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Privatschule: Schulgeld auch ohne Anerkennungsbescheid absetzbar

Das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule ist auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn kein Anerkennungsbescheid der Schulbehörde vorliegt.

Hintergrund

Die Tochter der Kläger besuchte Lehrgänge des “Instituts für Unterricht” (IUS) zur Vorbereitung auf die externe staatliche Mittlere-Reife-Prüfung und die externe staatliche Abiturprüfung. Das IUS bereitete in privaten Vollzeit-Klassen auf die staatlichen Abschlussprüfungen in externer Form vor. Die Prüfungen fanden an einer entsprechenden öffentlichen Schule nach den Bestimmungen für andere Bewerber der jeweiligen Schulordnung statt. Der Unterricht wurde nach den Lehrplänen des Bayerischen Kultusministeriums von qualifizierten Lehrkräften durchgeführt.

Für den Unterricht zahlten die Kläger rund 6.000 EUR, die sie als Sonderausgaben geltend machten. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da die Eltern keinen Anerkennungsbescheid der Kultusbehörde für das IUS vorgelegt hatten. Das Finanzgericht gab der Klage der Eltern statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied ebenfalls zugunsten der Eltern.

Da das IUS nicht zu einem staatlich anerkannten Abschluss führt, sondern auf einen solchen Abschluss (Mittlere Reife, Abitur) vorbereitet, ist für den Sonderausgabenabzug neben der Frage des anerkannten Abschlusses lediglich die weitere Voraussetzung zu prüfen, ob diese Vorbereitung “ordnungsgemäß” ist. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine staatliche Anerkennung nur bezüglich des anzuerkennenden Abschlusses erforderlich. Eine Bescheinigung, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung gegeben ist, ist daher nicht erforderlich.

Der Bundesfinanzhof widerspricht damit der Finanzverwaltung. Nach deren Ansicht soll die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Vorbereitung eines Schulabschlusses wegen der fehlenden Sachkompetenz der Finanzbehörden allein den zuständigen Behörden (Landesministerium, Kultusministerkonferenz, Zeugnisanerkennungsstelle) obliegen und die Finanzbehörden sollen an deren Entscheidung gebunden sein. Für diese Auffassung sieht der Bundesfinanzhof jedoch keine Rechtsgrundlage.

Hiervon ausgehend steht den Klägern der geltend gemachte Sonderausgabenabzug auch ohne einen Anerkennungsbescheid hinsichtlich der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen Abschluss zu. Entscheidend ist lediglich, dass das IUS auf die anerkennten Abschlüsse ordnungsgemäß vorbereitet hat. Und das war hier der Fall.