Ist der vollständige Untergang eines Verlustabzugs bei einer Übertragung von mehr als 50 % der GmbH-Anteile verfassungswidrig? Mit dieser Frage muss sich jetzt das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.
Hintergrund
Im Jahr 2008 wurden 80 % der Anteile an einer GmbH unmittelbar übertragen. Aus früheren Jahren verfügte die GmbH über einen Verlustvortrag. Das Finanzamt lehnte eine Verlustverrechnung ab, da der Verlustabzug bei einer schädlichen Anteilsveräußerung vollständig untergeht. Den verbleibenden Verlustvortrag stellte es zum 31.12.2008 mit 0 EUR fest. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Gesetzlich ist geregelt, dass bei einer unmittelbaren Übertragung von mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft innerhalb von 5 Jahren an einen Erwerber ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt. Nicht genutzte Verluste sind damit vollständig nicht mehr abziehbar. Diese Regelung hält das Finanzgericht für verfassungswidrig und legte die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vor.
Einfachgesetzlich sind die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Wegfall des Verlustabzugs zu bejahen, da mehr als 50 % der Anteile auf einen Erwerber übertragen worden sind. Die Norm erfordert keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere keine missbräuchliche Gestaltung.
Der Regelung mangelt es jedoch nach Ansicht des Finanzgerichts an einer folgerichtigen Umsetzung der steuerlichen Belastungsentscheidungen für eine Körperschaft mit bzw. ohne Wechsel des Anteilseigners. Hinreichende sachliche Gründe ergeben sich weder aus einer Missbrauchsbekämpfung noch aus den Typisierungsbefugnissen. Nach dem Grundgedanken des Trennungsprinzips ist es für die Besteuerung einer Körperschaft irrelevant, wer ihre Anteilseigner sind. Das gilt auch für eine Übertragung von mehr als 50 % der Anteile. Dies ist als alleiniges Typisierungsmerkmal ungeeignet.