Ist der Verlustabzug für Kapitalgesellschaften verfassungswidrig?

Ist der vollständige Untergang eines Verlustabzugs bei einer Übertragung von mehr als 50 % der GmbH-Anteile verfassungswidrig? Mit dieser Frage muss sich jetzt das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.

Hintergrund

Im Jahr 2008 wurden 80 % der Anteile an einer GmbH unmittelbar übertragen. Aus früheren Jahren verfügte die GmbH über einen Verlustvortrag. Das Finanzamt lehnte eine Verlustverrechnung ab, da der Verlustabzug bei einer schädlichen Anteilsveräußerung vollständig untergeht. Den verbleibenden Verlustvortrag stellte es zum 31.12.2008 mit 0 EUR fest. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Gesetzlich ist geregelt, dass bei einer unmittelbaren Übertragung von mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft innerhalb von 5 Jahren an einen Erwerber ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt. Nicht genutzte Verluste sind damit vollständig nicht mehr abziehbar. Diese Regelung hält das Finanzgericht für verfassungswidrig und legte die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vor.

Einfachgesetzlich sind die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Wegfall des Verlustabzugs zu bejahen, da mehr als 50 % der Anteile auf einen Erwerber übertragen worden sind. Die Norm erfordert keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere keine missbräuchliche Gestaltung.

Der Regelung mangelt es jedoch nach Ansicht des Finanzgerichts an einer folgerichtigen Umsetzung der steuerlichen Belastungsentscheidungen für eine Körperschaft mit bzw. ohne Wechsel des Anteilseigners. Hinreichende sachliche Gründe ergeben sich weder aus einer Missbrauchsbekämpfung noch aus den Typisierungsbefugnissen. Nach dem Grundgedanken des Trennungsprinzips ist es für die Besteuerung einer Körperschaft irrelevant, wer ihre Anteilseigner sind. Das gilt auch für eine Übertragung von mehr als 50 % der Anteile. Dies ist als alleiniges Typisierungsmerkmal ungeeignet.

Kindergeld: Wann endet die Berufsausbildung?

Nicht immer endet eine Berufsausbildung mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung. Ist gesetzlich oder durch Verordnung ein späteres Ende der Ausbildungszeit geregelt, endet die Berufsausbildung erst mit Ablauf der festgelegten Ausbildungszeit.

Hintergrund

Die volljährige Tochter des Klägers befand sich in einer 3-jährigen Ausbildung. Der Ausbildungsvertrag hatte eine Laufzeit vom 1.9.2012 bis 31.8.2015. Im Juli 2015 bestand die Tochter die Abschlussprüfung und bekam im gleichen Monat die Prüfungsnoten mitgeteilt. Deshalb hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt, denn seiner Ansicht nach hatte die Ausbildung erst zum Monatsende August 2015 geendet.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Familienkasse zurück und gewährte dem Kläger auch für den August 2015 das Kindergeld für seine Tochter.

Für ein volljähriges Kind wird Kindergeld gewährt, solange es sich in Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zwar hatte der Bundesfinanzhof in früheren Fällen entschieden, dass die Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Diese Rechtsprechung konkretisierte der Bundesfinanzhof in dem vorliegenden Fall und entschied, dass dieser Grundsatz dann nicht gilt, wenn das Prüfungsergebnis vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt gegeben wird.

Im Streitfall dauerte die Ausbildung der Tochter 3 Jahre und endete mit einer staatlichen Prüfung. Damit endete jedoch nicht gleichzeitig die Ausbildungszeit. Deshalb befand sich die Tochter im August 2015, dem letzten Monat der Ausbildungszeit, weiterhin in Berufsausbildung und damit war für diesen Monat noch Kindergeld zu zahlen.

Wann ein Rückzahlungsanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter besteht

Endet ein Mietverhältnis, kann das Jobcenter die Miete, die es nach Ende des Mietverhältnisses versehentlich weiterhin überwiesen hatte, direkt vom Vermieter zurückfordern.

Hintergrund

Die Mieter bezogen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Das Jobcenter zahlte die Miete direkt an die Vermieter. Das Mietverhältnis endete am 31.7.2014. Trotzdem zahlte das Jobcenter versehentlich auch die Miete für August an die Vermieter. Diese behielten den Betrag ein, weil sie aus dem Mietverhältnis noch Forderungen gegen den Mieter hatten.

