Geldwäschegesetz und Transparenzregister: Was Steuerberater wissen müssen

Die Reform des Geldwäschegesetzes und Änderungen bei den Regelungen zum Transparenzregister bringen u.U. neue Sorgfalts- und Meldepflichten mit sich. Steuerberater und Mandanten müssen einiges wissen und beachten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Steuerberater als Verpflichtete

Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gehören zum Personenkreis der Verpflichteten i. S. d. Geldwäschegesetzes. Dies gilt für Steuerberater unverändert. Neu einbezogen wurden die in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Vereine. Darüber hinaus wurde der Kreis der Verpflichteten aus dem Finanz- und Nichtfinanzbereich neu definiert.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehören u. a. die Identifizierung des Vertragspartners sowie die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt mit der ggf. notwendigen Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten oder die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung. Auch ist stets in Erwägung zu ziehen, ob es sich bei dem Mandanten um ein Familienmitglied oder um eine nahestehende Person handelt.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Die Regelungen, wonach in bestimmten Fällen vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden können, gelten unverändert fort. Zum Zweck der Identifizierung erhobene Angaben sind stets zu überprüfen. Wie bisher zulässig sind sonstige Dokumente, Daten oder Informationen, „die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind“. Steuerberater dürfen vereinfachte Sorgfaltspflichten „im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte“ anwenden, für die „nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht“.

Können Steuerberater die vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden, dürfen sie „den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, angemessen reduzieren“ sowie die Identitätsprüfung auf Basis sonstiger geeigneter Dokumente durchführen. Das bedeutet, dass nicht zwingend z.B. ein amtlicher Ausweis verlangt werden muss. Zur Abwägung, ob im Einzelfall die allgemeinen Sorgfaltspflichten vom Umfang der durchzuführenden Maßnahmen entsprechend reduziert werden können, sind die in Anlage 1 des GwG aufgeführten „Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko“ heranzuziehen.

Verstärkte Sorgfaltspflicht

Steuerberater müssen zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, „dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann“. Ein höheres Risiko in Verbindung mit der Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten ergibt sich von Gesetzes wegen regelmäßig bei politisch exponierten Personen als Geschäftspartner. Verstärkte Sorgfaltspflichten sind u. a. „angemessene Maßnahmen“ zur Klärung der Herkunft der Vermögenswerte, „die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden“ sowie die verstärkte und kontinuierliche Überwachung der betreffenden Geschäftsbeziehung.

Risikomanagement und Risikoanalyse

Steuerberater müssen über ein „wirksames Risikomanagement“ verfügen, das „im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist“. Das Risikomanagement muss eine Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG umfassen. Zu letzterem gehören u. a. die „Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf“ den Umgang mit Geldwäscherisiken und Kundensorgfaltspflichten oder die Erfüllung der Meldepflichten usw. Die zu erstellende Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Bargeldgeschäfte

Es gelten folgende Bargeldgrenzen bzw. es sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem GwG zu erfüllen:

  • bei der Vermittlung von Kaufverträgen und Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen bei Transaktionen mit einer monatlichen Miete oder Pacht i. H. v. mindestens 10.000 EUR
  • bei Transaktionen über Kunstgegenstände und sonstige Güter im Wert von mindestens 10.000 EUR
  • bei Transaktionen über hochwertige Güter bei Barzahlungen (z. B. bei Edelmetallkauf) über mindestens 2.000 EUR.

Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen

Steuerberater müssen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) alle Verdachtsmeldungen für Geldwäsche übermitteln. Der FIU sind Meldungen grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Hierzu stellt die FIU den Verpflichteten die Webanwendung „goAML“ als Meldeportal zur Verfügung. Steuerberater können nach einmaliger Registrierung und anschließender Prüfung und Bestätigung durch die FIU auf verschlüsseltem Weg Meldungen abgeben und mit der FIU über eine in goAML integrierte Mailbox kommunizieren. Das amtliche Meldeformular mit dazugehörigem Merkblatt ist im Internet abrufbar.

