Wohnsitz des Kindes bei Schulbesuch im Ausland

Auch wenn ein Kind sich für eine mehrjährige Ausbildung im Ausland aufhält, kann es trotzdem seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland beibehalten. Allerdings muss es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzen.

Hintergrund

Die Klägerin ist Mutter von 3 Kindern. Sie lebte mit diesen zusammen in ihrer Wohnung im Inland. Für 9 Monate im Jahr hielt sie sich mit den Kindern in Pakistan auf, wo die Kinder die Schule besuchten. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes auf. Sie war der Ansicht, dass die Kinder keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass ihre Kinder aufgrund der Aufenthalte während der Ferien im Inland weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland hatten.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klägerin recht. Es entschied, dass die 3 Kinder, die in Pakistan zur Schule gingen, in Deutschland einen Wohnsitz hatten und daher ein Anspruch der Klägerin auf Kindergeld bestand.

Die Kinder nutzten die 3-monatigen Sommerferien regelmäßig komplett für einen Aufenthalt im Inland. Hinzu kam, dass der Aufenthalt in Pakistan von vornherein nur für die Zeit des Schulbesuchs gedacht war. Eine dauerhafte Auswanderung war nie beabsichtigt. Alle 3 Kinder setzten ihre Ausbildung danach in Deutschland fort. Die Kinder gaben ihre sozialen Beziehungen im Inland nie auf, sondern führten sie mithilfe der sozialen Medien fort.

Auf die große Entfernung zwischen Schul- bzw. Studienort und der im Inland genutzten Wohnung und die damit verbundene lange Reisedauer kam es letztlich für die Frage des Wohnsitzes nicht an.

Eingabefehler als offenbare Unrichtigkeit

Unterläuft dem Finanzbeamten ein Eingabefehler, kann dies eine offenbare Unrichtigkeit darstellen. Das gilt auch dann, wenn der Fehler von 3 Sachbearbeitern im Finanzamt nicht erkannt wurde.

Hintergrund

Der Kläger veräußerte im November 2011 einen Gesellschaftsanteil an einer GmbH zu einem Verkaufspreis von 138.000 EUR. Da er diese Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt, erzielte er aus der Veräußerung einen Veräußerungsgewinn. Dieser war steuerpflichtig und unterlag dem Teileinkünfteverfahren. Mit der Einkommensteuererklärung 2011 erklärte der Kläger diesen Gewinn zutreffend. Der Sachbearbeiter im Finanzamt prüfte die Berechnung des Veräußerungsgewinns und sah sie als richtig an. Aufgrund einer fehlerhaften Eingabe in die EDV des Finanzamts wurde jedoch von dem zutreffenden Veräußerungsgewinn von 80.000 EUR ein angeblich steuerfreier Veräußerungsgewinn von 80.000 EUR abgezogen. So ergab sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von Null.

Dieser Fehler fiel weder dem Veranlagungssachbearbeiter noch dem Qualitätssicherer noch der Sachgebietsleiterin auf. Die Einkommensteuerveranlagung erfolgte entsprechend. Nachdem der Fehler bei einer Betriebsprüfung bei der GmbH erkannt worden war, änderte das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung für 2011 aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit. Dagegen wehrte sich der Kläger mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es entschied, dass der Steuerbescheid geändert werden durfte. Das Finanzamt darf Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten liegen insbesondere dann vor, wenn es sich um Eingabe- oder Übertragungsfehler handelt, die für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar seien. Hierbei muss es sich um mechanische Fehler handeln, Rechtsirrtümer fallen nicht unter die Regelung.

