Warum ein Marder keine außergewöhnliche Belastung verursacht

Wer in seinem Wohnhaus durch Marder verursachte Schäden beseitigen muss, kann die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Das gilt auch dann, wenn konkrete Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Gerüche auftreten, diese aber dadurch entstanden sind, dass es über Jahre hinweg keine Maßnahmen gegen die die Marder gab.

Hintergrund

Die Kläger machten in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2015 Aufwendungen für die Sanierung und Neudeckung des Daches ihres Einfamilienhauses als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese Maßnahmen waren infolge eines Marderbefalls notwendig gewesen.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten ab. Seiner Ansicht nach waren sie nicht zwangsläufig gewesen. Darüber hinaus hatte das Problem mit den Mardern bereits seit dem Jahr 2003 bestanden, sodass ein eigenes Verschulden der Kläger nicht auszuschließen war. Weiterhin fehlte der Nachweis der Kläger, dass es zwangsläufig war, das ganze Dach zu sanieren und neu zu decken. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um außergewöhnliche Belastungen handelte. Insbesondere fehlte ein Nachweis, dass konkrete Gesundheitsgefährdungen oder eine objektiv unzumutbare Geruchsbelästigung tatsächlich eingetreten waren. Die vorgelegten Fotos des Dachbodens erlaubten dem Gericht keine Rückschlüsse auf das Bestehen von Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbaren Geruchsbelästigungen.

Die von den Klägern geltend gemachte Gesundheitsgefährdung und die Unerträglichkeit des Geruchs, die zu der Dachsanierung führten, waren nicht zwangsläufig. Auch waren die Umstände zu diesem Zeitpunkt nicht wie eine „private Katastrophe“ der Kläger zu werten. Vielmehr hätten die Kläger schon vor Eintritt dieser Situation weitergehende Maßnahmen ergreifen müssen. Dass sie gehofft hatten, mit geringerem Aufwand das Problem dauerhaft in den Griff zu bekommen, mag verständlich sein, war aber ihre eigene Entscheidung und erfüllte daher nicht den gesetzlichen Tatbestand einer außergewöhnlichen Belastung.

Keine Rückstellungsbildung bei erheblichem eigenbetrieblichem Interesse

Wird eine Verpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung von einem eigenbetrieblichen Interesse vollständig überlagert, ist der Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung ausgeschlossen. Dies gilt z. B. bei der Verpflichtung zur Räumung eines Baustellenlagers bei Vertragsende.

Hintergrund

Die X-GmbH ist im Gerüstbau bei Großindustrieanlagen tätig. Sie errichtete auf dem Gelände der Auftraggeber Lager mit dem für die Abwicklung der Aufträge benötigten Material. X verpflichtete sich gegenüber den Auftraggebern, die von diesen zur Verfügung gestellten Plätze bei Vertragsende in den Zustand zum Vertragsbeginn zu versetzen.

Ab dem Jahr 2004 bildete X eine Rückstellung für die künftigen Kosten der Räumung des auf den Baustellen gelagerten Materials.

Das Finanzamt und das Finanzgericht versagten die Rückstellung, da die Leistungspflicht der X gegenüber den Auftraggebern von dem eigenbetrieblichen Interesse der X überlagert wurde.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das genauso und wies die Revision der X zurück.

Die Verbindlichkeitsrückstellung dient dazu, am Bilanzstichtag verursachte potenziell gewinnmindernde Faktoren zu berücksichtigen. Der Ansatz als Verbindlichkeitsrückstellung setzt eine Verpflichtung voraus, die gegenüber einer dritten Person besteht (sog. Außenverpflichtung) und als erzwingbarer Anspruch eine wirtschaftliche Belastung darstellt.

Auch bei Bestehen einer ausreichend bestimmten Außenverpflichtung sind allerdings die wirtschaftlichen Interessen des Leistungsverpflichteten und des Anspruchsberechtigten zu gewichten. Im Einzelfall kann das überwiegende eigenbetriebliche Interesse als das wirtschaftlich auslösende Moment der Belastung zu werten sein.

Wird eine bestehende Außenverpflichtung durch ein eigenbetriebliches Interesse bei wirtschaftlicher Betrachtung vollständig überlagert, liegt damit der Sache nach eine nicht ansetzbare sog. Aufwandsrückstellung vor.

