußerung eines Teilbetriebs. Eine solche Teilpraxisveräußerung bzw. -aufgabe setzt einen mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten, organisatorisch in sich geschlossenen und für sich lebensfähigen Teil der Gesamtpraxis voraus. Dabei kann die erforderliche Selbstständigkeit nur dann angenommen werden, wenn sich die freiberufliche Arbeit entweder auf wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten in den Teilpraxen mit zugehörigen unterschiedlichen Patientenkreisen erstreckt oder bei gleichartiger Tätigkeit in den Teilpraxen in voneinander getrennten örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt wird.

Übt ein Freiberufler 2 wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten aus, setzt die Annahme zweier Teilpraxen das Vorliegen einer gewissen organisatorischen Verselbständigung der verschiedenen Praxisteile voraus. Ob ein Betriebs- bzw. Praxisteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbstständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beim Veräußerer zu entscheiden. Bei dieser Gesamtwürdigung sind die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungsmerkmale – z. B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, eigener Wirkungskreis, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung usw. – zu beachten. Diese Merkmale brauchen zwar nicht sämtlich vorzuliegen, der Teilbetrieb erfordert allerdings eine gewisse Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb.

Die von der Klägerin in der Praxis der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Ärztin erfüllte nach der Überzeugung des Gerichts nicht diese Voraussetzungen für einen entsprechenden Teilbetrieb. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Veräußerungsvertrags bestanden nicht 2 von der Klägerin im Rahmen ihrer gesamten selbstständigen Arbeit betriebene Teilpraxen. Zwar handelt es sich bei den beiden Tätigkeiten der Klägerin um 2 wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten. Diese beiden Tätigkeiten betrafen auch jeweils unterschiedliche Patientenkreise, zum einen die Patienten der Praxis und zum anderen die Studienauftraggeber. Es wurden jedoch im Hinblick auf die Zuordnung der Betriebsausgaben Artpraxis und Prüfarztpraxis keine getrennten Gewinnermittlungen durchgeführt. Auch gab es keine Hinweise, die für eine organisatorische Selbstständigkeit der beiden Teilbereiche sprachen.

 

Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter sind steuerlich grundsätzlich abziehbar

Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter können steuerlich berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn die Einnahmen den Übungsleiter-Freibetrag nicht überschreiten. Allerdings darf die Tätigkeit nicht als Liebhaberei gelten.

Hintergrund

A erzielte aus einer Tätigkeit als Übungsleiter Einnahmen i. H. v. 108 EUR. Dabei entstanden Ausgaben i. H. v. rund 608 EUR. Die Differenz von 500 EUR machte A in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbstständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt lehnte den Verlustabzug ab. Denn die Ausgaben überstiegen nicht den Übungsleiter-Freibetrag.

Vor dem Finanzgericht hatte jedoch die Klage des A Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Finanzgericht zu Recht die Abziehbarkeit des Verlustes aus der Übungsleitertätigkeit bejaht hatte. Trotzdem hob der Bundesfinanzhof das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache zurück. Denn das Finanzgericht hatte nicht geprüft, ob A seine Tätigkeit als Übungsleiter mit Gewinnerzielungsabsicht betrieb.

  • 3 Nr. 26 Satz 2 EStG kam hier nicht zur Anwendung, weil die steuerfreien Einnahmen den Freibetrag von 2.400 EUR nicht überstiegen.

Nach § 3c Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Ausgaben, “soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen”, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Sind ausschließlich steuerfreie Einnahmen erzielt worden, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Einschränkung “soweit” dahingehend auszulegen, dass die Ausgaben nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen sind und der übersteigende Betrag steuerrechtlich zu berücksichtigen ist.

Der Abzug des Verlustes aus der Übungsleitertätigkeit setzt aber voraus, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde und nicht als steuerlich irrelevante Liebhaberei einzustufen ist. Ob das der Fall war, muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prüfen.

 

Taxifahrten zur Wohnungsbesichtigung können abgesetzt werden

Die Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs können als Werbungskosten abgezogen werden. Dazu gehören auch Fahrten mit dem Taxi zur Besichtigung von Wohnungen am neuen Beschäftigungsort.

Hintergrund

Der Kläger legte mit seiner Steuererklärung Quittungen und Belege vor, mit denen er die Aufwendungen, die im Rahmen eines beruflich bedingten Umzugs angefallen waren, nachwies – darunter Taxifahrten anlässlich von Wohnungsbesichtigungen. Auch machte er deren beruflichen Bezug glaubhaft. Trotzdem versagte das Finanzamt den geltend gemachten Werbungskostenabzug.

