Schwarzarbeit: Alle Vereinbarungen sind nichtig

Soll ohne Rechnung Geld fließen, ist ein solcher Vertrag nichtig. Das gilt auch dann, wenn die Parteien erst nachträglich die Schwarzarbeit vereinbaren. Die Folge: Es bestehen weder Gewährleistungs- noch Rückzahlungsansprüche.

Hintergrund

Der Kläger ließ neuen Teppich verlegen. Für diese Arbeiten war ursprünglich ein Werklohn von 16.164 EUR vereinbart worden. Später einigte man sich darauf, dass der Unternehmer nur über 8.619 EUR eine Rechnung stellt. Weitere 6.400 EUR sollten in bar und ohne Rechnung gezahlt werden.

Wegen Mängeln trat der Kläger von dem Vertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des kompletten Werklohns.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof kennt bei Schwarzarbeit keine Gnade. Deshalb entschied er auch in diesem Fall, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist. Der Kläger kann als Auftraggeber keinerlei Rückzahlung verlangen.

Ein Werkvertrag ist ohne Wenn und Aber nichtig, wenn die Parteien bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. Als Folge der Nichtigkeit bestehen weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche noch Zahlungsansprüche.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein zunächst ordnungsgemäßer Vertrag nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr gegen das Schwarzarbeitsverbot verstößt.

Ist eine Laser-Operation bei Kurzsichtigkeit eine Heilbehandlung?

Welcher Brillenträger sehnt sich nicht danach, wieder ohne Hilfsmittel gut sehen zu können? Deshalb dürfte für diese Personen ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs von großem Interesse sein. Hier ging es nämlich um die Frage, ob eine Laser-Operation der Augen eine Behandlung einer Krankheit ist, die von der privaten Krankenversicherung übernommen werden muss.

Hintergrund

Die Klägerin ließ eine Augenoperation mittels Laser erfolgreich durchführen. Von ihrer privaten Krankenversicherung forderte sie die Übernahme der Kosten i. H. v. 3.500 EUR. Die Versicherung weigerte sich jedoch.

In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht waren davon ausgegangen, dass eine Krankheit nur dann vorliegt, wenn eine Abweichung vom natürlichen körperlichen Zustand vorliegt, die nicht dem normalen Entwicklungs- oder Alterungsprozess entspricht. Von einer pathologischen Kurzsichtigkeit (Myopie) nach internationalem Standard kann erst ab minus 6 Dioptrien gesprochen werden. Der Klägerin war das Tragen einer Brille möglich und zumutbar gewesen.

Entscheidung

Deutlich patientenfreundlicher zeigte sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung. Die Richter urteilten, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von minus 3,0 und minus 2,75 Dioptrien eine Krankheit ist. Private Krankenversicherer müssten deshalb die Kosten einer Laser-Optik-Operation zur Beseitigung der Fehlsichtigkeit grundsätzlich übernehmen.

Beim Krankheitsbegriff in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommt es im Übrigen nicht auf das Verständnis in medizinischen Fachkreisen an, sondern auf das eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.

Ob die durchgeführte Operation tatsächlich eine medizinisch notwendige Behandlung darstellt, muss das Berufungsgericht klären. Der Bundesgerichtshof weist aber ganz klar darauf hin, dass die Notwendigkeit einer Operation nicht verneint werden kann, nur weil es üblich ist, eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen. Denn Brillen oder Kontaktlinsen sind nur Hilfsmittel, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden können.

Epilepsiehund: Aufwendungen sind vom Behinderten-Pauschbetrag abge-deckt

Ist ein behinderter Mensch auf einen Epilepsiehund angewiesen, wird ihn das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg sicher nicht freuen. Denn dieses hat entschieden, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden können.

Hintergrund

Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung). In ihrer Steuererklärung machte sie erfolglos die Aufwendungen für einen Epilepsiehund als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dieser Hund begleitete sie bei Fahrten im Rollstuhl und kann aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Epilepsieanfälle vorzeitig erkennen. Zum Zeitpunkt der Anschaffung war der Hund aber noch nicht ausgebildet.

Entscheidung

Das Finanzgericht lehnte einen Abzug der Aufwendungen für einen Epilepsiehund zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag ab. Denn mit dem Pauschbetrag sind Kosten, die unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängen, als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgegolten.

Die Klägerin hat ein Wahlrecht, ob sie den Pauschbetrag in Anspruch nimmt oder alle Kosten einzeln nachweist. Ob die Aufwendungen für den Hund bei einem Einzelnachweis jedoch anerkannt worden wären, ließen die Richter offen. Sie äußerten jedoch Bedenken, da die Ausbildung des Hundes einerseits noch nicht abgeschlossen war, andererseits kein Nachweis dafür vorlag, dass die Anschaffung krankheitsbedingt zwangsläufig war. Es gab weder ein vorab erstelltes amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

Wann liegt bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer eine doppelte Haushaltsführung vor?