Im vorliegenden Fall würdigten die Sachbearbeiter im Finanzamt die Rechtslage zwar zutreffend. Dann unterlief jedoch dem Veranlagungssachbearbeiter ein mechanischer Fehler bei der Eingabe. Dieser führte dazu, dass der Veräußerungsgewinn fälschlicherweise als steuerfrei in die Berechnung einbezogen wurde. Diesen mechanischen Fehler bemerkten weder die zweite Bearbeiterin noch die Sachgebietsleiterin. Insoweit durfte das Finanzamt die Steuerveranlagung 2011 unter Berufung auf eine offenbare Unrichtigkeit ändern. Auch die Tatsache, dass gleich 3 Bearbeiter im Finanzamt den Fehler übersahen, änderte nach Ansicht des Finanzgerichts nichts daran, dass der Fehler offenbar war.

Gewerbesteuerpflicht bei Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine AG

Keine rückwirkende Gewerbesteuerpflicht wird begründet, wenn innerhalb des 7-Jahreszeitraums nach § 22 Abs. 1 UmwStG lediglich sukzessiv Teile der erhaltenen Gesellschaftsanteile veräußert werden.

Hintergrund

Eine GmbH & Co. KG wurde zum 31.3.2013 zu Buchwerten in eine AG umgewandelt. Die Kommanditisten A und B erhielten bei dieser Umwandlung Aktien der AG. In der Folgezeit verkaufte B Aktien an fremde Dritte. Weitere Aktien gingen durch einen Vermächtnis- und Abfindungsvertrag über. Das Finanzamt ermittelte für jeden der diversen Anteilsveräußerungen bzw. -übertragungen der B jeweils einen gewerbesteuerpflichtigen Einbringungsgewinn I. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht wurden die Einbringungsgewinne I für die Anteilsveräußerungen an eine von der Klägerin gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ausgenommen.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile im Rahmen des Vermächtnis- und Abfindungsvertrags ebenfalls nicht der Gewerbesteuer unterlag. Nur Gewinne aus dem laufenden Betrieb sind hinsichtlich der Gewerbesteuer zu erfassen. Dagegen sind Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung irrelevant, wenn damit die endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung verbunden ist.

Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts auch bei einer nur sukzessiven bzw. teilweisen Veräußerung der erhaltenen Anteile. Denn die vermächtnisweise Übertragung der Anteile bewirkte nicht, dass B nur noch einen Teilanteil an der GmbH & Co. KG in die AG eingebracht hätte. Vielmehr beschränkte sich die rückwirkende Änderung auf den Wertansatz des übergehenden Vermögens und damit auf die Höhe des Einbringungsgewinns I. Die Einbringung des gesamten Mitunternehmeranteils und die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit der GmbH & Co. KG blieben davon unberührt.

Schädlichkeit der Wiederaufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit für tarifbegünstigte Veräußerung

Voraussetzung für die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis ist, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Dazu gehört auch, dass der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit für eine gewisse Zeit einstellen muss.

Hintergrund

Der Kläger war als Steuerberater freiberuflich in einer Einzelpraxis tätig. Die Praxisräume lagen seit dem 1.4.2004 in B-C. Mit Vertrag vom 24.1.2008 veräußerte der Kläger seine Steuerberatungskanzlei mit Wirkung zum 1.4.2008 an die in B-D ansässige Steuerberatungsgesellschaft S-KG. Gegenstand des Kaufvertrags war das mobile Praxisinventar und der gesamte Mandantenstamm. Der Kläger verpflichtete sich, an der Mandatsüberleitung mitzuwirken und neue Mandate für die S-KG zu akquirieren. Gleichzeitig schloss er mit der S-KG eine bis zum 31.12.2010 befristete freiberufliche Tätigkeitsvereinbarung, nach der er seine bisherigen und neu akquirierten Mandanten im Namen und für Rechnung der S-KG beraten sollte.

Zum 28.2.2010 gab der Kläger seine Tätigkeit für die S-KG auf und nahm wieder eine Beratungstätigkeit im Rahmen einer Einzelpraxis auf. Den wesentlichen Teil seiner ehemaligen Mandanten (ca. 50 bis 60 % des ehemaligen Umsatzvolumens) nahm er mit, das vor der Praxisübertragung beschäftigte Personal stellte er teilweise wieder ein.

