Vorlage unvollständiger, aber ergänzungsfähiger Rechnungen im Vorsteuervergütungsverfahren

Im Vorsteuervergütungsverfahren muss der Antragsteller eine Rechnung vorlegen. Dieser Verpflichtung genügt er, wenn er innerhalb der Antragsfrist ein Dokument einreicht, das den Mindestanforderungen an eine berichtigungsfähige Rechnung entspricht.

Hintergrund

Die in den Niederlanden ansässige X-Gesellschaft stellte in elektronischer Form u. a. für 2 Positionen einen Antrag auf Vorsteuervergütung.

Der Antrag bezog sich zum einen auf eine Rechnung der A-Beton KG. Hierbei handelte es sich um eine Nachberechnung der 19-prozentigen Umsatzsteuer. Das Dokument enthielt Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger, zum Rechnungsdatum, zur Rechnungsnummer und zum Entgelt. Zum Leistungsgegenstand wies die Rechnung auf ein Bauvorhaben X-Straße hin. Dem Antrag war nur dieses Dokument in elektronischer Form ohne die in Bezug genommenen Rechnungen beigefügt.

Der Antrag bezog sich zum anderen auf eine Rechnung der B-Transportbeton KG mit Steuerausweis. Dem Antrag war lediglich die 4. Seite der Rechnung beigefügt, auf der Teile des Liefergegenstandes nach Baustelle, Liefertag und Menge sowie Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Entgelt und Steuerausweis sowie Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger aufgeführt waren. Die Seiten 1 bis 3 der Rechnung fehlten.

Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte eine Vergütung ab. Im Einspruchsverfahren reichte X die 3 in Bezug genommenen Rechnungen zum 1. Antrag sowie die vollständige Rechnung zum 2. Antrag nach. Das Bundeszentralamt für Steuern wies den Einspruch mangels Vorlage vollständiger Rechnungen innerhalb der Antragsfrist zurück.

Entscheidung

Dem elektronischen Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen enthalten keine eigenständige Definition der Rechnung. Der Begriff ist daher entsprechend dem allgemeinen Rechnungsbegriff i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG zu verstehen.

Unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Anforderungen liegt eine berichtigungsfähige Rechnung vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt werden.

Hieraus folgt für das Vergütungsverfahren, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Rechnungsvorlage genügt, wenn er innerhalb der Antragsfrist seinem Antrag ein Rechnungsdokument in Kopie beifügt, das den Mindestanforderungen gerecht wird. Denn wenn eine solche Rechnung aufgrund einer nachträglichen Berichtigung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung zum Vorsteuerabzug berechtigt, genügt die Vorlage auch zur Wahrung der Antragsfrist im Vergütungsverfahren.

Die im vorliegenden Fall dem Bundeszentralamt für Steuern vorgelegten Rechnungskopien enthielten unter Berücksichtigung der Firmenbezeichnungen der Leistenden die erforderlichen Mindestangaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. X konnte demnach die vollständigen Rechnungsdokumente mit Rückwirkung nachreichen.

Wenn Profisportler Bus fahren: Sind Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei?

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags – und Nachtarbeit sind auch bei Profisportlern und Betreuern steuerfrei. Keine Rolle spielt dabei, ob sie eine belastende Tätigkeit ausüben oder im Mannschaftsbus unterwegs sind.

Hintergrund

Eine Profimannschaft ließ Sportlern und Betreuern Zahlungen im Zusammenhang mit Hin – und Rückfahrten zu auswärts stattfindenden Terminen zukommen und behandelte diese als zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte steuerfreie Zuschüsse für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Das Finanzamt verneinte jedoch die Anwendung der Befreiungsvorschrift und erließ nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einen entsprechenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Steuerpflichtigen Recht. Es entschied, dass die Anwendung der Befreiungsvorschrift eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraussetzt. Hierfür ist jedoch lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall trotz des rein passiven Verhaltens der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfüllt. Denn die Spieler waren arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet. Sind die Voraussetzungen für vergütungspflichtige Arbeitszeit erfüllt, bestehen nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut keine weitergehenden Voraussetzungen bzw. Einschränkungen für die Steuerfreiheit.

Besondere Veranlagung: Wann gilt der Steuerbescheid als bekanntgegeben?

