Zum Erwerb von GmbH-Anteilen durch Schenkung

Werden durch Schenkung GmbH-Anteile erworben, stellt sich die Frage, ob die Begünstigung für Betriebsvermögen und die 90 %-Regelung zur Anwendung kommt. Dazu hat das Finanzgericht Münster Stellung bezogen.

Hintergrund

Die Antragstellerin erwarb im Wege der Schenkung von ihrem Vater alle Anteile an einer GmbH. Auf Anforderung des Antragsgegners stellte das Finanzamt den Wert des Anteils für die GmbH, die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel, des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens sowie der Schulden gesondert und einheitlich fest. Den Wert der übertragenen Anteile stellte das Finanzamt entsprechend der abgegebenen Steuererklärung fest. Die Begünstigungen für Betriebsvermögen wurden nach Prüfung der 90 %-Grenze nicht gewährt.

Die Antragstellerin legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie hatte die Gewährung eines Verschonungsabschlags in Höhe von 100 % beantragt, der jedoch abgelehnt worden war. Sie hielt § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG für verfassungswidrig, jedenfalls insoweit, als dass dort die Schuldenverrechnung von der Berechnung der 90 %-Grenze ausgenommen wird.

Entscheidung

Nach Ansicht des Finanzgerichts war der Antrag zulässig und begründet. Demnach ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht nur zulässig, wenn die Behörde einen solchen Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Zugangsvoraussetzungen lagen hier vor. Hierbei konnten auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm ernstliche Zweifel i. S. v. § 69 Abs. 2 und 3 FGO sein.

Allerdings ist bei der Annahme verfassungsrechtlicher Zweifel weiter Voraussetzung, dass ein besonderes, berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt.

Das Gericht hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Schenkungsteuerbescheids. Denn die gesetzliche Regelung führte zu einem wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis. Insoweit war auch zweifelhaft, ob dieses Ergebnis durch den Gesetzeszweck, der darin besteht, Missbrauch zu verhindern, gedeckt wird. Es bleibt dem Hauptsacheverfahren die Entscheidung der Frage vorbehalten, ob eine Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG erfolgen muss.

Wann liegt ein Steuerstundungsmodell vor?

Ein vorgefertigtes Konzept für ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn der Investor die Geschäftsidee und die Vertragsentwürfe übernimmt und nur noch die Beträge einsetzt.

Hintergrund

Durch den Erwerb zu 100 % fremdfinanzierter, festverzinslicher Wertpapiere in Höhe von x Mio. EUR sollte im ersten Jahr ein Verlust infolge eines Disagio und vorausgezahlter Darlehenszinsen ausgewiesen werden. Nachdem in den folgenden Jahren die gezahlten und die empfangenen Zinsen sich ausglichen, sollte der Investor bei Endfälligkeit ausreichende Bonuszahlungen erhalten, sodass insgesamt positive Einkünfte ausgewiesen würden.

Das Finanzamt erkannte den ausgewiesenen Verlust des Erstjahres nicht an. Denn der Investor hatte ein vorgefertigtes Konzept übernommen, das der Initiator zusammen mit der kreditgebenden Bank einer größeren Zahl anderer Investoren angeboten und mit etlichen umgesetzt hatte.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, die zur Abwicklung der Investition gegründet worden war, wandte ein, dass kein vorgefertigtes Konzept vorlag, weil die steuerliche Grundidee bekannt war und im Detail Änderungen an den Verträgen vorgenommen wurden.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach hatte der Investor im November 2006 unter Zeitdruck gehandelt und lediglich die mit der Bank abgestimmten Verträge übernehmen können. Verhandelt wurde nur noch über die Höhe der Bankgebühren, die zum Teil an den Initiator weitergeleitet wurden. Auch wurden an demselben Tag mehrere gleichartige Verträge in der Praxis des Initiators abgeschlossen.

Vorsteuerabzug: Was gilt bei Einbauten des Mieters?

