Einander nahe stehende Personen bei Abgeltungsteuer

Anders als z. B. bei der verdeckten Gewinnausschüttung sind bei der Abgeltungsteuer Vater und Sohn im Regelfall nicht als “einander nahe stehende Personen” anzusehen.

Hintergrund

Der Vater war Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Der Sohn hatte sich im Jahr 2001 mit einem Anteil von 20% als typisch stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligt und war gleichzeitig als leitender Angestellter für die GmbH tätig. Mit gleichlautenden Verträgen hatte sich ein Familienfremder als typisch stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligt und war ebenfalls als leitender Angestellter beschäftigt.

Das Finanzamt unterwarf die Gewinnanteile des Sohnes als typisch stiller Gesellschafter dem normalen Steuertarif anstelle der Abgeltungsteuer, nicht aber die Gewinnanteile des familienfremden stillen Gesellschafters. Es war der Meinung, dass der Sohn als eine nahe stehende Person im Verhältnis zu seinem Vater und deshalb der GmbH anzusehen war. Die Anwendung der Abgeltungsteuer war deshalb ausgeschlossen.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Begriff der nahe stehenden Person im Sinne der Abgeltungsteuer eng auszulegen war. Dies ergab sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung. Ein Näheverhältnis war bei der Abgeltungsteuer nur in den Fällen einer Beherrschung bzw. eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses anzunehmen. Allein die familiären Beziehungen zwischen Vater und Sohn konnten ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis nicht begründen. Deshalb sei der Begriff der nahe stehenden Person für die Abgeltungsteuer anders zu verstehen als bei der Insolvenzordnung und der verdeckten Gewinnausschüttungen.

Erstattung von zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer bei Bauleistungen

Geht ein Bauträger fälschlicherweise davon aus, dass er der als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen ist, kann er das Entfallen der unzutreffenden Besteuerung geltend machen, ohne dass dafür weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Hintergrund

M war selbstständiger Malermeister und vermietet daneben Wohnungen, die in seinem Alleineigentum standen. Für diese ließ er Instandhaltungsarbeiten durchführen. Dabei ging er zu Unrecht davon aus, dass er für diese Leistungen Steuerschuldner nach § 13b UstG war. Nachdem das Finanzamt nach einer Außenprüfung Änderungsbescheide erlassen hatte, in denen die von M angemeldete Umsatzsteuer weiterhin enthalten war, erhob M dagegen Einspruch. Er beantragte die Herabsetzung der Umsatzsteuer um die nach § 13b UStG abgeführten Beträge. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Das Finanzgericht gab der Klage des M dagegen statt.

Entscheidung

Die Revision des Finanzamts hatte vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Dieser entschied, dass der Änderung der angefochtenen Umsatzsteuer-Bescheide insbesondere nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstand.

Geht ein Bauträger rechtsirrig davon aus, dass er als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen ist, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ohne Einschränkung geltend machen.

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben konnte das Gericht auch nicht in einer treuwidrigen Ausnutzung eines sog. “windfall profits”, also eines steuerrechtlichen Zufallsgewinns, erkennen. Im vorliegenden Fall hätte es nämlich gar nicht zu einem solchen “windfall profit” kommen können. Denn sind wie im vorliegenden Fall Bauunternehmer und Leistungsempfänger beim Abschluss und bei der Durchführung des Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, hat der Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung einen Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags, wenn der Bauträger die Erstattung der Umsatzsteuer verlangt und deshalb der Bauunternehmer befürchten muss, zur Zahlung der Umsatzsteuer herangezogen zu werden. Dieser Anspruch ist abtretbar und eine eventuelle Abtretung muss das Finanzamt annehmen.

Kindergeld auch rückwirkend für mehr als 6 Monate

Bei Kindergeldanträgen, die seit dem 1.1.2018 bei der Familienkasse eingehen, gibt es Kindergeld rückwirkend nur noch für die letzten 6 Monate. Ist jedoch das Kindergeld bestandskräftig für mehr als 6 Monate rückwirkend festgesetzt worden, muss es trotzdem ausgezahlt werden.

