Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Zinszahlungen an Kommanditisten

Die Steuerbefreiung durch das Teileinkünfteverfahren kann anteilig oder vollständig verloren gehen, wenn die Betriebseinnahmen einer GmbH & Co. KG im Wesentlichen aus Dividenden einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft bestehen, die KG hohe Zinsen für Gesellschafterdarlehen an die Kommanditisten zahlen muss und unter dem Strich nur bescheidene Restgewinne erzielt werden.

Hintergrund

Eine GmbH & Co.KG hatte zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit bei ihren Gesellschaftern Darlehen aufgenommen. Investiert wurde über eine ausländische Tochtergesellschaft in ein Ferienzentrum. Im Jahr 2010 erhielt die GmbH & Co. KG von ihrer Tochtergesellschaft Dividenden in Höhe von 196.851,55 EUR. Die KG beantragte, im Rahmen der Gewinnfeststellung den Kommanditisten die teilweise Befreiung nach dem Teileinkünfteverfahren zu gewähren, und zwar auch, soweit diesen Zinsen für ihre Gesellschafterdarlehen als Gewinnanteil zugerechnet wurden. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nicht in Betracht kam. Die Zinsen erhöhten als Sondervergütungen den Gewinnanteil der Kommanditisten. Nach den Umständen des Einzelfalls waren die Darlehen der Gesellschafter nicht als steuerliches Eigenkapital zu behandeln. Letztlich kam das Teileinkünfteverfahren nicht in Betracht, da es sich bei den Zinseinnahmen nicht um Dividenden handelte.

Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete für möblierte Wohnungen bei verbilligter Vermietung

Wird eine möblierte Wohnung verbilligt vermietet, bestimmt sich bei der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete der Zuschlag für die Möblierung nach einem ortsüblichen Mietspiegel oder nach am Markt realisierbaren Zuschlägen.

Hintergrund

Die Kläger vermieteten ihrem Sohn eine Eigentumswohnung, die mit Einbauküche, Waschmaschine und Trockner ausgestattet war. Ihre Ausgaben machten sie für 2006 bis 2010 in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelten sie anhand des Mietspiegels. Den Wert der Einrichtung berücksichtigten sie dabei über ein Punktesystem für “sonstige Einflüsse” entsprechend dem Mietspiegel. Dadurch betrug die vereinbarte Miete mehr als 75 % der Vergleichsmiete.

Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Vergleichsmiete unter Ansatz eines Möblierungszuschlags höher anzusetzen war. Es errechnete eine Entgeltlichkeitsquote von nur 67 %, sodass die 75-%-Grenze unterschritten wurde und die Werbungskosten nur anteilig abziehbar waren.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof widerspricht jedoch dieser Betrachtung und urteilte zugunsten der Kläger. Maßstab für die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote war die ortsübliche Marktmiete, d. h. die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten. Bei der Überlassung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen war für den Gebrauchsmehrwert ein Möblierungszuschlag anzusetzen: Soweit der Mietspiegel für überlassene Einrichtungsgegenstände einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über das Punktesystem vorsah, war diese Erhöhung als marktüblich anzusehen. Ein darüber hinausgehender Möblierungszuschlag durfte dann nicht angesetzt werden. Ließ sich der Gebrauchswert aus dem Mietspiegel nicht entnehmen, war ein am Markt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Der Wert war erforderlichenfalls durch einen Sachverständigen festzustellen. War ein marktüblicher Gebrauchswert nicht zu ermitteln, kam ein Möblierungszuschlag nicht in Betracht. Insbesondere konnte der Zuschlag nicht aus der Absetzung für Abnutzung für überlassene Möbel oder einem Mietrenditeaufschlag abgeleitet werden.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hätte das Finanzgericht konkret feststellen müssen, ob die Aufzählung der gebäudebezogenen Ausstattungsmerkmale im Mietspiegel abschließend war oder ob die Überlassung einer Einbauküche ebenfalls zu den zu berücksichtigenden, aber nicht explizit aufgelisteten Ausstattungsmerkmalen gehörte. Die Sache wurde deshalb an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Aufstellen einer Aufdach-Fotovoltaikanlage gehört zu abzugssteuerpflichtigen Bauleistungen

