Sowohl bei der Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens – also der echten Realteilung – als auch bei dem Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Mitnahme mitunternehmerischen Vermögens – unechte Realteilung – gelten die Grundsätze der Realteilung.
Hintergrund
Der Vater V und sein Sohn S waren Gesellschafter der A-GmbH & Co. KG, und zwar zu 90 % bzw. 10 %. Die A-GmbH war Komplementärin zu 0 %. Gegenstand dieser KG war die Aufstellung von Spielautomaten. Als sie im Jahr 2005 aufgelöst wurde, übernahm S den überwiegenden Teil des Betriebsvermögens und führte den Betrieb der KG als Einzelunternehmen fort. Dagegen übernahm V u. a. ein Grundstück und stellte es der C-GmbH & Co. KG zur Verfügung. An dieser KG, die ebenfalls im Spielautomatengeschäft tätig war, war er beteiligt.
Während das Finanzamt den Vorgang als Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters behandelte, da V seinen Mitunternehmeranteil entgeltlich auf S übertragen und daraus einen Veräußerungsgewinn erzielt hatte, bejahte das Finanzgericht eine gewinnneutrale Realteilung.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof folgt der Auffassung des Finanzgerichts und wendet die Regelungen der Realteilung an. Diese finden nach Ansicht der obersten Steuerrichter nicht nur bei einer vollständigen Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens (echte Realteilung) Anwendung. Sie gelten auch, wenn mindestens ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft ausscheidet (unechte Realteilung).
Da die A-GmbH & Co. KG durch Beschluss von V und S aufgelöst und im Wege der Naturalteilung auseinandergesetzt wurde, kommt hier nur eine echte Realteilung in Betracht. Denn die A-GmbH & Co. KG hat ihren Betrieb aufgegeben, weil V und S deren Auflösung beschlossen haben. Die Auflösung einer Mitunternehmerschaft führt zur Aufgabe des Betriebs und es entfällt der Erwerbszweck der Gesellschaft. Im Übrigen waren auch die übrigen Voraussetzungen einer echten Realteilung gegeben, insbesondere wurden im Zuge der Auseinandersetzung einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen.