Voraussetzungen für Einkommensteuerpauschalierung

Nur zusätzliche Zuwendungen, die bei den Empfängern zu steuerpflichtigen Einkünften führen, werden von der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen erfasst. Es genügt jedoch nicht, dass die Zuwendung zur Leistung eines Dritten hinzutritt.

Hintergrund

X vertrieb Fotoartikel und führte zur Verkaufsförderung ein Bonusprogramm für Fachverkäufer im stationären Handel ein, das sowohl für selbstständige Betriebsinhaber als auch für deren Arbeitnehmer galt. Jeder Fachverkäufer konnte Bonuspunkte sammeln und diese bei der A-GmbH gegen Sachprämien einlösen. Die Sachprämien und Gutscheine stellte die A der X in Rechnung. In ihren Lohnsteuer-Anmeldungen unterwarf X die ihr von der A in Rechnung gestellten Prämien der pauschalen Einkommensteuer-Besteuerung mit 30 %. Mit seiner Klage wendet sich X gegen die pauschale Besteuerung der Zuwendungen aus dem Bonusprogramm.

Entscheidung

Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Lohnsteuer-Anmeldungen der X.

Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG beschränkt sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Die Regelung ermöglicht die pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer aus Vereinfachungsgründen. Im vorliegenden Fall waren die vereinnahmten Prämien sowohl bei den selbstständigen Fachverkäufern als auch bei den bei diesen angestellten Verkäufern steuerpflichtig.

 

Die gesetzliche Regelung verlangt jedoch neben der betrieblichen Veranlassung der Zuwendungen, dass diese zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Das bedeutet, dass zwischen dem Zuwendenden und dem Leistungsempfänger eine Leistung oder Gegenleistung vereinbart sein muss. Darüber hinaus muss die Zuwendung zusätzlich, also freiwillig, zu der ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Diese Zusätzlichkeit fehlt im vorliegenden Fall. Denn sowohl der nichtselbstständige als auch der selbstständige Verkäufer erhielt die Prämie von X nicht zusätzlich zu der ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung. Gegenüber den angestellten Verkäufern stellten die Prämien die allein geschuldete Leistung für den Verkaufserfolg dar. Das Gleiche galt für die selbstständigen Betriebsinhaber. Die Prämien wurden für einen bestimmten personenbezogenen Verkaufserfolg gewährt.

Sozialversicherungsbeurteilung eines GmbH-Geschäftsführer

In der Regel sind Geschäftsführer einer GmbH Beschäftigte der GmbH und unterliegen deshalb der Sozialversicherungspflicht. Je nachdem, wie viel Einfluss sie in der Gesellschafterversammlung haben, kann jedoch ausnahmsweise eine selbstständige Tätigkeit vorliegen.

Hintergrund

Ein Geschäftsführer verfügte über einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital. Mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH hatte er eine “Stimmbindungsabrede” getroffen. Darüber hinaus bestand das Angebot, künftig weitere Anteile zu erwerben.

In einem zweiten Fall verfügte der Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital.

Beide Tätigkeiten wurden als sozialversicherungspflichtig gewertet. Dagegen wendeten sich die Geschäftsführer mit ihren Klagen.

Entscheidung

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts kommt es nicht darauf an, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt werden. Entscheidend ist vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Daraus folgt, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht abhängig beschäftigt ist, wenn er die Rechtsmacht besitzt, auf die Gesellschafterversammlung Einfluss zu nehmen und bestimmend mitzuwirken. Das ist nach Ansicht des Gerichts regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält, also Mehrheitsgesellschafter ist.

Eine solche Rechtsmacht kann aber auch bei einer geringeren Kapitalbeteiligung vorliegen, wenn er z. B. über eine umfassende Sperrminorität verfügt, sodass er ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.

Von diesen Grundsätzen ausgehend lag in den beiden vorliegenden Fällen eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit der GmbH-Geschäftsführer vor.

Vorliegen neuer Tatsachen bei Bestandskräftiger Steuerbescheid

Kommt das Finanzamt seiner Ermittlungspflicht nicht nach und verzichtet es auf die Abgabe einer förmlichen Erklärung, darf es den entsprechenden Steuerbescheid nicht ändern. Das gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige alle vom Finanzamt gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet hat.