Das Jobcenter klagte gegen die Vermieter auf Rückzahlung. Die Vermieter waren dagegen der Ansicht, dass der Anspruch auf Rückzahlung sich gegen den Mieter richtete.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Vermieter den versehentlich gezahlten Betrag an das Jobcenter zurückzahlen müssen.

Mietzahlungen im Rahmen von Sozialleistungen, die unmittelbar an einen Vermieter überwiesen und nach Ende des Mietverhältnisses versehentlich weiterhin an den Vermieter gezahlt wurden, kann das Jobcenter von diesem zurückfordern. Das gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zustand.

Zwar hatten die Mieter das Jobcenter lediglich angewiesen, die ihnen zustehenden Leistungen direkt an die Vermieter zu zahlen. Trotzdem wird die zu Unrecht geleistete Zahlung nicht im Rahmen der bestehenden Leistungsbeziehungen rückabgewickelt, sondern direkt zwischen dem Jobcenter und den Vermietern. Die Mieter hatten ihren Antrag durch Vorlage des neuen Mietvertrages bereits vor der strittigen Zahlung widerrufen. Vor allem aber wussten die Vermieter schon bei Erhalt des Geldes, dass ihnen der überwiesene Betrag nicht zustand und somit eine Leistung der Mieter an sie fehlte.

Eine Zahlung für Besserungsscheine wirkt sich bei einer Anteilsveräußerung auf den Veräußerungspreis aus

Der Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils muss erhöht werden, wenn der Veräußerer von der veräußerten Gesellschaft eine Zahlung für Besserungsscheine erhält, damit dem Erwerber ungekürzte Ertragsmöglichkeiten aus den Anteilen verbleiben.

Hintergrund

Der Kläger erwarb Ende des Jahres 1998 alle Geschäftsanteile einer GmbH. Die Veräußerin der Anteile hatte der Gesellschaft zuvor Darlehen gewährt. Darüber hinaus hatte sie diesbezüglich Erlassverträge gegen sogenannte Besserungsscheine abgeschlossen. Mit dem Kauf der Anteile erwarb der Kläger ebenfalls die Rechte aus diesen Scheinen. In der Folgezeit kam es jedoch nicht zum Eintritt eines Besserungsfalls.

Knapp 10 Jahre später verkaufte der Kläger seine Geschäftsanteile für 3,2 Millionen EUR an eine andere GmbH. Dabei wurde insbesondere vereinbart, dass die Käufer-GmbH die erworbene GmbH mit Geldmitteln ausstattet, sodass Letztere die Besserungsscheine durch eine Zahlung von 2,2 Millionen EUR an den Kläger abdecken kann. Der Kläger versicherte im Gegenzug, dass er nach Erhalt dieser Zahlung keine Ansprüche mehr gegen die GmbH hat. Alle Zahlungen flossen wie vereinbart.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Geldleistung für die Abdeckung der Besserungsscheine zum Veräußerungspreis der Anteile gehörte, und erhöhte dementsprechend den Veräußerungsgewinn des Klägers.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und entschied, dass die Zahlung zur Abdeckung der Besserungsscheine zu Recht bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigt worden war.

Denn zum Veräußerungspreis zählt alles, was der Verkäufer als Gegenleistung für die Übertragung von Geschäftsanteilen erhält. Dazu gehören auch Zahlungen, die der Anteilsveräußerer von Dritten oder von der veräußerten Kapitalgesellschaft selbst als Gegenleistung erhält. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung derartiger Zahlungen ist, ob ihr eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Die Zahlung im Zusammenhang mit den Besserungsscheinen war ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach eine Gegenleistung für die Übertragung der Gesellschaftsanteile. Sie diente nämlich dazu, der Käuferin die Ertragsmöglichkeiten aus den Geschäftsanteilen auf Dauer zu sichern, und zwar ohne dass diese Gewinnperspektive künftig durch etwaige Ansprüche des Klägers aus den Besserungsscheinen geschmälert werden konnte.

Dauertestamentsvollstreckung: Einkünfte müssen aufgeteilt werden

Bezieht sich eine Testamentsvollstreckung auf Immobilien und Kapitalvermögen, müssen die einheitlichen Kosten der Testamentsvollstreckung auf die verschiedenen Einkunftsarten aufgeteilt werden, und zwar nach der Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum.

