Warum das Einhalten der Formalien in einem Steuerbescheid so wichtig ist

Adressiert das Finanzamt einen Steuerbescheid so, dass Verwechslungsgefahr besteht, hat das unangenehme Folgen. Denn dieser Verwaltungsakt ist nichtig – und eine Heilung nicht möglich.

Hintergrund

Eine GmbH befand sich in der Liquidation. Liquidator war der ehemalige Geschäftsführer. Seit 2006 versteuerte die GmbH ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Für das Jahr 2008 beantragte die GmbH die Änderung der Umsatzsteuer und eine Besteuerung nach dem Zufluss. Diesem Antrag entsprach das Finanzamt. Gleichzeitig änderte es jedoch auch die Umsatzsteuer 2010, denn in diesem Jahr erfolgte die Zahlung. Der geänderte Bescheid wurde an den Liquidator “in der GmbH” als gesetzlichen Vertreter adressiert, während andere Steuerbescheide an den Liquidator als Liquidator gingen. Die GmbH legte erfolglos Einspruch ein.

Entscheidung

Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht hatte die GmbH Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Umsatzsteuerbescheide nichtig waren, da sie an einem schwerwiegenden Fehler litten. Der Inhaltsadressat war nicht eindeutig erkennbar.

Wenn bei einem Steuerbescheid Bekanntgabeadressat und Inhaltsadressat, also der Steuerschuldner, nicht identisch sind, müssen nach Ansicht des Finanzgerichts beide angegeben werden. Denn wenn der Inhaltsadressat im Steuerbescheid gar nicht, falsch oder so ungenau bezeichnet wird, dass es zu Verwechslungen kommen kann, ist der Verwaltungsakt nichtig und damit unwirksam. Eine Heilung kommt nicht in Betracht.

Im vorliegenden Fall waren die Bescheide mehrdeutig. Insbesondere war im Stadium der Liquidation die GmbH der zutreffende Inhaltsadressat und nicht der Liquidator.

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters

Ein nebenberuflich tätiger Sporttrainer darf Aufwendungen abziehen, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Das gilt auch dann, wenn die Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags liegen.

Hintergrund

A war nebenberuflich als Übungsleiterin für einen Sportverein tätig und erzielte Einnahmen von 1.200 EUR. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstanden Ausgaben von 4.062 EUR, insbesondere für Fahrten mit dem Pkw zu Wettbewerben. Den daraus entstandenen Verlust machte A geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust jedoch nicht an. Nur wenn die Einnahmen den Freibetrag überschreiten, können die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen in Höhe des übersteigenden Betrags abziehbar sein. Da die Einnahmen von 1.200 EUR den Übungsleiterfreibetrag von 2.100 EUR nicht überstiegen und damit in voller Höhe steuerfrei waren, konnten die Ausgaben nicht abgezogen werden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass eine Berücksichtigung des Verlustes möglich war. Die gesetzliche Regelung, nach der die Ausgaben nur insoweit abgezogen werden dürfen, als sie den Übungsleiterfreibetrag übersteigen, war im Streitfall nicht anwendbar. Denn die steuerfreien Einnahmen lagen unter dem Freibetrag. Auch die Vorschrift, die den Abzug von Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, ausschließt, stand der Anerkennung des Verlustes nicht entgegen. Sie war vielmehr dahingehend auszulegen, dass die Ausgaben nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen sind und der übersteigende Betrag zu berücksichtigen ist.

Denn die Abzugsbeschränkung darf nicht dazu führen, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben auch insoweit vom Abzug auszuschließen, als sie die Einnahmen übersteigen. Diese Auslegung würde dazu führen, einen Steuervorteil in einen Steuernachteil umzukehren.

Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses

Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist als “Lieferung von Wasser” anzusehen und fällt deshalb unter den ermäßigten Steuersatz. Das gilt auch dann, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.

Hintergrund

Eine GmbH errichtete u. a. Trinkwasseranschlüsse als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich. Dabei erfolgte die Auftragsvergabe jeweils vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband an die GmbH. Die Abrechnung fand direkt zwischen der GmbH und dem jeweiligen Grundstückseigentümer statt.