Hintergrund

3 Steuerpflichtige erbten zu gleichen Teilen verschiedene Miet- und Geschäftsgrundstücke. Das Finanzamt, das für die Bewertung zur Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständig war, verzichtete ausdrücklich auf die Einreichung von Steuererklärungen. Stattdessen forderte es die Erben auf, zu den Grundstücken bestimmte Angaben zu machen. Für ein Betriebsgrundstück bat es um die Mitteilung des Steuerbilanzwerts zum 18.1.2003. Dieser Aufforderung kamen die Erben umfassend nach. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Bewertung des Grundstücks den von den Erben mitgeteilten Steuerbilanzwert und stellte den Grundbesitzwert auf 531.500 EUR fest. Nachdem dem Finanzamt bekannt geworden war, dass das Betriebsgrundstück vermietet war, änderte es die Bewertungsmethode und stellte einen Wert von 1.627.500 EUR fest.

Die dagegen gerichtete Klage der Erben wies das Finanzgericht ab, da die Vermietung dem Finanzamt nicht bekannt gewesen war. Deshalb konnte der bestandskräftige Feststellungsbescheid wegen neuer Tatsachen noch geändert werden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass der Steuerbescheid nicht geändert werden durfte. Dementsprechend hob er das Finanzgerichtsurteil und die Feststellungsbescheide auf.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Änderung eines Bescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen wegen neuer Tatsachen nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Darauf kann sich der Steuerpflichtige berufen, wenn er seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat. Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung. Die Folge: Der Steuerbescheid kann noch geändert werden.

Geht das Finanzamt ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne Weiteres aufdrängen mussten, nicht nach, verletzt es seine Ermittlungspflicht. Das Gleiche gilt, wenn das Finanzamt gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Erklärung verzichtet und ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auffordert. Erfüllt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall seinerseits seine Mitwirkungspflichten, indem er die vom Finanzamt gestellten Fragen zutreffend und vollständig beantwortet, darf dieses nach Treu und Glauben eine bestandskräftige Steuerfestsetzung nicht ändern, auch wenn es später von steuererhöhenden Tatsachen erfährt.

Dementsprechend durfte das Finanzamt im vorliegenden Fall den bestandskräftigen Feststellungsbescheid nicht mehr ändern. Es hatte für das Betriebsgrundstück lediglich um die Angabe des Steuerbilanzwerts gebeten. Damit ist das Finanzamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Da die Erben zutreffende Angaben gemacht haben, haben sie ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Darüber hinaus hat das Finanzamt auf die Abgabe einer Erklärung ausdrücklich verzichtet.

Zugehörigkeit eines Darlehens zum notwendigen Betriebsvermögen

Gewährt der Inhaber eines in der Hausverwaltung tätigen Unternehmens einer Baugesellschaft ein Darlehen, gehört dieses nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es das Einzelunternehmen maßgeblich fördert.

Hintergrund

K betrieb ein Einzelunternehmen. An der AB GmbH war er bis zum Jahr 1998 zu 50 % beteiligt. 1996 gewährte K der GmbH aus privaten Mitteln ein unbesichertes Darlehen über 2,6 Mio. DM. Die Zinsen der Jahre 1996 und 1997 wurden als Einnahmen aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung erfasst. Den Veräußerungsgewinn bezüglich der Anteile setzte K als Einnahmen aus Gewerbebetrieb an (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften). Zum 1.1.1998 wurde bei dem Einzelunternehmen eingebucht. Zum 31.12.1999 erfolgte die Abschreibung auf 1 DM.

Das Finanzamt verneinte jedoch die Betriebsvermögenseigenschaft des Darlehens und korrigierte den Aufwand um die Abschreibung. Die Beteiligung an der AB GmbH wurde nicht als Betriebsvermögen des Einzelunternehmens behandelt.

Entscheidung

Die Klage des K hatte nur teilweise Erfolg. Zwar sah das Finanzgericht die Beteiligung des K an der AB GmbH zum 31.12.1996 als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens wegen der direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen an. Jedoch war das Darlehen nicht als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens zu qualifizieren. Denn dessen Gewährung beruhte nicht auf einem betrieblichen Vorgang, da er nicht dem Einzelunternehmen diente. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den Umsätzen des Einzelunternehmens und dem Darlehen bestand nicht.