Haben die Ehegatten die besondere Veranlagung beantragt, darf das Finanzamt den Steuerbescheid nicht beiden Ehegatten gemeinsam bekanntgeben.

Hintergrund

Der Kläger heiratete im Jahr 2000 und beantragte wie seine Ehefrau für dieses Jahr die besondere Veranlagung. Das Finanzamt führte zunächst eine Zusammenveranlagung durch, der Bescheid wurde beiden Eheleuten bekannt gegeben. Berücksichtigt wurden in diesem Bescheid nur die Einkünfte der Ehefrau, die zu einer Erstattung von rund 1.500 EUR führten.

Nachdem kurz darauf ein Bescheid an den Ehemann antragsgemäß ergangen war, wurde der Bescheid für die Ehefrau aufgehoben. Der Aufhebungsbescheid ging erneut an beide Ehegatten. Der Ehemann bezahlte den Erstattungsbetrag und festgesetzte Zinsen. Später forderte er den bezahlten Betrag vom Finanzamt zurück, da seiner Ansicht nach nur seine Ehefrau zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Der Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da der Aufhebungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben wurde. Die Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides an beide Ehegatten unter der gemeinsamen Anschrift war rechtswidrig. Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von diesem betroffen ist. Sind mehrere Personen betroffen, hat grundsätzlich jedem Beteiligten gegenüber eine Einzelbekanntgabe zu erfolgen. Zwar gibt es hiervon Ausnahmen, doch greifen diese hier nicht ein.

Die Eheleute haben zwar keine ausdrückliche Einzelbekanntgabe beantragt. Aus der Tatsache, dass sie 2 getrennte Steuererklärungen abgegeben haben, war aber konkludent zu schließen, dass sie keine gemeinsame Bekanntgabe wünschen. Auch aus der Tatsache, dass das Finanzamt zunächst gegen den Willen der Eheleute eine Zusammenveranlagung durchgeführt habe, ergab sich hierbei nicht Gegenteiliges.

Die Versicherungsteuerpflicht von Seeschiffen ist europarechtlich fraglich

Ist es europarechtlich zulässig, dass allein aufgrund der Eintragung in ein deutsches Register eine Versicherungsteuerpflicht für ein Seeschiff entstehen kann? Mit dieser Frage muss sich der Europäische Gerichtshof beschäftigen.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Versicherung, die weltweit Marineversicherungen anbietet. U. a. war sie als Versicherer für verschiedene deutsche GmbHs tätig, die in das Handelsregister in Hamburg eingetragen waren. Der Gesellschaftszweck lag jeweils in dem Betrieb eines Seeschiffs. Die jeweiligen Seeschiffe waren hierbei in das Seeschiffsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Die Seeschiffe führten jedoch nicht die deutsche Flagge, sondern die eines anderen Staates. Das zuständige Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteilte die entsprechenden Genehmigungen.

In allen Fällen wurden die Schiffe sodann in das Schiffsregister des Flaggenstaats (Malta oder Liberia) eingetragen. Es blieb aber bei einer Eintragung in das deutsche Register für die Zeit der Ausflaggung.

Das zuständige Bundeszentralamt für Steuern sah in dieser Konstellation eine Versicherungsteuerpflicht als gegeben an. Denn nach der entsprechenden gesetzlichen Regelung ist allein die Eintragung in ein deutsches Register maßgeblich. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht sah die Europarechtskonformität der maßgeblichen Bestimmung im deutschen Versicherungsteuergesetz als fraglich an. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war deshalb zwingend vorzunehmen. Nach dem deutschen Recht besteht eine Versicherungsteuerpflicht u. a. dann, wenn die Versicherung mit einem in der EU bzw. dem EWR ansässigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird und im Falle eines Fahrzeugs dieses in ein deutsches Register eingetragen ist. Diese Voraussetzungen waren hier unstreitig erfüllt. Das Finanzgericht hatte allerdings Bedenken, ob dieses nationale Recht mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Nach diesem liegt das Besteuerungsrecht dort, wo das Risiko belegen ist. Vor diesem Hintergrund war fraglich, ob das Risiko in Deutschland belegen ist. Damit war eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.