Transparenzregister: Meldepflichten für Steuerberater und deren Mandanten

Der Bundesanzeiger-Verlag führt das sog. Transparenzregister (www.transparenzregister.de). Ziel dieser Einrichtung ist die Veröffentlichung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte von nahezu allen juristischen Personen, Vermögensmassen und weiteren Rechtsgestaltungen, u. a. auch von Stiftungen und Trusts.

Die Regelungen zum Transparenzregister wurden durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zum 1.8.2021 umfassend überarbeitet und an geltendes EU-Recht angepasst. Zentraler Reformpunkt ist die Umwandlung des Transparenzregisters vom Auffangregister zum Vollregister. Zudem wurde der Katalog der meldepflichtigen Tatbestände erweitert. Seit dem 1.8.2021 sind auch sog. Share Deals, also Anteilsvereinigungen meldepflichtig. Nach der vom Bundesverwaltungsamt vertretenen Auffassung besteht außerdem bereits bei einer Verhinderungsbeherrschung (jeweils 50-prozentige Gesellschaftsanteile bei 2 Gesellschaftern) oder einer Sperrminorität eine Meldepflicht zum Transparenzregister.

Zum 1.8.2021 ist die Mitteilungsfiktion entfallen. D. h., dass eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nicht mehr dadurch entfällt, dass Angaben über den/die wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Unternehmensregister) entnommen werden können.

Definition „wirtschaftlich Berechtigte“

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder Vermögensmasse steht oder auf deren Veranlassungen Handlungen jeglicher Art durchgeführt werden. Als wirtschaftlich Berechtigte gilt außerdem jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile einer juristischen Person hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise, etwa durch Absprachen, Kontrolle ausübt.

Wenn keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden kann, muss der Steuerberater den gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner der entsprechenden Institution melden. Ob sich der wirtschaftlich Berechtigte im Ausland befindet oder in Deutschland, ist für die Meldepflicht unerheblich.

Übergangsvorschriften

Für bisher nicht eintragungspflichtige Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Europäischen Gesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt eine Übergangsfrist für die Nachmeldungen bis zum 31.3.2022. Gesellschaften in den Rechtsformen GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft müssen ihren Meldepflichten bis zum 31.12.2022 nachkommen.

Eingetragene Vereine sind von einer Meldepflicht an das Transparenzregister ausgenommen. Für diese erstellen die registerführenden Stellen die entsprechenden Meldungen. Die registerführenden Stellen melden die in das Vereinsregister einzutragenden Daten an das Transparenzregister. Gemeldet werden alle Mitglieder des Vorstands des eingetragenen Vereins.

Weiterhin sind von der Meldepflicht ausgenommen:

  • Nicht eingetragene Vereine,
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR),
  • Stille Gesellschaften,
  • Erbengemeinschaften (soweit keine Geschäftsanteile in der Erbmasse sind).

Meldepflichten für Stiftungen und Trusts

Einer Meldepflicht unterliegen neben privaten Stiftungen und Familienstiftungen auch gemeinnützige Stiftungen. Meldepflichtig sind die Organe solcher Stiftungen, Stifter und alle Begünstigten. Hinsichtlich der Meldepflicht des Namens des Stifters gilt nach h. M. der Grundsatz, dass dieser nur dann meldepflichtig ist, wenn er auch zum Kreis der Begünstigten gehört.

Nicht nur Verwalter von Trusts mit Wohnsitz in Deutschland, sondern auch Trustees sind in die Meldepflicht einbezogen, die außerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz oder Sitz haben, wenn sie für den Trust eine Geschäftsbeziehung in Deutschland aufnehmen oder Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie erwerben.

Auch die Umbenennung oder Auflösung eines Trusts ist meldepflichtig. Bezüglich der wirtschaftlich Berechtigten eines Trusts tritt die Trustees Einholungs-, Aufbewahrungs- und Aktualisierungspflichten bezüglich der meldepflichtigen Daten. Trustees müssen die Daten der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen.

Datenübermittlung an das Transparenzregister

Meldungen an das Transparenzregister können ausschließlich elektronisch übermittelt werden (www.transparenzregister.de). Das Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger Verlag verwaltet. Voraussetzung dafür ist eine Registrierung.