Lässt ein Mieter in angemieteten Räumen Ein- und Umbauten im eigenen Namen vornehmen, kann er die ihm für diese Mietereinbauten von Handwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das gilt insbesondere für den Fall einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter

Hintergrund

Eine Ärzte-GbR mietete von der V-GmbH, die Vermieter und Eigentümer war, für 15 Jahre Praxisräume für eine Tagesklinik an. Für den Aus- und Umbau der Räume gewährte die V einen Baukostenzuschuss von 500.000 EUR. Es war vereinbart, dass die GbR die bezuschussten Ausbaumaßnahmen bei einem Auszug in den Räumen belässt und dafür keine Entschädigung von der V beanspruchen kann. Die GbR ließ die Ein- und Umbauten im eigenen Namen durch von ihr beauftragte Handwerker durchführen und stellte sie der V mit 500.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung.

Die GbR erklärte für das Jahr 2012 steuerpflichtige Umsätze von 500.000 EUR und machte die ihr von den Handwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Im Übrigen erzielte sie ausschließlich steuerfreie Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit.

Das Finanzamt ging davon aus, dass der An- und Verkauf der Mietereinbauten kein eigenständiger Unternehmensteil war. Auch begründete es mangels Nachhaltigkeit keine Unternehmereigenschaft, sondern lediglich Hilfsgeschäfte. Da die GbR die Mietereinbauten ausschließlich für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendete, war nach Ansicht des Finanzamts der Verkauf steuerfrei und der Vorsteuerabzug damit ausgeschlossen.

Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und gab der Klage statt. Zur Begründung führten die Richter aus: Die GbR erbrachte mit der Weitergabe der Mietereinbauten eine steuerpflichtige Werklieferung an V. Bei Mietereinbauten liegt in der Weiterlieferung die sofortige Verschaffung der Verfügungsmacht an den Eigentümer (Vermieter), wenn dieser Wert und Substanz der Einbauten erlangt. Davon ist auszugehen, wenn der Mieter schon bei Beginn des Mietverhältnisses auf sein Wegnahmerecht verzichtet, weil der Eigentümer ihm die Herstellungskosten erstattet oder diese mit dem Mietzins verrechnet werden. Im vorliegenden Fall waren die Einbauten zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes geworden und damit in das Eigentum der V als Vermieterin übergegangen. Außerdem war im Mietvertrag vereinbart, dass die GbR die Einbauten bei einem Auszug entschädigungslos zurücklässt und dass diese mit dem Baukostenzuschuss von 500.000 EUR abgegolten sind.

Auch lag der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Weiterlieferung der Einbauten an V und der Lieferung der Einbauten durch die Handwerker vor. Soweit die Einbauten für die Tätigkeit als Ärzte erforderlich waren und verwendet wurden, handelte es sich um einen lediglich mittelbaren Zusammenhang mit der freiberuflich-steuerfreien Tätigkeit, auf den es für den Vorsteuerabzug jedoch nicht entscheidend ankommt.

Der Vorsteuerabzug der GbR scheiterte auch nicht daran, dass für Lieferungen, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden, der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Vorliegend lag jedoch keine Verwendung der Mieteinbauten für steuerfreie Heilbehandlungsleistungen vor, sondern für die steuerpflichtige Werklieferung an V. Außerdem erfolgte die Weiterlieferung bereits vor Aufnahme der heilberuflichen Tätigkeit.

Familienkasse darf eigene Fehler nicht ignorieren

Wer einen Fehler macht, muss dafür geradestehen. Das gilt auch für eine Familienkasse, die unberechtigt gezahltes Kindergeld zurückfordern will.

Hintergrund

Die Familienkasse hatte unberechtigt gezahltes Kindergeld zurückgefordert und hierauf nicht verzichtet, weil der Anspruchsberechtigte als Rückzahlungspflichtiger gegenüber dem Jobcenter einen entsprechend höheren Leistungsanspruch gehabt hätte. Den Verzicht auf die Rückforderung des Kindergeldes aus Billigkeitsgründen lehnte die Familienkasse ab.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage teilweise Erfolg. Die Verpflichtung zu einer Billigkeitsmaßnahme setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte seinerseits in zumutbarer Weise mitgewirkt hat und dass die Behörde hingegen nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung zu vermeiden. Im vorliegenden Fall hatte die Familienkasse lediglich das Mitverschulden des Anspruchsberechtigen dargestellt. Ihr eigenes Mitverschulden hinsichtlich der Höhe des Rückforderungsanspruches hatte sie jedoch nicht gesehen.

