Wann sich Zahlungen an Nach- bzw. Vertragserben steuermindernd auswirken

Tätigt ein Beschenkter Zahlungen, um etwaige Herausgabeansprüche des Vertragserben bzw. des Nacherben abzuwenden, stellen diese Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs dar. Diese sind bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.

 

Hintergrund

Nach dem Tod des Vaters V war das gemeinsame Ehegattentestament der Eltern dahingehend ausgelegt worden, dass die Mutter M Alleinerbin nach V war, die 3 Söhne S1, S2 und S3 sollten nach dem Tod der M Schlusserben sein. M wurde deshalb als Alleineigentümerin eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks eingetragen, das den Eltern zu je ½ gehört hatte.

Im Jahr 2000 übertrug M dem S1 im Wege der Schenkung zunächst ein Teilstück aus dem Grundstück und im Jahr 2003 dann den ganzen Grundbesitz. S3 erhielt von M ein anderes Grundstück.

Im Jahr 2004 setzte das Finanzamt gegen S1 die Schenkungsteuer für die Übertragung aus 2003 und unter Berücksichtigung der Vorschenkung aus 2000 fest.

Nach dem Tod der M im Jahr 2011 stellte das Nachlassgericht fest, dass das Testament fehlerhaft ausgelegt worden war. M war vielmehr nach dem Tod des V Vorerbin und die 3 Söhne waren mit ihrem Tod Nacherben geworden.

Im Jahr 2015 leistete S1 nach einem Zivilrechtsstreit zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche eine Zahlung von 150.000 EUR an S2.

S1 beantragte daraufhin im Jahr 2015 erfolglos beim Finanzamt die Änderung des Schenkungsteuer-Bescheids aus 2004 und die erwerbsmindernde Berücksichtigung der Vergleichszahlung. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Er entschied, dass die Schenkungsteuer wegen der Vergleichszahlung herabzusetzen war.

Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten zählen u.a. die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Die Vorschrift gilt auch für Schenkungen unter Lebenden.

Abfindungszahlungen des Beschenkten an einen Dritten, damit die Schenkung nach Grund und/oder Umfang nicht mehr bestritten wird, gehören zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs stehenden Kosten und mindern so die Bereicherung. Auf diese Weise kann bei der Schenkung abziehbarer Erwerbsaufwand entstehen.

Ansprüche der Erben gegen den Beschenkten, die dieser durch eine Abfindung abwehren will und die deshalb zu abziehbaren Erwerbserlangungskosten führen, können sich ergeben, wenn der Vorerbe durch Schenkung über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder wenn der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat. In beiden Fällen dienen Zahlungen, die diese Ansprüche abwehren, dazu, dem Beschenkten das Geschenkte zu sichern. Sie können deshalb abzugsfähig sein.

Eine derartige Zahlung des Beschenkten stellt für seine Schenkungsteuer ein rückwirkendes Ereignis dar. Ein bereits bestandskräftiger Schenkungsteuer-Bescheid kann noch nachträglich geändert werden. Für den Beschenkten, der die Zahlung als Nachlassverbindlichkeit abziehen kann, wirkt die Geltendmachung der Abfindung auf den Zeitpunkt der Schenkung zurück, ebenso wie in Fällen, in denen Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden.

 

Von Sterbegeldversicherung getragene Beerdigungskosten abziehbar?

Übernimmt eine vom Erblasser abgeschlossene Sterbegeldversicherung die Beerdigungskosten ganz oder teilweise, können diese Aufwendungen nicht als Erbfallkosten steuermindernd zugunsten der Erben berücksichtigt werden.

 

Hintergrund

L war die Tante des Klägers, die er zusammen mit seiner Schwester jeweils zur Hälfte beerbte. Die Erblasserin hatte bei der H-Versicherung eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme im Jahr 2004 an das Bestattungshaus F abgetreten.