Hintergrund

A ist Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus 2 Immobilien und Kapitalvermögen. Nach der testamentarisch angeordneten Testamentsvollstreckung sollte der Testamentsvollstrecker für jedes Jahr 1,5 % des Bruttonachlasses erhalten. Dieser betrug im Zeitpunkt des Erbfalls über 5 Mio. EUR. Davon entfielen 19 % auf den Grundbesitz und 81 % auf das Kapitalvermögen.

Die Vergütungen des Testamentsvollstreckers in Höhe von monatlich 5.000 EUR machte A als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung geltend. Zunächst teilte sie die Kosten nach dem Verhältnis der Nachlasswerte im Zeitpunkt des Erbfalls auf (19 % Vermietung und Verpachtung, 81 % Kapitalvermögen). Später beantragte sie die Aufteilung nach dem für die Verwaltung angefallenen Zeitaufwand (90 % Vermietung und Verpachtung, 10 % Kapitalvermögen). Das Finanzamt teilte die Kosten jedoch nur nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls auf (19 % Vermietung und Verpachtung, 81 % Kapitalvermögen). Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es die Aufteilung nach dem Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls für zutreffend hielt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies den Fall zurück. Das Finanzgericht muss ermitteln, wie sich der Nachlass in den einzelnen Jahren zusammengesetzt hat.

Sind Aufwendungen durch mehrere Einkunftsarten veranlasst, sind sie entsprechend der jeweiligen Veranlassung auf diese Einkunftsarten aufzuteilen. Im vorliegenden Fall war die einheitliche Vergütung in erster Linie durch den Vermögenswert veranlasst, sodass sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers entsprechend der testamentarischen Anordnung nach der Höhe des Verwaltungsvermögens richtet. Eine Aufteilung nach dem Zeitaufwand oder nach der Höhe der jeweiligen Einkünfte ist deswegen ausgeschlossen.

Die Aufteilung richtet sich vielmehr nach der Zusammensetzung des Nachlasses in jedem einzelnen Veranlagungszeitraum und nicht zum Zeitpunkt des Nachlasses. Ansonsten könnten die Ausgaben auch dann noch in voller Höhe bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn sich im Nachlass nur noch Kapitalvermögen befindet. Das jedoch widerspricht dem Abzugsverbot für Werbungskosten aus Kapitalvermögen. Umgekehrt wäre der Werbungskostenabzug ausgeschlossen, auch wenn sich im Nachlass noch Immobilien befinden.

Ab wann ist ein Gesellschafter am wirtschaftlichen Gewinn der Gesellschaft beteiligt?

Treten Gesellschafter während des Wirtschaftsjahres in eine Gesellschaft ein, können sie auch an dem vor ihrem Eintritt erwirtschafteten Ergebnis beteiligt werden. Dies setzt voraus, dass dies vor Beginn des Wirtschaftsjahres vereinbart wurde.

Hintergrund

A, B und C waren im Jahr 1997 Gesellschafter einer GbR. Diese erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mit notariellem Vertrag vom 22.10.1997 vereinbarten sie und der Kläger, dass diesem mit Zahlung des vereinbarten Kaufpreises die Beteiligung des A übertragen wird. Geregelt wurde außerdem, dass der Gewinn und Verlust des Jahres 1997 dem Kläger zustehen sollte.

Da der Kläger den Kaufpreis erst im Juli 1998 zahlte, ging das Finanzamt davon aus, dass der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter der GbR geworden war und in 1997 keine Beteiligungseinkünfte erzielte. Darüber hinaus war er in 1998 nur zeitanteilig an dem Werbungskostenüberschuss der GbR beteiligt. Der Kläger ist dagegen der Ansicht, dass ihm bereits ab dem 1.1.1998 die negativen Einkünfte zuzurechnen sind.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und rechnete ihm den Ergebnisanteil bereits ab dem 1.1.1998 zu. Auch wenn A bis zur Zahlung des Kaufpreises noch den objektiven Einkünftetatbestand erfüllte und subjektiv noch mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hat, war bereits im Vertrag vom 22.10.1997 eine steuerrechtlich wirksame abweichende Gewinn- und Verlustverteilung vereinbart worden.