Entscheidung

Das Finanzgericht urteilte dagegen zugunsten des Klägers. Es entschied, dass die geltend gemachten Taxifahrten durch den Umzug und damit durch den Beruf veranlasst waren. Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten hinsichtlich der im Einzelnen abziehbaren Kosten die allgemeinen Grundsätze. Das öffentliche Umzugskostenrecht kann dabei zwar Leitlinie sein. Dadurch wird jedoch weder der Werbungskostenabzug begründet noch beschränkt. Das bedeutet, dass die Kosten des beruflich veranlassten Umzugs zwar nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes geltend gemacht werden können. Es steht dem Steuerpflichtigen jedoch frei, ihm entstandene höhere Werbungskosten nachzuweisen – was der Kläger im vorliegenden Fall getan hatte.

Bilanzierungsfehler wird nicht Teil der Steuerbilanz

Wenn das Finanzamt fehlerhaft von der Bilanz des Steuerpflichtigen abweicht, wird der entsprechende Bilanzierungsfehler nicht Teil der Steuerbilanz. Daraus folgt, dass insoweit keine abweichende Veranlagungsbilanz entsteht. Eine Korrektur in den Folgejahren ist damit nicht möglich.

Hintergrund

Das Finanzamt erließ aufgrund einer Betriebsprüfung beim Organträger geänderte Umsatzsteuerbescheide. Diese führten zunächst zu einer Rückzahlungsverpflichtung des Organträgers an das Finanzamt.

Hinsichtlich der Organgesellschaft war das Finanzamt der Auffassung, dass diese wegen der umsatzsteuerlichen Organschaft und der hieraus resultierenden Ausgleichspflicht in den Jahren 2003 bis 2005 entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber der Organträgerin in Ihren Jahresabschlüssen passivieren musste. Auf dieser Basis erließ das Finanzamt zugunsten der Organgesellschaft einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2005. Gegen diese wurde kein Einspruch eingelegt.

Im Rahmen einer für die Folgejahre durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Organgesellschaft die Feststellungen der Vor-Betriebsprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuerverbindlichkeiten in ihren Bilanzen ab 2006 nicht fortgeführt hatte. Aufgrund der Korrektur der Gutschriften im Jahr 2008 und der Berücksichtigung des streitigen Vorsteuerbetrags bei der Umsatzsteuervoranmeldung der Organträgerin für den Monat Oktober 2008 hätte die Steuerpflichtige nach Meinung des Finanzamts zum 31.12.2008 eine Umsatzsteuerforderung gegenüber der Organträgerin in eben dieser Höhe aktivieren müssen. Dadurch wäre die in gleicher Höhe in der Passivierung fortzuführende Umsatzsteuerverbindlichkeit entfallen. Folglich erhöhte das Finanzamt den Gewinn für das Streitjahr, ging jedoch von einem abweichenden Betrag aus.

Entscheidung

Das Finanzgericht sah das anders und entschied, dass das Finanzamt zu Unrecht in der Prüferbilanz zum 31.12.2005 eine Umsatzsteuer-Verbindlichkeit gegenüber der Organträgerin passiviert hatte. Die Rechtsvorgängerin der Steuerpflichtigen hatte diese Verbindlichkeit in ihren Bilanzen für 2006 bis 2008 nicht fortgeführt. Deshalb konnte der unzutreffende Bilanzansatz auch nicht für den Betriebsvermögensvergleich des Streitjahres 2008 herangezogen und gewinnerhöhend aufgelöst werden. Die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs gelten nämlich insoweit nur zwischen Bilanzen, die der Steuerpflichtige selbst aufgestellt bzw. berichtigt hat und die der Veranlagung des Vorjahres zugrunde lagen.

Der Besteuerung des Streitjahres war auch nicht eine abweichende Prüferbilanz zugrunde zu legen, die die zum 31.12.2007 streitige Verbindlichkeit gegenüber der Organträgerin enthielt. Denn dieser Bilanzansatz war fehlerhaft. Die Organgesellschaft hatte ihn zutreffend nicht übernommen und in den Jahren 2006 bis 2008 fortgeführt. Der formelle Bilanzenzusammenhang greift daher nicht ein. Er gilt nur zwischen vom Steuerpflichtigen selbst aufgestellten bzw. berichtigten Bilanzen.

 

Vorsteuerabzug: Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen identisch sein

Ein Abzug der Vorsteuer ist nur dann möglich, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. Damit soll eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller hergestellt und Umsatzsteuerbetrug vorgebeugt werden.

Hintergrund

X erzielte steuerpflichtige Umsätze aus dem Vertrieb von Hard- und Software. Für 2008 machte er den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Elektronikartikeln von 2 Firmen, T und F, geltend. Die Ware wurde X durch die A-AG angeboten und von ihm entweder bei A abgeholt oder direkt von A an seine Abnehmer gesandt. X hatte dabei ausschließlich Kontakt mit Angestellten der A bzw. einem Herrn K, der sich ihm gegenüber als Handelsvertreter der A ausgab.