Dieses stellte nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen insgesamt 11.653,96 EUR in Rechnung, von denen die Sterbegeldversicherung 6.864,82 EUR bezahlte. Die Erben machten als Nachlassverbindlichkeiten Schulden des Erblassers von 1.340 EUR geltend sowie für Erbfallschulden den Pauschbetrag von 10.300 EUR.

Den abgetretenen Betrag von 6.864 EUR aus der Sterbegeldversicherung setzte das Finanzamt als Sachleistungsanspruch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs an. Seiner Ansicht nach konnten die Erben nur den verbliebenen, tatsächlich noch als Beerdigungskosten gezahlten Betrag geltend machen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück und entschied, dass von den insgesamt geltend gemachten Erbfallkosten i. H. v. 15.227,63 EUR die von der Sterbegeldkasse auf die Rechnung des Bestattungshauses F gezahlten 6.864,82 EUR nicht als Beerdigungskosten berücksichtigungsfähig sind.

Die Gewährung des Pauschbetrags setzt lediglich voraus, dass auf Erwerberseite dem Grunde nach berücksichtigungsfähige Kosten entstanden sind. Vorliegend sind den Erben Beerdigungskosten dadurch entstanden, dass sie dem Bestattungshaus F zur Begleichung der Rechnung Geldbeträge überwiesen haben. Ein Betrag von mehr als 10.300 EUR war für Nachlassverbindlichkeiten jedoch nicht in Abzug zu bringen. Denn die tatsächlich angefallenen Kosten übersteigen die sog. Erbfallkostenpauschale nicht.

Soweit die Beerdigungskosten von der Sterbegeldkasse gegenüber dem Bestattungsinstitut beglichen wurden, liegen keine abzugsfähigen Kosten vor. Steuermindernd wirken sich nur solche Kosten aus, die dem Erben nach dem Tod des Erblassers auch tatsächlich entstanden sind. Im Streitfall sind die Erben durch die Zahlung der Sterbegeldkasse in dieser Höhe zu keinem Zeitpunkt mit Kosten für die Bestattung der Erblasserin belastet worden. Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung gehörte nicht zur Erbmasse, da die Erblasserin diesen Anspruch noch zu Lebzeiten an das Bestattungshaus F abgetreten hatte.

Die teilweise Begleichung der Bestattungsrechnung durch Auszahlung der Versicherungsleistung an das Bestattungshaus hat auch nicht zu Aufwendungen aus der Erbmasse geführt. Auch der Umstand, dass der aus dem Bestattungsvertrag resultierende Anspruch auf Bestattungsleistungen gegenüber dem Bestattungshaus F durch Erfüllung erloschen ist, führt nicht dazu, dass auf Seiten der Erben Erbfallverbindlichkeiten entstanden sind. Das Bestattungsinstitut hat nämlich, indem es die Bestattung vorgenommen hat, eine wertgleiche Gegenleistung für den Anspruch erbracht. Da bereits die Erblasserin das Entgelt für die Entstehung des Anspruchs auf Bestattungsleistungen durch Abtretung eines Zahlungsanspruchs geleistet hatte, konnten den Erben nicht noch einmal Kosten in derselben Höhe für die Erbringung der Leistung entstehen.

Überlassung eines Jobtickets bei Parkplatznot nicht steuerpflichtig

Die Überlassung von Jobtickets an Arbeitnehmer begründet keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitgeber dadurch die Parkplatznot am Betriebssitz beheben will.

 

Hintergrund

Am Betriebssitz des Arbeitgebers gab es zu wenig Parkplätze. In der Folge gab er eine „Mobilitätskarte“ an seine Beschäftigten aus, die ein Jobticket für den öffentlichen Personennahverkehr beinhaltete und ein kostenloses Parken auf den Parkplätzen ermöglichte. Nach der Rahmenvereinbarung mit dem örtlichen ÖPNV-Betreiber entrichtete der Arbeitgeber pro Arbeitnehmer monatlich einen Betrag von 12,31 EUR. Die Preise, die von den Arbeitnehmern über die monatliche Lohnabrechnung zu zahlen waren, setzten sich aus dem Preis für das Jobticket und einen Anteil für das Parken zusammen. Der Arbeitgeber druckte die Monatskarten selbst aus und verteilte sie unter seinen Beschäftigten.

Das Finanzamt wertete den Erwerb der Jobtickets in den Jahren 2013 und 2014 als geldwerten Vorteil und nahm den Arbeitgeber für nicht entrichtete Lohnsteuerbeträge in Haftung.

 

Entscheidung

Die Klage des Arbeitgebers vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Die Überlassung des Jobtickets begründete keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil, die Haftungsinanspruchnahme war somit rechtswidrig. Zwar hatte der Arbeitgeber u.a. durch den Ausdruck und die Ausgabe der Tickets aktiv an der Verschaffung des Preisvorteils mitgewirkt. Jedoch führen Preisvorteile, die ein Dritter einräumt, nicht allein deshalb zu Arbeitslohn. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob die Zuwendung eine Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn die Mobilitätskarte sollte in erster Linie die Parkplatznot beheben. Die Mitarbeiter sollten vermehrt auf den ÖPNV zurückgreifen und somit Parkplätze freigeben.

Zur Geltendmachung privater Veräußerungsverluste nach bestandskräftiger Einkommensteuerfestsetzung

Nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nicht gesondert festgestellt werden, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre Verjährung ganz oder teilweise eingetreten ist.

 

Hintergrund

Die Eheleute hatten für die Jahre 2007 und 2008 keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erklärt und waren bestandskräftig veranlagt worden. Im Jahr 2014 reichten sie eine „Nachmeldung“ ein, mit der sie weitere Einkünfte der Ehefrau aus Kapitalvermögen sowie Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren erklärten.

Das Finanzamt berücksichtigte in den folgenden Änderungsbescheiden die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften wegen groben Verschuldens am nachträglichen Bekanntwerden nicht. Den Antrag, verbleibende Verlustvorträge zum 31.12.2007 bzw. 2008 festzustellen, lehnte das Finanzamt wegen Teilverjährung der Einkommensteuer-Bescheide ab.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Es entschied, dass eine Verlustfeststellung ausscheidet, da wegen der Verlustausgleichsbeschränkung die privaten Veräußerungsverluste den Einkommensteuer-Festsetzungen nicht zugrunde gelegt worden sind.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück. Eine Verlustfeststellung ist infolge der insoweit bestandskräftig gewordenen Einkommensteuer-Bescheide, denen keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu Grunde liegen, ausgeschlossen, da die Voraussetzungen für eine Änderung nicht vorliegen.

Nach § 10d Abs. 4 Satz 4 1. Halbsatz EStG sind bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Einkommensteuer-Festsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt wurden. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.

Die Verlustfeststellung muss daher entfallen, wenn der Einkommensteuer-Bescheid nicht mehr änderbar ist. Eine erstmalige Verlustfeststellung für nachträglich erklärte Verluste soll nach Bestandskraft des Einkommensteuer-Bescheids – zur Sicherung des Rechtsfriedens – nur noch zulässig sein, wenn auch der Steuerbescheid geändert werden kann.

Liegt wie im vorliegenden Fall ein bestandskräftiger Einkommensteuer-Bescheid für das Verlustentstehungsjahr vor, entfaltet dieser Bindungswirkung für die Verlustfeststellung. Der Erlass bzw. die Änderung des Verlustfeststellungsbescheids setzt dann voraus, dass der korrespondierende Einkommensteuer-Bescheid verfahrensrechtlich geändert wird oder dass die Änderung allein wegen fehlender steuerlicher Auswirkung unterbleibt.

