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Scheinrechnungen: Gezahlte Umsatzsteuer kann nicht zurück verlangt werden

Begleicht ein Steuerpflichtiger Rechnungen für Leistungen, die er nicht erbracht hat, kann er die gezahlte Umsatzsteuer nicht zurückverlangen, und zwar weder vom Rechnungssteller noch vom Betriebsstätten-Finanzamt.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie arbeitete mit der Firma HC zusammen und machte aus den Rechnungen der HC den Vorsteuerabzug geltend. Später stellte sich jedoch heraus, dass der angebliche Angestellte der Firma HC tatsächlich bei der GmbH angestellt war. Deshalb änderte die HC die Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer und machte gegenüber dem Finanzamt Berichtigungsansprüche geltend. Diese Ansprüche i. H. v. rund 98.000 EUR trat sie an die GmbH ab. Die GmbH machte weitere Forderungen gegen die Inhaberin des Unternehmens HC geltend und begehrte schließlich vom Finanzamt die Erstattung der entsprechenden Beträge.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer vom Finanzamt.

Im Streitfall war seitens der Firma HC keine Leistung erbracht worden. Ein Leistungsempfänger, dem keine Leistungen erbracht werden, hat jedoch im Regelfall keinen Anlass, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu begleichen. Da die Leistungen nicht von der Rechnungsausstellerin HC erbracht worden sind, lag es auf der Hand, dass hierfür ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Außerdem kommt ein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Billigkeitswege jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Rechnungsempfänger die Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers nicht ausreichend belegt hat.