Deshalb konnte im vorliegenden Fall eine Rückstellung für die Räumung und den Abtransport des Gerüstbaumaterials nicht gewährt werden. Das eigenbetriebliche Interesse der X an der Auflösung der Lager war wirtschaftlich so bedeutend, dass die zivilrechtliche Räumungsverpflichtung in vollem Umfang überlagert wurde. Die Grundstücksräumung stand in untrennbarem Zusammenhang mit dem Rücktransport des Materials in das Zentrallager zur Verwendung auf weiteren Baustellen.

Ferienwohnungen: Zum Nachweis der ortsüblichen Auslastung

Für die Berechnung der ortsüblichen Belegungstage bei Ferienwohnungen können die vom Statistischen Landesamt ermittelten Auslastungszahlen zugrunde gelegt werden. Dabei ist nur auf die ortsübliche Auslastung der angebotenen Ferienwohnungen abzustellen, nicht auf die insgesamt angebotenen Schlafgelegenheiten.

Hintergrund

Die Steuerpflichtige machte aus der Vermietung einer Ferienwohnung von 65 qm, die sich in einem im übrigen selbstgenutzten Wohnhaus in der Stadt A mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 200 qm befindet, einen Verlust steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung des Verlustes ab. Denn anhand der Prognoseberechnung war ersichtlich, dass ein Totalüberschuss innerhalb des Prognosezeitraumes mit der Ferienwohnung nicht erzielt werden konnte.

Die Prognoseberechnung war erforderlich, da die ortsüblichen Vermietungszeiten aller angebotenen Übernachtungsmöglichkeiten um mehr als 25 % unterschritten wurden. Der vorgelegten statistischen Erhebung des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern folgte das Finanzamt nicht.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass eine Prognoseberechnung nicht erforderlich war.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt auch bei in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen. In diesen Fällen ist die Einkünfteerzielungsabsicht nur dann anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich, d. h. mindestens um 25 %, unterschreitet.

Im vorliegenden Fall wurde nach Ansicht des Gerichts die ortsüblichen Vermietungszeiten nicht um 25 % unterschritten. Als Vergleichsmaßstab stellte das Gericht nur auf die Auslastung der in der Stadt A belegenen Ferienwohnungen und Ferienhäuser ab und nicht auf die vom Finanzamt zugrunde gelegten ortsüblichen Vermietungszeiten sämtlicher Beherbergungsbetriebe, also auch der Hotels, Pensionen und sonstigen Unterkünften.

Gegen eine Verwendung der vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern für Ferienwohnungen in der Stadt A ermittelten Auslastungszahlen sprach nicht, dass diese nicht veröffentlicht und nur auf Anforderung bekanntgegeben werden. Für die Richter war ausreichend, dass diese grundsätzlich auf Nachfrage vom Statistischen Amt erhältlich sind. Als nicht entscheidungserheblich sah das Finanzgericht den Umstand, dass für sog. Kleinvermieter von Ferienwohnungen mit bis zu 10 Betten keine Statistik existiert.

Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei Investitionszulage und nicht abziehbaren Betriebsausgaben

Bei der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen wird der bilanzielle Gewinn nicht um eine steuerfreie Investitionszulage gekürzt. Nicht abziehbare Betriebsausgaben werden dementsprechend dem Gewinn im Rahmen der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht hinzugerechnet.

Hintergrund

X erzielte im Jahr 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erklärte er einen Verlust. Dabei hatte er eine zugeflossene Investitionszulage vom Bilanzgewinn abgezogen. Nicht abziehbare Betriebsausgaben hatte er hinzugerechnet. Der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen legte er dagegen einen Gewinn unter Ansatz der Investitionszulage zugrunde und erklärte deshalb keine nicht abziehbaren Schuldzinsen.

Das Finanzamt ließ die im Bilanzgewinn – nicht aber im steuerlichen Gewinn – enthaltene Investitionszulage bei der Berechnung der Über- und Unterentnahmen unberücksichtigt und ermittelte deswegen nicht abziehbare Schuldzinsen. Den verbleibenden Verlustvortrag stellte es entsprechend fest.

X beantragte, den verbleibenden Verlustvortrag höher festzustellen. Er berechnete die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG mit einem geringeren Betrag als das Finanzamt.