Einsichtnahme in das Transparenzregister

Es besteht ein öffentlicher Zugang zum Transparenzregister. „Allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ ist eine Einsichtnahme zu gestatten. Allen im Transparenzregister gespeicherten wirtschaftlich Berechtigten wurde ein Auskunftsrecht gegenüber der registerführenden Stelle eingeräumt. Diese können Auskunft über die erfolgten Einsichtnahmen (Einsichtnahmen der Öffentlichkeit) verlangen. Steuerberatern als nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete wird ein Datenzugang gewährt, wenn sie der registerführenden Stelle darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt.

Einholen eines Registrierungsnachweises

Steuerberater müssen als geldwäscherechtlich Verpflichtete vor neuen Geschäften mit mitteilungspflichtigen Vereinigungen bzw. bei Begründung einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG einen Registrierungsnachweis oder Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einholen.

Bußgelder und Sanktionen

Einfache Verstöße gegen die Meldepflichten können mit einer Geldbuße bis zu 150.000 EUR, bei leichtfertiger Begehung mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Für besonders schwerwiegende Fälle reicht der Bußgeldkatalog bis 5 Mio. EUR oder 10 % vom Gesamtumsatz der juristischen Person oder der Personenvereinigung, die ihre Meldepflichten verletzt hat.

Erbauseinandersetzung und GbR-Gründung: Sind Gründungskosten als Sonderwerbungskosten abziehbar?

Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung eine neue Gesellschaft gegründet, können damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sofort abziehbare Sonderwerbungskosten darstellen.

Hintergrund

Eine Erbengemeinschaft vermietete mehrere Eigentumswohnungen und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Testament der Verstorbenen war angeordnet, dass einige der Eigentumswohnungen in eine neu zu gründende GbR einzubringen sind. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft war ausgeschlossen. Davon abweichend regelte jedoch die Erbengemeinschaft, dass die Immobilien in eine neu zu gründende Bruchteilsgemeinschaft eingebracht werden und dass eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zulässig sein sollte. Ein Beteiligter, der die Kosten u.a. für den Notar übernommen hatte, wollte diese als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte den Abzug als Sonderwerbungskosten ab, da die Aufwendungen das Ziel hatten, die Miterbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass auch bei einem unentgeltlichen Erwerb anfallende Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten zu werten und im Wege der AfA abziehbar sind. Da im vorliegenden Fall jedoch die Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung mit anschließender Neugründung einer Gemeinschaft der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung dienten, kommt ein sofortiger Abzug als Werbungskosten in Betracht. Die Gründungskosten hatten nicht primär einer Erbauseinandersetzung gedient, sondern der Überführung der Wirtschaftsgüter aus dem Verbund der Erbengemeinschaft und hälftigen Miteigentumsanteile in einen einheitlichen Verbund der neuen Bruchteilsgemeinschaft. Ein Werbungskostenabzug scheidet jedoch insoweit aus, als die Aufwendungen auf ein nicht zur Vermietung anstehendes Objekt sowie ein zu eigenen Wohnzwecken eines Beteiligten genutztes Objekt entfallen.

Außenprüfung: Wann und wie eine andere Finanzbehörde beauftragt werden darf

Beauftragt das zuständige Finanzamt ein anderes Finanzamt mit der Durchführung einer Außenprüfung, handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung.

Hintergrund

Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater. Das für ihn zuständige Finanzamt J beauftragte das Finanzamt U, beim Kläger eine Außenprüfung durchzuführen. Finanzamt U erließ eine Prüfungsanordnung. Der Kläger begründet seine Klage insbesondere damit, dass nicht ersichtlich ist, warum gerade das Finanzamt U mit der Prüfung beauftragt wurde. Im Bezirk dieses Finanzamts betreut er deutlich mehr Mandate als in den umliegenden Finanzämtern. Die Beauftragung gerade des Finanzamts U muss seiner Ansicht nach im Rahmen des Ermessens gewürdigt werden.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Beauftragung des Finanzamts U mit der Durchführung der Außenprüfung durch das Finanzamt J ermessensfehlerhaft war.

Sowohl der Erlass einer Prüfungsanordnung als auch die Entscheidung, eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung zu beauftragen, ist eine Ermessensentscheidung. Das Finanzamt J übte vorliegend zwar sein Entschließungsermessen, eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung zu beauftragen, fehlerfrei aus.