Zwar hatte der Anspruchsberechtigte seine Mitwirkungspflichten verletzt, als er keine Nachweise für Bewerbungen und Ähnliches einreichte, die Familienkasse hätte aber mit der gebotenen Sorgfalt bei der Bearbeitung des Falles das Auflaufen eines derart hohen Rückforderungsbetrages verhindern können.

Die sehr allgemein gehaltene Belehrung führt hinsichtlich der Mitwirkungspflichten nicht unbedingt dazu, dass die Kindergeldberechtigten ihre Verpflichtungen detailliert erkennen. Damit letztlich nicht derart hohe Summen zurückgefordert werden müssen, die die Betroffenen oftmals in Zahlungsschwierigkeiten bringen können, gibt es die Bearbeitungshinweise „halbjährliche Überprüfung von Kindern ohne Arbeitsplatz“.

Durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten hatte die Familienkasse zwar einen Anspruch auf Rückforderung des unrechtmäßig gezahlten Kindergeldes. Vorliegend war jedoch ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.890 EUR nur entstanden, weil der Bearbeitungshinweis nicht beachtet wurde. Der Anspruchsberechtige kann im Nachhinein auch keine SGB II-Leistungen mehr beantragen. Das Ermessen der Familienkasse war daher auf Null reduziert, sodass der teilweise Erlass nach Auffassung des Finanzgerichts die einzig sachgerechte Entscheidung war.

Kirchensteuerpflicht liegt auch bei Unkenntnis der eigenen Taufe vor

Selbst wenn ein Steuerbürger nicht weiß, dass er als Kind getauft wurde, ist er trotzdem kirchensteuerpflichtig. Mit der Taufe wird die Kirchenmitgliedschaft begründet, sie kann nur durch einen Kirchenaustritt beendet werden.

Hintergrund

Der Kläger wurde 1963 geboren und 1964 in der ehemaligen DDR im evangelischen Glauben getauft. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 kreuzte er „nicht kirchensteuerpflichtig“ an. Das Finanzamt setzte dagegen Kirchensteuer fest. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, dass er nichts von seiner Taufe und der daraus resultierenden Kirchenmitgliedschaft wusste. Aus einer Stellungnahme der Evangelisch-Lutherischen Kirche ging hervor, dass der Kläger ein getaufter evangelischer Christ war. Seinen Kirchenaustritt erklärte er erst im Jahr 2016.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass der Kläger im Jahr 2015 kirchensteuerpflichtig war. Er war unstreitig im Jahr 1964 getauft worden und hatte damit wirksam die Kirchenmitgliedschaft begründet. In 2015 hatte er zudem noch keine Austrittserklärung abgegeben. Das Finanzgericht wies darauf hin, dass eine Kindstaufe ein Mitgliedschaftsverhältnis zur jeweiligen Religionsgemeinschaft ohne Berücksichtigung des Kindeswillens begründet. Das galt auch in der ehemaligen DDR.

Im Zweifel musste er sich bei Auskunftspersonen (z. B. seinen Eltern) nach seiner etwaigen Taufe bzw. Kirchensteuerpflicht erkundigen.

Zu Unrecht ausgewiesene und vom Rechnungsempfänger gezahlte Umsatzsteuer: Besteht ein Rückzahlungsanspruch?

Ein Direktanspruch auf Rückzahlung von Umsatzsteuer gegen die Finanzverwaltung setzt voraus, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat, für die er Umsatzsteuer in der Rechnung zu Unrecht ausgewiesen hat.

Hintergrund

Die A-GmbH, ein Bauunternehmen, zog für ihre Industriebaustellen überwiegend das Einzelunternehmen HC (Inhaberin GM) als Subunternehmer heran. Sie machte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend, die HC mit Steuerausweis erteilte. Die Rechnungen, die von der GmbH bezahlt wurden, standen in Zusammenhang mit Tätigkeiten, die JM, der Ehemann von GM, für die GmbH ausgeübt hatte. Insgesamt bezahlte die GmbH an HC rund 100.000 EUR Umsatzsteuer.

Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei den von HC abgerechneten Leistungen um Tätigkeiten, die nicht HC, sondern JM als Arbeitnehmer im Rahmen eines zu der GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses leistete. Deshalb versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug der GmbH aus den Rechnungen der HC. Darüber hinaus lehnte es einen Antrag, die Vorsteuer aus Billigkeitsgründen zu belassen, ab.

