Einsatzgebiet eines Lokführers ist die erste Tätigkeitsstätte

Wann gilt ein Gelände des Arbeitgebers als „zusammenhängend”, sodass man von einer ersten Tätigkeitsstätte ausgehen kann? Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ist es dafür ausreichend, wenn die betrieblichen Einrichtungen über eine Werksbahn miteinander verbunden sind.

Hintergrund

Der Kläger war als angestellter Lokführer tätig. Die Fahrten zum Werksgelände rechnete er mit der Reisekostenpauschale ab und machte Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese jedoch nicht, weil es sich um Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte handelte. Es lag seiner Ansicht nach keine Auswärtstätigkeit vor, da die Einrichtungen auf dem Gelände alle durch das Schienennetz zu einer Arbeitsstätte verbunden waren.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass das Einsatzgebiet eines Lokführers seine erste Tätigkeitsstätte darstellte und daher ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht infrage kam. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei dem Werksgelände um ein räumlich geschlossenes, zusammenhängendes betriebliches Gelände des Arbeitgebers.

Sollen Mitarbeiter aufgrund der Weisungen des Arbeitgebers ihre berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem sogenannten weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben, findet für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet ebenfalls die Entfernungspauschale Anwendung. Die Anwendung dieser Vorschrift verneinte das Finanzgericht jedoch für den vorliegenden Fall. Im Unterschied zu Förstern und Polizisten bewegte sich der Kläger nicht im öffentlichen Raum, sondern ausschließlich im betrieblichen Bereich. Er hatte deshalb auf dem Werksgelände seine erste Tätigkeitsstätte.

Dienstwagen für Ehegatten als Minijobber gilt als fremdunüblich

Wer seinen Ehepartner im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt, sollte ihm keinen Dienstwagen zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung überlassen. Denn dies ist fremdunüblich, sodass das Arbeitsverhältnis nicht anerkannt wird.

Hintergrund

Der Ehemann M führte einen Einzelhandel. Seine Ehefrau F, die in ihrem Hauptberuf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin war, wurde in den Jahren 2012 bis 2014 von M im Rahmen eines Minijobs als Büro- und Kurierkraft angestellt. Der Arbeitslohn wurde im Wesentlichen durch die private Nutzungsmöglichkeit eines von F für die Kurierfahrten einzusetzenden Betriebs-Pkw abgegolten. Den Sachbezug aus der Pkw-Nutzung ermittelte M nach der 1-%-Regelung. Den Differenzbetrag zum Lohnanspruch zahlte er aus.

Die vereinbarte Vergütung aus dem Minijob plus Abgaben und sämtliche Fahrzeugaufwendungen erfasste M als Betriebsausgaben, als fiktive Betriebseinnahme setzte er den Sachbezug aus der privaten Nutzungsmöglichkeit an.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhielt. Die mit dem Pkw in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträge ließ es deshalb ebenso unberücksichtigt wie die Lohnaufwendungen und die als fiktive Betriebseinnahme erfassten Sachbezüge aus der Nutzungsüberlassung. Für M ergaben sich daraus jährliche Gewinnerhöhungen zwischen 6.000 EUR und 7.000 EUR.

Entscheidung

Nachdem das Finanzgericht das Arbeitsverhältnis anerkannt hatte, widersprach der Bundesfinanzhof diesem Urteil. Im Rahmen der Gesamtwürdigung muss geprüft werden, ob die Vertragschancen und -risiken in fremdüblicher Weise verteilt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Arbeitgeber typischerweise nur dann ein Fahrzeug zur uneingeschränkten Privatnutzung überlässt, wenn sich sein Aufwand zuzüglich des Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft darstellt.

