Kosten der Strafverteidigung: Auch bei einem Kind sind das keine au-ßergewöhnlichen Belastungen

Prozesskosten dürfen generell nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Nicht abzugsfähig sind deshalb auch die Aufwendungen für die Strafverteidigung eines Kindes.

Hintergrund

Der Sohn der Steuerpflichtigen wurde wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im erschwerten Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwarnt. Daneben wurden weitere Auflagen erteilt.

Das Finanzamt lehnte den Ansatz der mit dem Strafprozess verbundenen Aufwendungen ab. Seiner Ansicht nach sind Prozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Insbesondere handelte es sich nicht um Aufwendungen, ohne die die Steuerpflichtigen Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter lehnten einen steuermindernden Abzug der Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastungen ab. Sie verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Strafverteidigerkosten eines rechtskräftig Verurteilten keine außergewöhnliche Belastung darstellen, da es an einer Unausweichlichkeit der Aufwendungen fehlt. Denn Prozesskosten entstehen nur bei verurteilten Straftätern, wobei die Straftat nicht unausweichlich ist.

Der Sohn der Steuerpflichtigen hätte daher, da er nicht freigesprochen wurde, die Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehen können. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass wie im vorliegenden Fall die Eltern die Kosten übernommen haben.

Die Kosten des Prozesses können die Eltern auch nicht als Unterhaltsaufwendungen geltend machen. Denn nur typische Unterhaltsaufwendungen wie z. B. für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat oder notwendige Versicherungen können angesetzt werden.

Prozesskosten wegen zum Nachlass gehörenden Ansprüchen sind Nachlassverbindlichkeiten

Klagt ein Erbe vergeblich auf Herausgabe eines vermeintlichen Nachlassgegenstands, gehören die Kosten des Zivilprozesses zu den Nachlassregelungskosten. Diese sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

Hintergrund

Der Erblasser E wurde von 2 Miterben beerbt. Die Erben führten einige Zivilprozesse, zum einen gegen eine Bank auf Herausgabe eines E zugeordneten Depots, zum anderen gegen die Stadt wegen Herausgabe einer ihr von E geschenkten Porzellansammlung. Weiterhin klagten sie auf Schadensersatz gegen den Mieter eines Wohngrundstücks, das E zur Hälfte gehörte, wegen verspäteter Räumung. Während die Klage gegen die Bank Erfolg hatte, blieben die Klagen gegen die Stadt und den Mieter erfolglos.

Die Erben beantragten, die Prozesskosten abzuziehen und die Wertpapiere wegen Wertminderung niedriger anzusetzen. Das Finanzamt wies den Antrag zurück, das Finanzgericht wies die anschließende Klage ab.

Entscheidung

Als Nachlassregelungskosten und damit als Nachlassverbindlichkeiten sind Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Der Begriff der Nachlassregelungskosten umfasst u. a. die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses sowie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Demnach können zu den Nachlassregelungskosten auch Kosten zählen, die dem Erben durch die gerichtliche Geltendmachung von zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers entstehen.

Die Kosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen. Ein enger sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Klage dazu dient, den Umfang des Nachlasses zu klären oder die Herausgabe von Nachlassgegenständen von Dritten zu erwirken. Ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, wenn die Klage unverzüglich nach dem Erbfall, d. h. innerhalb einer angemessenen Prüfungs- und Vorbereitungszeit erhoben wird.

Die Prozesskosten wegen verspäteter Räumung hält der Bundesfinanzhof nicht für abzugsfähig. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um Nachlassregelungskosten, sondern um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung. Die Klage diente nicht dazu, das Bestehen eines nachlasszugehörigen Anspruchs auf Herausgabe der Immobilie zu klären. Es ging vielmehr um einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter wegen verspäteter Räumung, nachdem die Erben das Grundstück verkauft hatten.