Bei einem verheirateten Arbeitnehmer ist der Lebensmittelpunkt meistens dort, wo sich die Familie aufhält. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist die Frage nach dem Lebensmittelpunkt deutlich schwieriger zu beantworten. Wie so oft kommt es auch hier auf die Umstände im Einzelfall an.

Hintergrund

Die Klägerin war Eigentümerin eines rund 100 Jahre alten Hauses an ihrem Heimatort. Dieses hatte sie für 100.000 EUR sanieren lassen. An ihrem Beschäftigungsort mietete sie eine Wohnung mit einer Wohnfläche von etwa 56 m², von der sie ihre Arbeitsstelle aufsuchte. Sie beantragte in ihrer Steuererklärung den Abzug für Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung i. H. v. 7.267,06 EUR. Diese Kosten erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Es war der Ansicht, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr am Heimatort hatte. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und entschied, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung hier nicht vorlagen.

Zwar bewohnte die Klägerin am Heimatort ein eigenes Einfamilienhaus, das sie aufwendig saniert hatte und das nach Größe und Ausstattung gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort als höherwertig zu betrachten ist. Darüber hinaus unternahm sie 30 Heimfahrten und verbrachte einen nicht unerheblichen Teil des Jahres am Heimatort. Das alles reichte den Richtern aber nicht aus. Denn die Klägerin war bereits seit rund 18 Jahren außerhalb ihres Heimatorts beschäftigt. Zudem war sie ledig und hatte weder Kinder noch einen festen Lebensgefährten am Heimatort.

Wann Säumniszuschläge erlassen werden können

Hat der Steuerpflichtige alles getan, um eine Aussetzung der Vollziehung seines Steuerbescheids zu erreichen, können festgesetzte Säumniszuschläge bei Aufhebung der Steuerfestsetzung erlassen werden. Ein gerichtlicher Aussetzungsantrag ist nicht erforderlich.

Hintergrund

Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin Körperschaftsteuer fest. Diese legte dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Steuernachforderungen. Das Finanzamt entsprach dem Antrag nur teilweise und wies ihn im Übrigen zurück. Einen gerichtlichen Aussetzungsantrag stellte die Klägerin nicht.

Im Klageverfahren gegen die Körperschaftsteuerbescheide verringerte das Finanzamt die Steuern aufgrund einer tatsächlichen Verständigung. Nachdem die Klägerin die rückständigen Beträge gezahlt hatte, beantragte sie den teilweisen Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klägerin recht und verpflichtete das Finanzamt, die Säumniszuschläge zu erlassen, und zwar insoweit, als das Finanzamt von seiner ursprünglichen Rechtsauffassung zur steuerlichen Beurteilung von Einnahmen im Klageverfahren abgewichen ist. In dieser Höhe war die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt möglich und geboten gewesen. Es hätte bereits im Einspruchsverfahren und im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung die Nichtsteuerbarkeit der entsprechenden Einnahmen erkennen müssen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts war es nicht erforderlich, dass die Klägerin erfolglos vor dem Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung beantragt hat. Also hatte die Klägerin im vorliegenden Fall alles getan, um eine Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt zu erreichen.

Bereitschaftsdienst: Zuzahlungen für Sonn- und Feiertagsdienst sind nicht immer steuerfrei

Wird am Samstag, Sonntag oder Feiertag Bereitschaftsdienst geleistet, kann die entsprechende Vergütung steuerfrei sein. Das gilt aber dann nicht, wenn die Dienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht auf den entsprechenden Wochentag vergütet werden.

Hintergrund

Die Klägerin K betreibt Fachkliniken in der Rechtsform einer GmbH. Ihren Ärzten vergütete sie den Bereitschaftsdienst. Dieser dauerte an Wochentagen vom Ende der regulären Arbeitszeit bis zum Beginn der regulären Arbeitszeit am Folgetag, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen jeweils 24 Stunden. Die vereinbarten Pauschalen für den geleisteten Bereitschaftsdienst rechnete K in einen Stundensatz um und behandelte diesen Stundenlohn als steuerfreien Zuschlag. Nach Ansicht des Finanzamts lagen jedoch die Voraussetzungen für die steuerfreien Zuschläge nicht vor. Deshalb forderte es von K die zu wenig gezahlte Lohnsteuer nach.

Entscheidung

Nachdem die Klage vor dem Finanzgericht schon keinen Erfolg hatte, hatte die Klägerin auch vor dem Bundesfinanzhof das Nachsehen. Der entschied nämlich, dass neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge nur dann steuerfrei sind, wenn sie für tatsächlich gezahlte Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit müssen einzeln aufgezeichnet werden.