Hintergrund

Der Kläger hatte mit Antrag vom 2.1.2018 Kindergeld für Juli bis Dezember 2017 beantragt. Dieses wurde i. H. v. 1.346 EUR von der Familienkasse durch Bescheid vom 17.1.2018 festgesetzt und umgehend ausgezahlt. Mit Bescheid vom 12.3.2018 setzte die Familienkasse auch das Kindergeld für den Zeitraum August 2014 bis Juni 2017 i. H. v. insgesamt 6.608 EUR fest, verfügte aber gleichzeitig im selben Bescheid, dass sich hieraus keine Nachzahlung des Kindergeldes ergab (Nichtauszahlungsverfügung). Denn auf Grund der gesetzlichen Änderung können nach § 66 Abs. 3 EStG Anträge, die nach dem 31.12.2017 eingehen, rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letzten 6 Kalendermonate vor Eingang des Antrages bei der Familienkasse führen.

Der Kläger verlangt jedoch die Auszahlung des Kindergeldes auch für den Zeitraum August 2014 bis Juni 2017.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass § 66 Abs. 3 EStG einer Auszahlung des Kindergeldes nicht entgegensteht, wenn das Kindergeld für Zeiträume rückwirkend festgesetzt wurde, die mehr als 6 Monate vor dem Monat der Antragstellung liegen.

Denn § 66 Abs. 3 EStG ist nach Ansicht der Richter dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungs- bzw. Auszahlungsverfahren zuzuordnen. Zwar sollte nach der Gesetzesbegründung die “Auszahlung” des Kindergeldes eingeschränkt, der “materiell-rechtliche Anspruch” aber unberührt bleiben. Für sich genommen könnte das dafür sprechen, dass der Gesetzgeber die Regelung tatsächlich dem Erhebungs- bzw. Auszahlungsverfahren zuordnen wollte. Daneben wird die Neuregelung des § 66 Abs. 3 EStG aber als Abweichung “von der regulären Festsetzungsfrist von 4 Jahren” bezeichnet. Das wiederum spricht für ein Verständnis der Norm als Regelung im Festsetzungsverfahren.

Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich darüber hinaus, dass der Gesetzgeber mit der von ihm gewählten Formulierung (“gezahlt” statt “ausgezahlt”) die Regelung in § 66 Abs. 3 EStG als Regelung im Festsetzungsverfahren qualifiziert hat.

Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Nichtauszahlungsverfügung der Familienkasse rechtswidrig war. Denn § 66 Abs. 3 EStG bietet keine Rechtsgrundlage dafür, Kindergeldberechtigten die Auszahlung bereits bestandskräftig festgesetzter Kindergeldansprüche zu verweigern. Vielmehr hätte die Familienkasse § 66 Abs. 3 EStG bereits im Festsetzungsverfahren berücksichtigen müssen. Stattdessen setzte sie das Kindergeld entgegen § 66 Abs. 3 EStG nicht nur für die letzten 6 Monate fest, sondern auch für die weiter zurückliegenden Monate August 2014 bis Juni 2017. § 66 Abs. 3 EStG stand der Auszahlung des Kindergeldes auf Grundlage dieser Festsetzung nicht entgegen.

Erbschaftsteuer trotz verzögerter Reform

Die Erbschaftsteuerreform hatte sich aufgrund zahlreicher politischer Diskussionen verzögert. Das bedeutete aber nicht, dass die Steuer bei einem Erbfall nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr erhoben werden durfte.

Hintergrund

Die Klägerin war Alleinerbin ihrer Tante, die im August 2016 verstorben war. Nachdem das Finanzamt durch Bescheid Erbschaftsteuer festgesetzt hatte, legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Sie war der Ansicht, dass für Erbfälle, die nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 17.12.2014 bis zur Verkündung der gesetzlichen Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes eingetreten waren, keine Erbschaftssteuer hätte festgesetzt werden dürfen. Denn es mangelte an einer gültigen Rechtsgrundlage.

Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die ersatzlose Aufhebung ihres Erbschaftsteuerbescheides.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück und entschied, dass der Erbschaftsteuerbescheid rechtmäßig war. Insbesondere stellte das Erbschaftsteuergesetz eine wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer für den im August 2016 eingetretenen Erbfall dar. Dies ergab sich aus der rückwirkenden Inkraftsetzung des “Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts” vom 4.11.2016 mit Wirkung zum 1.7.2016. Aufgrund einer speziellen Anwendungsregelung galten die Neuregelungen zur Besteuerung von Betriebsvermögen für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstand.