Nach dem Willen der Vertragsparteien sollte nämlich nicht nur bei fristgerechter Kaufpreiszahlung des Klägers nur ihm und nicht auch A für das Jahr 1998 ein anteiliger Einnahmen- bzw. Werbungskostenüberschuss zugewiesen werden, sondern auch bei verspäteter Zahlung, wenn der Vertrag dennoch – mangels Rücktritt des A vom Vertrag – wirksam werden würde.

Was passiert, wenn ein Vorläufigkeitsvermerk in einem Änderungsbescheid nicht wiederholt wird?

Setzt das Finanzamt manuell einen Vorläufigkeitsvermerk und wiederholt es diesen in einem späteren Änderungsbescheid nicht ausdrücklich, entfällt dieser Vorläufigkeitsvermerk. Gut für den Steuerpflichtigen: Das Finanzamt kann dann den Steuerbescheid insoweit nach Bestandskraft nicht mehr zu seinen Ungunsten ändern.

Hintergrund

Die Klägerin machte im Jahr 2001 Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit geltend, die im Jahr 2003 schließlich vorläufig anerkannt wurden. Dem entsprechenden Bescheid wurde ein Vorläufigkeitsvermerk wegen der Gewinnerzielungsabsicht der selbstständigen Einkünfte manuell angefügt. Mit Bescheid vom April 2006 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung des Jahres 2001 wegen eines anderen Vorgangs. In dem neuen Bescheid nahm es dabei lediglich einen Vorläufigkeitsvermerk auf, der allgemein auf anhängige Gerichtsverfahren verwies. Im Rahmen der Veranlagung 2008 kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin von Beginn an keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt hatte. Für das Jahr 2001 erließ es deshalb einen entsprechenden Änderungsbescheid. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nicht mehr zulässig gewesen war.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte den Argumenten der Klägerin und entschied, dass für eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 keine Rechtsgrundlage bestand. Zwar war zunächst eine vorläufige Veranlagung erfolgt. In dem nachfolgenden Änderungsbescheid war jedoch ein abweichender Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen worden, der die Unsicherheit bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr aufführte. Deshalb war der neue Vorläufigkeitsvermerk an die Stelle des ersten getreten. Eine Änderung wegen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht war nicht mehr möglich gewesen.

Denn aus Sicht des Steuerpflichtigen hatte sich der neue Vorläufigkeitsvermerk als abschließend dargestellt. Anhaltspunkte dafür, dass das Finanzamt nach wie vor die Gewinnerzielungsabsicht als vorläufig ansah, hatten sich für die Klägerin nicht ergeben. Im Übrigen waren einige der Steuerveranlagungen der Folgejahre endgültig ergangen.

Wann eine Grundstücksübertragung erbschaft- und schenkungssteuerpflichtig ist

Eine steuerliche Begünstigung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kommt nicht infrage, wenn einzelne Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens ohne einen Kommanditanteil übertragen werden.

Hintergrund

Ein Grundstück war zusammen mit der Schenkung des Kommanditanteils des Vaters auf den Sohn übertragen worden. Die Übertragung des Kommanditanteils stand jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister. Die Eintragung erfolgte erst ein paar Wochen später. Deshalb ging das Finanzamt davon aus, dass der Grundbesitz nicht zeitgleich mit dem KG-Anteil übertragen wurde. Es versagte deshalb die Steuerbegünstigung auf den Wert eines übertragenen Grundstücks des Sonderbetriebsvermögens nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Für die Gewährung der Steuerbegünstigung ist es nach der gesetzlichen Regelung Voraussetzung, dass Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden. Durch die Übertragung des Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister fällt die Übertragung aber zeitlich auseinander. Denn die Schenkung des Grundstücks wurde bereits bei Vertragsabschluss im Dezember 2013 ausgeführt. Die Übertragung des Kommanditanteils erfolgte dagegen erst im Januar 2014 bei Eintragung des Sohns im Handelsregister.

Ein solcher Fall einer isolierten Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ist nach der ständigen Rechtsprechung nicht steuerbegünstigt.