Das Finanzamt kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Steuerberatungskanzlei nicht begünstigt war.

Das Finanzgericht entschied, dass die ursprüngliche Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen sich im Nachhinein als eine bloße Unterbrechung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit darstellte.

Entscheidung

Die Revision des Klägers vor dem Bundesfinanzhof hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine tarifbegünstigte Veräußerung seiner Steuerberatungskanzlei erfüllte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Veräußerung einer Praxis u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt.

Wird der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig, ist dies grundsätzlich unschädlich. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige freiberufliche Tätigkeit nur in einem geringen Umfang fortführt.

Nimmt der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit jedoch nach einer gewissen Zeit wieder auf, kann dies schädlich sein – selbst wenn die Wiederaufnahme zum Zeitpunkt der Übertragung der Praxis nicht geplant war. Maßgebend ist allein, ob es objektiv zu einer definitiven Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen gekommen ist. Im vorliegenden Fall war es wegen der Wiedereröffnung der Einzelpraxis nach 22 Monaten nicht zu einer definitiven Übertragung des Mandantenstamms auf den Erwerber gekommen.

Abzugsfähigkeit von inländischen Rentenversicherungsbeiträgen auf steuerfreien ausländischen Arbeitslohn

Inländische Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, die auf steuerfreien ausländischen Arbeitslohn entrichtet werden müssen, können trotz ihres unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen als Sonderausgaben abgezogen werden.

Hintergrund

Der Kläger war im Jahr 2014 im Auftrag seines Arbeitgebers in Brasilien, China und am Betriebssitz im Inland tätig. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 wurde nur der auf die inländischen Einkünfte entfallende Anteil zur Rentenversicherung i. H. v. 4.410 EUR als Vorsorgeaufwand berücksichtigt. Abweichend von diesen Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung betrug der tatsächlich gezahlte Beitrag zur Rentenversicherung 6.344 EUR. Der Kläger beantragte deshalb die Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids für das Jahr 2014. Diesen Antrag lehnt das Finanzamt ab. Seiner Ansicht nach standen die zusätzlich geltend gemachten Beiträge im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Der Kläger darf auch die auf die steuerfreien ausländischen Einkünfte entfallenden Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend machen. Dem Abzug stand nach Ansicht der Richter nicht entgegen, dass die vom Arbeitslohn des Klägers einbehaltenen Beiträge zur Altersvorsorge in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift erforderte im vorliegenden Fall eine Auslegung, die dem subjektiven Nettoprinzip entsprach. Denn soweit Altersvorsorgeaufwendungen nicht abgezogen werden dürfen, aber gleichzeitig eine spätere volle Besteuerung der Alterseinkünfte erfolgt, liegt ein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip vor.

Eine Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids war möglich, da der Umstand, dass Rentenversicherungsbeiträge von tatsächlich 12.688 EUR statt wie in dem Steuerbescheid ausgewiesen i. H. v. 8.821 EUR gezahlt wurden, eine rechtserhebliche neue Tatsache darstellt. Den Kläger traf kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsache.

Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte

Wurden für einen Syndikusrechtsanwalt auch für Zeiten vor dem 1.4.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt, kann er von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.

Hintergrund

Eine Juristin war neben ihrer Angestelltentätigkeit in einem Unternehmen daneben selbstständig als Rechtsanwältin tätig. Sie klagte auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für den Zeitraum vor April 2014. Denn in diesem Zeitraum wurden Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt.

Entscheidung

Das Sozialgericht gab der Klage statt. Es begründete die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht insbesondere verfassungsrechtlich. Würde man diese weitergehende Befreiungsmöglichkeit ablehnen, könnten damit ausschließlich diejenigen Unternehmensjuristen profitieren, deren Arbeitgeber in der Vergangenheit nicht gesetzeskonform Beiträge an das Versorgungswerk statt zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben.