Dabei kann offenbleiben, ob eine Korrektur wegen groben Verschuldens am nachträglichen Bekanntwerden der Veräußerungsverluste ausgeschlossen ist. Denn der Änderung der Einkommensteuer-Bescheide steht jedenfalls Festsetzungsverjährung entgegen. Diese war im Zeitpunkt der „Nachmeldung“ der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Dezember 2014 bereits eingetreten. Eine Änderung der Einkommensteuer-Bescheide kommt damit nicht mehr in Betracht.

Riester-Altersvorsorgevertrag: Keine ermäßigte Besteuerung nach alter Rechtslage

Die kapitalisierte Auszahlung von Riesterverträgen stellen keine außerordentlichen Einkünfte dar, da sie in der Praxis typischerweise vorkommt. Deshalb kommt keine ermäßigte Besteuerung in Betracht, jedenfalls nach der Rechtslage bis 2017.

 

Hintergrund

Der Kläger hatte im Jahr 2007 einen Sparvertrag bei einer Bank geschlossen, der über die Regelungen zur Riester-Rente gefördert war. Der Vertrag sah vor, dass die Bank das angesammelte Kapital bei Rentenbeginn förderunschädlich an den Sparer auszahlen kann, wenn die Rente nur einen gewissen Kleinbetrag erreicht. Im Jahr 2013 kam diese Kleinbetragsrenten-Regelung zur Anwendung, sodass dem Kläger aus dem Altersvorsorgevertrag eine Kapitalabfindung von 7.500 EUR ausgezahlt wurde.

Das Finanzamt unterwarf die Auszahlungen dem regulären Einkommensteuersatz. Der Kläger hingegen begehrte die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG.

 

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Kapitalabfindung nicht tarifermäßigt besteuert werden kann, da es an der Außerordentlichkeit der Einkünfte fehlt. In den Jahren 2005 bis 2017 waren zwischen 58 % und 79 % der Riesterverträge ganz oder teilweise kapitalisiert worden. Damit kam die (Teil-) Kapitalisierung von Altersvorsorgeverträgen in einer Vielzahl von Fällen vor, sodass sie als typisch einzustufen war. Für die Annahme von außerordentlichen Einkünften, die der ermäßigten Besteuerung unterlagen, war nach Ansicht des Gerichts deshalb kein Raum. Bei der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag handelt es sich um steuerpflichtige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.

Fremdwährungsdarlehen: Wie dauerhafte Wechselkursänderungen berücksichtigt werden

Ist der Euro-Wert gegenüber einer Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken, kann eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen zulässig sein.

 

Hintergrund

Die X-KG nahm im Jahr 1999 ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (CHF) im Wert von 1 Mio. DM auf. Im Jahr 2006 betrug der Rückzahlungsbetrag nach einer Umschuldung 520.140 EUR (Kurs 1,57 CHF/EUR).

Zum 31.12.2010 war der Kurs des CHF gegenüber dem Euro erheblich gestiegen. X bewertete die Verbindlichkeit daher für 2010 mit 639.033 EUR (Kurs ca. 1,28 CHF/EUR).

Das Finanzamt erkannte die Teilwertzuschreibung nicht an und berücksichtigte das Fremdwährungsdarlehen nur mit dem Wert aus 2006 i. H. v. 520.140 EUR.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Ausgehend von einer Zinsänderungsvereinbarung im Jahr 2008 betrug die Restlaufzeit weniger als 4 Jahre. Bei einem solchen kurzfristigen Darlehen ist eine Teilwertzuschreibung bereits möglich, wenn die Kursschwankung 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für 2 aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich dem Urteil des Finanzgerichts an und wies die Revision des Finanzamts zurück. Er erkannte die Teilwertzuschreibung an, denn am Bilanzstichtag 31.12.2020 lag eine fundamentale Veränderung der Wirtschaftsdaten zwischen dem Euro-Raum und der Schweiz vor.

