Krankengeld während Erholungsurlaub

Bei Krankengeldbeziehern muss die Krankenkasse auch mögliche Vorteile eines Erholungsurlaubs berücksichtigen. Sie darf deshalb die Zahlung von Krankengeld während eines Urlaubs im Ausland nicht grundsätzlich verweigern. Das gilt zumindest dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bescheinigt wurde und der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen den Auslandsurlaub hatte.

Hintergrund

Der Kläger war gesetzlich krankenversichert. Er war arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld von seiner Krankenkasse. Da sein Arzt ihm die Reisefähigkeit bescheinigt hatte, wollte der Kläger mit seiner Familie für einen Erholungsurlaub für knapp 2 Wochen in ein Ferienhaus an der Mittelmeerküste fahren. In diesem Zeitraum waren keine Arzttermine geplant.

Die Krankenkasse verweigerte dem Kläger für die Zeit seines Urlaubs im Ausland die Zahlung von Krankengeld. Insbesondere wendete sie ein, dass die Erkrankung des Klägers sich im Urlaub verschlechtern könnte. Zudem war eine positive Auswirkung des Urlaubs auf dessen Genesung nicht gesichert. Gegen die Streichung des Krankengelds legte der Versicherte Klage beim Sozialgericht ein.

Entscheidung

Die Klage des Versicherten hatte Erfolg. Das Sozialgericht entschied, dass die Krankenkasse ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hatte. Denn sie berücksichtigte einen möglichen Vorteil eines Erholungsurlaubs für den Kläger nicht genügend. Darüber hinaus hätte die Krankenkasse beachten müssen, dass der Urlaub des Klägers schon vor seiner Arbeitsunfähigkeit gebucht worden war.

Die Vorschriften über das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei einem Auslandsurlaub sollten nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindern, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Bei dem Kläger war die Arbeitsunfähigkeit jedoch in Deutschland festgestellt worden und lag auch während des Urlaubs vor. Damit verblieb für eine Ablehnung durch die Krankenkasse kein Raum mehr.

Sind Nachforderungszinsen verfassungsmäßig?

Der gesetzliche Zinssatz für Steuernachforderungen beträgt 0,5 % pro Monat, das sind 6 % pro Jahr. Auch wenn man von einer solchen Verzinsung bei seinem Bankkonto derzeit nur träumen kann, verstößt die Verzinsung weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Übermaßverbot.

Hintergrund

X erwartete eine Einkommensteuer-Nachzahlung von 300.000 EUR. Diesen Betrag hielt er auf einem gesonderten Bankkonto bereit. Im Hinblick auf die drohende Nachzahlung erbrachte X eine freiwilligte Zahlung von 366.400 EUR an das Finanzamt. Letztendlich ergab sich ein Nachforderungsbetrag von 390.000 EUR, für den das Finanzamt unter Berücksichtigung der freiwilligen Zahlungen Zinsen von 0,5 % monatlich, insgesamt rund 11.000 EUR festsetzte. Mit seinem Antrag, den Zinsbescheid aufzuheben oder hilfsweise auch die restlichen Zinsen zu erlassen, hatte X weder beim Finanzamt noch beim Finanzgericht Erfolg.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof hielt die gesetzlich angeordnete Zinspflicht und die festgelegte Zinshöhe für verfassungsgemäß und wies deshalb die Revision als unbegründet zurück.

Die Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zwar jeweils spätestens zum Jahresende entstehen, aber zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden. Die Vollverzinsung dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, weil sie die Unterschiede in der Steuererhebung ausgleicht, die zwischen Lohnsteuer-Zahlern und veranlagten Einkommensteuer-Pflichtigen bestehen.

Darüber hinaus wirkt die Vollverzinsung gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen. Dies spricht gegen eine Gleichheitswidrigkeit der Zinsbelastung einzelner Steuerpflichtiger durch Nachzahlungszinsen.

Die Regelung greift grundsätzlich unabhängig davon, aus welchem Grund es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob und inwiefern tatsächlich die Liquiditätsvorteile genutzt wurden. Es ist daher unerheblich, dass X aufgrund der Bereitstellung des erwarteten Nachzahlungsbetrags auf einem gesonderten Bankkonto tatsächlich keinen oder nur einen geringen Zinsvorteil erlangt hat.

Auf der Grundlage der Daten der Deutschen Bundesbank untersuchte der Bundesfinanzhof die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich für das Streitjahr Zinssätze in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 %. Der gesetzliche Zinssatz hatte damit die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte nicht verlassen.