Während sich bei einem hohen Gehalt der Umfang der Privatnutzung auf den Aufwand des Arbeitgebers nur verhältnismäßig gering auswirkt und daher bei der Kalkulation des Kostenaufwands untergeordnet sein kann, stellte sich dies bei dem vorliegend niedrigen Gehalt anders dar. Denn bei einer geringfügigen monatlichen Vergütung, die durch die private Pkw-Nutzung erfüllt wird, hängt der Gesamtaufwand des Arbeitgebers praktisch unmittelbar vom Umfang der Privatnutzung ab. Bei einer Steigerung der Privatnutzung kann sich somit der Gesamtaufwand des Arbeitgebers im Vergleich zu der vereinbarten Grundvergütung unverhältnismäßig erhöhen. Dieses Risiko führt zur Fremdunüblichkeit und damit zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses. Ein fremder Arbeitgeber eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers würde diesem ein Fahrzeug nur unter einer Kilometerbegrenzung für private Fahrten oder einer Zuzahlung stellen.

Kein privates Veräußerungsgeschäft bei Enteignung

Ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft liegt nur dann vor, wenn eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußerers und damit ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille vorliegt. Dies ist bei einer Enteignung nicht der Fall.

Hintergrund

Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks. Nachdem die Stadt ein Bodensonderungsverfahren durchgeführt hatte, erließ sie einen Sonderungsbescheid. Infolgedessen ging das Eigentum gegen Zahlung einer Entschädigung auf die Stadt über. Dies erfolgte innerhalb der 10-jährigen Frist für private Veräußerungsgeschäfte. Das Finanzamt ging deshalb von einem steuerpflichtigen Vorgang aus und unterwarf den sich ergebenden Veräußerungsgewinn der Besteuerung.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorlag, da es am Veräußerungswillen des Klägers als Grundstückseigentümer fehlte. Denn ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft setzt voraus, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen ist und dass hierzu regelmäßig ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden vorhanden sein muss.

Kein Anschaffungsvorgang liegt vor, wenn kraft Hoheitsakt Grundbesitz entzogen und Ersatzland zugewiesen wird. Vielmehr verlangt ein Anschaffungsgeschäft, dass die Erwerbshandlung des Steuerpflichtigen wesentlich von seinem Willen abhängt. Ein solcher Wille ist nicht gegeben, wenn das Ausscheiden des Wirtschaftsguts außerhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen liegt – so wie hier durch die Enteignung.

Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerkürzung

Wer als ein Gewerbetreibender nicht nur eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalvermögen verwaltet und betreut, sondern weitere, gewerblich genutzte Einheiten, kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht in Anspruch nehmen.

Hintergrund

Eine KG verwaltete etliche Wohnungen, gewerbliche und sonstige Einheiten und Garagen bzw. Stellplätze. Diese standen alle in ihrem Eigentum. Daneben erwirtschaftete sie auch im Verhältnis geringe Erträge aus der Verwaltung von fremdem Grundbesitz. Dazu gehörten 3 Objekte mit teilweise gewerblich genutzten Einheiten. Die KG beantragte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Da die KG jedoch nicht ausschließlich fremde Wohnungsbauten verwaltete, lehnte das Finanzamt diese ab.

Entscheidung

Die Klage der KG hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die erweiterte Kürzung nur gewährt werden kann, wenn der Gewerbetreibende eigenen Grundbesitz sowie eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt. Nur wenn daneben fremde Wohnungsbauten betreut oder Ein-, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichtet bzw. veräußert werden, ist dies für die erweiterte Kürzung unschädlich.

Das Finanzgericht legte den Begriff der Wohnungsbauten eng aus und lehnte es ab, die teilweise zu Wohnzwecken genutzten fremden Einheiten als Wohnungsbauten anzuerkennen. Damit bleibt es nach Ansicht des Finanzgerichts dabei, dass lediglich die Verwaltung von Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung unschädlich ist. Eine Geringfügigkeitsgrenze lehnte das Finanzgericht ab.