Eine Fremdwährungsverbindlichkeit ist grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme (Einstandskurs) ergibt. Der höhere Teilwert kann bei einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung angesetzt werden. Dabei ist die Laufzeit entscheidend. Bei langfristigen Verbindlichkeiten (Restlaufzeit mindestens 10 Jahre) ist nicht jede Kursveränderung als dauerhaft anzusehen, da sich Währungsschwankungen in der Restlaufzeit ausgleichen können. Bei kürzerer Restlaufzeit kann dagegen eher angenommen werden, dass sich der Kursverlust nicht bis zur Tilgung zum Einstandswert zurückentwickeln wird.

Liegen allerdings Tatsachen vor, die eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse begründen, kann dies eine Teilwertzuschreibung nicht nur bei kürzeren, sondern auch bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten rechtfertigen. Das ist anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtags so außerordentlich und nachhaltig geändert haben, dass nicht angenommen werden kann, dass der Einstandskurs sich wieder einstellen wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen ist der Bilanzstichtag. Wird der Teilwert auf der Grundlage eines Kurswerts ermittelt, stellen eingetretene Kursänderungen wertbegründende, nicht lediglich werterhellende Umstände dar. Sie sind somit nur bis zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Soweit wirtschaftliche oder währungspolitische Entscheidungen für die Prognose künftiger Kursentwicklungen von Bedeutung sind, stellen auch sie wertbegründende Tatsachen dar und können deshalb ebenfalls nur berücksichtigt werden, soweit sie bereits am maßgeblichen Bilanzstichtag vorlagen.

Das Finanzgericht hat die Prognose getroffen, dass am Bilanzstichtag 31.12.2010 eine fundamentale Änderung wirtschaftlicher oder währungspolitischer Daten vorlag, die eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung der Verbindlichkeit begründete. Auf der Grundlage der Entwicklung der währungspolitischen Situation im Euro-Raum sowie der vor dem Bilanzstichtag 31.12.2010 getroffenen umfangreichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe wie auch der EU-Organe durfte das Finanzgericht annehmen, dass eine außerordentliche und nachhaltige Änderung der wirtschaftlichen und währungspolitischen Verhältnisse in dem Euro-Raum stattgefunden hat und dass der erheblich erhöhte Kurswert des CHF (1,2504 CHF/EUR) am Bilanzstichtag nicht ohne Weiteres zu dem Einstandswert bei Darlehensaufnahme in 2006 (1,5789 CHF/EUR) zurückkehren wird.

Wie fremdübliche Zinsen auf Konzerndarlehen ermittelt werden

Im Rahmen der Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze muss geprüft werden, ob die Vergleichswerte mithilfe der Preisvergleichsmethode ermittelt werden können – und zwar vor Anwendung der sog. Kostenaufschlagsmethode. Dies gilt auch für Konzerndarlehen, die unbesichert gewährt werden.

 

Hintergrund

Die inländische X-GmbH war Tochtergesellschaft der niederländischen Muttergesellschaft Y-N.V. Eine weitere Tochtergesellschaft (Schwestergesellschaft der X) war die als Konzernfinanzierungsgesellschaft fungierende niederländische Z-B.V.

Die Z gewährte der X unbesicherte Darlehen. Die Zinsen hielt das Finanzamt für überhöht und nahm teilweise verdeckte Gewinnausschüttungen an. Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit ging das Finanzamt nicht von der Preisvergleichsmethode, sondern von der Kostenaufschlagsmethode aus.

Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und wandte ebenfalls die Kostenaufschlagsmethode an. Es kam jedoch nach eigener Berechnung zu höheren Fremdvergleichszinsen als das Finanzamt.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Er entschied, dass die Fremdüblichkeit des Zinssatzes eines Konzerndarlehens zunächst anhand der Preisvergleichsmethode zu ermitteln ist. Erst wenn das nicht möglich ist, kann die Kostenaufschlagsmethode angewandt werden.