Das Finanzamt war deshalb nicht wegen eines ihm zurechenbaren Fehlverhaltens zu einem weitergehenden Erlass der Nachzahlungszinsen verpflichtet.

Teambildende Maßnahmen und Arbeitsunfall

Bei Privatveranstaltungen gibt es keinen Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung als teambildende Maßnahme betriebsdienlich ist.

Hintergrund

Die Klägerin stand als Teamleiterin einer 10-köpfigen Abteilung vor. Als teambildende Maßnahme unternahm sie mit der Abteilung einen Ausflug zur Eisbahn. Dafür gab es keine Zeitgutschrift. Die Kosten der Veranstaltung übernahm die Teamleiterin. Beim Betreten der Eisfläche rutschte die Klägerin aus und brach sich durch den Sturz das Handgelenk. Nachdem die Berufsgenossenschaft ihren Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hatte, erhob die Teamleiterin Klage beim Sozialgericht.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht lehnte einen Arbeitsunfall ab und gab mit seiner Entscheidung der Berufsgenossenschaft recht. Eine teambildende Maßnahme wie das Eislaufen konnte nicht als arbeitsvertragliche Pflicht gewertet werden. Darüber hinaus war die Teamleiterin lediglich zur Organisation der Veranstaltung verpflichtet. Eine Verpflichtung zur aktiven Teilnahme bestand jedoch nicht.

Das Eislaufen stellte auch keine Gemeinschaftsveranstaltung wie beispielsweise eine Weihnachtsfeier dar. Hierfür fehlte es an dem erforderlichen Einvernehmen der Unternehmensleitung. Durch die Übernahme der Kosten durch die Teamleiterin handelte es sich vielmehr um eine private Veranstaltung. Und diese begründet keinen Versicherungsschutz, selbst wenn sie betriebsdienlich sein sollte.

Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto: Wann führen diese zu Arbeitslohn?

Werden auf einem Zeitwertkonto Wertgutschriften zugunsten des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH vorgenommen, führen diese noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Das gilt zumindest dann, wenn die Beträge aus der Entgeltumwandlung bei einem Dritten angelegt werden und der Gesellschafter-Geschäftsführer erst einmal keinen Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme hat.

Hintergrund

E war Minderheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der K-GmbH. Diese schloss 2008 mit E eine Vereinbarung über Zeitwertkonten. Durch die Einzahlung eines Teils seines Bruttolohns konnte E so eine spätere Freistellung von der Arbeitsleistung erhalten. Die GmbH verpflichtete sich, die Einzahlungsbeträge zwecks Rückdeckung und Sicherung der Wertguthaben in ein Investmentdepot (Rückdeckungskonto) einzuzahlen.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass schon die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem Lohnzufluss führte und deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn vorlag. Gegen die entsprechenden Haftungsbescheide legte die GmbH Einsprüche ein, die durch das Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen wurden.

Entscheidung

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass der auf dem Zeitwertkonto eingezahlte Arbeitslohn E bislang nicht zugeflossen war, und gab der Klage damit statt. Ein Zufluss ist erst dann gegeben, wenn und sobald der Arbeitnehmer wirtschaftlich über die Einnahme verfügen kann. Der in Zeitwertgutschriften umgewandelte Arbeitslohn steht E jedoch noch nicht zur Verfügung. Laut Versicherungsvertrag war dies erst in der Freistellungsphase und nach der Vereinbarung eines Auszahlungsplans mit der GmbH zulässig. Infolgedessen ist nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung zu versteuern.

Die Stellung als GmbH-Geschäftsführer führt nicht zu einem abweichenden Zufluss. Das gilt zumindest im Falle eines Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers.

Tätigkeit als Fußballschiedsrichter stellt gewerbliche Einkünfte dar

Wer aus einer Schiedsrichtertätigkeit Gewinne erzielt, muss diese als gewerbliche Einkünfte versteuern.

Hintergrund

A war im In- und Ausland als Fußballschiedsrichter tätig. Das Finanzamt wertete die Einkünfte als gewerblich und erließ entsprechende Gewerbesteuer-Messbescheide.

Mit seiner Klage hatte A Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass es an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehlt. Ein Markt für Fußballschiedsrichter existiert nicht. Darüber hinaus entsprach die Tätigkeit nicht dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach handelte A nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht und war außerdem selbstständig tätig. Dafür sprach, dass er für seine Tätigkeit im Rahmen der vom jeweiligen Verband angesetzten Spiele vergütet wurde und das Vermögensrisiko für Ausfallzeiten trug. Einen Urlaubsanspruch hatte er nicht und musste seine Aufwendungen selbst tragen. A trug also das alleinige Gewinn- und Verlustrisiko aus seiner Schiedsrichtertätigkeit.