Das Finanzgericht war der Ansicht, dass bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen die Investitionszulage zu berücksichtigen war und gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied: Die gewährte Investitionszulage ist beim Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen und hinzuzurechnen. Demgegenüber dürfen die nicht abziehbaren Betriebsausgaben beim Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG nicht hinzugerechnet werden.

Der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a EStG beinhaltet die Investitionszulage. Das Gesetz fordert lediglich eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Investitionszulage. Da für den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG aber der bilanzielle Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich ist, wirken sich außerbilanzielle Kürzungen nicht aus. Daraus folgt: Soweit bereits der Bilanzgewinn um die Investitionszulage gekürzt wurde, ist diese für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.

Ist der Bilanzgewinn bereits um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben erhöht worden, ist er insoweit zur Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG wieder zu mindern.

Eine Betriebsaufspaltung und ihre gewerbesteuerlichen Folgen

Ein Besitzunternehmen übt eine gewerbliche Tätigkeit aus, weshalb eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht gewährt werden kann, sagt das Finanzgericht Köln. Ob der Bundesfinanzhof dies auch so sieht, bleibt abzuwarten.

Hintergrund

Das Finanzamt versagte einer GmbH & Co. KG die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das wurde damit begründet, dass diese als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung fungierte. Ob die Voraussetzungen für eine personelle Verflechtung vorlagen, war strittig. Die KG verwies auf eine fehlende Beherrschung durch die vermeintliche Besitzunternehmerin Z-GmbH und erhob Klage vor dem Finanzgericht.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung bei der KG nicht gegeben waren, da das von ihr betriebene Unternehmen einen gewerblichen Charakter aufwies. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Betriebsaufspaltung vorliegt.

Zwar bejahte das Finanzgericht die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, insbesondere auch die erforderliche enge persönliche Verflechtung. Die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen hatten einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen, den sie auch in beiden Unternehmen durchsetzen konnten. Dazu bedarf es nicht zwingend einer Beteiligungsidentität. Ausreichend ist, dass ein Gesellschafter bzw. eine Gesellschaftergruppe im Rahmen der Gesellschafterversammlung der jeweiligen Gesellschaft ihren Willen durchsetzen kann. Bei sog. Nur-Besitzgesellschaftern kommt jedoch den vertraglichen Regelungen über die Geschäftsführung in der Besitzgesellschaft besondere Bedeutung zu. Im konkreten Fall konnte die Z-GmbH bedingt durch auf Beherrschungsverträgen begründete Weisungsbefugnisse und die Stellung als alleinige Geschäftsführerin ihren Willen durchsetzen. Hierbei war auf die Einflussnahme auf die Geschäfte des täglichen Lebens abzustellen.

Welche Verluste des Erblassers der Erbe nicht abziehen darf

Sind beim Erblasser negative Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz vorhanden, gehen diese nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über. Dieser kann sie also nicht in seiner eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen.

Hintergrund

V hatte in den Jahren 2002 bis 2005 negative Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz erzielt, die er nicht ausgleichen konnte. Diese minderten in den Folgejahren bis zum Tod im August 2012 die positiven Einkünfte des V. In den Jahren 2012 bis 2014 erzielte S als Erbe eigene positive Einkünfte aus der Vermietung des Hauses. Die verbliebenen negativen Einkünfte des V zum Todeszeitpunkt lagen bei 202.000 EUR. Einen Ausgleich mit den positiven Einkünften des S ließ das Finanzamt nicht zu. Den Antrag des S, auf den 31.12.2012 bis 2014 die verbleibenden negativen Einkünfte aus der Schweiz gesondert festzustellen, lehnte das Finanzamt ab.

Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, dass der spätere Abzug von negativen Einkünften auch durch den Erben möglich war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das anders und entschied, dass für S keine verbleibenden negativen Einkünfte festzustellen waren. Die bei V entstandenen und bis zu seinem Tod nicht verbrauchten Verluste aus der Vermietung des Hauses in der Schweiz waren nicht im Wege der Erbfolge auf S übergegangen.