Zunächst werden die sog. transaktionsbezogenen Standardmethoden herangezogen: Nach der Preisvergleichsmethode erfolgt die Bestimmung des angemessenen Verrechnungspreises anhand vergleichbarer Geschäfte zwischen einem Leistungserbringer und einem Leistungsempfänger, die nicht Mitglieder desselben Unternehmensverbunds sind. Die Wiederverkaufspreismethode geht vom Wiederverkaufspreis aus und rechnet davon auf den Einstandspreis des Wiederverkäufers als Fremdvergleichspreis zurück. Bei der Kostenaufschlagsmethode werden zunächst die Selbstkosten des leistenden Unternehmens ermittelt und diese um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht.

Für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze kommt regelmäßig die Preisvergleichsmethode zur Anwendung. Fremdpreis ist der Zins, zu dem Fremde unter vergleichbaren Bedingungen den Kredit am Geld- oder Kapitalmarkt gewährt hätten.

Dass die Z als konzerninterne Finanzierungsgesellschaft nicht die gleichen aufwendigen Strukturen wie eine Geschäftsbank aufweisen mag, steht einem externen Fremdvergleich nicht grundsätzlich entgegen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass die X einen Vergleich mit der Verzinsung von Unternehmensanleihen vorgeschlagen hat.

Ein Fremdvergleich anhand der Preisvergleichsmethode scheitert im vorliegenden Fall auch nicht daran, dass die X in einen Konzernverbund eingegliedert ist. Zwar kann die Konzernzugehörigkeit eines Unternehmens Einfluss auf die Beurteilung der Bonität dieses Unternehmens haben (Konzernrückhalt). Allerdings kann in einem passiven Konzernrückhalt keine werthaltige Besicherung des Rückzahlungsanspruchs gesehen werden. Bei der Bonitätsprüfung ist daher auf die Bonität des Einzelunternehmens und nicht des Gesamtkonzerns abzustellen („Stand alone“-Rating).

Trotzdem sind die passiven Konzernwirkungen nicht vollständig auszublenden. Sie können im Fremdvergleich zu einer die „Stand-alone“ Bonität übersteigenden Kreditwürdigkeit der Konzerngesellschaft führen, wenn der Darlehensgeber sich darauf im Krisenfall tatsächlich verlassen kann.

Der Bundesfinanzhof verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück. Sollte die Preisvergleichsmethode nicht möglich sein, wäre die Kostenaufschlagsmethode zugrunde zu legen.

Zweckgebundene Spende kann anzuerkennen sein

Wer eine Spende tätigt, die an einen bestimmten Zweck gebunden ist, kann diese grundsätzlich als Sonderausgaben absetzen. Eine Zweckbindung als solche ist nicht schädlich für den Sonderausgabenabzug.

Hintergrund

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung einen Spendenabzug aufgrund einer Zahlung von 5.000 EUR an den Tierschutzverein V geltend. Die Steuerpflichtige war ehrenamtlich für V tätig und kümmerte sich um die dort untergebrachten Hunde. Dabei war ihr ein Schäferhund besonders ans Herz gewachsen. Bei ihm handelte es sich um ein sog. Problemtier, das nach einigen gescheiterten Vermittlungsversuchen nicht mehr ohne Weiteres vermittelbar war. Die Klägerin hielt es daher für sinnvoll, den Hund auf Dauer in der gewerblichen Tierpension P unterzubringen. Die Klägerin erklärte sich bereit, die für die Unterbringung erforderlichen Mittel von 5.000 EUR zu übernehmen. V erteilte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachzuwendung im Wert von 5.000 EUR.

Das Finanzamt lehnte den begehrten Spendenabzug für die 5.000 EUR ab. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Die Revision der Klägerin war dagegen erfolgreich. Zur Begründung führt der Bundesfinanzhof aus: Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass sie an einen begünstigten Empfänger geleistet werden.