Ausgehend von dem weiten Begriff der Nachlassregelungskosten kommt auch ein Abzug der Prozesskosten betreffend der Herausgabe der Porzellansammlung in Betracht. Das Finanzgericht muss diesbezüglich klären, ob der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit dem Erwerb vorliegt. Außerdem ist zu ermitteln, welche der geltend gemachten Kostenbestandteile berücksichtigungsfähig sind. An die Darlegung und den Nachweis stellt der Bundesfinanzhof hohe Anforderungen.

Vollstreckung: Laufende Hauskosten sind keine unentgeltlichen Zuwendungen

Befindet sich ein Steuerpflichtiger mit der Einkommensteuer im Rückstand, können auch Empfänger von unentgeltlichen Zuwendungen dafür in Anspruch genommen werden. Laufende Kosten für ein Einfamilienhaus, das der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bewohnt, stellen jedoch keine unentgeltlichen Zuwendungen dar, wenn das Haus im Alleineigentum des Ehegatten steht.

Hintergrund

Die Ehefrau F wurde im Jahr 2010 mit ihrem Ehemann M zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten gemeinsam mit ihren 2 minderjährigen Kindern in einem Einfamilienhaus. An diesem waren sie zunächst hälftige Miteigentümer. Im Jahr 2005 nahmen sie gemeinschaftlich ein Finanzierungsdarlehen auf. Im Jahr 2007 übertrug M seinen Miteigentumsanteil an F, diese übernahm auch die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden. Der Zins- und Tilgungsdienst sowie das Darlehen selbst verblieben anteilig bei M.

Auf Antrag der F teilte das Finanzamt die Einkommensteuer 2010 auf. Dabei entfielen 100 % des rückständigen Betrags auf M. Zugleich nahm das Finanzamt die F in Höhe von 53.000 EUR in Anspruch. Nach Ansicht des Finanzamts erbrachte M neben einem unstreitigen Zahlungsbetrag in Höhe von 9.000 EUR dadurch, dass er sämtliche Aufwendungen für das Einfamilienhaus trug, weitere unentgeltliche Zuwendungen in Höhe von 44.000 EUR an F.

Das Finanzgericht gab der Klage im Umfang des streitigen Betrags von 44.000 EUR statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgerichtsurteil im Ergebnis und entschied, dass Zuwendungen des M an F vorlagen.

Zur Begründung führten die Richter aus: Eine Zuwendung i. S. d. § 278 Abs. 2 Satz 1 AO ist jede Übertragung eines Vermögensgegenstands aus dem Verfügungsbereich eines Gesamtschuldners in den Verfügungsbereich des anderen Gesamtschuldners (Vermögensverschiebung). Eine Bereicherung des Empfängers ist gegeben, wenn dieser über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Eine Zuwendung erfolgt zudem unentgeltlich, wenn sie ohne eine Gegenleistung oder ohne die marktübliche Gegenleistung erfolgt. Maßgebend ist die objektive Unentgeltlichkeit, die nicht durch subjektive, im Eheverhältnis liegende Motive für die Zuwendung in Frage gestellt werden kann.

Mit den Zahlungen auf das gemeinsam aufgenommene Darlehen erbrachte M keine Zuwendung an F. Denn er leistete auf seine eigene Schuld. Dazu war er als Darlehensnehmer und Gesamtschuldner gegenüber der Bank verpflichtet. Diese Zahlungen wirkten zwar auch zugunsten der F, weil diese durch die Leistung des M im Außenverhältnis von einer Verbindlichkeit befreit wurde. Eine Zuwendung lag darin allerdings nicht, weil M kein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen F zustand, auf den er hätte verzichten können. Nur in einem solchen Verzicht auf den Ausgleichsanspruch könnte eine Zuwendung liegen.

Im vorliegenden Fall bestand kein entsprechender Ausgleichsanspruch. Denn wenn Ehegatten gemeinsam ein Darlehen für gemeinschaftliche Zwecke aufnehmen und nur ein Ehegatte in der Lage ist, die Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen, scheidet ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten regelmäßig aus.