Allerdings stellte das Finanzamt J keine Erwägungen dazu an, aus welchen Gründen gerade das Finanzamt U mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragt wurde. Im Rahmen dieses Auswahlermessens hätten die Umstände des Falls gewürdigt werden müssen. Zu den hier zu berücksichtigenden Umständen könnten die räumliche Nähe, die Zugehörigkeit des zu prüfenden Steuerpflichtigen zu einem Unternehmensverbund oder Konzern oder die Anwesenheit besonders geschulter Bediensteter im zu beauftragenden Finanzamt gehören.

Steuererklärung: Wann auf die elektronische Übermittlung verzichtet wer-den kann

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung verzichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Steuerpflichtigen die elektronische Erklärungsabgabe wirtschaftlich oder persönlich nicht zumutbar ist.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GmbH und erzielt seit 2013 keine nennenswerten Umsätze. Im Jahr 2019 erwirtschaftete sie einen Verlust von 256 EUR. Ausweislich ihrer Bilanz verfügte sie am 31.12.2019 im Wesentlichen über ein Guthaben von rund 20.000 EUR. Die Klägerin reichte die Steuererklärungen für 2019 per Telefax beim Finanzamt ein. Eine elektronische Übermittlung der Erklärungen war nicht möglich, da sie nicht über die erforderlichen Einrichtungen verfügte und wegen der Ertragslage war es auch nicht möglich, solche anzuschaffen.

Das Finanzamt lehnte den Antrag der Klägerin, die Steuererklärungen papierförmig abgeben zu dürfen, ab. Es war der Ansicht, dass keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit gegeben war, weil die Klägerin elektronisch erstellte Schreiben und auch die Steuererklärungen an das Finanzamt faxen konnte. Die Erklärungen könnten zudem über das Elster-Online-Portal kostenlos an das Finanzamt übermittelt werden. Wegen des Bankguthabens war die Beschaffung der erforderlichen Hard- und Software auch zumutbar.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen verzichtet. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden. Einem entsprechenden Antrag ist zu entsprechen, wenn die unbillige Härte darin besteht, dass dem Steuerpflichtigen die elektronische Erklärungsabgabe wirtschaftlich oder persönlich nicht zumutbar ist. Diesbezüglich besteht für das Finanzamt kein Ermessensspielraum.

Im vorliegenden Fall war die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar, weil die Kosten für die Schaffung und Erhaltung der technischen Voraussetzungen zur elektronischen Abgabe der Steuererklärungen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu dem Betrieb der Klägerin standen. Bei den Zumutbarkeitserwägungen muss unberücksichtigt bleiben, ob die Klägerin unentgeltlich auf etwa bei ihrem Geschäftsführer oder bei einem befreundeten Unternehmen vorhandene Technik zurückgreifen kann. Zu berücksichtigen ist nicht nur der Aufwand, der für die Einrichtung, sondern auch für die Unterhaltung der Datenfernübertragungsmöglichkeit erforderlich wäre. Daneben fallen zusätzlich zu den Kosten für die Anschaffung eines PC bzw. eines Notebooks sowie evtl. erforderlicher Zusatzgeräte zzgl. deren Wartung, auch die Kosten für etwa erforderliche Software und die Unterhaltung eines Internetzugangs an. Hierfür wären schätzungsweise mindestens 1.500 EUR erforderlich.

Wann der Träger einer Privatschule nicht mehr gemeinnützig ist

Sind die Schulgebühren einer Privatschule so hoch, dass trotz Stipendienangebots die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt, kann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Denn dann fördert diese Schule mit dem Schulbetrieb nicht mehr die Allgemeinheit.

Hintergrund

Die Klägerin, eine GmbH, verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck der Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens. Dieser Satzungszweck soll insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb einer internationalen Schule mit Englisch als erster Unterrichtssprache als Ergänzungsschule in privater Trägerschaft verwirklicht werden. Dabei wird nach der Satzung bei mindestens 25 % der Schüler keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern und der Privatschulgesetze vorgenommen. Mit Bescheid aus dem Jahr 2014 stellte das Finanzamt fest, dass die Satzung der Klägerin die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt.