Dass die Klägerin bestimmt hat, die Spende in konkreter Art und Weise zur Unterstützung des Schäferhundes zu verwenden, steht einem Spendenabzug an sich nicht entgegen. Eine Zweckbindung als solche ist nicht schädlich. Denn eine tatsächliche Verwendung im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zwecke kann der begünstigte Empfänger unabhängig davon sicherstellen, ob er den genauen Einsatz der Spende selbst bestimmt oder einer Vorgabe des Spenders folgt, da er eine zweckgebundene Spende nicht annehmen muss. Bei ihm verbleibt das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie er im konkreten Einzelfall seine steuerbegünstigten Zwecke fördern möchte.

Bei zweckgebundenen Spenden ist die Unentgeltlichkeit zwar besonders sorgfältig zu prüfen. Der für einen Spendenabzug ebenfalls erforderliche Unentgeltlichkeit steht eine Zweckbindung nicht per se entgegen. Diese kann auch bei einer Verpflichtung zur konkreten Unterstützung eines einzelnen Tieres gegeben sein. Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks durch den Zuwendenden ist nicht spendenschädlich.

Allein der Umstand, dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, es handele sich um eine Sachzuwendung, steht dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen.

Schadensersatzleistung als Sonderbetriebseinnahme steuerpflichtig?

Erhält ein Mitunternehmer eine Schadensersatzleistung aus einer Prospekthaftung, ist diese steuerpflichtig. Dabei kann ein Veräußerungsgewinn oder ein laufender Sonderbetriebsgewinn vorliegen.

Hintergrund

Der Kläger war als Kommanditist an der gewerblich tätigen A-GmbH & Co. KG (A-KG) beteiligt. Diese Beteiligung hatte ihm die B-AG vermittelt. Dabei war ein Fondsprospekt verwendet worden, den die C-GmbH erstellt hatte. Der Kläger erstritt Schadensersatzleistungen gegen die C-GmbH wegen fehlerhafter Angaben in dem Fondsprospekt. Der Schadensersatz wurde dem Kläger Zug um Zug gegen Abtretung seiner sämtlichen Ansprüche aus der Beteiligung an der A-KG zugesprochen. Daraufhin fertigte der Kläger zufolge eine Abtretungsanzeige hinsichtlich seiner Anteile an der A-KG und sandte diese an die C-GmbH. 2011 wurde die Löschung der A-KG in das Handelsregister eingetragen.

Das Finanzamt erließ für die A-KG einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr 2010. Für den Kläger stellte es dabei einen Sonderbetriebsgewinn fest. Dabei ging es u.a. von Sonderbetriebseinnahmen in Höhe der Schadensersatzleistung aus. Der Kläger vertrat dagegen die Ansicht, dass der erhaltene Schadensersatz nicht einkommensteuerbar war.

Das Finanzgericht gab dem Kläger recht. Die Leistung war auf Grundlage einer Schädigung gezahlt worden, die noch vor Begründung der Mitunternehmerstellung erfolgte. Die Schadensersatzleistung war nicht steuerbar, da sie unter keine der Einkunftsarten des EStG fiel.

Entscheidung

Die Revision des Finanzamts hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht war rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der dem Kläger gewährte Schadensersatz außerhalb des einkommensteuerbaren Bereichs lag.

Erhält ein Mitunternehmer eine Leistung zum Ersatz eines Schadens, ist die erhaltene Leistung als Sonderbetriebseinnahme zu behandeln, wenn das schadenstiftende Ereignis mit der Stellung als Mitunternehmer zusammenhängt. Dementsprechend sind Schadensersatzleistungen, die ein Mitunternehmer auf Grundlage einer Prospekthaftung erhält, durch seine Beteiligung an der Mitunternehmerschaft veranlasst.