Gehaltsumwandlung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen muss Fremdvergleich standhalten

Bei den Regelungen im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses muss der Fremdvergleich immer im Auge behalten werden. Sonst wird die Beschäftigung steuerlich nicht anerkannt – so z. B., wenn knapp 50 % des Arbeitslohns über eine Gehaltsumwandlung in eine überbetriebliche Unterstützungskasse eingezahlt wird.

Hintergrund

Die Ehefrau war als Verkaufsleiterin im Betrieb ihres Ehemanns angestellt und wurde wegen des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht als sozialversicherungspflichtig behandelt. Darum wurde vereinbart, dass ein Teil ihres Arbeitslohns (1.830 EUR monatlich) in eine überbetriebliche Unterstützungskasse und über diese in eine Rückdeckungsversicherung eingezahlt werden. Das Finanzamt sah die gewählte Art der Alterssicherung als nicht fremdüblich an und verweigerte den Abzug der Einzahlungen in die Unterstützungskasse als Betriebsausgaben. Vielmehr stellte es die Zahlungen in einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ein.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und entschied, dass die Regelungen im Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten nicht fremdüblich waren. Fremdüblich müssten dabei nicht nur die Höhe des Arbeitslohns sein, sondern auch die Modalitäten der Gehaltsumwandlung. Ein fremder Arbeitnehmer hätte das Ausfallrisiko der Unterstützungskasse nicht übernommen. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der für arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgungen großzügigere Maßstäbe gelten als für eine arbeitgeberfinanzierte Alterssicherung, ließ sich nach Ansicht der Richter nichts Gegenteiliges herleiten.

Veräußerungskosten einer Immobilie können Werbungskosten sein

Wird ein selbst genutztes Einfamilienhaus verkauft, um damit eine zu vermietende Eigentumswohnung zu erwerben, können die damit zusammenhängenden Aufwendungen sofort abzugsfähige Finanzierungskosten der neuen Immobilie sein.

Hintergrund

Die Klägerin erwarb im Mai 2013 eine noch zu errichtende und zur Vermietung vorgesehene Eigentumswohnung. Ihr nicht der Einkünfteerzielung dienendes Einfamilienhaus verkaufte sie im Juli 2014 für 75.000 EUR. Davon verwendete sie 60.000 EUR zur Tilgung eines für den Kauf der Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens. In der Einkommensteuererklärung für 2014 deklarierte die Klägerin die Eigentumswohnung als neues Vermietungsobjekt und erklärte die vereinnahmten Mieten als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die ihr im Zusammenhang mit der Veräußerung des Einfamilienhauses entstandenen Aufwendungen in Höhe von zusammen 4.270,04 EUR für Rechtsanwälte, Notar und Maklerin machte die Klägerin bei den Werbungskosten als Kosten für die Finanzierung des Erwerbs der Eigentumswohnung geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab, da es die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen als Kosten einer Grundstücksveräußerung ansah.

Entscheidung

Obwohl das Einfamilienhaus nicht der Einkünfteerzielung gedient hatte, bewertete das Finanzgericht die Aufwendungen im Zusammenhang mit dessen Veräußerung als sofort abziehbare Finanzierungskosten der Eigentumswohnung. Denn der größte Teil des erzielten Veräußerungserlöses wurde zum Erwerb der neuen Immobilie verwendet. Das Gericht erkannte nicht nur die Maklerkosten, sondern auch die Rechtsanwalts- und Notarkosten an, die im Rahmen einer zuvor gescheiterten Veräußerung des Einfamilienhauses angefallen waren. Für die Richter spielte dabei keine Rolle, dass der Verkaufserlös des Einfamilienhauses nicht unmittelbar zur Tilgung des den Neukauf der Eigentumswohnung finanzierenden Darlehens, sondern erst später aufgrund einer freiwilligen Entscheidung der Steuerpflichtigen an die Bank überwiesen wurde.

Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ erfordert Adresse mit postalischer Erreichbarkeit

Der Vorsteuerabzug erfordert eine Rechnung, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist. Unter dieser muss er im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung postalisch erreichbar sein. Nicht erforderlich ist, dass er unter der angegebenen Adresse wirtschaftliche Aktivität entfaltet.