Gehört das Aufstellen einer Aufdach-Fotovoltaikanlage zu den Bauleistungen, für die der Leistungsempfänger die Bauabzugssteuer abführen muss? Das Finanzgericht Düsseldorf meint ja. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Die Klägerin war im Bereich der Energie- und Haustechnik tätig und bot die Lieferung und Montage von Aufdach-Fotovoltaikanlagen an. Eine externe Firma, die die Dachmontage der Anlagen vornahm, verfügte jedoch nicht über eine gültige Freistellungsbescheinigung. Für die an diese Firma gezahlten Vergütungen meldete die Klägerin keine Bauabzugssteuer an. Zwar wurde die Anmeldung nachgeholt, die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass die Installation von Aufdach-Anlagen keine abzugspflichtige Bauleistung darstellte. Denn diese Anlagen standen mit dem eigentlichen Bauwerk nicht in Zusammenhang, sondern waren wie Betriebsvorrichtungen anzusehen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wertete die ausgelagerten Montagearbeiten als Bauleistung und entschied deshalb, dass die Klägerin zum Einbehalt der Bauabzugssteuer verpflichtet war. Zu den Bauleistungen zählen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestimmungsmäßiger Nutzung dienen. Von der gesetzlichen Regelung werden sämtliche Tätigkeiten “am Bau” erfasst. Der Begriff des Bauwerks umfasst damit nicht nur Gebäude, sondern auch sämtliche Anlagen, die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt sind. Das Finanzgericht verwies darauf, dass Betriebsvorrichtungen sehr wohl Bauwerke sein können.

Arbeitslohn bei verbilligter Überlassung von GmbH-Anteilen

Handelt es sich bei der Zuwendung eines Dritten um ein Entgelt “für” eine Leistung, kann Arbeitslohn vorliegen. Das gilt auch bei der verbilligten Überlassung eines GmbH-Geschäftsanteils.

Hintergrund

Die Y-GmbH war an der X-GmbH mehrheitlich beteiligt. Die Y-GmbH veräußerte ab 1997 mehrfach Teil-Geschäftsanteile an der X-GmbH an deren Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter. Bei diesen Vorgängen wurden unterschiedliche Entgelte vereinbart. Im Jahr 2000 veräußerte die Y-GmbH auch einen X-GmbH-Anteil an den Prokuristen A der X-GmbH. Die Veräußerung stand in Zusammenhang mit dem künftigen beruflichen Einsatz des A.

Das Finanzamt ging davon aus, dass der von A gezahlte Kaufpreis unter dem tatsächlichen Wert der Beteiligung lag. Es behandelte die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem nach dem Ertragswert geschätzten Wert als Arbeitslohn. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kam zu einem anderen Ergebnis und entschied, dass auch bei der Zuwendung eines Dritten Arbeitslohn vorliegen kann, wenn diese ein Entgelt “für” eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber erbringt (Drittzuwendung). Das ist hier bei der verbilligten Überlassung des Geschäftsanteils der Fall. Denn die Zuwendung diente dazu, A zu einem weiteren Engagement für das Unternehmen der X-GmbH zu motivieren und ihn an dieses zu binden. Darüber hinaus gilt bei Verkäufen an Arbeitnehmer die Regelvermutung, dass die Verträge auch wesentlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Diese Regelvermutung wird durch die vom Finanzamt festgestellten erheblichen Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Verkäufen und Rückübertragungen bestätigt.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an eine Kirche im EU-Auslang

Ja, meint der Bundesfinanzhof. Denn das Ansehen Deutschlands kann gefördert werden, wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit einer ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist.