Für das Gericht war es unerheblich, ob diese Beiträge für die eigentliche Tätigkeit als Syndikus oder für eine daneben ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt geleistet wurden.

Zinsvereinbarung und Abzinsung

Bei der Umwandlung eines bisher bedingt verzinsten Darlehens ohne Bedingungseintritt in ein unbedingt verzinstes Darlehen liegt auch dann ein verzinsliches Darlehen vor, wenn zwar die Verzinsungsabrede vor dem Bilanzstichtag erfolgte, der Zinslauf aber erst danach begann.

Hintergrund

Eine Unternehmergesellschaft (UG) betrieb das Halten und Veräußern von Beteiligungen sowie die Vermögensverwaltung. Alleingesellschafter war X. Im Januar und Februar 2010 erwarb die UG im Rahmen einer Kapitalerhöhung Inhaberaktien an einer AG, die einen Nominalwert von insgesamt 750.000 EUR hatten. Im diesem Zusammenhang nahm die UG bei ihrem Alleingesellschafter Darlehen in Höhe von 750.000 EUR auf, die jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen kündbar waren. Eine Laufzeit dieser Darlehen war nicht ausdrücklich vereinbart.

Die Darlehensforderungen waren ab dem Tage des Geldeingangs bis zur Rückzahlung mit 3 % p.a. aus den erhaltenen Dividenden der AG zu verzinsen. Die Verzinsung fiel aber nur an, wenn die AG Dividenden zahlte. Eine garantierte Mindestverzinsung war ausgeschlossen.

Zu der ursprünglich beabsichtigten kurzfristigen Weiterveräußerung der Aktien kam es in der Folgezeit nicht. Dementsprechend wurden auch die Darlehen nicht wie vorgesehen mit dem Verkaufserlös getilgt. Dividendenzahlungen seitens der AG blieben aus. Daraufhin wurden die Bedingungen der Darlehensverträge am 24.11.2010 angepasst und eine Mindestverzinsung mit Wirkung ab dem 1.1.2011 festgelegt.

In ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2010 passivierte die UG die Darlehensverbindlichkeiten in voller Höhe. Das Finanzamt gelangte jedoch zu der Auffassung, dass die passivierte Darlehensverbindlichkeit unter Annahme einer Darlehenslaufzeit von 12 Jahren mit einem Faktor von 0,503 um 372.750 EUR abzuzinsen war. Das Jahresergebnis der UG erhöhte sich dementsprechend.

Das Finanzgericht folgte dem Finanzamt.

Entscheidung

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs lagen am Bilanzstichtag 31.12.2010 verzinsliche Darlehen vor. Die Darlehensverbindlichkeiten waren deshalb zum 31.12.2010 mit ihrem Nominalbetrag von insgesamt 750.000 EUR und nicht mit 377.250 EUR zu passivieren. Eine Abzinsung kam nicht in Betracht.

Ausgenommen von der Abzinsung sind u.a. Verbindlichkeiten, die verzinslich sind. Eine verzinsliche Verbindlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn das Darlehen mit einer Zinsvereinbarung verbunden ist. Wird eine kurzzeitige Verzinsung von vornherein vereinbart, so ist eine verzinsliche Verbindlichkeit gegeben. Eine Abzinsung soll dann unterbleiben.

Wird bei einem zunächst unverzinslichen Darlehen erst später eine Verzinsung vereinbart, so ist ebenfalls von einer verzinslichen Verbindlichkeit auszugehen. Eine spätere unbedingte Verzinsungsabrede führt zu einer verzinslichen Verbindlichkeit, die zum Zeitpunkt des folgenden Bilanzstichtages zu berücksichtigen ist.