Hintergrund

X betrieb eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Unternehmen A und F wegen falscher Rechnungsangaben. Auf den Rechnungen waren Adressen mit Straßen- und Ortsangabe angeführt. A hatte jedoch im Leistungszeitraum unter der angegebenen Adresse weder eine Betriebsstätte noch eine Wohnung unterhalten. Entsprechendes galt für die Rechnungen des F. Dieser war unter der angegebenen Adresse nicht gemeldet gewesen. Im Klageverfahren machte X geltend, dass die beiden Unternehmen zumindest zeitweise unter den genannten Adressen postalisch erreichbar gewesen waren.

Entscheidung

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, soweit der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Maßgeblich für die postalische Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungserstellung. Lässt sich eine Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ermitteln, trifft die Feststellungslast den Leistungsempfänger. Denn der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, hat die Darlegungs- und Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen.

Im vorliegenden Fall traf das Finanzgericht keine Feststellungen zur postalischen Erreichbarkeit der Unternehmer A und F im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Es stellte lediglich fest, dass unter den angegebenen Anschriften weder eine Wohnung noch eine Betriebsstätte vorhanden waren.

Folglich hob der Bundesfinanzhof das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses muss nun ermitteln, ob die Rechnungsaussteller A und F unter den angegebenen Adressen jedenfalls erreichbar waren.

Besuch einer Missionsschule ist keine Berufsausbildung

Der Besuch einer kirchlichen Schule stellt keine Berufsausbildung dar. Denn eine solche erfordert, dass der Erwerb der Kenntnisse regelmäßig einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen muss.

Hintergrund

Die Klägerin beantragte für ihren volljährigen Sohn S Kindergeld. Dieser besuchte für 10 Monate eine Missionsschule. Die kirchliche Internatsschule hatte den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Familienkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Ausbildung in der Missionsschule keine Berufsausbildung darstellte. Die Klägerin machte geltend, dass S eine berufliche Tätigkeit im sozialen, theologischen oder gesundheitlichen Bereich anstrebte. Der Besuch der Schule vermittelte auf einen Beruf in diesem Bereich vorbereitende Kenntnisse und Erfahrungen.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof entschied zuungunsten der Klägerin. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind. Der Erwerb der Kenntnisse muss regelmäßig einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen. Dieser Bezug wird grundsätzlich unterstellt, wenn eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgangs erlernt wird. Der konkrete Bezug zu einem angestrebten Beruf ist in Fällen entscheidend, in denen der Ausbildungscharakter zweifelhaft ist.

Davon ausgehend fehlte es im vorliegenden Fall an einem konkreten Bezug zu einer von S angestrebten beruflichen Tätigkeit. Die Lernziele der Missionsschule dienten in überwiegendem Umfang der Persönlichkeits- und Charakterbildung. Insoweit hatten die für eine spätere Tätigkeit in einem sozialen, theologischen oder gesundheitlichen Beruf vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen keine ausschlaggebende Bedeutung. Darüber hinaus vermittelte der Schulbesuch keinen Abschluss, der für eine spätere Tätigkeit innerhalb der Kirche qualifiziert hätte.

Ortsübliche Miete für Gaststätten wird nicht nach der Pachtwertermittlung-Methode bestimmt

Bei einer Gaststätte darf die ortsübliche Miete oder Pacht nicht nach der ertragsorientierten Pachtwertermittlung-Methode bestimmt werden. Fehlt es an Vergleichsobjekten, ist zur Ermittlung der Angemessenheit ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Hintergrund

Die Ehefrau F erwarb im Jahr 2006 ein Gaststättengrundstück für 140.000 EUR, das sie in den Jahren 2008 bis 2010 für über 400.000 EUR sanierte. Ab November 2008 verpachtete sie das Anwesen ihrem Ehemann für monatlich 1.000 EUR zuzüglich Nebenkosten. Das Finanzamt wertete dies nach Internet-Recherchen als verbilligte Überlassung und kürzte dementsprechend den von F geltend gemachten Abzug von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung auf 68 %.

Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht stützte sich der vom Gericht beauftragte Sachverständige im Wesentlichen auf den ertragsorientierten Pachtwert, das sog. EOP-Verfahren. Danach ergab sich ein marktangemessener Pachtzins von monatlich 1.540 EUR. Deshalb wies das Finanzgericht die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die ertragsorientierte Pachtwertermittlung (EOP-Methode) und unwesentliche Abwandlungen dieser Methode (insbesondere die sog. indirekte Vergleichswertmethode) zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete/-pacht generell nicht geeignet sind. Demnach bestimmt sich der ortsübliche Preis nicht nach dem von einem Gastwirt voraussichtlich zu erwirtschaftenden Ertrag, sondern nach Angebot und Nachfrage. Dementsprechend kann der Preis unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich um einen Pächter- oder Verpächtermarkt handelt.

Die ertragsorientierte Pachtwertermittlung, die das Finanzgericht vorgenommen hatte, widersprach also dem rechtlich anzulegenden Maßstab der Marktüblichkeit. Zwar gibt es grundsätzlich keine Vorgaben, nach welcher Methode bei der Wertermittlung vorzugehen ist. Eine Grenze ist aber überschritten, wenn der Sachverständige aufgrund der von ihm gewählten Methode etwas anderes ermittelt als die ortsübliche Marktmiete bzw.-pacht. Das war hier der Fall. Denn der Sachverständige stellte im Wesentlichen darauf ab, welche Miete bzw. Pacht auf der Grundlage statistischer Annahmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vom Mieter bzw. Pächter durchschnittlich erwirtschaftet werden kann. Steuerrechtlich ist jedoch der örtliche Markt entscheidend, nicht globale Erwägungen, wie sie sich aus der EOP-Methode ergeben.

Grundlage für die 1-%-Regelung ist der Listenpreis für einen privaten Kunden

Grundlage für die 1-%-Regelung ist der Listenpreis, zu dem ein privater Kunde das Fahrzeug erwerben könnte. Das gilt auch dann, wenn ein Taxifahrer das Auto zu einem für bestimmte Berufsgruppen geltenden Sonderpreis erworben hat.

Hintergrund

Taxiunternehmer T erwarb im Jahr 2009 ein Fahrzeug, das er auch privat nutzte. Der Bruttolistenpreis des nach den allgemeinen Preisvorgaben konfigurierten Fahrzeugs betrug rund 48.100 EUR. Diesen Preis legte das Finanzamt der Bewertung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1-%-Regelung zugrunde.

T war der Ansicht, dass der niedrigere Listenpreis der Sonderpreisliste für Taxi- und Mietwagen in Höhe von rund 37.500 EUR angesetzt werden müsste. Dem folgte das Finanzgericht und gab der Klage statt. Seinem Urteil nach war die Sonderpreisliste vorrangig.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof erteilte dem eine Absage. Er hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Denn die 1-%-Regelung bezweckt eine vereinfachte Bewertung der Privatnutzung betrieblicher Kfz. Es handelt sich um eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertung. Diese gilt auch für Taxen. Als Bruttolistenpreis legt der Bundesfinanzhof den Listenpreis zugrunde, zu dem der Unternehmer das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Besonderheiten auf der Käuferseite bleiben dabei unberücksichtigt.

Der Bruttolistenneupreis ist eine generalisierende Bemessungsgrundlage, die den Nutzungsvorteil insgesamt berücksichtigt. Der geldwerte Nutzungsvorteil ist der Betrag, der vom Unternehmer als Privatperson für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste und den er durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs erspart. Deshalb konnte auch im vorliegenden Fall nur die Preisempfehlung maßgeblich sein, die für einen Privatkunden gelten würde.