In 2012 wurde GM zivilrechtlich verurteilt, an die GmbH 105.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen und Kosten zu erstatten. In 2013 berichtigte GM (als Inhaberin von HC) die der GmbH erteilten Rechnungen und machte gegenüber dem Finanzamt Berichtigungsansprüche geltend, die sie zur Tilgung der ihr gegenüber titulierten Forderungen an die GmbH abtrat. Das Finanzamt zahlte darauf in 2013 an die GmbH 97.000 EUR.

In 2012 beantragte die GmbH erneut, die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen der HC im Billigkeitswege zum Abzug zuzulassen, da GM nicht in der Lage war, Zahlungen zu leisten. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ebenfalls ab. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der GmbH zurück. Nur die Steuer berechtigt zum Vorsteuerabzug, die für die in Rechnung gestellte Leistung gesetzlich geschuldet wird. Folglich hat der Leistungsempfänger eine gezahlte Umsatzsteuer, die nur in Rechnung gestellt, nicht aber gesetzlich geschuldet war, vom Rechnungsaussteller zurückzufordern.

Ist jedoch die Rückforderung vom Rechnungsaussteller – insbesondere wegen Zahlungsunfähigkeit – übermäßig erschwert, kann der Rechnungsempfänger von der Finanzverwaltung im Rahmen eines sog. Direktanspruchs die “Rückzahlung” der gesetzlich nicht geschuldeten, aber gleichwohl in einer ansonsten ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesenen und gezahlten Umsatzsteuer verlangen.

Der Direktanspruch setzt allerdings voraus, dass der Rechnungsaussteller die in der Rechnung als steuerpflichtig abgerechnete Leistung tatsächlich erbracht hat. Damit genügt der bloße Steuerausweis in einer Rechnung für die Entstehung des Direktanspruchs nicht.

Im vorliegenden Fall fehlte es an der entsprechenden Erbringung einer Leistung durch HC. Denn nicht das Subunternehmen HC, sondern JM, der Ehemann der Inhaberin von HC, ist als Arbeitnehmer der GmbH (Leistungsempfängerin) tätig gewesen.

Erbschaftsteuer: Übertragung des Familienheims unter Nießbrauchsvorbehalt kann zur Nachversteuerung führen

Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims entfällt rückwirkend, wenn der Erbe das Eigentum überträgt. Das gilt auch dann, wenn die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortgesetzt wird.

Hintergrund

A ist Alleinerbin ihres Ehemanns E. Zum Nachlass gehört u.a. ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Einfamilienhaus, das A zusammen mit E bewohnt hatte und das sie nunmehr allein bewohnt. Das Finanzamt gewährte zunächst für den Miteigentumsanteil die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims. Nach rund 1 ½ Jahren übertrug A das Einfamilienhaus unentgeltlich unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs auf ihre Tochter. A wohnte weiterhin in dem Einfamilienhaus.

Das Finanzamt änderte daraufhin die Erbschaftsteuer-Festsetzung und versagte rückwirkend die Steuerbefreiung. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der A zurück. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Der Nachversteuerungstatbestand greift auch in Fällen, in denen der Erwerber das Familienheim zwar weiterhin bewohnt, das Eigentum daran aber innerhalb der genannten Frist auf einen Dritten übertragen hat.

Nach Auslegung des Gesetzeswortlauts kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass ein (Fort-)Bestehen des durch den Erwerb geschaffenen Eigentums des überlebenden Ehegatten Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist. Für diese Auslegung sprechen Sinn und Zweck der Regelung, die dahin gehen, die Substanz des begünstigten Immobilienvermögens innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erhalten. Deshalb entfällt die Steuerbefreiung bei Aufgabe des Eigentums innerhalb des 10-Jahreszeitraums. Andernfalls könnte das Eigentum steuerbefreit erworben werden, um es sogleich anschließend – ohne Verlust der Steuerbefreiung – auf einen Dritten zu übertragen. Damit würde die Voraussetzung des Eigentumserwerbs entwertet.