K hatte aber die Zusatzzahlungen ohne Rücksicht darauf vergütet, ob der Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht worden war. Damit wurden gerade nicht die besonderen Erschwernisse und Belastungen finanziell ausgeglichen, die mit einer Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbunden sind, sondern die Bereitschaftsdienstzeiten allgemein mit einer Zusatzvergütung bedacht. Solche Zusatzvergütungen gehören aber nicht zu den steuerfreien Zuschlägen, sondern erhöhen den Arbeitslohn.

Rabatt vom Reiseveranstalter: Arbeitslohn ja oder nein?

Gewährt ein Reiseveranstalter einer Angestellten in einem Reisebüro einen Rabatt auf den Reisepreis, liegt insoweit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Hintergrund

Die Klägerin ist als Angestellte in einem Reisebüro tätig. Zusammen mit ihrem Ehemann nahm sie an einer Kreuzfahrt teil. Vom Veranstalter dieser Kreuzfahrt erhielt sie einen Rabatt auf den marktüblichen Reisepreis. Solche Preisnachlässe gewährte der Veranstalter generell Reisebüroinhabern und ihren Angestellten, um sich damit Geschäftsverbindungen zu sichern. Das Finanzamt wertete den Rabatt als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Entscheidung

Das Finanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamts nicht. Es entschied vielmehr, dass es sich bei dem Rabatt nicht um Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit handelte. Denn der Veranstalter gewährte diesen Nachlass aus eigenwirtschaftlichen Gründen. Deshalb entsteht der Klägerin kein geldwerter Vorteil, für den Lohnsteuer abgeführt werden müsste.

Ist eine Zusammenveranlagung auch bei einer langjährigen räumlichen Trennung möglich?

Wer räumlich getrennt lebt, kann sich trotzdem zusammen veranlagen lassen. Das gilt auch bei längeren Zeiträumen.

Hintergrund

Die Kläger sind seit 1991 verheiratet und haben einen Sohn. Im Jahr 2001 zog die Ehefrau mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus aus. Sie wohnte erst in einer Mietwohnung, später in einer Eigentumswohnung. Das Finanzamt nahm an, dass die Eheleute dauernd getrennt leben. Seiner Ansicht nach lagen deshalb die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nicht mehr vor. Es verweigerte daher für das Jahr 2012 die Zusammenveranlagung.

Entscheidung

Können Eheleute, die langjährig räumlich getrennt leben, weiterhin die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung erfüllen? Das Finanzgericht beantwortete diese Frage im vorliegenden Fall mit einem klaren Ja. Es entschied, dass sich die Kläger weiterhin zusammen veranlagen lassen können. Entscheidend waren für die Richter die Erklärungen der Kläger, dass sie nur räumlich getrennt leben, sich aber persönlich und geistig nicht getrennt hatten.

Umsatzsteuer: Umsätze einer Fahrschule sind steuerfrei

Eine gute Nachricht für die Inhaber einer Fahrschule: Ihre Umsätze können steuerfrei sein. Zumindest hat dies das Finanzgericht Baden-Württemberg so entschieden.

Hintergrund

Die Betreiberin einer Fahrschule berechnete auf ihre Umsätze keine Umsatzsteuer und erklärte steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug. Dagegen war das Finanzamt der Ansicht, dass es sich um steuerpflichtige Umsätze handelt. Denn der Fahrschulunterricht ist nicht als steuerbefreiter Unterricht einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung einzustufen.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied zugunsten der Fahrschulinhaberin. Zwar waren die Umsätze der Antragstellerin nicht nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit. Trotzdem hatten die Richter ernstliche Zweifel an einer Steuerpflicht. Da sich jedoch die Inhaberin nach Auffassung des Gerichts auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen kann, sind ihre Umsätze steuerbefreit.

Medizinische Seminare: Kosten der Teilnahme können außergewöhnliche Belastungen sein

Nehmen Pflegeeltern an medizinischen Seminaren zum Umgang mit frühtraumatisierten Kindern teil, dürfen sie die dabei entstehenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Hintergrund

Die Kläger hatten 2 Pflegekinder in Vollzeitpflege bei sich aufgenommen. Da ein Kind aufgrund einer Frühtraumatisierung an einer Aufmerksamkeits- und Bindungsstörung litt, nahm die Klägerin an speziellen, von Ärzten entwickelten Seminaren zu diesem Thema teil. Die entsprechenden Aufwendungen setzte sie in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen an. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klägerin recht. Die ihr entstandenen Kosten für die Teilnahme an den medizinischen Seminaren, die nicht von der Krankenversicherung übernommen worden sind, kann sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Keine Rolle spielte nach Ansicht der Richter, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht den formellen gesetzlichen Anforderungen genügten. Denn es handelte sich nicht um eine psychotherapeutische Behandlung, sondern um die Schulung einer nicht erkrankten Kontaktperson.