Was passiert mit größeren Erhaltungsaufwendungen nach Wegfall des Nießbrauchs?

Darf der Erbe Erhaltungsaufwendungen, die der Erblasser getragen und auf mehrere Jahre verteilt hatte, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat da so seine Zweifel.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige hatte von seiner Mutter im Jahr 2010 ein vermietetes Objekt unentgeltlich erworben. Dabei hatte sich die Mutter ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht vorbehalten. Als Nießbraucherin hatte sie größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt. Dieser Verteilungszeitraum war im Todeszeitpunkt noch nicht abgelaufen. Der Steuerpflichtige wollte die auf mehrere Jahre verteilten größeren Erhaltungsaufwendungen seiner Mutter bis zum Ablauf des Verteilungszeitraums als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

Entscheidung

Das Finanzgericht gewährte dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung. Zum einen hielt es die Rechtsfrage, ob eine Fortsetzung der Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand durch den Erben möglich ist, für nicht endgültig geklärt. Zum anderen sah es ausreichende ernstliche Zweifel.

Die Richter halten eine besondere Regelung für erforderlich, damit der Übergang der nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen auf den Erben ermöglicht wird. Die derzeitige gesetzliche Regelung regelt aber nur den Fall der Veräußerung, der Einbringung in ein Betriebsvermögen sowie die Beendigung der Nutzung zur Einkunftserzielung während des Verteilungszeitraums, nicht aber den Eintritt des Erbfalls vor Ablauf des Verteilungszeitraums. Ob es andere Vorschriften gibt, die hierfür als Rechtsgrundlage gesehen werden können, hielt das Finanzgericht für zweifelhaft.

Insolvenz einer GmbH: Wann liegt eine grobe Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor?

Ordnet das Insolvenzgericht an, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen und verweigert dieser seine Zustimmung zur Zahlung von Steuern, trifft den Geschäftsführer der insolventen GmbH kein grobes Verschulden. Er darf nicht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden.

Hintergrund

Die GmbH stellte beim Amtsgericht einen Insolvenzantrag, verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung. Das Amtsgericht ordnete die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte einen vorläufigen Sachwalter. Zugleich bestimmte das Amtsgericht, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen. Diesen Zahlungen stimmte der vorläufige Sachwalter während des vorläufigen Insolvenzverfahrens ausdrücklich nicht zu. Daraufhin nahm das Finanzamt die Geschäftsführer als Haftungsschuldner für die Umsatzsteuerrückstände in Anspruch.

Gegen die Haftungsbescheide legten die Geschäftsführer Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung.

Entscheidung

Die Finanzrichter hatten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gab das Finanzgericht deshalb statt. Zwar waren die Antragsteller als Geschäftsführer der GmbH als deren gesetzliche Vertreter zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verpflichtet. Allerdings hatten sie ihre Pflichten als Geschäftsführer nicht grob fahrlässig verletzt.

Denn das Insolvenzgericht hatte angeordnet, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden durften. Diese Zustimmung hatte der Sachwalter ausdrücklich versagt. Den Geschäftsführern kann deshalb aufgrund der Beachtung der insolvenzgerichtlichen Anordnung kein grob schuldhaftes Verschulden vorgeworfen werden.

Wer darf eine Umsatzsteuer-Voranmeldung erstellen?

Ein Buchhalter darf laufende Geschäftsvorfälle buchen. Das gilt auch, wenn diese die Umsatzsteuer berühren. Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung dürfen Sie allerdings nicht erstellen – selbst dann nicht, wenn dies automatisch erfolgt.

Hintergrund

Die Klägerin ist als Bürokauffrau mit der Qualifizierung zur Diplom-Kauffrau (FH) und als Steuerfachgehilfin ausgebildet und betreibt ein selbstständiges Buchführungsbüro. Ihre Tätigkeit umfasst u. a. die laufende Finanzbuchhaltung mit digitaler Archivierung und die laufende Lohnbuchhaltung, für die sie ein Buchführungsprogramm einsetzt. Für ihren Auftraggeber A verbuchte sie nicht nur alle Belege, sondern übermittelte auch die von ihr über das Programm erstellten Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das zuständige Finanzamt.