Entscheidend war, ob die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entsprach. Für die Beteiligung des A am allgemeinen Leistungsaustausch und das Überschreiten des Rahmens einer nichtunternehmerischen Betätigung sprachen die Anzahl der im Inland geleiteten Spiele und die durch sie erzielten Einnahmen. Gegenüber der Allgemeinheit trat die Tätigkeit als Schiedsrichter dadurch äußerlich in Erscheinung, dass sie für viele Personen (Spieler, Zuschauer) sichtbar wurde.

Ein Unternehmen, das ausschließlich im Inland eine Betriebsstätte unterhält, unterliegt mit seiner gesamten Tätigkeit der Gewerbesteuer, auch wenn diese nicht im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Der Ort der Geschäftsleitung und damit die Betriebsstätte ist regelmäßig, wenn keine andere feste Geschäftseinrichtung vorhanden ist, die Wohnung des Geschäftsleiters, wenn dort die geschäftliche Planung vorgenommen wird. Die durch die Auslandsspiele erzielten Gewinne sind deshalb ebenfalls dem inländischen Gewerbebetrieb des A zuzuordnen.

Die DBA-Regelungen, nach denen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Sportler aus ihrer Tätigkeit im anderen Vertragsstaat bezieht, sind nicht anwendbar. Denn ein Fußballschiedsrichter übt keine Tätigkeit “als Sportler” aus, sondern ermöglicht es anderen, einen Wettkampf durchzuführen.

Steuererstattungen der Versicherung sind steuerpflichtige Einnahmen

Zahlt eine Versicherung einem Gewerbetreibenden eine Verdienstausfallentschädigung und übernimmt sie auch die dafür entstehende Einkommensteuer, handelt es sich um eine steuerbare Entschädigung für entgangene und entgehende Einnahmen.

Hintergrund

Der Kläger K hatte einen Verkehrsunfall. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattete erst mehrere Jahre danach den Verdienstausfall des K. Diese Zahlungen wurden als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftelregelung besteuert. Außerdem ersetzte die Versicherung den hierauf entfallenden Einkommensteuerbetrag. Die entsprechenden Beträge setzte K als laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb an.

Mit der Klage machte K geltend, dass die Übernahme der Einkommensteuer durch die Versicherungsgesellschaft einen nicht steuerbaren Vorgang darstellt. Die Erstattung der Einkommensteuer war nicht unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt. Vielmehr handelte es sich bei der Einkommensteuer um Aufwendungen der Privatsphäre, die weder Betriebsausgabe noch Werbungskosten waren.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Zahlung an K Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen darstellte, und wies deshalb die Klage zurück. Die Versicherungsleistung diente der Abgeltung des Schadens, den K durch den entgangenen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit erlitten hatte. Die Ersatzpflicht des Schädigers umfasste den Nettoverdienstausfall sowie die darauf entfallende Einkommensteuer. Damit war die Übernahme der steuerlichen Last keine gesondert zu beurteilende Schadensposition, sondern die Zahlungen traten insgesamt an die Stelle weggefallener Einnahmen und waren eine unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses.

Kindergeldanspruch: Wohnsitz im Inland als Voraussetzung

Wer während eines befristeten Auslandsaufenthalts das angemietete Einfamilienhaus zusammen mit Lebensgefährtin und gemeinsamem Kind als einzige Wohnung ständig nutzt, hat weiterhin im Inland einen Wohnsitz. Das gilt insbesondere dann, wenn Miet- und Versorgungsverträge unverändert fortgeführt werden und das Haus in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird.