Die GmbH unterwarf die Umsätze aus den Leistungen für die Herstellung der Trinkwasseranschlüsse vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Den Grundstückseigentümern bzw. Bauherren erteilte sie Rechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer i. H. v. 7 %. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass insoweit Leistungen vorlagen, die dem Regelsteuersatz unterlagen, da es sich bei der GmbH um ein Bauunternehmen handelte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das anders und entschied, dass auf die Leistungen der GmbH der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden war. Die GmbH erbrachte aufgrund der vertraglichen Beziehungen ihre Leistungen an den jeweiligen Zweckverband. Die Zahlungen der Grundstückeigentümer waren Entgelt von dritter Seite.

Der Europäische Gerichtshof hatte bereits 2008 entschieden, dass unter den Begriff “Lieferungen von Wasser” auch das Legen eines Hausanschlusses fällt, das in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht. Da der Hausanschluss für die Wasserversorgung der Allgemeinheit unentbehrlich ist, weil ohne den Hausanschluss dem Eigentümer oder Bewohner des Grundstücks kein Wasser bereitgestellt werden kann, fällt er unter den Begriff “Lieferungen von Wasser”.

Unerheblich war nach Ansicht des Bundesfinanzhofs, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen war. Ebenso unerheblich war, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wurde, der das Wasser lieferte. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung schied die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im vorliegenden Fall also nicht deshalb aus, weil die GmbH kein Wasserversorgungsunternehmen war.

Krankheitskosten gehören nicht zu den Sonderausgaben

Wer im Rahmen einer privaten Krankenversicherung seine Krankheitskosten selbst trägt, um damit eine Beitragsrückerstattung zu erreichen, kann diese Kosten nicht von den erstatteten Beiträgen abziehen.

Hintergrund

Die Eheleute waren privat krankenversichert. Ihre Beiträge beliefen sich im Jahr 2013 auf rund 3.400 EUR. Für das Vorjahr erhielten sie im Jahr 2013 eine Beitragserstattung von 1.000 EUR. Um in den Genuss dieser Beitragserstattung zu kommen, hatten sie im Vorjahr angefallene Krankheitskosten i. H. v. 600 EUR selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht.

In der Steuererklärung kürzten die Eheleute die als Sonderausgaben abziehbaren gezahlten Krankenversicherungsbeiträge um die erhaltenen Beitragserstattungen. Gleichzeitig minderten sie aber auch die Erstattungen um die selbst getragenen Krankheitskosten. Denn ihrer Meinung nach waren sie insoweit wirtschaftlich belastet.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten die Kürzung der Erstattungen ab. Denn dabei handelt es sich nicht um “Beiträge” im Sinne der gesetzlichen Regelung. Eine Verrechnung darf auch nicht dazu führen, dass Krankheitskosten als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Entscheidung

Die Revision der Eheleute beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass aus der gesetzlichen Formulierung (Beiträge “zu” einer Krankenversicherung) folgt, dass nur solche Ausgaben als Beiträge zur Krankenversicherung anzusehen sind, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit der Vorsorge dienen. Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind jedoch keine Beiträge zu einer Versicherung. Der Unterschied zum Selbstbehalt liegt lediglich darin, dass dort bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet wird. Bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten kann man sich entscheiden, ob man sie selbst tragen will, um die Beitragserstattungen zu erhalten. In beiden Fällen trägt der Versicherte die Krankheitskosten aber nicht, um den Versicherungsschutz als solchen zu erlangen. Die Krankheitskosten der Eheleute konnten sich deshalb auf die Höhe des Sonderausgabenabzugs nicht auswirken.

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen eines Fremdwährungsdarlehens

Nimmt ein Steuerpflichtiger zur Finanzierung einer Eigentumswohnung ein Fremdwährungsdarlehen auf, kann er bei einer späteren Vermietung der Wohnung Schuldzinsen nur für den Teil des Darlehens abziehen, der den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung entspricht. Ein Währungsverlust kann dagegen nicht geltend gemacht werden.

Hintergrund

Im Jahr 2002 erwarb der Steuerpflichtige eine Eigentumswohnung, die er mit einem Darlehen bei der Bank H über 105.000 EUR finanzierte. Bei diesem Darlehen handelte es sich um ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken. 2005 kaufte er eine weitere Eigentumswohnung im gleichen Gebäudekomplex. Deren Anschaffungskosten betrugen einschließlich nachträglicher Herstellungskosten 56.500 EUR.