Wegen unbefugter geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen wies das Finanzamt die Klägerin jedoch als Bevollmächtigte zurück. Ihre Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, dass das Erstellen der Umsatzsteuer-Voranmeldung Wertung und Gestaltung ist und über die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge und das Buchen laufender Geschäftsvorfälle hinausgeht.

Entscheidung

Auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesfinanzhof scheiterte. Ihr Argument, das Programm erstelle die Umsatzsteuer-Voranmeldungen automatisch, ließen die obersten Finanzrichter nicht gelten.

Das Steuerberatungsgesetz bestimmt, wer zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist. Unter das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen fallen nicht das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnbuchhaltung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen durch entsprechend ausgebildete und beruflich erfahrene Personen. Die Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird von der Vorschrift allerdings nicht erfasst. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen können den Lohnsteuer-Anmeldungen nicht gleichgestellt werden. Denn ihre Erstellung erfordert eine umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts.

Das gilt auch dann, wenn ein Buchführungsprogramm die automatische Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen aufgrund der Buchführung ermöglicht. Die Erstellung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung erfordert ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden. Dieses schließt die kritische Prüfung und eine gesetzesgerechte Auswertung der durch den Buchführer gelieferten Zahlen ein. Eine bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ein Buchführungsprogramm kann diese persönliche Tätigkeit nicht ersetzen.

Sind Fahrschulen umsatzsteuerpflichtig?

Besteht für die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Pkw-Führerschein) und C1 eine Umsatzsteuerpflicht? Der Bundesfinanzhof hat so seine Zweifel. Deshalb hat er dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen.

Hintergrund

Die Klägerin betrieb als GmbH eine Fahrschule. Sie erteilte Unterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (für Fahrzeuge bis 3.500 kg bzw. 7.500 kg). In den von ihr ausgestellten Rechnungen wies sie keine Umsatzsteuer gesondert aus. Für das Jahr 2010 erklärte sie zunächst steuerpflichtige Umsätze, beantragte aber später, die Umsatzsteuer auf 0 EUR herabzusetzen. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Sowohl der Einspruch als auch die Klage vor dem Finanzgericht hatten keinen Erfolg.

Die Finanzrichter waren der Ansicht, dass eine Steuerbefreiung nicht möglich ist, weil bei den Leistungen im Zusammenhang mit den Fahrerlaubnisklassen B und C1 die Fahrerlaubnis nicht als Anerkennungsnachweis als berufsbildende Einrichtung in Betracht kommt. Die Befreiung scheitert insbesondere daran, dass die GmbH ihre Leistungen unmittelbar an ihre Schüler erbringt. Darüber hinaus besteht die einheitliche Leistung aus der theoretischen Schulung und dem praktischen Fahrunterricht. Dabei handelt es sich nicht um begünstigten Schul- oder Hochschulunterricht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof einige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, da er an der Rechtsauffassung des Finanzgerichts zweifelt.

U.a. möchte der Bundesfinanzhof wissen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 umfasst.

Bisher gilt nach deutschem Recht, dass Unterrichtsleistungen zur Erlangung der genannten Fahrerlaubnisse umsatzsteuerpflichtig sind. Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen will der Bundesfinanzhof geklärt haben, ob der Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 aus Gründen des Unionsrechts steuerfrei ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt es in Betracht, dass sich die GmbH auf die MwStSystRL berufen kann. Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt.

2 Arbeitszimmer in 2 Wohnungen: Kein doppelter Höchstbetrag

Auch wer in mehreren Wohnungen mehrere häusliche Arbeitszimmer beruflich nutzt, darf den Höchstbetrag von 1.250 EUR nur einmal ansetzen.

Hintergrund

Der Kläger ist als Dozent selbstständig tätig und unterhält 2 Wohnsitze in E und O. In jeder Wohnung hat er sich ein häusliches Arbeitszimmer für seine berufliche Tätigkeit eingerichtet. In seiner Gewinnermittlung machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Wohnung in E von 1.783 EUR und in der Wohnung in O von 791 EUR als Betriebsausgaben, insgesamt also 2.574 EUR, geltend.