Eine Einbuchung als gewillkürtes Betriebsvermögen durfte Anfang 2000 bei Aufstellung der Bilanz 1998 nicht erfolgen. Aus Sicht des K war das Darlehen bereits wertgemindert und konnte damit nicht zum Zwecke der Verlagerung privater Verluste in den betrieblichen Bereich eingelegt werden. Das Darlehen war zum 31.12.1999 nicht als wertlos anzusehen. Insbesondere berücksichtigte die prüferische Durchsicht Jahresergebnisse nach dem Bilanzstichtag und ließ außer Betracht, dass die Ertragslage des Unternehmens im Jahr 1999 durchaus positiv gesehen worden war.

Entschädigung für entgangene Einnahmen oder steuerfreier Schadensersatz? Das ist die Frage

Bei der Beurteilung, ob eine steuerpflichtige Entschädigung für entgangene Einnahmen vorliegt oder eine steuerfreie Schadensersatzleistung, entscheidet sich oftmals anhand von Indizien. Erhält der Geschädigte nicht nur eine übliche Entschädigung für entgangene Einnahmen, sondern eine ebenso hohe weitere Zahlung, spricht dies für eine steuerfreie Schadensersatzleistung.

Hintergrund

X wurde bei einem Überfall schwer verletzt. Mit seinem Arbeitgeber A schloss er anschließend einen Aufhebungsvertrag und Vergleich, mit dem sich A verpflichtete, neben einer aus einer Pensionszusage zu leistenden Altersrente an X zwei Mal 400.000 EUR zu zahlen. Damit sollte zum einen eine Abfindung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für mögliche Verdienstausfälle gezahlt, zum anderen Schadensersatz geleistet werden, da der Überfall womöglich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des X als Geschäftsführer stand.

X vertrat die Auffassung, dass der vereinbarte Schadensersatz in Höhe von 400.000 EUR steuerfrei ist. Das Finanzamt beurteilte dagegen die als Schadensersatz bezeichnete Zahlung als Abfindung und unterwarf sie dem ermäßigten Steuersatz nach der Fünftelregelung.

Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass mehrere bzw. unterschiedliche Entschädigungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen vereinbart werden, zwar grundsätzlich einheitlich zu beurteilen sind. Trotzdem muss im Einzelfall geprüft werden, ob jede einzelne Entschädigung tatsächlich als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wurde. Die Steuerbarkeit muss also für jede einzelne Entschädigungszahlung getrennt geprüft werden.

Insbesondere muss berücksichtigt werden, in welchem Rahmen üblicherweise Abfindungen vereinbart werden. Dazu muss der letzte Verdienst, die Kündigungsfrist und das Aufhebungsdatum festgestellt und beurteilt werden und in welchem Umfang eine Entschädigung für entgangene Einnahmen zu erwarten und auch gerichtlich durchsetzbar ist.

Wird neben einer üblichen Entschädigung eine weitere Zahlung vereinbart, die den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreitet, spricht dies indiziell dafür, dass es sich insoweit nicht um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt. Im Streitfall verdoppelte sich durch die zweite Zahlung die Gesamtzahlung, sodass eine Überschreitung in besonderem Maße angenommen werden kann, wenn man davon ausgeht, dass die erste Zahlung noch als üblich anzusehen ist.

Dies spricht dafür, dass die zweite Zahlung ein steuerfreier Schadensersatz darstellt. Der Bundesfinanzhof hob deshalb das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies den Fall zurück.

Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten für den Erwerb des Erbbaurechts

Die Bestellung eines Erbbaurechts stellt für den Erbbauberechtigten kein Anschaffungsgeschäft dar. Damit ist eine Veräußerung des Erbbaurechts innerhalb der Veräußerungsfrist von 10 Jahren nicht steuerpflichtig.

Hintergrund

Eine GbR erwarb 1999 ein unbebautes Grundstück. Im selben Jahr bestellte sie darauf ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einem monatlichen Erbbauzins von 1.534 EUR. Auf der mit dem Erbbaurecht belasteten Teilfläche des Grundstücks errichtete der Steuerpflichtige ein Gebäude zum Betrieb eines Restaurants. Anschließend vermietete er das Objekt an die F-GmbH.

Im Jahr 2005 veräußerten die GbR und der Steuerpflichtige den gesamten Grundbesitz. Das Erbbaurecht der Steuerpflichtigen wurde im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrags gelöscht. Das Finanzamt wertete den Gewinn, den der Steuerpflichtige mit der Veräußerung des Erbbaurechts erzielt hat, als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die Veräußerung des Erbbaurechts einschließlich des errichteten Gebäudes den Tatbestand eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts nicht erfüllte.