Dies gilt aufgrund des Zwecks der Vorschrift auch dann, wenn die Verzinsung erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung vom 24.11.2010 lag spätestens ab diesem Zeitpunkt eine verzinsliche Verbindlichkeit vor, deren Verzinsungsbeginn nur nach dem Bilanzstichtag erfolgte.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs stellte sich hinsichtlich der Verzinsung nicht die Frage, ob ein wertaufhellendes oder wertbegründendes Ereignis vorlag. Denn die maßgebliche Vereinbarung vom 24.11.2010 war am Bilanzstichtag 31.12.2010 bekannt. Nur bei Tatsachen, die nach dem Bilanzstichtag und bis zur Bilanzaufstellung eingetreten sind oder bekannt bzw. erkennbar werden, ist die Differenzierung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Tatsachen beachtlich.

Anwendung der Pauschale auch bei wenigen Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb werden je Kalendermonat und Entfernungskilometer 0,03 % angesetzt. Diese pauschalierende Gewinnzurechnung gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nur wenige Fahrten pro Monat zur Betriebsstätte unternimmt.

Hintergrund

Die Steuerberaterin S war als freie Mitarbeiterin in der Kanzlei eines Kollegen tätig und unternahm im Jahr 2012 85 Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Kanzlei. Die einfache Entfernung betrug 30 km. Den Entnahmewert für private Fahrten mit dem betrieblichen Pkw ermittelte S nach der 1-%-Methode. Die für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte abzugsfähigen Betriebsausgaben ermittelte sie jedoch nicht durch Multiplikation des gesetzlichen Faktors von 0,03 % mit dem Listenpreis und der einfachen Wegstrecke. Stattdessen multiplizierte sie den Listenpreis mit dem Faktor 0,002 %, den gefahrenen Tagen und den Entfernungskilometern. S rechnete daher im Ergebnis dem Gewinn einen Unterschiedsbetrag in Höhe von 1.096,50 EUR hinzu.

Das Finanzamt setzte dagegen die 0,03 % an und ermittelte einen dem Gewinn hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag in Höhe von 3.220,20 EUR.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht und wies die Revision der S zurück. Der Faktor 0,03 % geht von einer durchschnittlichen Anzahl von 15 Fahrten je Monat aus. Wird der Dienstwagen in erheblich geringerem Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, hängt die Höhe des Zuschlags von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Korrekturbetrags ist in diesen Fällen eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.

Diese für Arbeitnehmer geltende Regelung soll laut Bundesfinanzhof jedoch nicht im Bereich der Gewinnermittlung gelten. Denn nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist der Unterschiedsbetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten mit dem Faktor 0,03 % des Listenpreises je Kalendermonat und Entfernungskilometer zu ermitteln. Für eine fahrtenbezogene Ermittlung lässt das Gesetz keinen Raum. Bei der 1-%-Regelung handelt es sich um eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die nur dann nicht gilt, wenn die Kfz-Kosten durch Belege und ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Wegen dieser Möglichkeit, die Nachteile der Pauschalierung zu vermeiden, erweist sich die Regelung als verfassungskonform.

Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Kindes für Eltern

Eltern dürfen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes steuerlich als eigene Beiträge geltend machen. Das gilt nicht nur, wenn sie die Beiträge selbst tragen, sondern auch für die vom Arbeitgeber des Kindes einbehaltenen Beiträge. Voraussetzung ist jedoch, dass die Eltern diese Beiträge dem Kind erstatten.

Hintergrund

Der 1991 geborene Sohn S der Kläger befand sich von Januar bis Mai 2010 in Berufsausbildung, wohnte aber noch bei seinen Eltern. Im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses behielt der Arbeitgeber des S Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge von der Ausbildungsvergütung ein, zusammen 291 EUR.

Die Kläger verlangten die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge des S im Rahmen ihrer Einkommensteuer-Veranlagung als eigene Beiträge. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten dies ab. Denn nicht die Kläger hatten diese Beiträge tatsächlich getragen, sondern S selbst aufgrund der Einbehaltung durch den Arbeitgeber.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Kläger zurück.

