Briefkastenanschrift auf Rechnung reicht aus

Für eine ordnungsgemäße Rechnung ist die Angabe einer Anschrift erforderlich. Dabei genügt für den berechtigenden Vorsteuerabzug jede Art von Anschrift, unter der der Unternehmer erreichbar ist. Damit ändert der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung, sodass die Angabe des Orts der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht mehr notwendig ist.

Hintergrund

X betrieb einen Kfz-Handel und kaufte Fahrzeuge von Z. Unter einer Adresse, an der Z Räume angemietet hatte, stellte er seine Rechnungen an X aus. Unstreitig unterhielt Z dort kein Autohaus. Er vertrieb ausschließlich im Onlinehandel. Die Fahrzeuge wurden z. T. an öffentlichen Plätzen übergeben. In dem Büro kam lediglich die Post an und wurde dort bearbeitet. Dort wurden auch die Akten geführt. Am Gebäude befand sich nur ein Firmenschild.

Das Finanzamt verweigerte X den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Z, da dessen Geschäftsadresse nur als Briefkastenadresse und damit als Scheinadresse gedient habe.

Nachdem das Finanzgericht der Klage stattgegeben hatte, setzte der Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren aus und legte die Problematik dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser entschied, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Entscheidung

Nach Vorliegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs konnte der Bundesfinanzhof über die Revision des Finanzamts entscheiden. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde das Merkmal “vollständige Anschrift” nur durch die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers erfüllt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Die Angabe eines “Briefkastensitzes” mit nur postalischer Erreichbarkeit, an dem im Zeitpunkt der Rechnungstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reichte danach als zutreffende Anschrift nicht aus. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest.

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, wenn der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Voraussetzungen erfüllten die von Z ausgestellten Rechnungen, weil er unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift Post erhalten hat.

Kein Arbeitslohn bei Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuer-Festsetzung

Kommt es wegen eines Fehlers des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zu einer überhöhten Einkommensteuer-Festsetzung und leistet der Arbeitgeber daraufhin eine Schadensersatzzahlung, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das gilt zumindest dann, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Hintergrund

Dem X stand als Leiter einer Behörde ein Dienstwagen nebst Fahrer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Über die Fahrten wurden Aufzeichnungen in einer Loseblattsammlung geführt, die später durch andere Personen in ein gebundenes Buch übertragen wurden. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der tatsächlichen Kosten, da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlag. Gegenüber X erließ es geänderte Einkommensteuer-Bescheide, die aufgrund der Anwendung der 1 %-Regelung zu einer höheren Einkommensteuer führten.

X meldete diesen Vorgang der Haftpflichtversicherung seiner Arbeitgeberin, da ihm durch die Steuererhöhung ein Schaden entstanden war. Diesen hatte seine Arbeitgeberin verschuldet, da sie ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung der Fahrtenbücher nicht nachgekommen war. Die Versicherung zahlte an X pauschal 50.000 EUR. Diese Zahlung behandelte das Finanzamt als Arbeitslohn des X und erließ einen geänderten Einkommensteuer-Bescheid. Mit seiner dagegen gerichteten Klage hatte X vor dem Finanzgericht Erfolg.

Entscheidung

Bezüge und Vorteile gelten dann als Arbeitslohn, wenn sie durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn die Einnahmen mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen. Sie müssen sich also als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft erweisen. Arbeitslohn liegt dagegen nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers erlitten hat. Eine Schadensersatzleistung des Arbeitgebers wegen einer von ihm verursachten höheren Einkommensteuer-Festsetzung aufseiten des Arbeitnehmers führt bei diesem daher nicht zum Zufluss von Arbeitslohn.

Im Zweifel muss der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung des Arbeitgebers und die dadurch verursachte Erhöhung der Einkommensteuer und darüber hinaus nachweisen, dass die Ersatzleistung dem Ausgleich des Schadens diente.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzgericht jedoch offengelassen, ob und in welcher Höhe dem X tatsächlich ein Schadensersatzanspruch zustand. Aus den eingeholten Rechtsgutachten und der Zahlung ergab sich keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs.

Der Bundesfinanzhof verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Dieses muss insbesondere ermitteln, ob die Arbeitgeberin gegenüber dem X zur Prüfung des Fahrtenbuchs verpflichtet war, ob sie die Eintragungen auf Ordnungsmäßigkeit hätte überprüfen müssen und ob ein Schadensersatzanspruch überhaupt gegeben war.