Daran ändert sich nichts dadurch, dass das gemeinsam bewohnte Haus seit 2007 im Alleineigentum der F stand. Denn es handelte sich weiterhin um gemeinschaftliche Zwecke der Eheleute, weil diese das Haus weiterhin gemeinsam mit ihren Kindern als Familienheim bewohnten.

M erfüllt durch die Zahlung der laufenden Hauskosten lediglich seine ihm obliegende Unterhaltspflicht. Bei der gegenseitigen Verpflichtung der Eheleute, ihre Familie angemessen zu unterhalten, handelt es sich um die bedeutsamste Ausprägung der ehelichen Grundpflicht zur Lebensgemeinschaft. Ein wesentlicher Bestandteil des Unterhalts ist die Gewährung einer angemessenen Wohnung. Auch hier kam es nicht darauf an, dass das Haus ab 2007 im Alleineigentum der F stand.

Voraussetzungen für eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung einer Grundbesitzverwaltung

Keine ausschließliche Grundbesitzverwaltung liegt vor, wenn ein Grundstücksunternehmen sein einziges Grundstück veräußert und erst 7 Monate später ein neues Grundstück erwirbt. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann deshalb nicht gewährt werden.

Hintergrund

Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG und im Bereich der Immobilien-Vermögensverwaltung tätig. Zum 1.1.2013 verkaufte sie ihre einzige Immobilie. Erst am 1.8.2013 erwarb sie ein neues Objekt. Für das Jahr 2013 erzielte die Gesellschaft einen Gewerbeertrag von 2.556.000 EUR. In Höhe von 2.387.000 EUR machte sie eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung geltend.

Das Finanzamt verwehrte die Kürzung. Seiner Meinung nach hatte die Gesellschaft nicht durchgängig während des gesamten Erhebungszeitraums ihren eigenen Grundbesitz verwaltet.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte den Argumenten des Finanzamts und wies die Klage ab. Die Voraussetzungen für eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung lagen nicht vor. Ob ein Unternehmen „ausschließlich“ eigenen Grundbesitz verwaltet – wie es für die erweiterte Kürzung erforderlich ist – muss bezogen auf einen Zeitraum betrachtet werden. Solange ein Unternehmen tätig ist, muss seine Haupttätigkeit durchgängig in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen. Im vorliegenden Fall verfügte die Klägerin für 7 Monate über keinen Grundbesitz. Dies stand der erweiterten Kürzung entgegen. Nicht ausreichend war nach Ansicht des Finanzgerichts, dass in diesem Übergangszeitraum die Absicht einer weiteren Grundstücksnutzung fortbestand.

Gewerbesteuer: Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen bei Mitunternehmern

Bei der Gewerbesteuer kommt bei Mitunternehmern die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 35 EStG zur Anwendung.

Hintergrund

Die Kläger waren in den Jahren 2012 und 2013 an einer KGaA beteiligt. Die Kläger erhielten folgende Vergütungen: Die AD GmbH & Co. KG und die E GmbH erhielten jeweils eine gewinnunabhängige Vergütung, Herr C sowohl eine gewinnabhängige als auch eine gewinnunabhängige Vergütung in Form einer Pkw-Überlassung und eines Pensionsanspruchs.

In den Feststellungserklärungen berücksichtigte die Klägerin den Gewerbesteuermessbetrag und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nicht bei der E GmbH, da ihr kraft Rechtsform keine Steuerermäßigung zustand. Nachdem die Veranlagung zunächst erklärungsgemäß erfolgt war, erließ das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung Änderungsbescheide. In diesen teilte es die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 35 EStG nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf. Dabei blieben Vorabgewinne sowie gewinnabhängige und gewinnunabhängige Vergütungen unberücksichtigt. Als Folge daraus setzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für die Beteiligten auf 0 EUR fest.

Entscheidung

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Änderungsbescheide verletzten den Kläger in seinen Rechten, jedoch lediglich bezüglich der Höhe der gesondert festzustellenden Beträge.

