Für eine ordnungsgemäße Rechnung ist die Angabe einer Anschrift erforderlich. Dabei genügt für den berechtigenden Vorsteuerabzug jede Art von Anschrift, unter der der Unternehmer erreichbar ist. Damit ändert der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung, sodass die Angabe des Orts der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht mehr notwendig ist.
Hintergrund
X betrieb einen Kfz-Handel und kaufte Fahrzeuge von Z. Unter einer Adresse, an der Z Räume angemietet hatte, stellte er seine Rechnungen an X aus. Unstreitig unterhielt Z dort kein Autohaus. Er vertrieb ausschließlich im Onlinehandel. Die Fahrzeuge wurden z. T. an öffentlichen Plätzen übergeben. In dem Büro kam lediglich die Post an und wurde dort bearbeitet. Dort wurden auch die Akten geführt. Am Gebäude befand sich nur ein Firmenschild.
Das Finanzamt verweigerte X den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Z, da dessen Geschäftsadresse nur als Briefkastenadresse und damit als Scheinadresse gedient habe.
Nachdem das Finanzgericht der Klage stattgegeben hatte, setzte der Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren aus und legte die Problematik dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser entschied, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Entscheidung
Nach Vorliegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs konnte der Bundesfinanzhof über die Revision des Finanzamts entscheiden. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde das Merkmal “vollständige Anschrift” nur durch die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers erfüllt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Die Angabe eines “Briefkastensitzes” mit nur postalischer Erreichbarkeit, an dem im Zeitpunkt der Rechnungstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reichte danach als zutreffende Anschrift nicht aus. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest.
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, wenn der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Voraussetzungen erfüllten die von Z ausgestellten Rechnungen, weil er unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift Post erhalten hat.