Die Klägerin übernahm ab dem Jahr 2014 als neue Trägergesellschaft die X-Schule. Die vorherige Trägergesellschaft der Schule war als allgemeinbildende internationale Ergänzungsschule anerkannt. Die Anerkennung der vorherigen Trägergesellschaft ging auf die Klägerin über.

Die Klägerin erhob Schulgebühren zwischen ca. 11.000 EUR und 17.000 EUR pro Jahr zzgl. Verwaltungsgebühren von jährlich 400 EUR. Dazu kamen noch einmalig anfallende Einschreibegebühren i. H. v. 3.000 EUR bis 7.000 EUR.

Begabten Schülern aus Familien mit bestimmten Einkommen bot die Klägerin Stipendien an. Voraussetzung war eine hinreichende akademische Qualifikation des Schülers, die die Klägerin anhand schriftlicher Unterlagen (Zeugnisse, Empfehlungen etc.) sowie mit einem Aufnahmetest überprüfte.

Das Finanzamt versagte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen.

Entscheidung

Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Die Klägerin ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit zu fördern, weil sie aufgrund der Höhe des Schulgeldes und des konkreten Stipendienangebots einen Kreis von Schülern fördert, der nicht mehr die Allgemeinheit repräsentiert.

Von einer Förderung der Allgemeinheit kann nur dann ausgegangen werden, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft hat, die Mitglieder sich dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen. Gemeinnützigkeitsschädlich sind daher Verpflichtungen zur Zahlung von laufenden Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen, deren Höhe eine Repräsentation der Allgemeinheit im Mitgliederbestand nicht mehr gewährleistet.

Bei einer Stipendiatenquote von weniger als 10 % waren Kinder aus Haushalten, bei denen von vornherein auszuschließen ist, dass sie die Kosten für den Schulbesuch aus eigener Kraft tragen können, schon aufgrund des Verhältnisses von Schulgebühren und Einkommensverteilung in jedem Fall bereits um etwa das 5-Fache unterrepräsentiert.

Kindergeld: Wann beginnt ein Studium, wann endet es?

Ein Studium beginnt erst, wenn Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, und nicht schon mit der Bewerbung für dieses Studium. Ein Studium endet, wenn alle erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht und das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden sind. Das kann auch online geschehen.

Hintergrund

Die Klägerin ist die Mutter ihrer Tochter A. Diese war ab März 2015 an einer Hochschule in einem Masterstudiengang eingeschrieben. Nachdem ihr zunächst der erfolgreiche Abschluss mündlich mitgeteilt worden war, stellte die Hochschule den Abschluss und die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online. Die Zeugnisse holte A Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab.

Ab April 2017 war A für ein weiteres Bachelorstudium an einer technischen Universität eingeschrieben, für das sie sich im März 2017 beworben hatte.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab November 2016 bis Februar 2017 auf.

Die Klage der Mutter vor dem Finanzgericht wurde zurückgewiesen, da von November 2016 bis Februar 2017 kein Anspruch auf Kindergeld bestand.

Entscheidung

Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Tochter A im Streitzeitraum weder wegen einer bestehenden Berufsausbildung noch wegen einer Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten kindergeldrechtlich berücksichtigt werden kann.

Ein Hochschulstudium beginnt noch nicht mit der Bewerbung für dieses Studium. Die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz ist der Ausbildung selbst nicht gleichzusetzen. Denn zu diesem Zeitpunkt werden noch keine ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt.

Die Beendigung eines ernsthaft betriebenen und erfolgreich durchgeführten Hochschulstudiums setzt grundsätzlich zum einen voraus, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zum anderen müssen dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sein. Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig, dass das Kind entweder eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten erhalten hat oder es muss jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich selbst eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Die mündliche Mitteilung der Prüfungsergebnisse ist regelmäßig nicht ausreichend.

Im vorliegenden Fall wurden der Abschluss und die Abschlussnoten im Masterstudiengang Ende Oktober 2016 online gestellt. Somit hatte A zu diesem Zeitpunkt objektiv die Möglichkeit, eine schriftliche Bestätigung über das Erreichen des Abschlusses und die Abschlussnoten auszudrucken.