Zu den sonstigen Einkünften gehören u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und bei Rechten, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Zu diesen Rechten zählt auch das Erbbaurecht.

Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten für den Erwerb eines Wirtschaftsguts “Erbbaurecht”, sondern allein Entgelt für die Nutzung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks. Die für die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts unabdingbare “Anschaffung” eines Erbbaurechts setzt nicht nur voraus, dass das Recht im Zeitpunkt der Übertragung bereits vorhanden war und der Inhaber des bestehenden Rechts dieses auf den Erwerber überträgt, sondern auch, dass der Erwerber ein zusätzliches Entgelt leistet.

Davon ausgehend hatte der Steuerpflichtige das 1999 zu seinen Gunsten bestellte Erbbaurecht nicht “angeschafft”, da er kein bestehendes Recht entgeltlich erworben hatte. Vielmehr wurde ihm seitens der GbR ein Erbbaurecht an dem unbebauten Grundstück unentgeltlich eingeräumt. Der Steuerpflichtige hatte damit durch die Veräußerung des Erbbaurechts den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts nicht verwirklicht.

Behinderten-Pauschbetrag: Übertragung auf den anderen Ehepartner möglich

Beantragen Ehegatten im Rahmen der Einzelveranlagung übereinstimmend eine hälftige Aufteilung der Kosten für außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Hilfen, gilt dies auch für den Behinderten-Pauschbetrag.

Hintergrund

A ist verheiratet und beantragte für das Jahr 2014 die Einzelveranlagung. Übereinstimmend mit seiner Ehefrau B beantragte er, die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils zur Hälfte aufzuteilen.

Das Finanzamt verweigerte jedoch beim Ehemann A den hälftigen Abzug des Behinderten-Pauschbetrags, für den die Ehefrau B die Voraussetzungen erfüllte.

Vor dem Finanzgericht hatte A mit seiner Klage Erfolg.

Entscheidung

Und auch der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des A, dass der der Ehefrau des A zustehende Behinderten-Pauschbetrag aufgrund des übereinstimmenden Antrags der Ehegatten beim Ehemann A im Rahmen seiner Einzelveranlagung zur Hälfte abgezogen werden kann.

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Hilfen werden bei der Einzelveranlagung von Ehegatten demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. Das gilt auch für den einem Ehegatten zustehenden Behinderten-Pauschbetrag, da die vom Behinderten-Pauschbetrag erfassten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzusehen sind. Die Möglichkeit der Aufteilung erfasst deshalb auch die außergewöhnlichen Belastungen, die über den Behinderten-Pauschbetrag abgedeckt werden.

Vorsicht vor Gestaltungsmissbrauch bei Verträgen mit Angehörigen

Vertragliche Gestaltungen, die der reinen Steuerminderung dienen, werden von den Finanzämtern regelmäßig wegen Gestaltungsmissbrauch steuerlich nicht anerkannt. So geschehen auch in einem aktuellen Fall, bei dem Grund und Boden des landwirtschaftlichen Betriebs an die Ehefrau veräußert wurde, die Ehefrau zur Weiterveräußerung verpflichtet war und der Vertrag einem Fremdvergleich nicht standhielt.

Hintergrund

Die Kläger waren verheiratet und bewirtschafteten gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Ehemann war Eigentümer der Betriebsgrundstücke, von denen er mehrere an seine Ehefrau verkaufte. Dabei wurde weder der Kaufpreis besichert noch wurden Regelungen über die Verzinsung bei Verzug getroffen. Die Ehefrau verpflichtete sich, die Grundstücke zu erschließen und weiter zu verkaufen. Zur Finanzierung der Erschließung nahm sie mehrere Kredite auf, die durch Bestellung von Grundschulden auf im Eigentum des Ehemanns stehende Grundstücke abgesichert wurden. Ab Dezember 2006 veräußerte sie die erschlossenen Grundstücke.