Hintergrund

Die Klägerin A beantragte für das Jahr 2010 den Sonderausgabenabzug für ihre Zuwendungen an eine griechisch-katholische Pfarrgemeinde in Rumänien. Die Gemeinde war eine “rumänische juristische Person mit religiösem Charakter”, die wohltätige und kulturelle Zwecke verfolgte. Mit den Zuwendungen der A wurde eine Kirche errichtet und in 2010 fertiggestellt. Der Name der A wurde in den Altar eingraviert. Darüber hinaus wurde sie bei jeder in der Kirche abgehaltenen Messe in den Fürbitten namentlich erwähnt, zur Weihe der Kirche eingeladen. Über die Weihe erschien in der örtlichen Presse ein Artikel, in dem das Engagement der A als Spenderin aus Deutschland namentlich aufgeführt wurde.

Das Finanzamt verneinte den Inlandsbezug, da dieser nur bei einer nachhaltigen Verbesserung des Rufs Deutschlands in der Welt bejaht werden konnte, und lehnte die Berücksichtigung der Spende als Sonderausgaben ab.

Das Finanzgericht vertrat eine großzügigere Auffassung und gab der Klage statt.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof bejaht den Inlandsbezug. Nach der gesetzlichen Regelung muss die Tätigkeit einer Körperschaft auch zum Ansehen Deutschlands beitragen können. Es bedarf keiner spürbaren oder messbaren Auswirkung auf das Ansehen Deutschlands. Die Gravur des Namens der A am Fuße des Altars, ihre Nennung in den Fürbitten, ihre Einladung zur Weihe und Erwähnung in der Presse sowie unabhängig davon auch allein der Umstand, dass den Gottesdienstbesuchern die Ansässigkeit der Spenderin in Deutschland bekannt war, reichten dafür aus, dass die gemeinnützige Tätigkeit der rumänischen Kirchengemeinde auch zum Ansehen Deutschlands beitragen kann.

Darüber hinaus soll die personelle, finanzielle oder anderweitige Beteiligung inländischer Forschungseinrichtungen an internationalen Aktivitäten gefördert werden. Da demnach bereits die finanzielle Beteiligung einer inländischen Forschungseinrichtung an internationalen Aktivitäten für den Inlandsbezug ausreicht, war es naheliegend, dass dies auch für die finanzielle Unterstützung einer ausländischen gemeinnützigen Einrichtung durch eine inländische Privatperson galt. Wenn ein inländischer Zuwendungsempfänger ausländische Körperschaften in ihren gemeinnützigen Zwecken unterstützen kann, muss das auch für eine Spende, die der ausländischen Einrichtung direkt von einem Spender zugewendet wird, gelten.

Keine Abfärbewirkung bei fehlenden positiven Einkünften

Entstehen durch eine gewerbliche Tätigkeit negative Einkünfte, führen diese nicht dazu, dass die vermögensverwaltenden Einkünfte einer GbR umqualifiziert werden.

Hintergrund

Die A-GbR bestand aus den jeweils zu 50 % beteiligten Gesellschaftern B und S. Die GbR war Eigentümerin zweier Grundstücke. Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf vermögensverwaltende Tätigkeiten. In einer der Immobilien überließ sie Büroräume an die B-GbR und C-GmbH, die personenidentische Schwestergesellschaften waren. Sowohl die B-GbR als auch die C-GmbH waren originär gewerblich tätig.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht gingen davon aus, dass zwischen der A-GbR und den Schwestergesellschaften jeweils eine Betriebsaufspaltung bestand. Deshalb erzielte die A-GbR daraus gewerbliche Einkünfte, die aufgrund der Abfärbewirkung dazu führten, dass ihre gesamten Einkünfte, die die A-GbR als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt hatte, in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert wurden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab der Revision der A-GbR statt. Die Begründung der Richter: Mit der B-GbR bestand keine Betriebsaufspaltung. Insoweit fehlte es an der für die Gewerblichkeit des Vermietungsunternehmens erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht der A-GbR. Denn es lag keine entgeltliche Überlassung des Grundstücks an die B-GbR vor, da die B-GbR offenbar keine Mietzahlungen an die A-GbR geleistet hatte. Bei der Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich oder zu einem nicht kostendeckenden Entgelt kann der Gewinn der Betriebsgesellschaft nicht auf die Besitzgesellschaft durchschlagen und somit auch keine Umqualifizierung der gesamten Einkünfte der A-GbR aus Vermietung und Verpachtung in gewerbliche Einkünfte bewirken.