Zur weiteren Begründung führten die Richter aus: Das Gesetz sieht in Bezug auf persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA keinen ausdrücklichen Aufteilungsmaßstab vor, aus der Gesetzessystematik und unter zusätzlicher Heranziehung der Gesetzeshistorie ergibt sich dieser aber.

Nach Auffassung des Finanzgerichts wird der persönlich haftende Gesellschafter dem Wortlaut des Gesetzes nach mit der Personengruppe „Mitunternehmer“ gleichgestellt. Dies stellt eine gesetzgeberische Grundentscheidung dar. Da für Mitunternehmer der Aufteilungsmaßstab nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel gilt, ist dieser daher auch für persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA anzuwenden.

Im Übrigen wollte der Kläger einen Aufteilungsmaßstab anwenden, der im Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen ist. Die Unternehmenssteuerreform kann nur so zu verstehen sein, dass der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung erreichen wollte, dass die KGaA nur wie eine Mitunternehmerschaft zu behandeln ist.

Auch führt die Auslegung nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis, da auf Ebene der KGaA die Sondervergütungen für Zwecke der Gewerbesteuer neutralisiert und im Gegenzug beim persönlich haftenden Gesellschafter gekürzt werden. Folglich verbleibt die Belastung der Sondervergütung nicht wie aufgeführt beim persönlich haftenden Gesellschafter, sondern bei der KGaA. Dies wiederum steht mit der Besteuerung von Mitunternehmerschaften im Einklang.

Wohnungseigentumsgemeinschaft: Warum ein Sondereigentümer immer selbst klagen darf

Liegt eine Störung des Sondereigentums vor, darf der betroffene Eigentümer immer selbst klagen. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft kann Unterlassungsansprüche einzelner Wohnungseigentümer wegen Störungen des Sondereigentums nicht durch Beschluss an sich ziehen.

Hintergrund

In einer Wohnungseigentumsanlage vermietete der Mieter einer Wohnung an sog. Medizin-Touristen unter. Von den Untermietern gingen Lärm- und Geruchsbelästigungen aus. Die Wohnungseigentümer beschlossen eine Vergemeinschaftung der Ansprüche, sodass die Gemeinschaft die Unterlassungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer wegen Lärm- und Geruchseinwirkungen auf deren Sondereigentumseinheiten sowie Ansprüche auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung der Wohnung als Pensionsbetrieb durchsetzen soll.

Die Eigentümerin der über der umstrittenen Wohnung gelegenen Einheit verlangte vom Mieter der Wohnung, u. a. die Lärm- und Geruchsemissionen zu unterlassen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage als unzulässig ab, da die Eigentümerin wegen der Vergemeinschaftung der Ansprüche nicht klagebefugt war.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof sah dies anders. Er hob das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise auf und verwies den Rechtsstreit dorthin zurück.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war die Eigentümerin klagebefugt, soweit sie Ansprüche auf Unterlassung von Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen in ihrem Sondereigentum geltend machte. Diese den räumlichen Bereich des Sondereigentums betreffende Ansprüche konnte die Gemeinschaft nicht durch Beschluss an sich ziehen. Insoweit fehlte den Eigentümern die Beschlusskompetenz.

Eine Vergemeinschaftung ist auch dann nicht möglich, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist. In einem solchen Fall können nur die Ansprüche vergemeinschaftet werden, die auf die Abwehr der Störungen des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind. Dagegen hat jeder Sondereigentümer das unentziehbare Recht, Beeinträchtigungen seines Sondereigentums abzuwehren. Daher kann jeder Eigentümer Unterlassungsansprüche in Bezug auf sein Sondereigentum selbst durchsetzen.