Das danach aufgenommene Bachelorstudium begann erst im April 2017, als Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich stattfanden, und damit noch nicht mit der im März 2017 erfolgten Bewerbung. Die Voraussetzungen für eine Übergangszeit lagen nicht vor. Die Zeit zwischen den Ausbildungsabschnitten umfasste die vollen Monate November 2016 bis März 2017 und damit nicht maximal 4, sondern 5 Kalendermonate.

Kindergeld und Freibeträge: Günstigerprüfung bei Steuerermäßigungen

Leben die Eltern dauerhaft getrennt, kann die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nicht allein auf den Antrag eines Elternteils gestützt werden.

Hintergrund

Der Kläger erzielte im Jahr 2015 Entschädigungen, die aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlamentes gezahlt wurden. Auf diesen Betrag erhob die Europäische Union eine Gemeinschaftssteuer. Der Sohn des Klägers wohnt seit 2010 bei der Mutter, die das Kindergeld bezieht. Die Eltern sind mittlerweile geschieden. Den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nahm antragsgemäß der Kläger in Höhe der auf beide Elternteile entfallenden Beträge in Anspruch.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2015 ergab die vom Finanzamt vorgenommene Günstigerprüfung, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch den Kindergeldanspruch vollständig bewirkt worden war. Im Einkommensteuerbescheid 2015 erfolgte deshalb kein Abzug der kindbedingten Freibeträge.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es ging davon aus, dass die Günstigerprüfung ohne Berücksichtigung der anzurechnenden EU-Steuer, der sonstigen Steuerermäßigungen und der Hinzurechnung des Kindergeldes erfolgen muss.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht hat keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen zu der Frage getroffen, ob der Kläger zu Recht den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag der Kindsmutter in Anspruch genommen hat.

Bei verheirateten, aber dauernd getrenntlebenden Elternteilen kann die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von einem auf den anderen Elternteil nicht allein auf den Antrag eines Elternteils gestützt werden.

Die Übertragung des Kinderfreibetrags scheidet aus, wenn der Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen ist.

Die Übertragung des BEA-Freibetrags scheidet aus, wenn das Kind bereits volljährig ist oder bei dem Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, gemeldet ist.

Bei nicht zusammenveranlagten Elternteilen ist für die Günstigerprüfung dem Anspruch auf Kindergeld die Differenz zwischen der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen ohne Abzug der Freibeträge und der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen nach Abzug der Freibeträge gegenüberzustellen.

Führt die Vergleichsrechnung zu dem Ergebnis, dass die Freibetragsgewährung für den Steuerpflichtigen günstiger ist, ist die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs erst nach Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften durchzuführen, mit der Folge, dass sich aus dem hinzugerechneten Kindergeldanspruch bei Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften kein zusätzliches Verrechnungspotenzial ergibt.

Gewährung von Kindergeld für ein im Nordteil von Zypern studierendes Kind?

Studiert ein Kind im nördlichen Teil der Republik Zypern, können die Eltern kein Kindergeld beanspruchen. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen EU-Mitgliedstaat.

Hintergrund

Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihre Tochter E für den Zeitraum Januar 2019 bis Januar 2020. E studierte im Nordteil von Zypern. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab.

Das Finanzgericht wies die anschließende Klage ab, da E im Streitzeitraum weder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch einen im Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) gehabt habe.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision. Sie macht u.a. geltend, dass die Frage, ob auch das Territorium der Türkischen Republik (Nordzypern) ein EU-Mitgliedstaat ist, grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert.

Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof wies diese als unbegründet zurück.

Der Kindergeldanspruch setzt voraus, dass das Kind entweder im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Schon aus dem Wortlaut „Mitgliedstaat“ ergibt sich, dass der Beitritt des Staates zur EU vorausgesetzt wird und es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein auf einen territorialen Aspekt ankommt. Entscheidend für die Bestimmung als EU-Mitgliedstaat ist nicht allein, ob das Gebiet völkerrechtlich dem Gebiet der EU zugeordnet werden kann. Im Bereich der völkerrechtlich nicht anerkannten Türkischen Republik findet EU-Recht keine Anwendung, solange die Regierung der Republik Zypern in diesem Gebiet keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Solange die Republik Zypern Hoheitsakte in Nordzypern und damit auch EU-Recht nicht durchsetzen kann, gilt der nördliche Teil der Insel Zyperns nicht als EU-Mitgliedstaat. Damit bestand für die Tochter kein Anspruch auf Kindergeld.

Erschließungsbeitrag im Straßenbau: Keine begünstigte Handwerkerleistung

Die Erschließung einer öffentlichen Straße stellt keine begünstigte Handwerkerleistung i.S.d. § 35a EStG dar. Denn die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen.

Hintergrund

Das Eigenheim der Eheleute lag bisher an einer unbefestigten Sandstraße. Im Jahr 2015 wurden sie von der Gemeinde wegen der erstmaligen Herstellung einer asphaltierten Straße mit Vorauszahlungsbescheid zur Finanzierung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands herangezogen. Von dem Betrag i. H. v. 3.000 EUR machten sie den darin enthaltenen Lohnkostenanteil mit geschätzt 50 % als begünstigte Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG geltend.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten dies ab. Der Bezug der Leistungen zum Haushalt war nicht gegeben.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schließt sich den Argumenten von Finanzamt und Finanzgericht an, denn es fehlt an einer „im Haushalt“ erbrachten Handwerkerleistung. Der allgemeine Straßenbau kommt nicht nur den einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute.

Auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, können begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

Im Gegensatz zu Arbeiten an der individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße sind Maßnahmen an der Straße nicht begünstigt. Denn sie sind nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Es fehlt an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer „wirtschaftlich vorteilhaft“ ist, ist insoweit unerheblich. Die Abrechnung anhand der Grundstücksfläche und einem Nutzungsfaktor ändert an der fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zum Haushalt nichts. Denn diese Berechnung dient lediglich der Verteilung der Kosten auf die Beitragspflichtigen und führt nicht dazu, dass der einzelne Anlieger nur für das vor seinem Grundstück verlaufende Straßenstück zahlt.

Fahrtenbuchmethode: Treibstoffverbrauch darf geschätzt werden

Zeigt eine betriebliche Zapfsäule weder die abgegebene Treibstoffmenge noch den Preis an, dürfen die Treibstoffkosten eines Dienstwagens im Rahmen der Fahrtenbuchmethode aus dem geschätzten Verbrauch des Fahrzeugs abgeleitet werden.

Hintergrund

Ein Arbeitgeber versteuerte die private Dienstwagennutzung seiner Arbeitnehmer nach der Fahrtenbuchmethode. Die hierfür zugrunde gelegten Gesamtkosten der Fahrzeuge hatte er zwar weitgehend durch Belege nachgewiesen, die angefallenen Treibstoffkosten konnte er aber nicht einzeln belegen. Denn die Fahrzeuge waren an einer betrieblichen Zapfsäule betankt worden, die weder die abgegebene Treibstoffmenge noch den Preis angezeigt hatte. Der Arbeitgeber griff daher zu einer Schätzung der Treibstoffkosten, indem er aus seinen Einkaufsrechnungen den durchschnittlichen Treibstoffpreis errechnete und den Verbrauch der Fahrzeuge den Herstellerangaben entnahm.

Das Finanzamt erachtete die Fahrtenbuchmethode als nicht anwendbar, weil die Gesamtkosten der Fahrzeuge nicht belegmäßig nachgewiesen waren. In der Folge führte es die Privatnutzungsversteuerung nach der 1 %-Methode durch.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die günstigere Fahrtenbuchmethode vorliegend anwendbar war.

Die Finanzrichter waren der Ansicht, dass neben einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch auch der erforderliche Belegnachweis für die Gesamtkosten der Kfz vorlag. Die Schätzung des konkreten Treibstoffverbrauchs stellte nach Gerichtsmeinung nur einen geringfügigen Mangel dar, der nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode führte. Dem erforderlichen Nachweis der Aufwendungen wurde dadurch Genüge getan, dass der Arbeitgeber die Einkaufsrechnungen für den Treibstoff vorgelegt und den Treibstoffverbrauch aus dem höchsten vom Fahrzeughersteller angegebenen Verbrauch pro Kilometer abgeleitet hatte.