Die Finanzrichter hielten sowohl die gesetzlich angeordnete Rückwirkung als auch die inhaltlichen Änderungen in Bezug auf die Besteuerung von Betriebsvermögen für verfassungsgemäß. Daher war das Verfahren nicht auszusetzen und keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Erweiterte Kürzung von Gewerbesteuer

Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, ist ihr die sog. erweiterte Kürzung nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Hintergrund

Die Geschäftstätigkeit der klagenden GmbH & Co. KG beschränkte sich auf das Halten einer Beteiligung an einer GbR, deren Vermögen ausschließlich aus Immobilen bestand. Verwaltet wurden die Immobilien von einer Hausverwaltungs-GmbH. In den Jahren 2007 bis 2011 bezog die KG neben ihren Anteilen am Gewinn der GbR in geringem Umfang Zinseinnahmen.

Mit ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 2007 bis 2011 machte die Klägerin die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt versagte der KG die erweiterte Kürzung. Seiner Meinung nach war das Halten der Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft nicht begünstigt.

Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die erweiterte Kürzung zu Unrecht versagt hatte, da die Klägerin eigenen Grundbesitz verwaltete. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs wollte die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigen und die Revision des Finanzamts zurückweisen. Darin hätte jedoch eine Abweichung von der Rechtsprechung des I. Senats gelegen. Nachdem der I. Senat einer Abweichung nicht zugestimmt hat, war die Anrufung des Großen Senats geboten.

Entscheidung

Auf Antrag wird bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, angewendet (sog. erweiterte Kürzung).

Ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nach Ansicht des Großen Senats auch dann, wenn eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft gehalten wird. Denn der zivilrechtlich im Eigentum der rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft stehende Grundbesitz ist ihrer Gesellschafterin, der gewerblich geprägten Personengesellschaft, anteilig als deren Betriebsvermögen zuzurechnen und stellt in diesem Umfang zugleich “eigenen Grundbesitz” der gewerblich geprägten Personengesellschaft dar.

Wenn der Grundbesitz der rein vermögensverwaltenden GbR der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, verwaltet und nutzt die gewerblich geprägte Personengesellschaft als deren Gesellschafterin diesen anteilig als eigenen.

Der Große Senat kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass eigener Grundbesitz der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz ist. Denn die Begriffe “eigener Grundbesitz” und “zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender Grundbesitz” sind im Hinblick auf die ertragsteuerrechtliche Zurechnung des Grundbesitzes bedeutungsgleich.

Versteuerung von rückwirkender Rentengewährung

Wird eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend gewährt, stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt diese versteuert werden muss. Und was passiert, wenn wegen dieser Rente bereits gezahltes Krankentagegeld aus dem Vorjahr zurückgefordert wird? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einem Fall mit diesen Fragen beschäftigt.

Hintergrund

Die Klägerin wurde wegen einer chronischen Krankheit im Jahr 2014 von ihrer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung rückwirkend zum 1.2.2013 als berufsunfähig eingestuft. Die Versicherung zahlte ihr daraufhin im Jahr 2014 eine Rente für das Jahr 2013 in Höhe von 21.283 EUR nach. Die private Krankenversicherung, die der Frau im Jahr 2013 zunächst unter Vorbehalt Krankentagegeld gezahlt hatte, forderte diese Leistung wegen der rückwirkenden Rentengewährung zurück. Die Klägerin zahlte der Krankenversicherung einen Betrag in Höhe von 21.245 EUR. Das Finanzamt besteuerte die Rentennachzahlung im Veranlagungszeitraum 2014 als sonstige Einkünfte. Die Klägerin verlangte jedoch, dass die Besteuerung im Jahr 2013 vorgenommen wird. Denn ihrer Ansicht nach war die Rentennachzahlung schon im Jahr 2013 in Form des Krankentagegeldes zugeflossen. Die Rente war zwar erst im Jahr 2014 ausgezahlt worden, in fast gleicher Höhe leistete sie aber eine Rückzahlung.

 Entscheidung

Das Finanzgericht entschied zuungunsten der Klägerin, dass das Finanzamt den Rentennachzahlungsbetrag zu Recht im Jahr 2014 besteuerte. Denn der Betrag der Klägerin floss in diesem Jahr durch Gutschrift auf dem Konto zu. Der Zuflusszeitpunkt wird durch die im Jahr 2014 erfolgte Rückzahlung des im Jahr 2013 gewährten Krankentagegelds nicht nach 2013 vorverlegt. Die Klägerin konnte im Jahr 2014 tatsächlich über die Rentennachzahlung verfügen. Daran änderte auch die Verpflichtung zur Rückzahlung eines ähnlich hohen Geldbetrags an die Krankenversicherung nichts. Sowohl die Rentennachzahlung als auch die Krankentagegeldrückzahlung hatten einen eigenen Rechtsgrund.

