Wird eine Bildungseinrichtung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Vollzeit-Bildungsmaßnahme besucht, ist diese als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Ob dies auch für eine 3-monatige Vollzeit-Bildungsmaßnahme gilt, wurde jetzt geklärt – allerdings steht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage noch aus.
Hintergrund
Der Kläger machte die im Zusammenhang mit einer Vollzeit-Bildungsmaßnahme entstandenen Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten geltend. Bei der Fortbildungsmaßnahme handelte es sich um einen auf 3 Monate angelegten Vollzeit-Fortbildungslehrgang außerhalb eines Arbeitsverhältnisses am Ort der Bildungseinrichtung. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Aufwendungen als Reisekosten ab.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage größtenteils ab, da es sich um eine vollzeitige Bildungsmaßnahme außerhalb eines Dienstverhältnisses handelte. Dass die Ausbildung lediglich 3 Monate dauerte, war nach Auffassung des Finanzgerichts nicht relevant. Denn die gesetzliche Vorschrift schließt auch Umschulungsmaßnahmen ein, die nur wenige Monate dauern.
Eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, gilt von Gesetzes wegen als erste Tätigkeitsstätte. Die Geltendmachung von Reisekosten schied damit im vorliegenden Fall aus. Auf die Dauer der Bildungsmaßnahme kam es bisher nicht an.
Die Unterkunftskosten konnten nicht als Kosten einer doppelten Haushaltsführung anerkannt werden. Denn der Kläger hatte keinen ersten Hausstand am Mittelpunkt des Lebensinteresses. Er wohnte dort in den Räumlichkeiten der Mutter, die für den Zeitraum des Lehrgangs auf eine finanzielle Beteiligung des Sohnes verzichtete. Diese wäre aber eine Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines eigenen Hausstands.