Die Ehefrau erklärte gewerbliche Einkünfte aus der Baulandvermarktung. Das Finanzamt erkannte den Grundstückskaufvertrag zwischen den Eheleuten jedoch nicht an und wertete den Verkauf als gewerblichen Grundstückshandel. Durch die Veräußerung an die Ehefrau hatte der Ehemann einen Gesamtplan zur Steuerminimierung verfolgt, sodass ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorlag.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte damit die Auffassung des Finanzamts. Wegen des Gestaltungsmissbrauchs erzielte der Kläger und nicht die Klägerin die gewerblichen Einkünfte. Ziel war es, durch Parzellierung, Erschließung und Veräußerung der einzelnen Baugrundstücke einen Gewinn zu vereinnahmen. Der Weg, den die Kläger dafür wählten, diente allein der Steuerminderung. Die Veräußerung des Grund und Bodens an die Ehefrau sollte dem Kläger die Bildung einer Rücklage im Bereich seines landwirtschaftlichen Betriebes ermöglichen, um so die stillen Reserven auf Reinvestitionsobjekte übertragen zu können. Dies wäre bei gewerblichen Einkünften aus einem Grundstückshandel wegen der Zugehörigkeit der Grundstücke zum Umlaufvermögen nicht möglich gewesen.

Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung sprachen auch die nicht fremdüblichen Gestaltungen im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung und der Erschließung der Grundstücke.

Unfallversicherung: Sind Umwege versichert?

Eigentlich ist es klar geregelt: Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich nur für den direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und der Wohnung. Von diesem Grundsatz machen die Gerichte so gut wie keine Ausnahme. Auch nicht im Fall eines Arbeitnehmers, der den richtigen Ausstieg am Bahnhof verpasste.

Hintergrund

Die Arbeitnehmerin fuhr mit dem Zug von der Arbeit nach Hause. Sie verpasste den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof und verblieb im Zug. Diesen verließ sie an der nächsten Haltestelle. Dort überquerte sie die Bahngleise, um den am gegenüberliegenden Bahnsteig bereitstehenden Zug in die Gegenrichtung zu erreichen. Dabei wurde sie von einer Rangierlok erfasst und tödlich verletzt.

Nachdem die Berufsgenossenschaft das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint hatte, wurde gegen die Ablehnung Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Entscheidung

Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen und ebenso wies das Landessozialgericht die Berufung zurück. Damit bestätigte das Gericht die Auffassung der Berufsgenossenschaft, dass auf einem Um- bzw. Abweg kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Denn unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht grundsätzlich nur der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird, existiert daher kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mehr. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist, lebt der Versicherungsschutz wieder auf.

Im vorliegenden Fall war der Umweg auch nicht verkehrsbedingt erforderlich geworden, da der Haltepunkt am Heimatbahnhof nicht ausgefallen war. Deshalb konnte das Abweichen von dem direkten Weg auch nicht ausnahmsweise in den Schutz der Wegeunfallversicherung einbezogen werden.

Für die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten genügt eine konkludente Antragstellung

Kann die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten auch konkludent gestattet werden? Ja, meinte zumindest das Finanzgericht Köln.

Hintergrund

Der Kläger war beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der H-GmbH. An diese erbrachte er Rechtsanwaltsleistungen. Die in Rechnung gestellten Entgelte zahlte die GmbH jedoch teilweise nicht. Der Kläger gab an, dass er seine Umsatzsteuer seit mehreren Jahren nach vereinnahmten Entgelten berechnete und somit mit der Abgabe dieser Umsatzsteuererklärungen einen konkludenten Antrag auf Gestattung der Ist-Versteuerung stellte. Dies hatte das Finanzamt mit der ersten Umsatzsteuerabrechnung formlos gestattet. Darüber hinaus konnte das Finanzamt die Ist-Versteuerung erkennen, da die Einnahmen der Gewinnermittlung den erklärten Umsätzen entsprachen.

Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass es die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten weder konkludent beantragt noch konkludent gestattet hatte. Deshalb erhöhte es die vom Kläger erklärten Umsätze um die der GmbH in Rechnung gestellten, aber nicht bezahlten Beträge.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Kläger die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen durfte, statt die Sollbesteuerung bei Ausführung der Leistung anzuwenden. Ausreichend war eine erkennbare konkludente Antragstellung des Unternehmers. Der nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche Antrag für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten konnte nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch konkludent gestellt werden.

Ein solcher konkludenter Antrag erfordert allerdings, dass der Steuererklärung deutlich erkennbar entnommen werden kann, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt wurden. Die deutliche Erkennbarkeit ist ausreichend. Eine solche liegt vor, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen mit den Gewinnermittlungen aufgrund der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zusammen abgibt und die in den Gewinnermittlungen zugeflossenen Einnahmen den deklarierten Ausgangsumsätzen in der Umsatzsteuererklärung entsprechen.