Wert eines Mitunternehmeranteils bei einer unentgeltlichen Übertragung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Auch wenn mit einer Schenkung am selben Tag Sonderbetriebsvermögen verkauft wird, ist dies für eine Buchwertfortführung unschädlich.

Hintergrund

Der Klägerin, eine Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit einer GmbH, wurde ein Grundstück vermietet. Eine Mitunternehmerin übertrug am 17.12.2013 ihren Anteil an dem Grundstück und einen Teil ihrer Beteiligung an der GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn. Diese Übertragungen standen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Mitunternehmerin ihre restlichen Anteile an der GmbH auf den anderen Gesellschafter der GmbH sowie dessen Bruder verkaufte und der Kaufpreis bezahlt wurde. Dies geschah ebenfalls am 17.12.2013 mit notariellen Urkunden. Das Finanzamt verweigerte die Fortführung der Buchwerte und setzte einen Veräußerungsgewinn fest. Dies begründete es damit, dass sich aus der taggleichen Veräußerung der Anteile ergab, dass nicht das gesamte Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerin auf den Sohn übertragen worden war.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es entschied, dass das Finanzamt zu Unrecht die Fortführung der Buchwerte versagt hatte. Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils sind die Buchwerte anzusetzen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Zentrale Bedeutung bei der Anwendung einer Buchwertfortführung hat die Frage, ob durch die Übertragung eine Fortführung des Betriebes ermöglicht wird. Da im vorliegenden Fall eine Zerschlagung des Betriebs nach der taggleichen Übertragung der GmbH-Anteile nicht erfolgte, war die taggleiche Übertragung unschädlich für eine Fortführung der Buchwerte.

Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung war darin zu sehen, dass das Unternehmen fortgeführt und nicht zerschlagen wird. Auch die Besteuerung der stillen Reserven war – soweit diese hier nicht im Wege der teilweisen Veräußerung bereits realisiert wurden – sichergestellt. Die taggleiche Veräußerung war deshalb als unschädlich anzusehen.

Werbungskostenabzug bei Vermietung einer Einliegerwohnung als Homeoffice an den Arbeitgeber

Bei gewerblicher Vermietung darf die Einkünfteerzielungsabsicht nicht typisiert, sondern muss im Einzelfall festgestellt werden. Das gilt auch bei der Vermietung einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber, bei der hohe Kosten durch eine Renovierung entstehen.

Hintergrund

Die Eheleute bewohnen in ihrem Haus die Wohnung im Obergeschoss. Die Einliegerwohnung im Erdgeschoss vermieteten sie als Homeoffice an den Arbeitgeber des Ehemanns M. M betrieb seine Tätigkeit als Vertriebsleiter für den Arbeitgeber von dieser Wohnung aus. Der Mietvertrag ist an den Arbeitsvertrag des M gebunden. Die Eheleute sind jeweils zu 1/2 Eigentümer des bebauten Grundstücks.

Für 2012 erklärten sie einen Werbungskostenüberschuss von 29.900 EUR. Dieser resultierte insbesondere aus der Renovierung des Badezimmers in der vermieteten Wohnung in Höhe von 26.000 EUR.

Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Kosten, soweit sie auf das Badezimmer entfielen. Das Finanzgericht berücksichtigte dagegen im Schätzungswege rund 1/3 der für das Bad aufgewandten Kosten als Werbungskosten.

Entscheidung

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist typisierend davon auszugehen, dass der Vermieter beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Das gilt auch dann, wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur für die Vermietung von Wohnungen, nicht für die Vermietung von Gewerbeimmobilien. Bei diesen wird die Einkünfteerzielungsabsicht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht typisierend vermutet. Bei Gewerbeimmobilien muss vielmehr die Überschusserzielungsabsicht konkret im Einzelfall festgestellt werden.

Gewerbeimmobilien sind dabei alle Immobilien, die nicht zu Wohnzwecken dienen. Dazu zählen daher auch Räumlichkeiten des Arbeitnehmers, die dieser dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zwecken vermietet. Entscheidend ist die im Mietvertrag vereinbarte und damit verbindlich festgelegte Art der Nutzung. Die Einliegerwohnung war deshalb als Gewerbeimmobilie zu behandeln, mit der Folge, dass die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine objektbezogene Überschussprognose überprüft werden musste. Dafür sprach auch die Koppelung des Mietvertrags mit dem Arbeitsverhältnis.

