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Abschiedsfeier: Aufwendungen können Werbungskosten sein

Feiert ein Arbeitnehmer seinen Abschied, weil er zu einem anderen Unternehmen wechselt, können die Aufwendungen der Feier steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Der Kläger war mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte der Kläger an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud der Kläger Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte der Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Klägers. Die Kosten in Höhe von 5.000 EUR für rund 100 Gäste machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab jedoch dem Kläger Recht und ließ den Werbungskostenabzug in vollem Umfang zu, da die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst waren. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste des Klägers stammten aus seinem beruflichen Umfeld. Private Freunde, Ehepartner oder Angehörige waren nicht eingeladen. Außerdem habe der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, stehe einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Die Kosten von 50 EUR pro Person waren auch nicht zu hoch.