Erhält der Mitunternehmer eine Schadensersatzleistung aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der Personengesellschaft, stehen der Anspruch des Mitunternehmers auf Schadensersatzleistung und der Anspruch des Schadensersatzverpflichteten auf Übertragung der Gesellschaftsanteile wirtschaftlich in einem vergleichbar engen Zusammenhang wie im Fall einer Veräußerung der Anteile durch den Mitunternehmer an den Schadensersatzverpflichteten. Deshalb ist der Vorgang ebenso zu behandeln wie die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils.

Erhält der Mitunternehmer die Schadensersatzleistung aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen die Abtretung von Ansprüchen, die nicht der Übertragung der Beteiligung selbst entsprechen, kann dadurch ein laufender Sonderbetriebsgewinn entstehen. Auch in diesem Fall liegt ein Veräußerungsgeschäft vor, denn die Übertragung (Abtretung) soll nicht unentgeltlich erfolgen und der Übertragende erhält mit der Übertragung vom Übertragungsempfänger Leistungen. Aus diesem Vorgang entsteht allerdings ein laufender Sonderbetriebsgewinn und kein Veräußerungsgewinn, da Gegenstand der Übertragung kein Mitunternehmeranteil ist.

Die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob Gegenstand des zivilgerichtlichen Urteils die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung selbst war oder zur Zahlung Zug um Zug gegen die Abtretung von Ansprüchen, die nicht der Übertragung der Beteiligung selbst entsprechen, und ob der Kläger die entsprechende Leistung im Streitjahr bereits tatsächlich erbracht hat. Diese Feststellungen muss das Finanzgericht nachholen.

Glühweinstand und Kurbetrieb: Liegt ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art vor?

Unterhält eine Gemeinde einen Kurbetrieb und betreibt sie einen von ihr zu Werbezwecken betriebenen Verkaufsstand, können diese Betriebe gleichartige Betriebe gewerblicher Art sein. Eine Zusammenfassung als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art ist damit möglich.

Hintergrund

Eine Kurort-Gemeinde unterhielt einen Regiebetrieb „Kurbetrieb“. Darüber hinaus unterhielt sie auf dem Weihnachtsmarkt einer anderen Gemeinde einen Glühweinstand. Der Gewinn daraus wurde vom Finanzamt als „Betrieb gewerblicher Art Glühweinstand“ der Besteuerung unterworfen. Mit ihrer Klage macht die Gemeinde geltend, dass der Glühweinstand kein eigenständiger Betrieb gewerblicher Art ist. Vielmehr war dort vor allem Werbung für den Kurbetrieb und den Tourismus unternommen worden. Doch selbst wenn 2 Betriebe gewerblicher Art vorliegen sollten, könnten diese zusammengefasst und damit der Gewinn mit dem Verlust des Kurbetriebs verrechnet werden.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Zwar ergaben sich aus den Verkäufen auf dem Weihnachtsmarkt erhebliche Gewinne. Trotzdem kann u. U. dennoch eine Zusammenfassung mit dem Kurbetrieb erfolgen und damit ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art besteuert werden. Entscheidend war, dass die Gemeinde den Glühweinstand mit dem Werbeziel, Touristen auf den Kurort aufmerksam zu machen, unterhalten hatte. Tatsächlich wurde dort für den Fremdenverkehr Werbung gemacht, insbesondere wurden Prospekte verteilt, ein Gewinnspiel veranstaltet und ein Weihnachtsbaum gespendet. Darüber hinaus war es dem Kurbetrieb als Regiebetrieb rechtlich nicht erlaubt, einen Verkaufsstand zu betreiben, allein mit dem Ziel, einen Gewinn zu erwirtschaften und mit privaten Gewerbebetrieben im Wettbewerb zu stehen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art möglich, wenn sie gleichartig sind oder einander ergänzen. Auch wenn zwischen mehreren Betrieben nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht, kann eine Zusammenfassung erfolgen. Eine solche Gleichartigkeit der beiden Betriebe gewerblicher Art bejahte das Finanzgericht im vorliegenden Fall.