Da das Finanzgericht keine einzelfallbezogene Überschussprognose vorgenommen hatte, verwies der Bundesfinanzhof die Sache zur Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht an das Finanzgericht zurück. Dabei sind die Renovierungsaufwendungen insgesamt inklusive des Badezimmers in die Prognose einzubeziehen, da sich der Mietvertrag auf die gesamte Wohnung bezog.

Berichtigung des unrichtigen Umsatzsteuerausweises

Ein Umsatzsteuerbetrag kann nur dann wirksam berichtigt werden, wenn der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.

Hintergrund

X verpachtete ein bebautes Grundstück an eine KG zum Betrieb eines Pflegeheims. Daneben stellte sie mit gesondertem Vertrag der KG die mobilen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung. X behandelte die Grundstücksverpachtung als steuerfrei, die Vermietung der Einrichtungsgegenstände als steuerpflichtig. Dem folgte das Finanzamt.

Im Jahr 2012 beantragte X, die Umsatzsteuer der Jahre 2006 bis 2011 herabzusetzen. Denn die Überlassung der Einrichtungsgegenstände war als Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Grundstücks ebenfalls steuerfrei. Die bisherige Abrechnung gegenüber der KG berichtigte X.

Nachdem das Finanzamt die Änderungen abgelehnt hatte, gab das Finanzgericht der Klage des X statt. Es hielt die Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung für erfüllt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das anders und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. In den Urteilsgründen bestätigten die Richter zunächst ihre Rechtsprechung, nach der die Überlassung von Mobiliar eines Pflegeheims als Nebenleistung zu der steuerfreien Vermietung gleichfalls steuerfrei sein kann. Dementsprechend konnte X die Teilleistungs-Abrechnungen des Mobiliarmietvertrags mit dem jeweils unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrag gegenüber der KG berichtigen. Damit stand der KG ein Anspruch gegen X auf Rückzahlung der Umsatzsteuer zu.

Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags erfordert jedoch grundsätzlich, dass außerdem der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückzahlt. Andernfalls würde der Leistende ungerechtfertigt dadurch doppelt begünstigt, dass er einerseits das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer bereits vereinnahmt hat und andererseits den berichtigten Steuerbetrag nochmals vom Finanzamt verlangen könnte.

Zwar setzt Unionsrecht bei der Rechnungsberichtigung keine Rückzahlung des Umsatzsteuer-Betrags an den Leistungsempfänger voraus. Gleichwohl ist es einem Mitgliedstaat unionsrechtlich nicht verwehrt, die Berichtigung davon abhängig zu machen, dass der Rechnungsaussteller dem Empfänger die zu Unrecht gezahlte Steuer erstattet. Die Wirksamkeit der Berichtigung eines Steuerbetrags in einer Rechnung darf demnach davon abhängig gemacht werden, dass sie wegen der Abwälzung der Steuer auf den Leistungsempfänger nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Unternehmers führt.

Verlorene Gesellschafterdarlehen führen nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten

Verlorene Gesellschafterdarlehen können wegen der geänderten Rechtslage seit 1.11.2008 grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Kapitalbeteiligung führen. Das letzte Wort in dieser Sache liegt beim Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2012 wollte er einen Liquidationsverlust aus der Auflösung seiner GmbH abziehen. Das Finanzamt erkannte nur das verlorene Stammkapital bei der Verlustermittlung an. Es lehnte die Berücksichtigung eines Darlehens des Gesellschafter-Geschäftsführers ab, das in der Buchführung der GmbH über Jahre hinweg in Form eines Verrechnungskontos für Einlagen und Entnahmen geführt worden war. Aus Sicht des Finanzamts war die Entwicklung des Kontos undurchsichtig. Zudem war die Krisenbestimmung des Darlehens nicht erkennbar. Im Jahr 1999 wurde zwar ein Darlehensvertrag abgeschlossen, der die Rahmenbedingungen einer Darlehensgewährung zwischen GmbH und Gesellschafter absteckte. Darin war aber nur eine bloße Absichtserklärung zur Darlehensgewährung zu sehen. Das im Vertrag vereinbarte Darlehenskonto war nie geführt worden.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass der Liquidationsverlust nicht durch ein verlorenes Gesellschafterdarlehen erhöht werden darf.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen zum 1.11.2008 führen verlorene Gesellschafterdarlehen grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Kapitalbeteiligung. Zwar war die frühere Rechtslage nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs noch für einen Übergangszeitraum vom 1.11.2008 bis 27.9.2017 anwendbar. Trotzdem ergab sich kein weitergehender Verlustabzug. Denn das Finanzgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die geltend gemachte Darlehensvaluta zum Liquidationszeitpunkt tatsächlich bestanden hatte. Dafür trägt aber der Gesellschafter die Feststellungslast. Es genügte dem Finanzgericht nicht, dass dieser zum Nachweis lediglich die Liquidationsbilanz vorlegte, aus der sich ein bestimmter Saldo eines bestimmten Kontos ergab.

Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer

Wird ein Grundstück von einer Person erworben, die zur Veräußererseite gehört und bestimmenden Einfluss auf die Bebauung hat, werden die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.

Hintergrund

Kläger X war als Immobilienmakler tätig. Zusammen mit einem Bauunternehmen entwickelte er ein Konzept für die Bebauung eines Grundstücks und die Vermarktung der entstehenden Eigentumswohnungen. Danach bestellte die Eigentümerin des Grundstücks Erbbaurechtsanteile, wobei jeder Miterbbaurechtsanteil mit einer bestimmten Wohnung verbunden war. X und das Bauunternehmen erstellten ein Exposé, das genaue Angaben über Wohnfläche, Erbpacht, Lage und Ausstattung der Wohnungen sowie den Kaufpreis enthielt und mit dem der Erwerb einer Wohnung aus einer Hand angeboten wurde. Ansprechpartner war X. Er selbst erwarb im September 2011 einen Miterbbaurechtsanteil verbunden mit einer Wohnung. Im Dezember 2011 schloss er den Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen.

Bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegen X bezog das Finanzamt auch die Herstellungskosten der Wohnung in die Bemessungsgrundlage ein. Die dagegen gerichtete Klage des X scheiterte vor dem Finanzgericht.

Entscheidung

Mit seiner Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte X dagegen Erfolg. Zur Begründung verwiesen die Richter auf ihre ständige Rechtsprechung: Ergibt sich aus neben dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen weiteren Vereinbarungen, die mit dem Kaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Ein solcher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen liegt vor, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das “Ob” und “Wie” der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in bebautem Zustand erhalten werde.

Diese Grundsätze gelten jedoch nicht, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf die Bebauung erworben wurde. Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist in diesem Fall das unbebaute Grundstück. Für den Erwerb eines Grundstücks im bebauten Zustand (einheitlicher Erwerbsgegenstand) ist typisch, dass der Erwerber in seinen Möglichkeiten, den Grundstücksverkäufer und auch den Bauunternehmer selbst zu bestimmen, eingeschränkt ist. Demgegenüber ist eine Person, die zur Veräußererseite gehört und bei der Bebauung maßgebend mitwirkt, grunderwerbsteuerrechtlich nicht Erwerber eines unbebauten Grundstücks im Zustand der späteren Bebauung, sondern Bauherr.

X hatte auf die Errichtung der Wohnanlage maßgebend Einfluss genommen und gehörte aufgrund der Absprachen mit der Grundstückseigentümerin zur Veräußererseite.

Die Bauerrichtungskosten waren deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

Wann eine mehraktige Berufsausbildung vorliegt

Diese Frage sorgt immer wieder für Streit zwischen Familienkasse und Eltern. Hier entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass eine mehraktige Berufsausbildung vorliegt, wenn das Kind schon bei Aufnahme eines Bachelorstudiums ein Berufsziel hatte und es im Anschluss an den Abschluss des Bachelorstudiums ein Masterstudium aufnimmt, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Erreichung dieses Berufsziels ist.

Hintergrund

Die Tochter der Klägerin hatte ihr Bachelorstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre am 30.9.2015 mit dem Bachelor of Arts abgeschlossen. Ihr Ausbildungsbetrieb beschäftigte sie seit 1.10.2015 in Vollzeit. Zeitgleich begann die Tochter ein berufsbegleitendes Masterstudium. Nach Auffassung der Familienkasse bestand seit Oktober 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr, da das Masterstudium ein weiterbildender Studiengang war, der die Erstausbildung nicht fortführte.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die erstmalige Berufsausbildung der Tochter erst mit dem Abschluss des Masterstudiums abgeschlossen sein wird. Eine erstmalige Berufsausbildung muss nicht mit dem ersten objektiv berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Entscheidend war das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellte. Das angestrebte Berufsziel musste spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorangegangenen Ausbildungsmaßnahme feststehen und aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein.

Im vorliegenden Fall standen die Ausbildungsabschnitte zueinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang. Es bestand auch eine inhaltliche Verknüpfung zwischen Master- und Bachelorstudium.