Auch für die Überlassung der Räumlichkeiten an die C-GmbH hatte die A-GbR kein Entgelt erhalten. Deshalb schied auch insofern eine Umqualifizierung der Einkünfte der A-GbR aus. Die Abfärbewirkung kommt bei besonders geringfügiger gewerblicher Betätigung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zum Tragen. Deshalb können nur positive gewerbliche Einkünfte zu einer Abfärbung auf ansonsten vermögensverwaltende Einkünfte einer GbR führen. Denn mit der Fiktion nur einer Einkunftsart verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, neben der Vereinfachung der Gewinnermittlung das Gewerbesteuer-Aufkommen zu sichern. Erzielt aber eine ansonsten vermögensverwaltende GbR aus einer gewerblichen Tätigkeit keine positiven Einkünfte, kann das Gewerbesteuer-Aufkommen dadurch nicht gefährdet sein. Negative gewerbliche Einkünfte können daher die Abfärbung nicht bewirken.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei durch Barlohnumwandlung finanzierte Altersversorgung

Bestehende Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers können in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden, ohne dass die steuerrechtliche Anerkennung der Versorgungszusage an der fehlenden Erdienbarkeit scheitert.

Hintergrund

G war Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH hatte ihm 1994 eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr von 60 % seines letzten Grundgehalts zugesagt. 2010 vereinbarte G mit der GmbH eine Entgeltumwandlung, nach der sein monatliches Grundgehalt um 2.070 EUR gekürzt wurde. Die GmbH wendete die gekürzten Gehaltsanteile der Versorgungskasse zu. Diese erteilte G eine Versorgungszusage und schloss zu seinen Gunsten eine Rückdeckungsversicherung ab. Die GmbH machte die Beitragszahlungen an die Kasse als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass sich G die zusätzliche Altersversorgung nicht mehr erdienen konnte, da er zum Zeitpunkt der Zusage bereits 58 Jahre alt war. Die Zahlungen behandelte es deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung.

Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgerichtsurteil und wies die Revision des Finanzamts zurück. Die Begründung: Zuwendungen an eine Unterstützungskasse können von dem Trägerunternehmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie von dem Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären. Es kommt also darauf an, ob bei unmittelbaren Versorgungszahlungen des Trägerunternehmens (GmbH) die betriebliche Veranlassung gegeben wäre oder ob durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen würden. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann gegeben sein, wenn sich der Gesellschafter die Leistungen im Zeitraum zwischen Zusage und Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht mehr erdienen könnte (sog. Erdienbarkeit). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Versorgungsanspruch nur dann erdienbar, wenn dieser Zeitraum mindestens 10 Jahre umfasst.

Ob es auf die Erdienbarkeit ankommt, wenn die Altersversorgung im Wege einer Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert wird, war bisher nicht geklärt. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass die Grundsätze zur Erdienbarkeit nicht in Fällen echter Barlohnumwandlung anzuwenden sind. Da der Arbeitnehmer durch Zurücklegen von Aktivbezügen zugunsten künftiger Altersbezüge über sein eigenes künftiges Vermögen disponiert, besteht regelmäßig keine Veranlassung, die Entgeltumwandlung am Maßstab der Erdienbarkeit auf ein Missverhältnis zu prüfen.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig

Für die Einordnung von Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten spielt es keine Rolle, ob diese für den Steuerpflichtigen unvorhersehbar waren, sie im Rahmen eines Mieterwechsels angefallen sind oder die zugrunde liegenden Maßnahmen ein übliches Vorgehen im Rahmen der Neuvermietung darstellen.

Hintergrund

Die Kläger waren Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung, die sie im Jahr 2012 zu einem Kaufpreis von 60.000 EUR erworben hatten. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betrugen 40.316 EUR. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 machten die Kläger sofort abzugsfähige Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 12.405 EUR geltend, und zwar u. a. für die Erneuerung des Badezimmers und der Elektroinstallation sowie den Einbau von 2 Kunststofffenstern und einer Zimmertür.