Wie eine innergemeinschaftliche Lieferung nachgewiesen werden kann

Vernimmt das Finanzgericht einen Zeugen, muss es die Ergebnisse der Vernehmung bei der Entscheidung berücksichtigen. Die glaubhafte Zeugenaussage geht dem mangelhaften Belegnachweis vor.

Hintergrund

Die A-GmbH lieferte im Jahr 2007 3 Pkw in die Slowakische Republik. Nach den schriftlichen Kaufverträgen war Käuferin die Firma N mit Sitz in der Slowakei. A lagen ein Handelsregisterauszug der N und eine bestätigte Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der N vor. Der Geschäftsführer der N war allerdings in Ungarn ansässig. Auf ihrem Briefpapier gab die N Telefon- und Faxnummern mit ungarischer Vorwahl an. A nahm für die 3 Fahrzeuglieferungen die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch.

Das Finanzamt behandelte die Lieferungen dagegen als steuerpflichtig. Das Finanzgericht bestätigte die Steuerpflicht wegen fehlenden Belegnachweises, obwohl ein Zeuge die Beförderung zum angegebenen Bestimmungsort in der Slowakei bestätigt hatte.

Entscheidung

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung muss nachgewiesen werden. Erforderlich ist ein Beleg- und ein Buchnachweis.

Im vorliegenden Fall wurde die Versendung in die Slowakische Republik durch die Zeugenaussage nachgewiesen. Steht aufgrund einer Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden. Zwar ist das Finanzgericht bei einem fehlenden Belegnachweis nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung durchzuführen. Hat es aber eine Beweiserhebung durchgeführt, bei der sich eindeutig die Versendung zum Bestimmungsort ergibt, muss es dieses Beweisergebnis zugrunde legen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Zeugenaussage nicht glaubhaft ist.

Für den Buchnachweis muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig – eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersichtlich – nachweisen. Die A-GmbH hat den Erwerb durch die Firma N als Unternehmer für ihr Unternehmen mit Verpflichtung zur Erwerbsbesteuerung entsprechend buchmäßig durch die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der N nachgewiesen.

Auch bei der innergemeinschaftlichen Lieferung rechtfertigt die bloße Angabe einer Briefkastenanschrift nicht den Schluss auf eine fehlende Unternehmereigenschaft des Abnehmers. Dem Identifizierungserfordernis wird durch die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Verbindung mit den Angaben zu Namen und Anschrift des Abnehmers genügt.

Im vorliegenden Fall liegen schriftliche Kaufverträge mit der N vor. Es steht jedoch nicht fest, ob es sich um Scheingeschäfte gehandelt hat, mit denen Lieferbeziehungen zwischen der A-GmbH und Käufern in Ungarn verdeckt werden sollten. Für Scheingeschäfte zwischen der A-GmbH und der Firma N könnten die Umstände der Geschäftsanbahnung und der Kaufpreiszahlung sprechen. Der Bundesfinanzhof hob daher das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung der Abnehmereigenschaft an das Finanzgericht zurück.

Änderung des Steuerbescheids wegen falscher Eintragungen und fehlerhafter Software

Erklärt der Steuerpflichtige seine Verpflegungsmehraufwendungen unzutreffend und die steuerfreien Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers richtig und unterbleibt deshalb die Kürzung, kann der Steuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden. Das gilt auch, wenn ein entsprechender Prüfhinweis der Veranlagungs-Software vorlag.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige hatte in der Anlage N der Einkommensteuer-Erklärungen für 2012 und 2013 den Verpflegungsmehraufwand für Auswärtstätigkeit unzutreffend unter der für sonstige Reisekosten vorgesehenen Kennziffer 410, die steuerfreien Verpflegungszuschüsse hingegen zutreffend unter der Kennziffer 490 (“vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt”) eingetragen.

Die von der Finanzverwaltung eingesetzte Software kürzte jedoch unter der Kennziffer 410 eingetragene Aufwendungen programmgesteuert nur um in der Kennziffer 420 (“vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte sonstige Reisekosten”) eingetragene Erstattungen. Auch reduzierte sie den in Kennziffer 480 einzutragenden Verpflegungsmehraufwand nur um in der Kennziffer 490 angegebene Beträge. Deshalb wurden die Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand unzutreffend nicht um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gekürzt.

