Ein Eingabefehler bei der Erfassung der Steuererklärung kann zu einer Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit führen. Das gilt z. B., wenn bei einer auf Papier eingereichten Einkommensteuererklärung die erklärten Veräußerungsgewinne bei der Veranlagung vom Sachbearbeiter nicht erfasst werden.
Hintergrund
Der Kläger erklärte im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 in der Anlage G einen Verlust als Mitunternehmer sowie einen Veräußerungsgewinn. Er fügte der Erklärung die Berechnung des Veräußerungsgewinns sowie den Veräußerungsvertrag bei.
Bei der Veranlagung ließ das Finanzamt den Verlust unberücksichtigt und fertigte einen entsprechenden Vermerk auf der Anlage G. Auch der Veräußerungsgewinn blieb außer Ansatz, es erfolgte jedoch hierzu kein Vermerk auf der Anlage G.
Nachdem die Mitteilung über den Verlust eingegangen war, erließ das Finanzamt einen geänderten Einkommensteuerbescheid. Der Veräußerungsgewinn blieb erneut außen vor. Erst bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 stellte es den Nichtansatz fest. Der Einkommensteuerbescheid 2011 wurde wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ändern durfte.
Die gesetzliche Regelung umfasst Fälle, in denen der bekannt gegebene Inhalt des Verwaltungsakts aus Versehen vom offensichtlich gewollten materiellen Regelungsinhalt abweicht. Es muss sich also um einen Fehler handeln, der in einem sonstigen unbewussten, gedankenlos-gewohnheitsmäßigen, unwillkürlichen Vertun besteht, also z. B. einem Übersehen, falschen Ablesen oder Übertragen, Vertauschen oder Vergessen. Dagegen zählen zu den offenbaren Unrichtigkeiten nicht Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts.
Gemessen an diesen Grundsätzen stand für das Gericht fest, dass die Nichterfassung des Veräußerungsgewinns eine offenbare Unrichtigkeit darstellte. Es lag weder ein Rechtsirrtum noch eine mangelnde Sachaufklärung vor. Für jeden unvoreingenommenen Dritten war bei Einsichtnahme in die Steuerakten ersichtlich, dass der Veräußerungsgewinn ohne erkennbaren Grund nicht erfasst worden ist. Deshalb lag ein bloßer mechanischer Erfassungsfehler vor.