Im Jahr 2011 schuldete der Steuerpflichtige das Fremdwährungsdarlehen durch ein Darlehen bei einer Bausparkasse um. Aufgrund der Kursentwicklung des Schweizer Franken zum Euro hatte sich der Darlehensbetrag von 105.000 EUR auf 139.309,58 EUR erhöht. Die Darlehenssumme bei der Bausparkasse belief sich dementsprechend auf 139.000 EUR. Beide Wohnungen vermietete der Steuerpflichtige ab dem Jahr 2013.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Schuldzinsen für das Darlehen bei der Bausparkasse nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig waren, soweit sie der Finanzierung des Währungsverlustes dienten.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und entschied, dass die Schuldzinsen für das Darlehen des Steuerpflichtigen bei der Bausparkasse nur teilweise als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können. Abzugsfähig war nur der Teil, der der ursprünglichen Finanzierung der Anschaffungskosten der beiden Eigentumswohnungen diente.

Werbungskosten liegen vor, wenn mit einem Darlehen die Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsguts finanziert werden. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang des Darlehens der Bausparkasse mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung konnte das Gericht nur in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten der vermieteten Eigentumswohnungen feststellen. Denn der Steuerpflichtige finanzierte im Zeitpunkt der Umschuldung wegen der damaligen Selbstnutzung einen im Privatvermögen realisierten Währungsverlust in Höhe von 34.000 EUR. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt jedoch die Verschlechterung der Vermögenssituation des Schuldners eines Fremdwährungsdarlehens infolge der Realisierung eines Währungsverlustes einen Vermögensverlust im Privatbereich dar. Dieser bleibt aber bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht.

Offenbare Unrichtigkeit: Wenn das Finanzamt einen Fehler des Steuerpflichtigen übernimmt

Trägt ein Steuerpflichtiger Zahlungen versehentlich falsch in das Steuerformular ein und übernimmt das Finanzamt diesen Fehler, obwohl die zutreffende steuerliche Behandlung dieser Zahlungen aus beigefügten Bescheinigungen ersichtlich ist, kann eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen.

Hintergrund

Der Kläger machte Zahlungen an sein Versorgungswerk fälschlicherweise als Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht in der Steuererklärung geltend. Die Bescheinigungen des Versorgungswerks fügte er jedoch bei. Das Finanzamt übernahm diese Eintragungen des Klägers.

Nachdem der Steuerbescheid bestandskräftig geworden war, beantragte der Kläger die Änderung der Steuerfestsetzungen der betreffenden Jahre. Denn durch die zutreffende Erfassung der Zahlungen ergaben sich für ihn steuerliche Vorteile. Das Finanzamt lehnte die Änderung der bestandskräftigen Bescheide ab. Insbesondere lag seiner Ansicht nach keine offenbare Unrichtigkeit vor.

Entscheidung

Das Finanzgericht sah das anders und entschied, dass eine Korrektur wegen einer offenbaren Unrichtigkeit möglich war. Eine solche offenbare Unrichtigkeit liegt immer dann vor, wenn ein Schreib- und Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit gegeben ist. Die Berichtigungsmöglichkeit setzt voraus, dass der Fehler in der Sphäre des Finanzamts entstanden ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Finanzverwaltung einen Fehler des Steuerpflichtigen zu eigen gemacht hat.

Insbesondere war vorliegend die fehlerhafte Eintragung ohne Weiteres aus den Bescheinigungen des Notarversorgungswerks erkennbar gewesen. Deshalb war der Fehler offensichtlich, sodass die entsprechenden Bescheide berichtigt werden konnten.

Bewertung einer Einlage wertgeminderter Beteiligungen

Die Grundsätze, die bei der Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen in ein Betriebsvermögen gelten, sind entsprechend auf die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderter Forderungen aus Gesellschafterdarlehen anzuwenden.

Hintergrund

X war alleiniger Gesellschafter der O-GmbH und gründete 1996 eine Verwaltungs-GmbH (V-GmbH). Diese stattete er mit einem Stammkapital von 1 Mio. DM aus und verkaufte seine Beteiligung an der O-GmbH an die V-GmbH für 6 Mio. DM. Daraus ergab sich bei X für 1996 ein Verlust von 20 Mio. DM.

Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte X in 1996 der V-GmbH ein Darlehen von zunächst 4 Mio. DM. Durch Zuschreibung der Zinsen erhöhte sich dieses laufend. Im Januar 2001 veräußerte X 25 % der Anteile an der V-GmbH zum Preis von 1 DM an N. Im August 2001 erwarb X ein von einem Dritten an die O-GmbH vermietetes Grundstück. Im Dezember 2001 veräußerte X weitere 74 % Anteile an der V-GmbH für 1 DM an N. Gleichzeitig erklärte er den Verzicht auf das der V-GmbH gewährte Darlehen einschließlich noch nicht abgerechneter Zinsen.

Für das Jahr 2001 machte X Verluste aus der Veräußerung seiner Anteile an der V-GmbH und aus dem Darlehensverzicht geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust jedoch nicht an. Seiner Ansicht nach war dieser im Betriebsvermögen entstanden. Deshalb waren die Anteile an der V-GmbH lediglich mit ihrem Teilwert in das Betriebsvermögen einzulegen. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich dem Urteil des Finanzgerichts an und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück.

X hatte aufgrund der Vermietung des Grundstücks an die O-GmbH im August 2001 eine Betriebsaufspaltung begründet. Die nur mittelbare Beteiligung an der O-GmbH steht dem nicht entgegen.

Durch die Veräußerung der Anteile an der V-GmbH zum 31.12.2001 fand keine Betriebsaufgabe statt. X erzielte aus der Veräußerung vielmehr einen laufenden Verlust. Denn er beteiligte sich an der O-GmbH im Dezember 2001 still. Das Grundstück ging zum Buchwert in das Sonder-Betriebsvermögen des X bei der atypischen stillen Gesellschaft über. Das schloss die Annahme einer Betriebsaufgabe aus.

Bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes ist die Einlage der wertgeminderten Beteiligung an der V-GmbH in das Betriebsvermögen des Besitz-Einzelunternehmens zum 1.8.2001 nicht mit dem niedrigeren Teilwert, sondern mit den höheren Anschaffungskosten anzusetzen.

Die Grundsätze zur Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen in ein Betriebsvermögen sind entsprechend auf die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderter Gesellschafterdarlehensforderungen anzuwenden, deren Ausfall sich im Falle der weiteren Zugehörigkeit der Forderung und der korrespondierenden Beteiligung zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines gesetzlich geregelten Realisationstatbestands einkommensteuerrechtlich ausgewirkt hätte. Als Einlagewert ist daher nicht der Teilwert anzusetzen, sondern derjenige Wert, mit dem die Forderung als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen wäre.

Schlampige Buchführung: Das Finanzamt darf hinzuschätzen

Ist die Buch- und Kassenführung in erheblichem Maße mangelhaft, muss der Steuerpflichtige damit rechnen, dass das Finanzamt eine Hinzuschätzung vornimmt. Bei einer ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung ist diese jedoch nicht erlaubt.

Hintergrund

Eine GbR unterhielt einen Gastronomiebetrieb. Bei einer steuerlichen Außenprüfung stellte das Finanzamt erhebliche Buchführungsmängel sowie Mängel in der Kassenführung fest, sodass es eine Hinzuschätzung von Umsätzen für erforderlich hielt. Das Finanzamt bemängelte insbesondere, dass der Wareneinkauf durch die Klägerin nicht in vollem Umfang erfasst worden war. Außerdem lag durch gefundene Kassenbons der Verdacht nahe, dass nicht alle Umsätze verbucht worden waren.

Mit ihrer Klage rügt die Klägerin die Höhe der Schätzungen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage in den wesentlichen Fragen als unbegründet zurück und entschied, dass das Finanzamt die Umsatzerlöse hinzuschätzen durfte.

Eine Schätzung ist zulässig, wenn die Buchführung der Besteuerung bei dem betreffenden Steuerpflichtigen aufgrund von Mängeln nicht zugrunde gelegt werden kann. Diese erheblichen Mängel wurden von der Betriebsprüfung festgestellt. Vor allem hatte die Klägerin keine ordnungsgemäße Buchführung und führte auch die Kasse fehlerhaft. Hinsichtlich der Einnahmen war die Hinzuschätzung des Finanzamts zutreffend. Dabei durfte es anhand der sichergestellten Kassenbons auf durchschnittliche Tageseinnahmen schließen. Andere Schätzungsmethoden kamen nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht.