Umgehung einer gewerblichen Tierhaltung durch beteiligungsidentische KG und GbR

Der Grat zwischen landwirtschaftlichem Vermögen und Betriebsvermögen ist ein schmaler, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt. In dem Fall ging es um eine landwirtschaftlich tätige GbR, die die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierhaltung in Vieheinheiten auf eine KG übertrug, die wiederum einen Betrieb zur Tierhaltung ohne ausreichende Nutzung eigener landwirtschaftlicher Flächen unterhielt. An beiden Gesellschaften waren jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt.

Hintergrund

Die im Jahr 2006 gegründete X-KG betrieb eine Hühnermast. Kommanditisten waren die Eheleute F und M. Persönlich haftender Gesellschafter war Sohn S. Dieser brachte das Grundstück in das Gesamthandsvermögen der KG ein.

Eine nicht für die Hühnermast genutzte Teilfläche von 10.000 qm verpachtet die KG an die Y-GbR, die 1998 durch F und M gegründet worden war und einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt. F und M stellten die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke und Gebäude der GbR zur Nutzung zur Verfügung. Im Jahr 2006 nahmen sie S als weiteren Gesellschafter der GbR auf. Ab 1.7.2007 überließ die GbR 500 Vieheinheiten an die KG.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die KG keine eigenen Flächen landwirtschaftlich nutzte, da die Ackerfläche an die GbR verpachtet und als Stückländerei zu bewerten war. Das Finanzamt wertete im Einheitswertbescheid deshalb den mit dem Hühnermaststall bebauten Grundstücksteil als Grundstücksart „Geschäftsgrundstück“ (Betriebsgrundstück). Das Grundstück wurde der KG zugerechnet.

Die KG beantragte eine fehlerbeseitigende Art- und Wertfortschreibung für den mit dem Stall bebauten Grundstücksteil. Sie war der Ansicht, dass eine Tierhaltungskooperation und damit ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorlag. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte der Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Nach Ansicht der obersten Finanzrichter waren die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Art- und Wertfortschreibung erfüllt. Denn die mit dem Hühnermaststall bebaute Grundstücksfläche war dem landwirtschaftlichen Vermögen der KG und nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Die Tierbestände gehörten zur landwirtschaftlichen Nutzung, auch wenn die KG selbst keine bzw. nicht genügend eigene Flächen landwirtschaftlich genutzt hat.

Das Erfordernis, dass alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbst bewirtschafteten Flächen sind, war hier gegeben. Denn die Gesellschafter der KG waren zugleich Gesellschafter der landwirtschaftlich tätigen GbR und damit als Mitunternehmer Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Dementsprechend waren auch die Einkünfte den Gesellschaftern zuzurechnen.

Die von der GbR vorgenommene Übertragung der Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierhaltung in Vieheinheiten auf die KG, die Tierhaltung betreibt, war den Gesellschaftern der GbR, die zugleich Gesellschafter der KG waren, zuzurechnen.

Die von S in die KG eingebrachte und somit zum Gesamthandsvermögen gehörende Ackerfläche, die an die GbR verpachtet wurde, generierte zudem bei der GbR Vieheinheiten, die bei der Übertragung dem Gesellschafter S anteilig zuzurechnen waren.

Einreichung einer neuen Gesellschafterliste beim Handelsgericht: Was passiert bei einer fehlenden Veränderungsspalte?

Wird eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht, ist eine Veränderungsspalte empfehlenswert. Allerdings steht das Fehlen der Veränderungsspalte der Aufnahme der Gesellschafterliste zum Handelsregister nicht entgegen, da es sich hierbei nur um eine Soll-Vorschrift handelt.

Hintergrund

Nach Veränderungen im Gesellschafterbestand einer GmbH reichte der beurkundende Notar eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein. Die Gesellschafterliste enthielt keine Veränderungsspalte, aus der die Veränderungen ersichtlich waren. Das Registergericht lehnte deshalb die Hinterlegung der Gesellschafterliste ab. Dagegen legte der Notar Beschwerde ein.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied, dass trotz der fehlenden Veränderungsspalte die Gesellschafterliste im Handelsregister hinterlegt werden muss, und gab dem Notar Recht. Zwar sollen nach der sog. Gesellschafterlistenverordnung Veränderungen bei der GmbH in eine Veränderungsspalte eingetragen werden. Die Hinterlegung der Gesellschafterliste darf aber trotzdem nicht abgelehnt werden, wenn die Veränderungsspalte fehlt.