Den bei der Veranlagung vom EDV-Programm erzeugten Prüfhinweis, wonach möglicherweise eine fehlerhafte Zuordnung zwischen Erstattungen und Aufwendungen vorlag, kommentierte der Sachbearbeiter mit “geprüft”. Nach Bestandskraft der Bescheide bemerkte das Finanzamt den Fehler und berichtigte die Einkommensteuerbescheide wegen offenbarer Unrichtigkeiten.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage des Steuerpflichtigen ab. Zur Begründung führten die Richter aus: Grundsätzlich können nur offenbare Unrichtigkeiten, die dem Finanzamt beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, berichtigt werden. Eine offenbare Unrichtigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt – so wie im vorliegenden Fall. Der Steuerpflichtige nahm die Eintragungen versehentlich teilweise unzutreffend vor, das Finanzamt übernahm diesen Fehler.

Darüber hinaus lag auch ein mechanischer Fehler des Finanzamtes vor. Der Sachbearbeiter ging fälschlicherweise davon aus, dass die in Kennziffer 490 eingetragenen Arbeitgeberzuschüsse von den fälschlicherweise in Kennziffer 410 eingetragenen Verpflegungsmehraufwendungen abgezogen werden. Anhaltspunkte, dass der Sachbearbeiter die Arbeitgeberzuschüsse nicht berücksichtigen wollte, lagen nicht vor.

Auch eine oberflächliche Behandlung des Steuerfalls durch das Finanzamt schloss eine Berichtigung des Steuerbescheids nicht aus, solange die Bearbeitung des Prüfhinweises nicht zu einer neuen Willensbildung des Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich führte. Eine derartige Willensbildung des Sachbearbeiters war jedoch nicht ersichtlich.

Outgesourcte Dienstleistungen bei Betrieb von Geldautomaten nicht umsatzsteuerfrei

Umsätze im Zahlungsverkehr sind umsatzsteuerfrei. Dazu zählen nicht outgesourcte Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Geldautomaten, wie z. B. Aufstellung, Wartung und Befüllung der Automaten.

Hintergrund

Die Cardpoint GmbH stellte für eine Bank mit Soft- und Hardware ausgestattete Geldautomaten auf. Diese waren mit dem Logo der Bank versehen. Cardpoint war für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich und übernahm die Bargeldbefüllung der Automaten, installierte und pflegte die Software, beriet zum laufenden Betrieb und veranlasste den Datenaustausch zwischen dem Inhaber der Geldkarte und der die Karte ausgebenden Bank und gab im Genehmigungsfall das Geld durch den Automaten aus.

Das Finanzamt beurteilte die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht bejahte dagegen die Umsatzsteuerfreiheit, da es sich seiner Ansicht nach um Umsätze im Zahlungsverkehr handelte.

Im Revisionsverfahren legte der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof die Problematik vor, ob Dienstleistungen für eine einen Geldautomaten betreibende Bank steuerfrei sind. Der Europäische Gerichtshof beantwortete diese Vorlagefrage dahin, dass kein steuerbefreiter Umsatz im Zahlungsverkehr vorliegt, wenn folgende Dienstleistungen erbracht werden:

  • Aufstellung, Wartung, Befüllung von Bankautomaten,
  • Ausstattung der Automaten mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten,
  • Weiterleitung von Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die die Geldkarte ausgebende Bank,
  • Vornahme der gewünschten Bargeldauszahlung,
  • Generierung eines Datensatzes über die Auszahlungen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Beurteilung durch den Europäischen Gerichtshof an. Der Begriff des Zahlungsverkehrs in § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG entspricht der des Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL.

Danach waren die Leistungen der Cardpoint GmbH steuerpflichtig. Die von ihr erbrachten Dienstleistungen waren nicht geeignet, die nach dem EuGH-Urteil Cardpoint erforderlichen rechtlichen und finanziellen Änderungen herbeizuführen, die einen “Umsatz im Zahlungsverkehr” charakterisieren. Allein die den Geldausgabeautomaten betreibende Bank spielte die Datensätze in das System der Bundesbank ein. Auf eine Unverzichtbarkeit der von Cardpoint erbrachten Leistung kommt es nicht an. Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Gegenleistung und damit der Bemessungsgrundlage bestanden nicht.