Der Erbe tritt sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein. Eine Ausnahme gilt für Umstände, die die höchstpersönlichen Verhältnisse des Erblassers betreffen und unlösbar mit dessen Person verbunden sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geht der Verlustabzug nach § 10d EStG grundsätzlich nicht auf den Erben über. Denn ein vom Erblasser erzielter Verlust mindert nur dessen eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, nicht die des Erben. Anders ist es im Fall der „gespaltenen Tatbestandsverwirklichung“. Das liegt vor, wenn der Erbe den vom Erblasser eingeleiteten Einkunftstatbestand abschließt. Dann besteht eine „Verklammerung von sowohl in der Person des Erblassers als auch in der des Erben jeweils teilweise verwirklichten Besteuerungsmerkmalen“.

Diese Grundsätze lassen sich auf § 2a Abs. 1 EStG nicht übertragen. Die Regelung betrifft die Feststellung negativer Einkünfte, also nicht die Einkommensermittlung, sondern die nachgelagerte Ebene der Zurechnung negativer Einkünfte. Hier ist die Annahme einer tatbestandlichen „Verklammerung“ ausgeschlossen. Das zeigt auch der Vergleich mit dem Erwerb einer inländischen Immobilie. Die Verluste des Erblassers finden Eingang in seinen Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG, für den eine Rechtsnachfolge aber ausgeschlossen ist.

Schenkungen mit Auslandsbezug: Steuerpflicht von Erwerber und Schenker ist zu prüfen

Schenkungen und Erbschaften unter deutschen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, unterliegen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht. Die entsprechende Regelung ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig.

Hintergrund

Der Kläger und seine Mutter sind beide deutsche Staatsangehörige. Sie verlegten im November 2011 ihren jeweiligen alleinigen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz.

Dem Kläger wurde von der Mutter im Dezember 2011 ein in der Schweiz gelegenes Wohnhaus mit Garage unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs im Wege einer Schenkung übertragen. Dies teilte der Kläger im November 2017 unter Vorlage des Schenkungsvertrags von Dezember 2011 dem Finanzamt mit. Darauf setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Steuerpflicht tritt für den gesamten Vermögensanfall ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist. Es gilt die unbeschränkte Steuerpflicht. Als Inländer gelten auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Aufgrund des Schenkungsvertrags war der Besteuerungstatbestand erfüllt.

Darüber hinaus war die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, da sowohl der Kläger als Erwerber als auch die Mutter als Schenkerin im Zeitpunkt der Steuerentstehung bzw. Ausführung der Schenkung als Inländer galten: So waren sowohl der Kläger als auch die Mutter deutsche Staatsangehörige und haben im November 2011 ihre jeweiligen alleinigen Wohnsitze von Deutschland in die Schweiz verlegt.

Da der Kläger kurze Zeit nach der Wohnsitzverlegung in die Schweiz von der Mutter das Grundvermögen schenkweise übertragen bekommen hat, ist auch unzweifelhaft der 5-Jahreszeitraum eingehalten. Der Steuerfestsetzung steht auch nicht das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern entgegen, da dieses auf Schenkungen unter Lebenden nicht anwendbar ist.

Keine Änderungen in der GmbH: Einreichung einer elektronischen Gesellschafterliste als Ersatz einer Papierliste möglich?

Eine Gesellschafterliste aus Papier kann auch dann durch eine elektronische Gesellschafterliste ersetzt werden, wenn es keine Veränderungen bei den Gesellschaftern oder deren Beteiligungsumfang gab.

Hintergrund

Die letzte Gesellschafterliste der GmbH datierte auf den 25.5.1999. Dementsprechend war diese nur in Papierform beim Handelsregister hinterlegt und nicht elektronisch abrufbar. Der Notar reichte für die Gesellschaft am 9.1.2020 eine den neuen Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG entsprechende Gesellschafterliste ein.

Die Gesellschaft war der Meinung, dass sie auch ohne Veränderungen in den Personen ihrer Gesellschafter oder des Umfangs der jeweiligen Beteiligung das Recht hatte, eine den neuen Transparenzanforderungen genügende Gesellschafterliste einzureichen. Insbesondere war bislang keine elektronisch abrufbare Gesellschafterliste hinterlegt. Das Amtsgericht – Registergericht – war der Ansicht, dass eine neue Gesellschafterliste nicht eingereicht werden konnte, da sich die Verhältnisse der Gesellschafter nicht geändert hatten. Dagegen legte die Gesellschaft Beschwerde ein.