Würde die Steuerbefreiung gewährt, wenn der überlebende Ehegatte das von Todes wegen erworbene Eigentum am Familienheim kurze Zeit nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt, die Nutzung aber zu eigenen Wohnzwecken fortsetzt, bliebe der Erwerb des überlebenden Ehegatten steuerfrei, obwohl sich der Sachverhalt nach der Übertragung nicht von anderen Fällen unterscheidet, in denen die Steuerbefreiung nicht bewilligt wird:

Bestimmt etwa der Erblasser sein Kind zum Erben und wendet er seinem Ehegatten einen lebenslangen Nießbrauch als Vermächtnis zu, erhält keiner die Steuerbefreiung. Denn der Ehegatte hat kein Eigentum erworben und das Kind wohnt nicht in dem Familienheim.

Setzt der Erblasser seinen Ehegatten als Erben mit der Auflage ein, das Eigentum unter Nutzungsvorbehalt auf das Kind zu übertragen, bleibt dem Ehegatten die Steuerbefreiung verwehrt, weil er das Familienheim auf das Kind übertragen muss, und das Kind kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, weil das Familienheim bei ihm nicht unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.

Zur Vermeidung widersprüchlicher Ergebnisse war die restriktive Auslegung der Steuerbefreiung geboten. Für den Streitfall war daher die gewährte Steuerbefreiung für den Erwerb des Miteigentumsanteils rückwirkend entfallen.

Kaufpreisraten für einen GmbH-Anteil können pfandfrei gestellt werden

Erhält ein Insolvenzschuldner monatliche Ratenzahlungen für den Verkauf eines GmbH-Anteils, kann er dafür Pfändungsschutz verlangen. Hierbei handelt es sich um sonstige Einkünfte, die von ihm selbst erzielt bzw. eigenständig erwirtschaftet werden.

Hintergrund

Ein Insolvenzschuldner erhielt nach dem Verkauf seines GmbH-Geschäftsanteils zur Begleichung des Kaufpreises monatliche Raten in Höhe von 5.000 EUR. Aufgrund von Unterhaltspflichten gegenüber seiner 5 Kinder begehrte er, dass ihm von diesem Betrag ein Teilbetrag von 2.500 EUR monatlich belassen wird. Der Schuldner berief sich dabei auf den Pfändungsschutz nach § 850i ZPO.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners vor dem Bundesgerichtshof hatte Erfolg. Die Richter stellten klar, dass die Regelung in § 850i ZPO zwar in erster Linie Einkünfte Selbstständiger erfasst, grundsätzlich aber auf alle Einkünfte anwendbar ist, die nicht aus einer abhängigen Tätigkeit resultieren. Diese Einkünfte werden nach § 850i ZPO ebenfalls dem Pfändungsschutz unterworfen. Darunter fallen dann auch wie im vorliegenden Fall Einkünfte aus Verkaufserlösen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einkünfte selbst erzielt bzw. eigenständig erwirtschaftet wurden. Diese Voraussetzung war gegeben. Den Verkaufserlös aus der Veräußerung des Geschäftsanteils hatte der Insolvenzschuldner selbst erwirtschaftet. Es kam nicht darauf an, ob er hierfür persönliche Arbeiten oder Dienste geleistet hat. Vielmehr erfasst der Begriff “sonstige Einkünfte” nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch Einkünfte als Gegenleistung für den Verkauf von Rechten.

Der Insolvenzschuldner konnte also grundsätzlich Pfändungsschutz für die laufenden Kaufpreisraten geltend machen.

Umsatzsteuer: Verkauf von Backwaren in der Vorkassenzone unterliegt dem Regelsteuersatz

Verkauft eine Bäckerei in der sog. Vorkassenzonen ihre Waren über den Ladentresen, fällt dies unter den Regelsteuersatz. Das gilt zumindest dann, wenn die Kunden zum Verzehr die von der Bäckerei bereit gestellten Tische und Stühle nutzen können und ihnen Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt wird.

Hintergrund

Die Klägerin betrieb Konditoreien und Cafés im nicht abgetrennten Eingangsbereich von Lebensmittelmärkten (sog. Vorkassenzonen). Die Backwaren wurden über den Ladentresen verkauft. Die Kunden konnten zum Verzehr die teils mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen, von der Klägerin vorgehaltenen Tische und Stühle nutzen. Das Geschirr mussten sie selbst abräumen. Das Personal war ausschließlich als Verkaufspersonal für Backwaren angestellt, nicht als gastronomisch qualifiziertes Fachpersonal. Das Finanzamt unterwarf diese Umsätze dem Regelsteuersatz. Die Klägerin ist der Meinung, dass es sich nicht um dem Regelsteuersatz unterliegende Restaurationsumsätze handelte. Insbesondere konnten auch von Besuchern der Supermärkte die Tische und Stühle zum bloßen Verweilen genutzt werden.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die zum Verzehr an Ort und Stelle angebotenen Backwaren unterlagen als sonstige Leistungen dem Regelsteuersatz.