Kommt es zu Änderungen bei den Gesellschaftern einer GmbH oder dem Umfang ihrer Beteiligung, muss eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht werden. Denn im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter und kann Gesellschafterrechte ausüben, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist.

Die Gesellschafterliste muss bestimmte Formalien erfüllen. So müssen insbesondere die Geschäftsanteile nummeriert sowie jeweils der Nennbetrag der Geschäftsanteile und ihr prozentualer Anteil am Stammkapital der Gesellschaft angegeben werden. Weitere formelle Anforderungen sind in der sog. Gesellschafterlistenverordnung geregelt. Diese sieht u. a. vor, dass die Veränderungen, aufgrund derer eine neue Gesellschafterliste eingereicht wird, in eine Veränderungsspalte eingetragen werden sollen, um die Nachvollziehbarkeit der Änderungen zu erleichtern. Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Soll-Vorschrift. Wenn die Veränderungsspalte fehlt, muss die Gesellschafterliste vom Registergericht also grundsätzlich trotzdem hinterlegt werden.

Was passiert bei Errichtung eines Gebäudes mit Betriebsvorrichtungen durch den künftigen Mieter?

Soll bei der Vermietung eines Grundstücks die auf Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen vom Mieter getragen und die Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet werden, liegt keine für die erweiterte Kürzung schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vor. Das kann auch dann gelten, wenn die darauf entfallenden Aufwendungen nicht herausgerechnet werden, sondern in die Herstellungskosten des Gebäudes eingehen. 

Hintergrund

Die X-KG, die später in die X-GmbH umgewandelt wurde, erwarb im Jahr 2001 ein Grundstück. Mit der Y-AG schloss sie einen „Miet- und Ankaufvertrag“. Darin verpflichtete sich die KG auf dem Gelände ein Geschäftsgebäude zu errichten und anschließend für 20 Jahre an die Y-AG zu vermieten.

Die KG errichtete das Gebäude nicht selbst, sondern beauftragte damit die AG. Diese sollte die von der KG verauslagten Kosten für Betriebsvorrichtungen übernehmen und unmittelbare wirtschaftliche Eigentümerin der Betriebsvorrichtungen werden. Aufwendungen, die auf noch nicht abgerechnete Betriebsvorrichtungen entfielen, wurden nicht aus den Gesamtinvestitionskosten als Bemessungsgrundlage der Miete herausgerechnet. Die KG aktivierte die gesamte Immobilie einschließlich Betriebsvorrichtungen mit den insoweit nicht geminderten Investitionskosten.

Die KG machte für die Jahre 2004 bis 2007 vergeblich die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen geltend. Das Finanzamt ging davon aus, dass die KG nicht ausschließlich Grundbesitz gegen Entgelt überlassen hat, sondern zusätzlich Betriebsvorrichtungen und weitere bewegliche Wirtschaftsgüter an die AG vermietete. Das Finanzgericht folgte dieser Ansicht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Ob im vorliegenden Fall eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vorliegt, beurteilt sich danach, ob die Gegenstände, die das Finanzgericht als Betriebsvorrichtungen gewertet hat, von dem Miet- und Ankaufvertrag erfasst waren. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, verwaltete die KG ausschließlich eigenen Grundbesitz.

Nach dem Inhalt des Vertrags sollten Betriebsvorrichtungen nicht von der Vermieterin angeschafft und finanziert werden und auch nicht Gegenstand des Vertrags sein. Die Vertragsparteien waren sich darüber einig, dass Betriebsvorrichtungen gerade nicht entgeltlich von der KG an die AG zur Nutzung überlassen werden sollten. Ihr Wille war ausdrücklich darauf gerichtet, Betriebsvorrichtungen aus dem Miet-/Ankaufvertrag auszunehmen. Sie behandelten deshalb Gegenstände und Anlagen, bei denen eine Beurteilung als Betriebsvorrichtung in Betracht kam, gesondert und rechneten die Aufwendungen hierfür eigens ab. Nach dem Vertrag sollte die AG die entsprechenden Kosten von vornherein selbst tragen.

