Wollen Eltern im Rahmen des Elterngeldes Plus den 4-monatigen Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen, ist unbedingt Voraussetzung, dass beide gleichzeitig die Erwerbstätigkeit auf 25-30 Wochenstunden reduzieren.
Hintergrund
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Januar 2016 Eltern einer Tochter. Sie beantragten bei der zuständigen Elterngeldstelle Elterngeld, u. a. in Form des 4-monatigen Partnerschaftsbonus für den 9. bis 12. Lebensmonat der Tochter.
Die Klägerin reduzierte ihre Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum von 40 auf 30 Stunden pro Woche. Der Kläger befand sich in Ausbildung. Laut Arbeitgeberbescheinigung war er durchgehend und unverändert 41 Wochenstunden beschäftigt.
Die Elterngeldstelle lehnte deshalb den Partnerschaftsbonus ab. Der Kläger machte geltend, dass er als Auszubildender nicht als voll beschäftigt angesehen werden konnte.
Entscheidung
Das Landessozialgericht konnte den Argumenten der Kläger nicht folgen und gaben deshalb der Elterngeldstelle recht. Denn wer durchgehend unverändert voll arbeitet und volles Gehalt bezieht, kann nicht durch eine unzulässige Reduzierung der Arbeits- oder Ausbildungszeit die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus herbeiführen. Entscheidend ist nach Ansicht der Richter, dass die Berufstätigkeit tatsächlich und auch in einer rechtlich zulässigen Weise reduziert wird.
Damit ließ das Gericht das Argument des Klägers nicht gelten, dass sein Stundenplan nur 26 Wochenstunden umfasste und er nicht mehr arbeitete. Da er offiziell 41 Wochenstunden in Ausbildung war, keine zeitliche Reduzierung vorlag und er durchgehend das volle Gehalt bekam, bestand kein Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate für die Kläger.