Die Klägerin verkaufte ihren Kunden nicht nur Backwaren, sondern erbrachte zusätzliche Dienstleistungen, indem sie für den Verzehr teilweise mit Dekoration versehene Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Geschirr zur Verfügung stellte und das Geschirr durch ihre Mitarbeiter wieder einsammeln und reinigen und auch das Mobiliar durch die Mitarbeiter sauber halten ließ. Hierbei handelte es sich nicht um bloß behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen. Dass kein Kellnerservice bestand, führte nicht zu einer anderen Beurteilung.

Die Verzehrvorrichtungen werden dem Essensverkäufer zugerechnet, wenn diese nach den objektiven Gegebenheiten ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckereifilialen bestimmt waren. Vorliegend war nach Auffassung des Finanzgerichts das Mobiliar ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckereifilialen vorgesehen. Dies ergab sich insbesondere aus der räumlichen Anordnung in unmittelbarer Nähe der Verkaufstheken, der Farbe der Möbel, der vom übrigen Boden abweichenden Bodenfarbe und der entsprechenden Dekoration.

Wann ist die Vergütung eines GmbH-Geschäftsführers angemessen?

Für die Vergütung von GmbH-Geschäftsführern gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist eine Vergütung noch angemessen, wenn sie das mittlere Einkommen vergleichbarer Geschäftsführer um maximal 20 % übersteigt.

Hintergrund

Eine GmbH beschloss eine Geschäftsführervergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer und den Fremd-Geschäftsführer. Gegen diesen Beschluss wendete sich ein Gesellschafter, da er die Vergütung für unangemessen hält. Deshalb stellt seiner Ansicht nach die Zustimmung des anderen Gesellschafters, gleichzeitig der Gesellschafter-Geschäftsführer, zu den Geschäftsführeranstellungsverträgen einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dar.

Das Landgericht gab dem Kläger teilweise Recht. Es sah die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers als zu hoch an.

Entscheidung

Die Berufung der beklagten GmbH hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Die Richter sahen die Höhe der Geschäftsführervergütung als angemessen an und konnten keinen Verstoß gegen die Treuepflicht feststellen.

Eine GmbH-Geschäftsführervergütung ist angemessen, wenn sie das mittlere Einkommen um nicht mehr als 20 % übersteigt. Treuwidrig ist die Zustimmung zu einer Geschäftsführervergütung nur, wenn die tatsächliche Vergütung die so berechnete Vergütung um mehr als weitere 50 % übersteigt.

Da es für die Vergütung von GmbH-Geschäftsführern keine gesetzlichen Regelungen gibt, gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Danach können Gesellschaft und Geschäftsführer diejenige Vergütungshöhe vereinbaren, die aus ihrer Sicht leistungsgerecht erscheint. Einschränkungen gibt es nur durch die Maßstäbe der Sittenwidrigkeit und durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht.

An die Sittenwidrigkeit werden sehr hohe Anforderungen gestellt: Es bedarf eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Vergütung, zudem muss eine verwerfliche Gesinnung vorliegen. Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergibt sich, dass auch ein Geschäftsführer, der selbst Gesellschafter ist, nicht höher vergütet werden soll, als ein Fremd-Geschäftsführer. Denn letztlich mindert eine zu hohe Vergütung des Geschäftsführers den Gewinn der Gesellschaft und damit die Gewinnanteile der anderen Gesellschafter.

Folge einer unangemessenen, weil zu hohen Vergütung ist zunächst, dass der Gesellschafterbeschluss, der die Vergütung festlegt, anfechtbar ist. In steuerlicher Hinsicht wird der zu hohe Anteil der Vergütung beim Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet; sie kann daher nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden, sondern wird (wieder) dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, was letztlich zu einer höheren Steuerbelastung führt.

Da das Oberlandesgericht weder ein sittenwidriges Verhalten noch einen Verstoß gegen die Treuepflicht erkennen konnte, hatte die Klage des Gesellschafters letztlich keinen Erfolg.