Wann sind Bildungsleistungen eines gemeinnützigen Vereins umsatzsteuerfrei?

Erbringt ein als gemeinnützig anerkannter privater Verein im Rahmen seines Zweckbetriebs Fort- und Weiterbildungsleistungen, sind diese umsatzsteuerfrei. Ein Vorsteuerabzug scheidet insoweit aus.

Hintergrund

Der Kläger ist ein eingetragener Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er fördert die Wissenschaft und Forschung sowie das öffentliche Gesundheitswesen. Die beruflichen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Rahmen seines Zweckbetriebs wollte er mit dem ermäßigten Steuersatz versteuern.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Leistungen steuerfrei waren und erkannte die Vorsteuerbeträge wegen des Vorsteuerüberhangs insoweit nicht an.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die u. a. von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei. Dies setzt voraus, dass die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Letzteres ergab sich im vorliegenden Fall dadurch, dass der Zweckbetrieb stets defizitär arbeitete.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Umsatzsteuerbefreiung europarechtskonform. Die entsprechenden Regelungen stehen einer Mehrwertsteuerbefreiung für Bildungsleistungen, die von nicht-öffentlichen Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken erbracht werden, nicht entgegen. Das bedeutet nach Meinung des Finanzgerichts, dass die Mehrwertsteuerbefreiung auch für einen Verein als juristische Person des Privatrechts gelten kann – und damit auch für den Kläger.

Wann eine Personengesellschaft eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft ist

Eine Personengesellschaft kann eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein. Das gilt auch dann, wenn an ihr Personen beteiligt sind, die nicht in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind.

Hintergrund

Die Antragstellerin war eine GmbH & Co. KG, an der neben der Komplementär-GmbH weitere Personen als Kommanditisten beteiligt waren. Dazu gehörte u. a. die H-GmbH. Die H-GmbH verfügte über die Mehrheit der Stimmrechte und die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung lag vor. Deshalb vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass sie als unselbstständige Organgesellschaft in das Unternehmen ihres Gesellschafters H-GmbH eingegliedert war.

Das Finanzamt verneinte dagegen die finanzielle Eingliederung und setzte Umsatzsteuer im Wege der Schätzung gegen die Antragstellerin fest. Diese beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Entscheidung

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Die Richter rechneten die Umsätze der Antragstellerin dem Organträger H-GmbH zu. Im vorläufigen Verfahren bejahten sie die finanzielle Eingliederung und begründeten dies mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach kann eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein, ohne dass der vermeintliche Organträger unmittelbar oder mittelbar zu 100 % an ihr beteiligt sein muss. Die hiervon abweichende Auffassung des V. Senats des Bundesfinanzhofs und dem folgend der Finanzverwaltung war nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Insbesondere setzt die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft nicht voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.

Aktuelle Infomormation zum Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall wegen des Coronavirus sowie Liquiditätshilfe in Form eines Förderkredits

Durch das sich ausbreitende Coronavirus ist nicht nur die Gesundheit der Menschen betroffen. Mittlerweile wirkt sich die fortschreitende Infektion auch auf die Wirtschaft aus. Kurzarbeitergeld kann eine Möglichkeit sein, diese Folgen abzufedern.
Absagen von Messen und anderen Großveranstaltungen sind in fast allen Bundesländern an der Tagesordnung. Die Arbeitgeber wie z. B. die der Metall- und Elektroindustrie befürchten, dass es wegen des Coronavirus zu drastischen wirtschaftlichen Einbußen kommen könnte. Die Branchen sind hier unterschiedlich betroffen, je nach Abhängigkeit von Vorleistungsgütern aus den am stärksten betroffenen Ländern und Regionen.Die Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft sind nach bisherigen Erkenntnissen schwer abzuschätzen. Deshalb wird von verschiedenen Seiten gefordert, durch eine Erleichterung des Bezugs von Kurzarbeitergeld Vorsorge dagegen zu treffen, dass es bedingt durch die Auswirkung der weltweiten Corona-Infektionen zu Arbeitsausfällen und damit verbunden zum Arbeitsplatzabbau kommt. 

Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§ 96 SGB III). Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. 

Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld wegen Coronavirus grundsätzlich möglich

Die Bundesagentur für Arbeit hat in Veröffentlichungen vom 28. Februar 2020 und 2. März 2020 mitgeteilt, dass Unternehmen, die aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, Kurzarbeitergeld erhalten können. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld

  1. Erheblicher Arbeitsausfall verbunden mit Entgeltausfall: Er muss unvermeidbar sein (NEU: Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Bislang war es so, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden). Außerdem muss der Arbeitsausfall temporär sein und Mindesterfordernisse müssen erfüllt werden (NEU: 10 Prozent der Beschäftigten sind wegen des Arbeitsausfalls vom Entgeltausfall betroffen; bislang waren es 1/3 der Beschäftigten). Der Arbeitsausfall muss wirtschaftliche Gründe (z. B. fehlende Folgeaufträge) haben oder durch ein unabwendbares Ereignis (z. B. Brand-/Unwetterkatastrophe) zustande kommen.
  2. Betriebliche Voraussetzungen:  Mindestens 1 Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftig sein. Möglich ist es, auch nur für eine Abteilung Kurzarbeitergeld zu beantragen.
  3. Persönliche Voraussetzungen: Betrifft die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer. Kurzarbeitergeld wird nun für jene gezahlt, die in keinem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
  4. Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit: Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung muss Kurzarbeit schriftlich melden. Das ist online oder über einen Vordruck der Arbeitsagenturen möglich. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Wie lange kann man Kurzarbeitergeld beziehen?

Die maximale Förderdauer beträgt 12 Monate, kann aber durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

Bezugshöhe ist der Nettoentgeltausfall. Wer kurzarbeitet, erhält grundsätzlich 60 % des entfallenden Nettoentgelts. Betrifft dies Haushalte mit mindestens einem Kind, erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 67 %.

Welche Kosten kommen auf Arbeitgeber zu?

Die Arbeitsagentur zahlt Kurzarbeitergeld nur für ausgefallene Arbeitsstunden. Normalerweise müssen Arbeitgeber die Kosten für die Kurzarbeit mittragen – in Form von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge für das ausgefallene Bruttoentgelt (AG- und AN-Anteil der KV/PV/RV; keine AV). NEU: Der Staat übernimmt nun die Sozialbeiträge, die für die Ausfallstunden anfallen, vollständig oder teilweise.

Was passiert, wenn kurzfristig wieder Aufträge eingehen?

Sollte sich kurzfristig die Auftragslage in einem Unternehmen verbessern, das Kurzarbeitergeld angemeldet hat, dann muss die Kurzarbeit unterbrochen werden. In diesem Fall kann die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld um die Monate verlängert werden, die ausgesetzt werden. Wird die Kurzarbeit für drei aufeinanderfolgende Monate unterbrochen, muss das Kurzarbeitergeld neu angemeldet werden.

Wie sieht das Verfahren zur Beantragung aus?

Zunächst muss der Arbeitgeber die Mitarbeiter darüber informieren. Gegebenenfalls wird dazu eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat beschlossen. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es des Einverständnisses von allen betroffenen Beschäftigten. Dann kann die Anzeige an die zuständige Arbeitsagentur gestellt werden. Diese prüft die Gründe und bewilligt ggf. das Kurzarbeitergeld.

Welche finanziellen Hilfen gibt es sonst noch für Unternehmen, die sich jetzt in akuter Notlage befinden?

Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) außerdem mitteilte, stehen zur Unterstützung von Unternehmen (bereits jetzt) kurzfristig wirksame Instrumente bereit: „Bei kurzfristigen Liquiditätsproblemen können Unternehmen z. B. mit Bürgschaften und KfW-(Betriebsmittel-) Krediten unterstützt werden. Hier möchten wir auf das Programm: „KfW-Corona-Hilfe für Unternehmen“ verweisen. Details finden Sie unter:

https://www.kfw.de

Die Programme sind grundsätzlich branchenoffen und stehen insbesondere auch kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung. Auch Kleinstbetriebe und Solo-Selbstständige können Unterstützung erhalten. Voraussetzung ist, dass es sich um ein gewerbliches Unternehmen handelt (also nicht gemeinnützige Vereine oder ähnliche gemeinnützige Rechtsformen).“