Dabei spielt keine Rolle, dass das Bachelorstudium mit dem Bachelor of Arts, das Masterstudium hingegen mit dem Master of Science abgeschlossen wird.

Prüfungshandlungen wirken sich auf den Ablauf der Festsetzungsfrist aus

Werden Prüfungshandlungen rechtzeitig für bestimmte Steuern vorgenommen, hemmen diese den Ablauf der Festsetzungsfrist auch wegen anderer in derselben Prüfungsanordnung genannten Steuerarten. Das gilt selbst dann, wenn für Letztere vor Ablauf der Festsetzungsfrist noch keine Prüfungshandlungen vorgenommen wurden.

Hintergrund

Das Finanzamt erließ im Jahr 2011 eine Prüfungsanordnung über eine Außenprüfung. Diese betraf u. a. die Körperschaftsteuer der Jahre 2006 bis 2009 und die gesonderte Feststellung des EK-02-Endbestands zum 31.12.2006. Durch die Betriebsprüfung ergab sich keine Änderung des EK-02-Bestands. Jedoch wurde festgestellt, dass der Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag bisher zu niedrig festgestellt worden war. Er musste deshalb an das Ergebnis des EK-02-Bestands angepasst werden.

In der Folge wurde im Jahr 2012 der Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid über die Feststellung des EK-02-Endbestands zum 31.12.2006 aufgehoben. Gleichzeitig setzte das Finanzamt den Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag zutreffend fest.

Die Klägerin wandte dagegen ein, dass der Vorbehalt der Nachprüfung bereits am 31.12.2011 entfallen und die Festsetzungsfrist abgelaufen war. Denn bis zu diesem Zeitpunkt war keine Prüfungshandlungen wegen des EK-02-Endbestands vorgenommen worden. Demzufolge hätte der Vorbehalt der Nachprüfung nicht aufgehoben werden und der Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag nicht höher festgesetzt werden dürfen.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht urteilte, dass die Feststellungsfrist wegen einer Ablaufhemmung noch nicht abgelaufen war. Deshalb war das Finanzamt berechtigt, den Vorbehalt der Nachprüfung im Jahr 2012 aufzuheben.

Als Prüfungshandlungen, die die Ablaufhemmung unterbrechen, sind alle vom Betriebsprüfer vorgenommenen Maßnahmen anzusehen, die über Vorbereitungshandlungen hinausgehen und auf eine Prüfung der Besteuerungsgrundlagen gerichtet sind. Der Ablauf der Feststellungsfrist wurde vorliegend dadurch gehemmt, dass der Betriebsprüfer sich mit dem EK-02 zum 31.12.2006 tatsächlich auseinandersetzte. Ansonsten hätte er die Aussage nicht treffen können, dass die bisherige Feststellung des EK-02-Endbestands zutreffend war. Ob er diesbezügliche Feststellungen noch vor Ablauf der regulären Feststellungsfrist traf, war unbeachtlich. Denn der Ablauf der Feststellungsfrist wurde bereits dadurch gehemmt, dass bei mehreren der Außenprüfung unterliegenden Bereichen vor Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist mit Ermittlungshandlungen bereits zu einem Bereich begonnen wurde.

Erste Tätigkeitsstätte bei einer Fortbildungseinrichtung

Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen sind bei einer mehr als 3-monatigen Vollzeitfortbildung nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar. Die gesetzlichen Regelungen zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte bei Bildungseinrichtungen sind insoweit eindeutig.

Hintergrund

Der Kläger beendete sein Arbeitsverhältnis zum 31.7.2014 und absolvierte anschließend vom 8.9. bis 18.12.2014 einen Vollzeitlehrgang, um eine Zusatzqualifikation zu erlangen. In seiner Einkommensteuererklärung 2014 machte er u. a. die Kosten für die Unterkunft am Fortbildungsort und Verpflegungsmehraufwendungen für 3 Monate geltend.

Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, denn die Bildungseinrichtung war als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen. Ein Reisekostenabzug schied damit aus.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht lehnte einen Abzug der Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen ab. Nach der gesetzlichen Regelung gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte. Deshalb war die Bildungseinrichtung im vorliegenden Fall als erste Tätigkeitsstätte zu werten. Die befristete Lehrgangsdauer von nur gut 3 Monaten stand dieser Einordnung nicht entgegen. Denn der Gesetzeswortlaut setzt keinen Mindestzeitraum für die Bildungsmaßnahme voraus.