Das Finanzamt berücksichtigte lediglich einen Erhaltungsaufwand in Höhe von 427 EUR und ordnete den verbleibenden Betrag in Höhe von 11.978 EUR den anschaffungsnahen Herstellungskosten zu.

Die Kläger argumentierten, dass durch den plötzlichen Tod der langjährigen Mieterin Investitionen erforderlich wurden, um eine Neuvermietung zu ermöglichen. Diese stellten eine erhebliche finanzielle Härte dar, sodass der vorliegende Fall vom Regelfall zur Anwendung der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten erheblich abweicht.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Zwar ist der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gesetzlich nicht definiert, sodass er einer Auslegung bedarf. Hierunter fallen bauliche Maßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Zu diesen Aufwendungen gehörten insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung.

Nach Auffassung des Finanzgerichts spielte keine Rolle, ob die angefallenen Aufwendungen für die Steuerpflichtigen vorhersehbar waren, ob die zugrunde liegenden Maßnahmen ganz oder teilweise ein übliches Vorgehen im Rahmen der Neuvermietung darstellten oder ob diese im Zuge eines Mieterwechsels anfielen. Auf derartige Unterscheidungen kam es gerade nicht an. Diese würden dem vom Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgten Zweck, aus Gründen der Rechtsvereinfachung und Rechtssicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen, zuwiderlaufen.

Fraglichkeit des 10-Tageszeitraums bei § 11 EStG

Als “kurze Zeit” im Sinne des § 11 EStG gilt normalerweise ein Zeitraum von 10 Tagen. Das Finanzgericht München ist jetzt allerdings der Meinung, dass auch 12 Tage noch “kurz” sind. Und was sagt der Bundesfinanzhof?

Hintergrund

Der Kläger hatte die Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember 2014 durch Banküberweisung vom 4.1.2015 beglichen. Da der 10.1. ein Samstag war und sich die gesetzliche Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung auf den nächstfolgenden Werktag verschob, trat die Fälligkeit erst am 12.1.2015 ein. Da der gesetzliche Fälligkeitstag somit außerhalb des 10-Tageszeitraums lag, lehnte das Finanzamt den Abzug des Zahlungsbetrags bei der Einnahmen-Überschussrechnung 2014 als Betriebsausgabe ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Kläger recht und rechnete die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 dem Wirtschaftsjahr 2014 zu. Das Gericht hielt die Auslegung des Rechtsbegriffs der “kurzen Zeit” für modifizierungsbedürftig. Auch wenn der 10-Tageszeitraum auf eine lange Tradition zurückblicken kann, war dieser willkürlich gewählt. Deshalb müsste der Zeitraum auf mindestens 12 Tage erweitert werden.

Unfallversicherung: Der Weg vom Arzt zur Arbeit ist Privatsache

Besucht ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einen Arzt und hat er auf dem Rückweg zur Arbeit einen Unfall, handelt es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall.

Hintergrund

Nach dem Besuch eines Orthopäden befand sich ein Arbeitnehmer auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte. Bei einem Verkehrsunfall verletzte er sich erheblich. Von der Berufsgenossenschaft verlangte er, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung jedoch ab. Ihrer Ansicht nach stellte der Weg zum Arzt und zurück eine unversicherte private Tätigkeit dar. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Klage.

Entscheidung

Das Sozialgericht wies die Klage als unbegründet ab, da der Kläger nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsweg verunglückt war. Der Arztbesuch war als Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher unversichert.

Unerheblich war, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen diente. Mit dem Arztbesuch erfüllte der Kläger keine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis.

Auch ein Wegeunfall sahen die Richter nicht als gegeben an. Denn der Kläger hatte sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg von einem sog. dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte befunden. Hierfür hätte er sich mindestens 2 Stunden in der Arztpraxis aufhalten müssen, was jedoch nicht der Fall war.