Dienst im Katastrophenschutz verlängert nicht den Anspruch auf Kindergeld

Wer einen Dienst im Katastrophenschutz ableistet, um sich damit von der Wehrpflicht zu befreien, kann nicht damit rechnen, dass sich deshalb der Anspruch auf Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus verlängert.

Hintergrund

Der Sohn absolvierte nach seiner schulischen Ausbildung ein Studium. Dieses schloss er kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres ab. Bereits mit 18 Jahren hatte er sich zum Dienst im Katastrophenschutz für mindestens 6 Jahre verpflichtet und konnte sich damit vom Wehrdienst freistellen lassen. Die Familienkasse gewährte dem Vater das Kindergeld nur bis zu dem Monat, in dem der Sohn sein 25. Lebensjahr vollendete. Den Antrag des Vaters, das Kindergeld wegen des Dienstes im Katastrophenschutz weiter zu gewähren, lehnten die Familienkasse und auch das Finanzgericht ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich diesen Entscheidungen an und wies die Revision des Vaters zurück. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Sohn nicht die Voraussetzungen für die Verlängerung des Berücksichtigungszeitraums über das 25. Lebensjahr hinaus erfüllt. Weder hat er den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, noch hat er sich freiwillig für die Dauer von höchstens 3 Jahren zum Wehrdienst verpflichtet. Darüber hinaus übte er keine Tätigkeit als Entwicklungshelfer aus, die vom Grundwehrdienst oder Zivildienst befreit. Die gesetzliche Regelung enthält eine abschließende Aufzählung der Verlängerungstatbestände. Der ersatzweise geleistete Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz ist hier nicht genannt und kann deshalb nicht als Verlängerungstatbestand anerkannt werden.

Außerdem werden die in den Verlängerungstatbeständen erfassten Dienste typischerweise in Vollzeit geleistet, was bei dem vom Sohn geleisteten Dienst im Katastrophendienst nicht der Fall war. Dieser Dienst konnte neben einer Ausbildung durchgeführt werden, sodass sich dadurch die Ausbildung nicht verzögerte. Eine Regelungslücke im Gesetz konnten die Richter demnach nicht erkennen.

Kindergeld: Der Streit um den Abschluss der ersten Berufsausbildung geht weiter

Nimmt ein Kind im Anschluss an eine Berufsausbildung ein Studium auf, stellt sich die Frage, ob dieses noch Bestandteil der ersten Ausbildung ist oder nicht. Bei einer Ausbildung zum Steuerfachgehilfen und einem anschließenden Bachelor-Studium im Steuerrecht bejahte das Finanzgericht Düsseldorf den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang und gewährte den Eltern das Kindergeld.

Hintergrund

Der 1993 geborene Sohn der Klägerin befand sich bis zum Juni 2014 in Berufsausbildung zum Steuerfachgehilfen. Im September 2014 begann er ein Studium an der Hochschule für Ökonomie & Management. Die Familienkasse lehnte die Kindergeldgewährung ab Juli 2014 ab, da der Sohn eine erste Berufsausbildung beendet hatte und sich in einer weiteren Berufsausbildung befand. Wegen seiner Vollzeit-Erwerbstätigkeit konnte der Sohn nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit ihrer Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Ausbildung zum Steuerfachangestellten und der unmittelbar im Anschluss anschließende Studiengang eine einheitliche Erstausbildung darstellten. Da es sich um eine sog. mehraktige Ausbildung handelte, war die erste Berufsausbildung Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klägerin recht und entschied, dass das Bachelor-Studium des Sohnes einen Teil der Erstausbildung darstellte. Denn das ersichtliche Ausbildungsziel des Sohnes war die Erlangung des akademischen Grades eines “Bachelor of Arts”. Für die Frage, ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein weiterer Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, stellt der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung darauf ab, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Es kommt darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen.

Im vorliegenden Fall stellte das im Anschluss an die Ausbildung zum Steuerfachgehilfen zum nächsten Semesterbeginn aufgenommene Bachelor-Studium im Steuerrecht aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme einen integrativen Bestandteil der erstmaligen Berufsausbildung. Der Klägerin stand damit trotz der Erwerbstätigkeit des Sohnes das Kindergeld zu.