Entscheidung

Die Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Es entschied, dass es sinnvoll und zulässig ist, eine aktualisierte Gesellschafterliste mit den erweiterten Angaben einzureichen, wenn lediglich eine Gesellschafterliste in Papierform beim Handelsregister hinterlegt ist und die GmbH bislang keine gesonderte Meldung zum Transparenzregister vorgenommen hat. § 40 Abs. 1 GmbHG begründet nur eine Einreichungspflicht in bestimmten Fällen. Die Vorschrift verbietet aber nicht im Umkehrschluss, eine neue Gesellschafterliste freiwillig einzureichen. Die Einführung des Transparenzregisters sollte gerade einen Anlass bieten, in Papierform eingereichte Gesellschafterlisten mit geldwäscherelevanten Daten zu „aktualisieren“.

Nach der bisher überwiegenden Rechtsprechung können Gesellschafterlisten nicht zum Handelsregister eingereicht werden, wenn sie keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung enthalten. Im vorliegenden Fall machte das Gericht eine Ausnahme für Altlisten in Papierform. Für diesen spezifischen Fall existiert soweit ersichtlich keine andere obergerichtliche Rechtsprechung.

Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon: Wer ist Leistungsempfänger?

Nutzt ein Verkäufer das Modell „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon“, ist Leistungsempfänger der Warenlieferung der Endkunde. Denn ihm wird die Verfügungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft.

Hintergrund

Die niederländische A-B.V. besaß ein Lager in den Niederlanden. Der Verkauf an deutsche Kunden erfolgte überwiegend über die Internetseiten von Amazon. Wurde die Option „Verkauf durch A-B.V., Versand durch Amazon“ gewählt, sandte die A-B.V. die Waren aus den Niederlanden an diverse Logistikzentren von Amazon in der EU. Die Waren für deutsche Privatkunden wurden überwiegend in deutsche Logistikzentren, die Tochterunternehmen von Amazon waren, geliefert. Diese lagerten die Ware für Amazon ein und stellten sie zum Verkauf an die Endkunden bereit. Amazon konnte dabei die angelieferten Waren eigenständig auf andere Logistikzentren verteilen. Die Waren wurden über Amazon direkt an die Privatkunden verkauft. Die Inkasso-Vereinbarung sah die Einziehung des Kaufpreises sowie der Umsatzsteuer vor.

Die A-B.V. erklärte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Amazon mit Sitz in Luxemburg. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze dagegen der deutschen Umsatzsteuer. Es ging davon aus, dass die A-B.V. im Rahmen der Option „Verkauf durch die A-B.V., Versand durch Amazon“ bzw. „fulfillment by amazon“ (Auftragsabwicklung durch Amazon) Lieferungen an deutsche Endkunden ausgeführt hatte. Ein Verkauf der Ware an Amazon lag nicht vor. Mit der Einlagerung der Waren in die Logistikzentren führte die A-B.V. ein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Die nach der Einlagerung getätigten Lieferungen an die inländischen Kunden waren steuerbar und im Rahmen der Versandhandelsregelung in Deutschland steuerpflichtig.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hielt das Urteil des Finanzgerichts, das die Klage abgewiesen hatte, für zutreffend.

Die A-B.V. hatte Lieferungen an deutsche Endkunden ausgeführt und dafür Amazon als sog. Fulfillment-Dienstleister eingeschaltet. Der Kaufvertrag des Endkunden kam mit der A-B.V. zustande. Auch die übermittelte Rechnung wies die A-B.V. als Verkäuferin aus. Die A-B.V. bevollmächtigte Amazon, mit Wirkung für und gegen sie Kaufverträge abzuschließen.

Bei dem Vertrag mit Amazon handelte es sich um einen Dienstleistungsvertrag, aufgrund dessen Amazon im Namen der A-B.V. Kaufverträge für diese abschloss, während der Versand und das Inkasso durch Amazon in eigenem Namen, aber im Auftrag der A-B.V. erfolgte. Die Leistungen von Amazon bestanden in der Einlagerung und Versendung der Waren an die Kunden und ggf. in der Entgegennahme von Kunden-Rücksendungen.

Vertragspartner der A-B.V. war stets der Endkunde, der lediglich über Amazon die Ware von der A-B.V. erwarb. Dementsprechend wurde auch auf den Internetseiten von Amazon ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verkauf durch die A-B.V. und nur der Versand durch Amazon erfolgte.