Jedoch erkannte das Finanzamt nur die Kosten für das Arbeitszimmer in der Wohnung E mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250 EUR an.

Die Klage vor dem Finanzgericht wurde abgewiesen.

Entscheidung

Ebenso blieb die Revision vor dem Bundesfinanzhof erfolglos.

Die Begründung der Richter: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit bildet, sind zwar abziehbar. Der Abzug ist jedoch der Höhe nach durch den Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzt – und zwar auch dann, wenn mehrere häusliche Arbeitszimmer genutzt werden. Denn der Höchstbetrag ist personenbezogen. Damit ist der Abzug unabhängig von der Zahl der tatsächlich genutzten häuslichen Arbeitszimmer auf 1.250 EUR pro Jahr beschränkt.

Dies gilt nicht nur bei Nutzung zweier Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder für eine zeitlich gestaffelte Nutzung in 2 verschiedenen Haushalten (z. B. bei einem Umzug), sondern auch für den Fall, dass 2 Arbeitszimmer parallel in verschiedenen Haushalten genutzt werden. Das Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes begründet zwar die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers. Eine Vervielfachung des Höchstbetrags lässt sich daraus jedoch nicht herleiten.

Wann kommt eine Abwahl der Abgeltungsteuer in Betracht?

Ist ein Gesellschafter an einer GmbH zu mindestens 1 %, aber weniger als 25 % beteiligt, liegt die geforderte berufliche Tätigkeit für die GmbH nicht vor, wenn dieser Gesellschafter seine Tätigkeit als Partner einer Partnerschaftsgesellschaft erbringt.

Hintergrund

Der Kläger war Steuerberater und hatte sich mit 6 % an einer GmbH beteiligt. Deren steuerliche Angelegenheiten bearbeitete er als Partner der Partnerschaftsgesellschaft. Um einen Verlust aus dieser Beteiligung steuerlich berücksichtigen zu können, beantragte er die Abwahl der Abgeltungsteuer. Er war der Ansicht, dass er für die GmbH beruflich tätig war, da er mit mehr als 1 % an der GmbH beteiligt war und für diese neben der steuerlichen Beratung auch aufwendige Ertrags- und Liquiditätsplanungen übernahm. Für etwaige Fehler würde ihn eine persönliche Haftung treffen. Seinen Lebensunterhalt bestritt er aus dieser Beratungstätigkeit.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte diesen Argumenten des Klägers nicht, sondern wies die Klage ab. Wie das Finanzamt auch, sahen die Finanzrichter die Voraussetzungen für die Abwahl der Abgeltungsteuer nicht als gegeben an. Infolgedessen konnten die Kapitaleinkünfte nicht in die Veranlagung mit einbezogen werden. Das Gericht begründete sein Urteil vor allem damit, dass wegen der Teilrechtsfähigkeit der Partnerschaftsgesellschaft diese Vertragspartnerin der GmbH war. Deshalb übte die Partnerschaftsgesellschaft steuerlich gesehen die Tätigkeit für die GmbH aus, nicht der Kläger.

Wann liegt trotz Nichtbewirtschaftung ein Forstbetrieb vor?

Wer sich ein Stückchen Wald kauft, muss damit rechnen, dass er damit einen Forstbetrieb begründet. Auch wenn ansonsten keine Land- und Forstwirtschaft betrieben wird, kann eine Liebhaberei ausscheiden – mit unangenehmen Folgen bei Verkauf des Waldgrundstücks.

Hintergrund

Der Kläger erwarb im Jahr 1994 ein ca. 5 ha großes Waldgrundstück. Weitere Waldgrundstücke von 1,3 ha bzw. 1,2 ha kaufte er im April 1997 und November 2004. Im Dezember 2007 schließlich verkaufte er die 3 Grundstücke zu einem einheitlichen Kaufpreis von 186.380 EUR und erzielte dabei einen Gewinn von 96.040 EUR. Der Kaufpreis floss ihm im Januar 2008 zu.