Rechtsprechungsänderung bei Zuwendungen eines Gesellschafters an nahe-stehende Person

Erhält eine Person, die einem Gesellschafter nahesteht, ein überhöhtes Entgelt, liegt eine Schenkung des Gesellschafters an diese Person vor, keine Schenkung der GmbH. Das gilt zumindest dann, wenn der Gesellschafter bei der Schenkung mitgewirkt hat.

Hintergrund

Der Ehemann ist Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist. Der Ehemann vermietete der GmbH Maschinen und ein Grundstück. Die Mietverträge waren sowohl vom Ehemann als auch von der Ehefrau unterschrieben.

Die Mieten hielt das Finanzamt für überhöht und ging von verdeckten Gewinnausschüttungen der GmbH an die Ehefrau aus. Darüber hinaus wertete es die zu hohen Zahlungen an den Ehemann als Schenkungen der GmbH.

Die Klage des Ehemanns gegen die entsprechenden Schenkungsteuer-Bescheide hatte Erfolg. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass die Mietzahlungen beim Ehemann in voller Höhe der Einkommensteuer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen und deshalb nicht zusätzlich von der Schenkungsteuer erfasst werden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigt das Urteil des Finanzgerichts, dass keine Schenkung vorliegt.

Die GmbH leistete die Zahlung an die nahestehende Person auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage und unter Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Rechte des Gesellschafters. Sie war somit nicht Schenkerin einer freigebigen Zuwendung. Mit der Zahlung des überhöhten Entgelts erfüllte die GmbH vielmehr die Rechte des Gesellschafters auf Vorabausschüttung oder Entnahme. Sie erbrachte insoweit neben dem vertraglichen Entgelt an die nahestehende Person zugleich eine Leistung an den Gesellschafter.

In diesem Fall konnte aber der Gesellschafter selbst Schenker sein. Ob das tatsächlich so ist, hängt von der Ausgestaltung der zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person bestehenden Verträge ab. Im vorliegenden Fall musste der BFH jedoch nicht über eine Schenkung des Gesellschafters entscheiden, da es nur um die Rechtmäßigkeit der Besteuerung im Verhältnis der GmbH zu der nahestehenden Person ging.

Geerbte Verluste: Darf der Erbe einen Verlustvortrag des Erblassers geltend machen?

Erben können Verluste des Erblassers nicht steuerlich geltend machen. Auch Billigkeitsmaßnahmen kommen hinsichtlich der geerbten steuerlichen Verlustvorträge nicht in Betracht.

Hintergrund

Der Erblasser war zusammen mit seinen Söhnen an einer GmbH & Co. KG als Kommanditist beteiligt. Die Kommanditanteile wurden im Dezember 2008 an eine GmbH veräußert. Zum 31.12.2008 wurden dem Erblasser negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von rund 2.011.000 EUR zugewiesen. 2009 starb der Erblasser. Der Bescheid war deshalb an die Söhne als Rechtsnachfolger adressiert. Nach einer Verrechnung mit positiven Einkünften betrug der festgestellte Verlust Ende 2009 noch rund 1.451.000 EUR. Auch dieser Bescheid wurde an die Söhne adressiert. Im Jahr 2012 beantragten die Söhne, den für ihren Vater festgestellten Verlustvortrag auf sie zu übertragen, da die Verluste allein aus der Übertragung der Kommanditbeteiligung des Vaters resultierten. Darüber hinaus machten die Söhne besondere Umstände, wie zum Beispiel die Pflegebedürftigkeit des Vaters, geltend, sodass ihrer Ansicht nach die Verluste bei den Söhnen im Billigkeitswege zu berücksichtigen sind. Das Einspruchsverfahren hatte jedoch keinen Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage zurück und entschied, dass im vorliegenden Fall die Anwendung von Billigkeitsmaßnahmen nicht erforderlich war und auch die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. Zwar können Erben in seltenen und extrem gelagerten Konstellationen im Wege einer Billigkeitsmaßnahme erreichen, dass der vom Erblasser nicht ausgenutzte Verlust bei der Steuerfestsetzung des Erben berücksichtigt wird. Dies war hier aber nicht der Fall. So war nicht erkennbar, dass die Steuerfestsetzung den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Auch lagen die Voraussetzungen für einen Erlass nicht vor. Es war darüber hinaus nicht unbillig, dass der Erbe die Verluste des Erblassers nicht geltend machen konnte.