Soweit die A-B.V. Ware aus den Niederlanden in ein deutsches Logistikzentrum von Amazon verbrachte, verwirklichte sie damit ein innergemeinschaftliches Verbringen, das in den Niederlanden steuerfrei war. In Deutschland fand ein innergemeinschaftlicher Erwerb statt, bei dem die A-B.V. zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Das gilt auch, soweit Waren der A-B.V. in ein Amazon Logistikzentrum in einem anderen Mitgliedstaat der EU verbracht wurden.

Wie die Kleinunternehmerregelung bei Übernahme eines Unternehmens funktioniert

Bei einer Gesamtrechtsnachfolge zählt für die Kleinunternehmerregelung nicht der Vorjahresumsatz des Rechtsvorgängers, sondern der voraussichtliche Umsatz des Erwerbers. Für die Bestimmung des Erstjahres kommt es auch nicht auf die Ausführung tatsächlicher Umsätze an.

Hintergrund

Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt meldete der Kläger eine Neugründung zum 1.1.2014 an und schätzte die Umsätze für das Jahr 2014 auf 15.000 EUR. Deshalb erteilte der Kläger für 2014 Rechnungen ohne offen ausgewiesene Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung.

Das Finanzamt wendete die Kleinunternehmerregelung für 2014 jedoch nicht an und besteuerte die Umsätze mit 19 %. Seiner Ansicht nach war die für das Neugründungsjahr maßgebliche voraussichtliche Umsatzgrenze von 17.500 EUR mit tatsächlich 94.612 EUR Umsatz deutlich überschritten worden. Dies war bei Beginn der Gewerbetätigkeit am 1.1.2014 klar erkennbar gewesen, da der Kläger den Online-Handel seiner Ehefrau übernommen hatte.

Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass er das Unternehmen schon im Jahr 2013 durch Wareneinkäufe gegründet hatte. Für 2014 war deshalb die voraussichtliche Umsatzgrenze von 50.000 EUR maßgeblich, deren Überschreitung nicht absehbar gewesen war.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Der Kläger durfte im Jahr 2014 die Kleinunternehmerregelung zu Recht angewendet. Die unternehmerische Tätigkeit beginnt bereits mit sog. Vorbereitungshandlungen, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls objektiv erkennbar der Vorbereitung der beabsichtigten Tätigkeit dienen.

Aufgrund von Vorbereitungshandlungen durch Einkäufe war der Kläger bereits 2013 Unternehmer geworden, sodass 2013 als Erstjahr im Sinne der Kleinunternehmerregelung anzusehen war. Daher war der Kläger 2014 Kleinunternehmer, da sein Bruttoumsatz des Vorjahres 2013 17.500 EUR nicht überstieg und im laufenden Jahr 2014 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Der Kläger bestellte auf seinen Namen Ware, die ihm am 30.12.2013 geliefert wurde. Auch meldete er bereits im Jahr 2013 seinen Account auf der Verkaufsplattform an, über die ab 2014 die Verkäufe erfolgten. Im Jahr 2013 meldete der Kläger auch sein Gewerbe an. Dass hier und im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung als Beginn der Tätigkeit der 1.1.2014 angegeben wurde, war für die Richter nicht maßgeblich, da im Jahr 2013 Vorbereitungshandlungen erfolgten.

Die Überschreitung der Grenze von 50.000 EUR war zudem unschädlich, da dies zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht absehbar war und die vom Kläger insoweit vorgenommene Prognose zu Beginn des Jahres von einem Umsatz unterhalb der maßgeblichen Grenze von 50.000 EUR nicht zu beanstanden war. Die Prognose des Unternehmers ist nur dann nicht maßgebend, wenn bereits zu Jahresbeginn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund zwingender Indizien von einem Überschreiten ausgegangen werden muss. Angesichts der von seiner Ehefrau im Jahr 2013 durch ein vergleichbares Gewerbe erzielten Umsätze von 40.404 EUR erschien diese Prognose nachvollziehbar.

Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung war ebenfalls nicht schädlich, dass der Kläger das eingestellte Unternehmen seiner Ehefrau übernommen hatte. Nicht der Vorjahresumsatz des Rechtsvorgängers, sondern der voraussichtliche Umsatz des Erwerbers ist nämlich maßgebend.