In seiner Steuererklärung für 2008 machte er keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geltend. Nach Überprüfung des Sachverhalts gelangte das Finanzamt jedoch zu der Ansicht, dass es sich bei den 3 Waldgrundstücken des Klägers um einen forstwirtschaftlichen Betrieb handelte. Diesen hatte der Kläger im Dezember 2007 mit einem Gewinn von 96.040 EUR veräußert. Das Finanzamt setzte daraufhin Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung des Freibetrags i. H. v. 45.000 EUR an.

Das Finanzgericht wertete nur den Verkauf des letzten Grundstücks als steuerpflichtigen Vorgang, da der Kläger es innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung veräußert hatte. Im Übrigen ging es nicht von einem Forstbetrieb aus, da der Kläger die Waldgrundstücke nicht bewirtschaftet hatte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass zwar ein Forstbetrieb vorlag, der Gewinn jedoch bereits im Jahr 2007 hätte erfasst werden müssen, und nicht erst 2008. Die Revision des Finanzamts wies er deshalb zurück.

Die Berücksichtigung des vom Kläger aus dem Verkauf der Waldgrundstücke erzielten Gewinns setzt voraus, dass dieser aus der Unterhaltung eines forstwirtschaftlichen Betriebs entstanden ist. Ein forstwirtschaftlicher Betrieb erfordert eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Gewinnerzielungsabsicht erfordert eine Betätigung, die über eine größere Zahl von Jahren gesehen auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist.

Bei den Waldgrundstücken handelt es sich um einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Zwar liegt keine planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte vor. Dass der Steuerpflichtige selbst keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt hat, ist jedoch unschädlich. Denn auch derjenige wird zum Forstwirt, der einen Baumbestand erwirbt und dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst überlässt, ohne Bestandspflege zu treiben – und das allein dadurch, dass er einen Wald erworben hat, der seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt und dessen Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs ihm als zunächst nicht realisierter Gewinn zufällt.

Zusatzkrankenversicherung: Zuschüsse des Arbeitgebers sind Sachbezüge

Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer, führt dies zu Sachlohn. Dieser kann aber unter die 44-EUR-Freigrenze fallen. Ob diese Finanzgerichtsentscheidung vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

Hintergrund

Ein Arbeitgeber bot seinen Arbeitnehmern den Abschluss privater Zusatzkrankenversicherungen an. Dies unterstützte er mit Zuschüssen. Die Arbeitnehmer schlossen dabei die Versicherungsverträge direkt mit der Versicherungsgesellschaft ab und waren selbst Versicherungsnehmer. Die Beiträge wurden von ihnen direkt an die Versicherung überwiesen, der Arbeitgeber leistete lediglich seinen monatlichen Zuschuss auf die Gehaltskonten der Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die dieses Angebot nicht annahmen, hatten keinen ersatzweisen Geldwertanspruch.

Das Finanzamt wertete die Zahlungen als Barlohn. Die monatliche 44-EUR-Grenze für Sachbezüge konnte deshalb nicht angewendet werden.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied dagegen, dass es sich bei den Zuschusszahlungen um Sachlohn handelt, sodass die 44-EUR-Freigrenze anwendbar ist. Die Richter bezogen sich auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung. Nach dieser ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Kann ein Arbeitnehmer nur die Sache selbst beanspruchen, liegen steuerbegünstigte Sachbezüge vor. Dann spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers. Darüber hinaus ist unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung bei dem Dritten bezieht.

Kann ein Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags Versicherungsschutz verlangen, ist der Krankenversicherungsschutz als Sachlohn zu qualifizieren. Das gilt auch für den hier vorliegenden Fall, wenn der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers zu einer Zusatzkrankenversicherung bezuschusst – allerdings nur dann, wenn ein Anspruch auf diesen Zuschuss nur bei einem abgeschlossenen Versicherungsvertrag besteht und nicht die gezahlten Beiträge des Arbeitnehmers übersteigt.

Ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld kann nicht widerrufen werden

Wer sich mit dem Gedanken trägt, einen Antrag auf Aufteilung einer Steuerschuld zu stellen, sollte wissen: Die Aufteilung der Gesamtschuld in Teilschulden ist unwiderruflich. So sieht es zumindest das Finanzgericht Baden-Württemberg. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Gedanken über die Folgen machen.

Hintergrund

Der Kläger wurde mit seiner geschiedenen Ehefrau noch zusammenveranlagt. Er beantragte die Aufteilung der Einkommensteuerabschlusszahlung zur Beschränkung der Vollstreckung. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerabzugsbeträge ergab sich für ihn eine Nachzahlung von 1.503 EUR, für die geschiedene Ehefrau dagegen eine Erstattung von 1.037 EUR.

Gegen den Aufteilungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und erklärte die Rücknahme des Antrags. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Seiner Ansicht nach sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld wieder zurückzunehmen.

Entscheidung

Das Finanzgericht sah das genauso. Es entschied deshalb, dass das Finanzamt es zu Recht abgelehnt hatte, den Aufteilungsbescheid aufzuheben. Im Gesetz ist abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden kann. Eine Aufhebung des Aufteilungsbescheids ist dort jedoch nicht erwähnt und schon deshalb kann dem Rücknahmeantrag nicht entsprochen werden.

Da es sich bei dem Aufteilungsantrag um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts handelt, das sich rechtsgestaltend auf das Steuerschuldverhältnis auswirkt, ist es darüber hinaus gerechtfertigt, bei der Aufteilung der Gesamtschuld von einer Unwiderruflichkeit der Gestaltungserklärung auszugehen.

Grundsteuer: Kein Vorwegabzug für gewerblich genutzte Einheiten

Der Vermieter darf die Grundsteuer einheitlich auf die vermieteten Einheiten verteilen. Das gilt auch dann, wenn das Gebäude teilweise gewerblich und teilweise zu Wohnzwecken genutzt wird. Ein Vorwegabzug für die gewerblich genutzten Einheiten ist nicht erforderlich.

Hintergrund

Der Kläger ist Mieter einer 136 qm großen Wohnung, die sich in einem gemischt genutzten Gebäude befindet. Auf die gewerbliche Nutzung entfallen 56 % der Flächen, der Rest wird zum Wohnen genutzt. Laut Mietvertrag werden die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses verteilt.

Die Grundsteuer legte die Vermieterin einheitlich nach Fläche um, ohne zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung zu unterscheiden und ohne Vorwegabzug für die gewerbliche Nutzung. Der Kläger ist der Ansicht, dass bei den Betriebskostenabrechnungen jeweils 70 % der Grundsteuer vorweg auf die gewerblichen Einheiten verteilt und den Restbetrag auf die Wohneinheiten umgelegt werden sollte. So war auch die vorherige Vermieterin verfahren. Deshalb hätten sie 210 EUR an Betriebskosten zu viel bezahlt. Diesen Betrag verlangen sie zurück.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied dass die Vermieterin keine Betriebskosten zurückzahlen muss. Bei der Verteilung der Grundsteuer war kein Vorwegabzug für die gewerblich genutzten Einheiten erforderlich.

Die Grundsteuer gehört nicht zu den Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder von einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen.

Ein Vorwegabzug aus Billigkeitsgründen kommt dann in Betracht, wenn durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten pro Quadratmeter entstehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil es sich bei der Grundsteuer um eine ertragsunabhängige Objektsteuer handelt. Die Grundsteuer wird anhand des Einheitswerts, des Grundsteuermessbetrags und des für die Gemeinde geltenden Hebesatzes ermittelt.

Im Ergebnis muss die Vermieterin daher weder auf Basis des Einheitswertbescheids noch anhand der konkreten Einnahmen im Abrechnungsjahr ermitteln, welche Erträge auf die gewerbliche Nutzung beziehungsweise die Wohnnutzung entfallen und keinen Vorwegabzug vornehmen.