Ist das Kind selbst kranken- und pflegeversichert, können bei einer entsprechenden Unterhaltspflicht die von den Eltern getragenen Beiträge eines Kindes als eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung behandelt werden. Die Beiträge müssen jedoch tatsächlich angefallen und von der Unterhaltspflicht erfasst sein. Die Erstattung der Versicherungsbeiträge eines Kindes, die der Arbeitgeber einbehalten hat, kann Teil der Unterhaltsverpflichtung der Eltern sein und damit bei diesen als Sonderausgeben berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger aber nur Naturalunterhalt geleistet, indem S kostenfrei bei ihnen wohnen durfte. Damit haben sie die Versicherungsbeiträge dem S nicht erstattet. Und dementsprechend haben sie die Beiträge nicht selbst getragen. Ein Abzug der Versicherungsbeiträge des S als Sonderausgaben war demnach nicht möglich.

Die Beiträge des Kindes werden nur dann von den Eltern getragen, wenn sie von diesen für das Kind im Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlt oder dem Kind erstattet wurden. Die Leistung von Naturalunterhalt genügt jedenfalls nicht. Denn Sonderausgaben setzen einen tatsächlichen Abfluss, also eine Zahlung voraus.

Steuerbare Umsätze einer Holding können zum Vorsteuerabzug berechtigen

Rechtsberatungsleistungen, die von einer Holding bezogen und den Tochtergesellschaften in Rechnung gestellt werden, führen zu steuerbaren Umsätzen. Damit ist die Holding zum Abzug der Vorsteuer aus den entsprechenden Eingangsleistungen berechtigt.

Hintergrund

Die Klägerin A, eine GmbH & Co. KG, war als sog. Zwischen-Holding in eine Unternehmensgruppe eingebunden. Diese vertrieb Fonds, die in Solarparks im EU-Ausland investierten. A erwarb Anteile an 3 italienischen Projektgesellschaften, die jeweils einen Solarpark erwarben und betrieben. Die Klägerin bezog Rechtsberatungsleistungen einer Anwaltskanzlei, deren Entgelte nach dem Verhältnis der Nennleistungen der Solarparks auf die Klägerin und eine Schwestergesellschaft aufgeteilt wurden. Die der A in Rechnung gestellten Beträge stellte diese dann wiederum ihren Tochtergesellschaften in Rechnung, und zwar ebenfalls nach dem Verhältnis der Nennleistungen der Solarparks.

Die Klägerin machte daraus den Vorsteuerabzug geltend. Sie war der Ansicht, dass sie im Wege der Dienstleistungskommission an ihre Tochtergesellschaften Leistungen erbracht hatte. Diese waren am Sitz der jeweiligen Leistungsempfängerin in Italien steuerbar. Das Finanzamt lehnte die Unternehmereigenschaft der Klägerin ab, denn es ging von einer nicht steuerbaren Weiterberechnung von verauslagten Rechtsberatungskosten aus.

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Bezieht eine Holding Beratungsleistungen, die gleichartige eigene Angelegenheiten mehrerer Tochtergesellschaften betreffen, im eigenen Namen und stellt sie die Kosten den Tochtergesellschaften in einem festen, wirtschaftlich begründeten Verhältnis in Rechnung, erbringt die Holding an die Tochtergesellschaften umsatzsteuerbare Umsätze. Die Klägerin erbrachte damit Leistungen an ihre Tochtergesellschaften im Wege der Dienstleistungskommission.

Dem Vorsteuerabzug stand nicht entgegen, dass die Eingangsleistungen nach einem festen Schlüssel der Klägerin in Rechnung gestellt wurden. Es war auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrerseits die Leistungen nach einem festen Schlüssel, der wirtschaftlich begründbar und vernünftig erscheint, an ihre Tochtergesellschaften fakturierte. Da die Klägerin darüber hinaus keine weiteren passiven Beteiligungen hielt, konnte sie den Vorsteuerabzug aus sämtlichen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften geltend machen.