Hintergrund

Der Kläger nahm ab 1.12.2014 eine auf 3 Jahre befristete Beschäftigung im Ausland auf. Der Familienkasse teilte er mit, dass der Wohnsitz sowie der Lebensmittelpunkt der Eltern und der Kinder in Deutschland unter der gemeldeten Adresse bleiben. Denn die Entsendung war auf 3 Jahre befristet. Die Familienkasse hob jedoch die Kindergeldfestsetzung ab 1.12.2014 auf. Sie war der Ansicht, dass das alleinige “Innehaben einer Wohnung” für das Beibehalten eines Wohnsitzes nicht ausreicht. Vielmehr muss der Steuerpflichtige die Wohnung jährlich mindestens regelmäßig zweimal zu Wohnzwecken für einige Wochen nutzen. Nach der Entsendung plante der Kläger, an die ursprüngliche Tätigkeitsstätte zurückzukehren. Der Wohnsitz im Inland sollte dann wieder alleiniger Wohnsitz werden.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte den Argumenten des Klägers und gab der Klage statt. Bis zum Beginn seines Auslandseinsatzes hatte der Kläger einen Wohnsitz im Inland gehabt. Diesen gab er nicht mit Beginn seines Auslandseinsatzes auf. Das galt nach Ansicht der Richter auch, obwohl seine Familie mit ihm gegangen war. Denn der Kläger hatte das Einfamilienhaus unverändert und vollständig eingerichtet behalten sowie die Versorgungsverträge weiterlaufen lassen. Damit hatte der Kläger das Einfamilienhaus für eine jederzeitige Nutzung während des Auslandseinsatzes bereitgehalten.

Aus den Verwaltungsvorschriften war nicht zu entnehmen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung jährlich regelmäßig zweimal zu Wohnzwecken über einige Wochen nutzen muss, damit er seinen Wohnsitz im Inland beibehält.

Änderung der Verwendungsabsicht kann zu Vorsteuerberichtigung führen

Wird in einem gemischt genutzten Gebäude die steuerpflichtige Tätigkeit eingestellt, muss die Vorsteuer berichtigt werden. Das gilt zumindest bei einer erfolgten Änderung der Verwendungsabsicht.

Hintergrund

Eine Alten- und Pflegeheim GmbH mit umsatzsteuerfreien Umsätzen eröffnete in einem Anbau eine Cafeteria. Diese war Besuchern durch einen Außeneingang und vom Speisesaal des Pflegeheims aus für die Heimbewohner zugänglich. Da die GmbH keine getrennten Einzelaufzeichnungen führte, kürzte das Finanzamt den Vorsteuerabzug wegen der teilweisen Nutzung der Cafeteria durch die Heimbewohner einvernehmlich um 10 %.

Zu Ende Februar 2013 wurde die Cafeteria vollständig aufgegeben, aber schon seit dem Jahr 2008 waren kein Wareneinkauf und seit 2009 keine Umsätze für die Cafeteria mehr zu verzeichnen. Deshalb war das Finanzamt der Ansicht, dass für die Jahre 2009 bis 2012 eine jährliche Vorsteuerberichtigung durchgeführt werden muss. Denn die Räumlichkeiten wurden nur noch umsatzsteuerfrei durch die Heimbewohner genutzt, was für die Vorsteuer schädlich war.

Die GmbH erklärte, dass sich ihre Absicht zum Betrieb eines Cafés nicht geändert hatte, jedoch waren keine Kunden mehr gekommen. Ihrer Ansicht nach war deshalb auf den Leerstand die Nutzung als Café solange anzuwenden, bis eine andere Nutzung eintrat.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage der GmbH ab und entschied, dass das Finanzamt zu Recht eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen hatte. Denn die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse hatten sich bei dem Café geändert.

Zwar ist ein Leerstehen von Räumlichkeiten nicht vorsteuerschädlich und für sich auch keine Verwendungsänderung. Dass bei zwischenzeitlichem Leerstand eines Gebäudes auf die künftige tatsächliche Verwendung abgestellt wird, gilt jedoch nicht mehr. Vielmehr kann eine durch objektive Anhaltspunkte belegte Änderung der Verwendungsabsicht zur Vorsteuerberichtigung führen.

Das Finanzgericht sah es durch objektive Anhaltspunkte als belegt, dass die Klägerin die Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen nicht mehr beabsichtigte. Insbesondere war kein Wareneinkauf mehr erfolgt und es stand kein Personal für die Bewirtung von Gästen bereit.

Die bloße Behauptung der Klägerin, auswärtige Besucher hätten jederzeit bewirtet werden können, überzeugte das Finanzgericht nicht. Hier war der fehlende Wareneinkauf vielmehr ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass ein Betrieb des Cafés zur Bewirtung auswärtiger Besucher eingestellt worden war.

Das Café stand in den Streitjahren auch nicht gänzlich leer, sondern es erfolgte eine Nutzung durch die Heimbewohner im bisherigen Umfang. Da die umsatzsteuerpflichtige Nutzung durch auswärtige Besucher weggefallen war, änderten sich zwangsläufig die Nutzungsanteile dahingehend, dass nunmehr eine Nutzung durch die Heimbewohner zu 100 % erfolgte. Ein Leerstand des gesamten Cafés lag damit gerade nicht vor.

Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei der Vermietung und Verpachtung

Ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, hängt davon ab, wie der Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts verwendet wird.

Hintergrund

X war Eigentümerin des vermieteten Objekts A und in den Jahren 2009 bis 2011 auch Eigentümerin des vermieteten Objekts B. Die Anschaffungskosten waren jeweils durch Darlehen finanziert. Im Jahr 2007 veräußerte X das Objekt A. Der Veräußerungserlös überstieg das Restdarlehen bei Weitem, wurde jedoch nicht zur Tilgung der Darlehen verwendet. X legte den Betrag vielmehr als Festgeld an, um ihn zur Finanzierung weiterer Objekte einzusetzen. 2 im Jahr 2009 neu angeschaffte Objekte finanzierte sie aber durch neue Darlehen. Mitte 2009 verwandte X schließlich den Veräußerungserlös aus dem Objekt A zur Ablösung der Darlehen des Objekts B sowie zur teilweisen Tilgung eines der Darlehen des Objekts A.

X machte die Darlehenszinsen als Werbungskostenbei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Schuldzinsen des Objekts B insoweit an, als sie anteilig auf die Ablösung des Darlehens für das Objekt B entfielen. Die auf den darüber hinaus gehenden Schuldzinsenabzug gerichtete Klage wies das Finanzgericht mit der Begründung ab, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt A mit dessen Veräußerung entfallen war.

Entscheidung

Ein Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung getätigt werden. Der einmal begründete Veranlassungszusammenhang entfällt nicht mit der Veräußerung der Immobilie. Deshalb werden nachträgliche Schuldzinsen auch nach einer Veräußerung der Immobilie weiter als Werbungskosten berücksichtigt, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungspreis nicht getilgt werden können. Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen ist daher maßgeblich, was mit dem Veräußerungspreis geschieht.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die geltend gemachten Schuldzinsen auch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung endete mit der Veräußerung des Objekts, denn mit dem Veräußerungserlös wurde keine neue Einkunftsquelle angeschafft, obwohl der Erlös zur Ablösung der Darlehen ausgereicht hätte. Nach der Veräußerung des Objekts waren die Schuldzinsen Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensmittel, die nicht mehr mit der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung zusammenhingen.

Die Schuldzinsen können auch nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus anderen Objekten abgezogen werden. Der Verkaufserlös wurde nicht zur Anschaffung anderer Vermietungsobjekte eingesetzt. Diese wurden vielmehr durch neue Kredite finanziert. Die Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes und nicht bestimmtes Vermietungsobjekt reicht nicht aus, um den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen. Denn das Darlehen muss im Zeitpunkt der Entstehung der Zinsen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden sein.

Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung

Sind Steuerschulden als Masseverbindlichkeiten entstanden, dürfen diese mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden, nachdem das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist.

Hintergrund

Über das Vermögen des S wurde im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Für das Jahr 2008 entstand Einkommensteuer, die nicht aus der Masse bezahlt wurde. 2013 wurde das Insolvenzverfahren eingestellt und dem S Restschuldbefreiung erteilt.

Für das Jahr 2013 ergab sich nach Festsetzung der Einkommensteuer ein Erstattungsanspruch, den das Finanzamt mit der noch offenen Forderung aus 2008 verrechnete. Gegen den entsprechenden Abrechnungsbescheid klagte S und das mit Erfolg.

Das Finanzgericht gab der Klage gegen den Abrechnungsbescheid statt, da die Steuerforderung gegen S mit der Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners behaftet und damit eine Aufrechnung ausgeschlossen war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das anders, hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage des S ab. Insbesondere stellte er klar, dass die Forderung des Finanzamts auf die Einkommensteuer aus dem Jahr 2008 als Masseverbindlichkeit nicht unter die Restschuldbefreiung fällt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, das sind alle persönlichen Gläubiger des Schuldners, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Masseverbindlichkeiten werden daher nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Der Bundesgerichtshof geht zwar von einer Haftungsbeschränkung des Insolvenzschuldners für Masseverbindlichkeiten aus, die nach Insolvenzeröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet wurden, und hält die Beschränkung der Schuldnerhaftung auf die Restmasse für die Massegläubiger für zumutbar. Diese Betrachtung lässt sich jedoch nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht auf Steuerschulden übertragen. Denn die Steuer knüpft nur mittelbar an Handlungen des Insolvenzverwalters an. Für die Frage, mit welchem Vermögen der Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens für noch bestehende Steuerschulden einstehen muss, kann es also nicht auf die Reichweite der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Insolvenzverwalters ankommen.