Abzug der Spende trotz Auflage bei Ehegatten

Eine Schenkung zwischen fremden Dritten muss bedingungslos erfolgen. Anders sieht das der Bundesfinanzhof bei einer Schenkung zwischen zusammen veranlagten Ehegatten. Hier ist der beschenkte Ehegatte auch dann spendenabzugsberechtigt, wenn er einen Geldbetrag mit der Auflage erhält, diesen zu spenden.

Hintergrund

F hatte von ihrem Ehemann kurz vor dessen Tod einen Betrag von 400.000 EUR geschenkt bekommen. Von diesem Geld spendete sie Beträge von insgesamt 130.000 EUR an 2 gemeinnützige Vereine. Diese stellten ihr dafür Zuwendungsbestätigungen aus. Das Finanzamt versagte F den Abzug der Spenden als Sonderausgaben mit der Begründung, dass die Zahlung nicht freiwillig erfolgte, sondern sie dazu von ihrem Ehemann verpflichtet worden war.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Sollte es sich um eine Schenkung unter Auflage handeln, hat F nicht freiwillig gehandelt. Vielmehr war sie aufgrund der Auflage zur Zahlung verpflichtet. Die Zahlung erfolgte auch nicht unentgeltlich, sondern es lag ein austauschähnliches Verhältnis vor, da F als Gegenleistung den Restbetrag der Schenkung behalten durfte. Schließlich war F auch nicht wirtschaftlich belastet, weil die Schenkung von vornherein um die Weiterleitungsverpflichtung gemindert war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses muss nun klären, ob der verstorbene Ehemann der F den Geldbetrag mit der Auflage schenkte, einen Teilbetrag an die beiden Vereine weiterzugeben.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs würde die Auflage, dass F einen Teilbetrag von 130.000 EUR an die Vereine weiterleiten muss, einem Spendenabzug nicht entgegenstehen. Denn in diesem Fall liegt trotzdem sowohl eine freiwillige als auch eine unentgeltliche Zuwendung durch F an die Vereine vor. Auch von einer wirtschaftlichen Belastung der F ist in diesem Fall auszugehen. Denn wegen der Zusammenveranlagung der Eheleute wäre die unstreitig beim Ehemann gegebene wirtschaftliche Belastung der F zuzurechnen.

Abzinsung von Verbindlichkeiten

In den Steuergesetzen sind einige Zinssätze typisierend festgelegt. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase wird die Kritik daran immer lauter. Jetzt hat wieder ein Finanzgericht ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Zinssatzes. Diesmal geht es um die Abzinsung von Verbindlichkeiten, für die 5,5 % Zinsen fällig werden.

Hintergrund

Die Antragstellerin ist eine GmbH. Nach einer Außenprüfung erließ das Finanzamt geänderte Steuerbescheide. Diesen legte es einen erhöhten Gewinn zugrunde, da die unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten mit dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % abgezinst wurden. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abzinsung mit Blick auf den typisierenden Zinssatz von 5,5 % bestehen. Der Antrag hatte deshalb in der Sache Erfolg.

Angesichts einer anhaltenden Niedrigzinsphase mehren sich seit einiger Zeit die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der in den Steuergesetzen festgelegten Zinssätzen von 6 % bzw. 5,5 %. Beim Bundesverfassungsgericht sind hierzu verschiedene Verfahren anhängig. Der Bundesfinanzhof gewährte bereits wegen verfassungsrechtlicher Zweifel gegen einen Zinssatz Aussetzung der Vollziehung. In seiner Entscheidung stellte er fest, dass der Zinssatz den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße überschreitet.

Zwischenzeitlich hat der Abzinsungssatz mit 5,5 % keinen Bezug mehr zum langfristigen Marktzinsniveau. So liegt der Leitzins der Europäischen Zentralbank seit 6 Jahren unter 1 %. Durch das gesetzliche Abzinsungsgebot ist der Steuerpflichtige gezwungen, nicht realisierte Gewinne auszuweisen. Dies führt zu Zweifeln an der verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeit. Das Gericht hielt es deshalb für gerechtfertigt, die Vollziehung der Bescheide im vorliegenden Fall auszusetzen.

Keine Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung

Gewährt ein Ehepartner dem anderen ein zinsloses Darlehen, das mit einer Lebensversicherung besichert ist, führt dies nicht zu einer steuerschädlichen Verwendung. Die Ehepartner müssen also keine Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung befürchten.