Für diese Fallgestaltung wäre es für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen auch unschädlich, dass bei einzelnen Betriebsvorrichtungen eine gesonderte Abrechnung der darauf entfallenden Aufwendungen unterblieb. Eine vom ursprünglichen Miet- und Ankaufvertrag abweichende tatsächliche Durchführung im Sinne einer Nutzungsüberlassung auch der Betriebsvorrichtungen wäre steuerrechtlich nur von Bedeutung, wenn sie auf eine ausdrückliche oder stillschweigende Änderung des Vertrags zurückzuführen wäre. Hierfür kommt es auch darauf an, ob die für die Vertragsparteien handelnden Personen, die mit der Abrechnung der Baukosten befasst waren, die Vertretungsmacht hatten, eine Vertragsänderung wirksam herbeizuführen.

Der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses muss klären, ob die Anlagen und Wirtschaftsgüter, die es als Betriebsvorrichtungen beurteilt hat, von der KG bzw. der GmbH wirksam an die AG vermietet wurden bzw. ob trotz einer etwaigen zivilrechtlichen Unwirksamkeit steuerrechtlich eine entgeltliche Nutzungsüberlassung anzunehmen ist.

Finanzierung einer Schrottimmobilie: Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich?

Der Erlass eines Darlehens kann sich bei einem Vergleich zur Beilegung eines Rechtstreits bezüglich einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ steuererhöhend auswirken – das gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige erwarb im Jahr 1995 eine mit 2 Bankdarlehen finanzierte Eigentumswohnung, die er vermietete. Im Dezember 2010 stellte er seine Zins- und Tilgungszahlungen ein. Die Bank betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung in Höhe der Restschuld von rund 150.000 EUR. Der Steuerpflichtige erhob Vollstreckungsgegenklage. Mit dieser machte er geltend, dass die Bank sich ihre Darlehensansprüche im Zusammenhang mit einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ durch arglistige Täuschung verschafft hatte. Im Rahmen eines im Dezember 2012 geschlossenen Vergleichs leistete der Steuerpflichtige eine Einmalzahlung von 88.000 EUR. Die Bank verpflichtete sich im Gegenzug, die Darlehen gegen den Steuerpflichtigen nicht weiter geltend zu machen.

Bei der Veranlagung für das Jahr 2012 erhöhte das Finanzamt die Einnahmen des Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung, da die Bank ihm durch den Vergleich seine Schulden zum Teil erlassen hatte. Die erlassene Summe war deshalb im Jahr 2012 teilweise als Rückzahlung von Schuldzinsen zu behandeln und erhöhte seine Vermietungseinkünfte.

Entscheidung

Die Klage des Steuerpflichtigen hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Vergleich nicht die Annahme rechtfertigte, dass die Bank dem Steuerpflichtigen überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollte. Vielmehr bestätigte der Vergleich die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensverträge. Gegen eine Rückabwicklung sprach auch, dass der Steuerpflichtige die Eigentumswohnung behielt.

Der bloße Umstand, dass Hintergrund und Motiv der Vergleichsvereinbarung möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche waren, reichte nicht aus, um anzunehmen, dass die Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen Schadensersatzansprüche im Wege einer Verrechnung abgelten wollte. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass die Bank entsprechende Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkannt und eine Aufrechnung zumindest konkludent erklärt hätte oder ein entsprechender Verrechnungsvertrag geschlossen worden wäre. Das war jedoch hier nicht der Fall. Der Vergleich enthielt somit keine Regelungen zu einer einzelfallbezogenen Schadensermittlung.