Im Mai 2008 erwarb eine unter gefälschtem Ausweis aufgetretene Person die Geschäftsanteile der beiden Firmen und verlegte den Sitz nach Berlin. Unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift der Firmen in Berlin befand sich ein Büroservice-Center, in dem den Firmen lediglich Ablagefächer bzw. -container zur Verfügung standen.

Das Finanzamt versagte X den Vorsteuerabzug aus den angeblichen Lieferungen der T und F. Dem folgte das Finanzgericht. Die unstreitig an X erfolgten Lieferungen wurden nicht von den angegebenen Rechnungsausstellern T und F, sondern von A ausgeführt. Ungeachtet der Mitteilung der Steuernummern für T und F durch K und der Handelsregisterauszüge konnte X nicht annehmen, dass K im Auftrag von T und F als Lieferanten handelte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass dem X der geltend gemachte Vorsteueranspruch nicht zustand. Zur Begründung führten die Richter aus: Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss insbesondere Angaben über den leistenden Unternehmer enthalten. Der Vorsteuerabzug ist damit nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. Die Identität von leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller ermöglicht es der Steuerverwaltung, die Entrichtung der geschuldeten Umsatzsteuer und das Bestehen des Vorsteueranspruchs zu kontrollieren.

Die notwendige Identität zwischen leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die fraglichen Lieferungen wurden nicht von den Rechnungsausstellern T und F, sondern von A ausgeführt. Denn X hatte ausschließlich Kontakt mit K, der sich gegenüber X als Handelsvertreter der A ausgegeben hatte. Die Lieferungen wurden demnach von A und nicht von T bzw. F ausgeführt. Es fehlte an der notwendigen Verbindung zwischen den Lieferungen und den Rechnungsausstellern.

Der Vorsteuerabzug konnte X auch nicht im Billigkeitsverfahren gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen, und wenn außerdem seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist. Im Streitfall fehlte es an einer Grundlage für einen derartigen Vertrauensschutz. Denn X kannte den Umstand, dass Lieferanten nicht die Rechnungsaussteller T und F waren, sondern A.

Umsatzsteuerfreiheit für Surf- und Segelkurse

Sind Sport- und Segelkurse als Bildungsleistungen und Leistungen der Kinder- und Jugendbetreuung von der Umsatzsteuer befreit? Das Finanzgericht Hamburg ist sich nicht sicher. Deshalb muss sich nun der Europäische Gerichtshof mit dieser Frage beschäftigen.

Hintergrund

Der Kläger betrieb 2 Surf- und Segelschulen. Die Surf- und Segelkurse führte der Kläger zum Teil mit Schulklassen, schulischen Sportgruppen und mit Kursen von Universitäten durch. Bei einigen Schulen gehörte Surf- und Segelunterricht zum Schulsportprogramm. Die schulischen Reisen waren zu 80 % Klassenreisen und zu 20 % Sportreisen. Bei 10 % der Sportreisen erstatteten die Schulen die Kosten für die Surf- und Segelkurse. Bei einigen Universitäten konnten im Rahmen der Sportlehrerausbildung ebenfalls Sport- und Segelkurse mit einer Abschlussprüfung in der Wahlfachausbildung absolviert werden. 80 % der Surf- und Segelkurse im Rahmen von Hochschulreisen waren Teil der Sportlehrerausbildung. Der Kläger war deshalb der Ansicht, dass seine Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterlagen.

Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass die Surf- und Segelschulen des Klägers auf einen Beruf oder vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, lag nicht vor.

Entscheidung

Das Finanzgericht ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz nicht erfüllt waren. Allerdings könnte sich der Kläger vielleicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i oder j bzw. h der MwStSystRL berufen. Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerbefreit.

Ob dieser auch Surf- und Segelunterricht umfasst, muss der EuGH abschließend entscheiden.

Dabei ist zu klären, ob es für die Steuerbefreiung ausreicht, wenn ein solcher Unterricht an mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedstaats angeboten wird.

Darüber hinaus muss geklärt werden, ob es für die Steuerbefreiung erforderlich ist, dass der Unterricht in die Benotung eingeht oder ob es ausreichend ist, wenn der Surf- oder Segelkurs im Rahmen einer Veranstaltung der Schule oder Hochschule erfolgt, etwa in einer Klassenreise.

Ebenso ist fraglich, ob eine Surf- und Segelschule generell als “begünstigte Einrichtung” angesehen werden kann. Schließlich ist auch noch die Frage zu beantworten, ob Surf- oder Segelkurse im Rahmen einer Klassenreise eine “eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistung” darstellen.

Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo sind abziehbar

Nutzt ein Fußballtrainer ein Sky-Bundesliga-Abo beruflich, können die entsprechenden Aufwendungen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein.

Hintergrund

Der Kläger war Co-Trainer einer U 23 Mannschaft. Seit Juli 2012 war er Torwarttrainer der Lizenzmannschaft des Vereins. Für ein Abonnement des Pay-TV-Senders “Sky” wandte er monatlich 46,90 EUR auf. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Paketen “Fußball Bundesliga”, “Sport” und “Sky Welt”. In seiner Einkommensteuererklärung 2012 machte der Kläger den Anteil der Kosten, der auf das Fußballpaket entfiel, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug jedoch ab. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Denn die Feststellungen des Finanzgerichts trugen nicht dessen Würdigung, dass die streitigen Aufwendungen privat veranlasst waren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d. h., wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen.

Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, sind sie nicht abziehbar.

Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, soweit der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.

Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall maßgeblich. Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen.

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, konnte das Finanzgerichtsurteil keinen Bestand haben. In der Vorentscheidung fehlten nämlich Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesligapakets durch den Kläger. Die Vorentscheidung gab lediglich das Vorbringen des Klägers wieder, dass er das Paket einschließlich Sky Go ausschließlich nutzte, um aus den übertragenen Spielen Erkenntnisse für seine berufliche Tätigkeit zu gewinnen. Das Finanzgericht traf jedoch keine Feststellungen dazu, ob und inwieweit dieser Vortrag zutraf.

Diese Feststellungen wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang nachholen müssen.

Einspruch per Mail muss richtig adressiert sein

Wer eine E-Mail an das Finanzamt, die Kindergeldkasse oder eine andere Behörde versendet, sollte darauf achten, dass sich in die E-Mail-Adresse keine Schreibfehler einschleichen. Denn das Risiko, dass eine Übermittlung fehlschlägt, trägt der Absender.

Hintergrund

Die Klägerin legte gegen einen Kindergeldbescheid der Familienkasse im August 2017 innerhalb der Monatsfrist per E-Mail Einspruch ein. Im Juni 2018 wandte sich die Klägerin schriftlich an die Familienkasse, da diese bislang nicht über den Einspruch entschieden hatte. Ihrem Schreiben fügte sie den Ausdruck der E-Mail bei. Die Familienkasse verwarf den Einspruch als unzulässig, weil der Einspruch erst nach Fristablauf und zwar im Juni 2018 erhoben wurde. Die Einspruchsfrist war durch die E-Mail nicht gewahrt worden. Denn die Klägerin hatte den Einspruch nicht an die korrekte E-Mail-Adresse gesendet, sodass er nicht im August 2017 zugegangen war.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Familienkasse den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen hatte. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt es in der Verantwortung des Absenders, dass das zu befördernde Schriftstück bei einer Postbeförderung zutreffend und vollständig adressiert ist. Der Absender muss schlüssig darlegen und glaubhaft machen, dass er diese Anforderungen erfüllt hat.

Für die Übermittlung von Einspruchsschreiben per E-Mail legten die Richter die gleichen Maßstäbe an. Demnach lag es im Verantwortungsbereich der Klägerin, die E-Mail an die richtige E-Mail-Adresse der Familienkasse zu versenden und die Adressierung frei von Schreibfehlern vorzunehmen. Das Risiko, dass die Übermittlung infolge der Verwendung der fehlerhaften E-Mail-Adresse fehlschlug, trug somit die Klägerin. Das Finanzgericht wies deshalb die Klage ab.

Umsatzsteuerfreiheit für Schwimmkurse für Kinder

Sind Schwimmkurse für Kinder nach Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit? Der Bundesfinanzhof hat so seine Zweifel und legt die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vor.

Hintergrund

Die Klägerin führte als GbR Schwimmkurse für Kinder durch. Sie behandelte diese von den Eltern vergüteten Leistungen als umsatzsteuerfrei. Das deutsche Umsatzsteuergesetz sah zwar keine Steuerbefreiung für diese Leistungen vor, trotzdem behandelte das Finanzgericht die Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL als steuerfrei.

Entscheidung

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen will der Bundesfinanzhof klären lassen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist Schwimmunterricht steuerfrei, wenn er von Einzelunternehmern erteilt wird. Die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war erforderlich, weil dieser in einem Urteil kürzlich eine einschränkende Auslegung des Unterrichtsbegriffs vorgenommen hat.

Weiterhin wird zu klären sein, ob sich die für die Annahme einer Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL notwendige Anerkennung der Klägerin aus den mit ihren Tätigkeiten verbundenen Gemeinwohlinteressen ergeben. Denn die Fähigkeit zu schwimmen ist für jeden Menschen durchaus elementar.