Hintergrund

Der Kläger schloss im Jahr 1987 bei einer Versicherung eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente mit Kapitalwahlrecht (Rentenversicherung) ab. Am 30.1.2008 nahm er bei einer Bank ein Darlehen über 200.000 EUR auf. Seine Ansprüche aus der Rentenversicherung trat er zur Sicherheit an die Bank ab. Die Darlehensvaluta stellte der Kläger seiner Ehefrau zinslos als Darlehen zur Verfügung. Die Bank zeigte dem Finanzamt die Sicherungsabtretung der Rentenversicherung an.

Das Finanzamt stellte durch Bescheid vom 17.8.2011 fest, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu der Rentenversicherung enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig sind. Das Darlehen war seiner Meinung nach steuerschädlich zum Erwerb einer Forderung verwendet worden.

Entscheidung

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Bescheid des Finanzamts rechtswidrig und daher aufzuheben war.

Das für die Einkommensbesteuerung des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt stellt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen gesondert fest, wenn für Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind. Die abgeschlossene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht stellt zwar eine Versicherung dar, die während ihrer Dauer im Erlebensfall der Sicherung eines Darlehens dient. Die Finanzierungskosten des gesicherten Darlehens waren jedoch keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Steuerschädlich sind Finanzierungskosten, die ihrer Art nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Steuerschädlich kann aber auch die Verwendung der Versicherung durch und für Dritte sein. Nicht notwendig ist, dass die Betriebsausgaben oder Werbungskosten tatsächlich geltend gemacht werden und sich steuerlich auswirken.

Nicht steuerschädlich sind aber Darlehen, deren Finanzierungskosten unter keinen Umständen zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen können. Dazu gehören Finanzierungen, die von vornherein außerhalb der steuerlichen Einkunftsarten stehen, also insbesondere der Finanzierung von Privatausgaben dienen.

So lag der Fall hier. Der Kläger hat aus privaten Motiven seiner Ehefrau unentgeltlich ein Darlehen gewährt. Mangels angestrebter Einnahmen lag insoweit von vornherein keine einkommensteuerbare Tätigkeit des Klägers vor. Seine Refinanzierungskosten stellten unter keinen Umständen Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen einer Einkunftsart, sondern Kosten der privaten Lebensführung dar. Er hat die Rentenversicherung daher nicht steuerschädlich zur Sicherung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, verwendet.

Erbschaftsteuerliche Bewertung von Gesellschaftsanteilen

Wie sind Anteile einer Kapitalgesellschaft zu bewerten, wenn die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht Düsseldorf.

Hintergrund

Der Erblasser war Gesellschafter der A-GmbH, die insbesondere Kapitalvermögen für fremde Rechnung verwaltete. Weitere Gesellschafter und auch Geschäftsführer waren B und C. Die Verteilung des auszuschüttenden Gewinns erfolgte grundsätzlich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. Die Gesellschafter konnten aber einstimmig auch eine abweichende Gewinnverteilung beschließen. So beschlossen die Gesellschafter z. B. für C einen Sondergewinnanteil wegen besonderer Leistungen und für B einen Sondergewinnanteil aus dem anteiligen Jahresüberschuss. B verstarb. Der Erblasser wurde von seiner Ehefrau, der Klägerin, beerbt.

Nach einer Außenprüfung stellte das beklagte Finanzamt mit einem gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheid den Wert der A-GmbH fest. Dabei wurde das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie war der Ansicht, dass die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führte. Denn der von ihr erworbene Geschäftsanteil war nicht frei am Markt zu veräußern. Der unerwartete und plötzliche Tod des Geschäftsführers B hatte die A-GmbH in große Schwierigkeiten gebracht, die Nachfolge blieb ungeklärt. Der Sohn des B versuchte vergeblich, den von ihm geerbten Geschäftsanteil zu veräußern.

Entscheidung

Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Zum einen entschied das Finanzgericht, dass das beklagte Finanzamt den Wert des Anteils des Erblassers an der A-GmbH zu Recht unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft ermittelte. An der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens hatte das Gericht nichts auszusetzen. Zum anderen urteilten jedoch die Richter, dass bei der Bewertung die den Gesellschaftern auf Grund der Gesellschafterbeschlüsse zustehenden Sondergewinnbezugsrechte zu berücksichtigen waren. Dies führte nämlich zu einem geringeren Wert des Anteils.