Elterngeld: Bei vollem Gehalt gibt es keine Partnerschaftsbonusmonate

Wollen Eltern im Rahmen des Elterngeldes Plus den 4-monatigen Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen, ist unbedingt Voraussetzung, dass beide gleichzeitig die Erwerbstätigkeit auf 25-30 Wochenstunden reduzieren.

Hintergrund

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Januar 2016 Eltern einer Tochter. Sie beantragten bei der zuständigen Elterngeldstelle Elterngeld, u. a. in Form des 4-monatigen Partnerschaftsbonus für den 9. bis 12. Lebensmonat der Tochter.

Die Klägerin reduzierte ihre Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum von 40 auf 30 Stunden pro Woche. Der Kläger befand sich in Ausbildung. Laut Arbeitgeberbescheinigung war er durchgehend und unverändert 41 Wochenstunden beschäftigt.

Die Elterngeldstelle lehnte deshalb den Partnerschaftsbonus ab. Der Kläger machte geltend, dass er als Auszubildender nicht als voll beschäftigt angesehen werden konnte.

Entscheidung

Das Landessozialgericht konnte den Argumenten der Kläger nicht folgen und gaben deshalb der Elterngeldstelle recht. Denn wer durchgehend unverändert voll arbeitet und volles Gehalt bezieht, kann nicht durch eine unzulässige Reduzierung der Arbeits- oder Ausbildungszeit die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus herbeiführen. Entscheidend ist nach Ansicht der Richter, dass die Berufstätigkeit tatsächlich und auch in einer rechtlich zulässigen Weise reduziert wird.

Damit ließ das Gericht das Argument des Klägers nicht gelten, dass sein Stundenplan nur 26 Wochenstunden umfasste und er nicht mehr arbeitete. Da er offiziell 41 Wochenstunden in Ausbildung war, keine zeitliche Reduzierung vorlag und er durchgehend das volle Gehalt bekam, bestand kein Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate für die Kläger.

Welche Umsatzsteuer in einem Bestattungswald fällig wird

Ist das Einräumen von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen als Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei? Ja, sagt der Bundesfinanzhof. Das gilt zumindest dann, wenn abgrenzbare Parzellen überlassen werden.

Hintergrund

Der Grundstückseigentümer A übernahm für die Gemeinde die Einrichtung und den Betrieb eines Begräbniswaldes. Die Interessenten konnten ein oder mehrere Nutzungsrechte zur Beisetzung der Asche erwerben. Die entsprechenden Bäume und Parzellen waren geografisch eingemessen und abgegrenzt sowie mit einer Nummerierung bzw. Beschilderung versehen. A beriet nicht nur die Interessenten, sondern unterhielt Wald, Wege, Ruhebänke und Parkplätze.

Bestattungsleistungen bot A optional an, diese mussten nicht gemeinsam mit dem Liegerecht erworben werden. Sie wurden auch nur von wenigen Kunden in Anspruch genommen. A stellte bei der Vergabe eines Liegerechts die Nutzungsgebühr ohne Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung. Nur die Bestattungsleistungen behandelte er als steuerpflichtig.

Das Finanzamt wertete jedoch die Vergabe von Liegerechten und die Durchführung von Bestattungsleistungen als eine einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung. Das Finanzgericht sah dagegen in der Vergabe von Liegerechten einerseits und der Bestattungsleistungen andererseits 2 eigenständig zu beurteilende Leistungen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah die Voraussetzungen einer steuerfreien Grundstücksvermietung als gegeben an. Eine solche liegt vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen.

Bei dem Grabstättennutzungsrecht handelt es sich um ein Sondernutzungsrecht. Dieses besteht darin, die Grabstätte für die Bestattung, die Grabanlage und Errichtung eines Grabmals unter Ausschluss Dritter zu nutzen. A überließ den Nutzungsberechtigten geografisch eingemessene, räumlich abgrenzbare und mit einer Nummerierung individualisierte Parzellen zur Einbringung von Urnen. Eine Nutzung durch Dritte war während der Nutzungszeit ausgeschlossen. Damit lag eine Grundstücksvermietung vor. Dem stand nicht entgegen, dass die Kunden mit der Anmietung religiöse Zwecke verbunden haben.

Die weiteren Leistungsbestandteile (Information über freie Grabstätten, Instandhaltung des Waldes und der Wege, Bereitstellung von Bänken, Führen eines elektronischen Registers, Einräumung von Parkmöglichkeiten) waren lediglich Nebenleistungen zur Vermietung. Denn sie stellten für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck dar, sondern waren das Mittel, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Gebäudeschaden nach Erbfall: Gehören die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung zu den Nachlassverbindlichkeiten?

Treten an einem geerbten Gegenstand Schäden auf, deren Ursache noch vom Erblasser gesetzt wurde, gehören die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Schäden nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten.

Hintergrund

A war Miterbe seines im April 2006 verstorbenen Onkels O, zu dessen Nachlass u. a. teils selbst genutztes und teils vermietetes Zweifamilienhaus gehörte. Im Oktober 2006 stellte sich heraus, dass im Keller des Hauses ein Großteil des Heizöls aus dem Tank ausgetreten war. Eine von der Mieterin beauftragte Firma beseitigte das Öl, sodass die Heizung weiter genutzt werden konnte. Später wurden die Tanks ersetzt und der Öllagerraum gereinigt. Das Öl hatte O noch vor seinem Tod bestellt und geliefert bekommen

Als das Finanzamt die Erbschaftsteuer gegen A festsetzte, ließ es die von A geltend gemachten anteiligen Reparaturaufwendungen für die Heizungsanlage nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof hatte A keinen Erfolg, seine Revision wurde zurückgewiesen. Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gebäuden – etwa unter dem Gesichtspunkt eines aufgestauten Reparaturbedarfs – sind keine Erblasserschulden. Das gilt nur dann nicht, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung z. B. gegenüber einem Mieter zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestand. Wertminderungen eines Gebäudes aufgrund eines aufgestauten Reparaturaufwands können nur bei der Grundstücksbewertung, jedoch nicht im Verfahren über die Festsetzung der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für Mängel und Schäden, die bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erkennbar waren, sondern auch für Minderungen, deren Ursache zwar vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten. Stichtag dafür ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, d. h. grundsätzlich der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Spätere Ereignisse, die den Wert erhöhen oder vermindern, können sich nach dem Stichtagsprinzip erbschaftsteuerlich nicht auswirken.

Dementsprechend sind die Aufwendungen des A zur Beseitigung des Ölschadens nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Denn es fehlt an einer behördlichen Anordnung gegenüber O. Dieser war aber auch privatrechtlich gegenüber der Mieterin nicht zur Schadensbeseitigung verpflichtet. Denn der Ölaustritt war erst im Oktober 2006 und damit ein halbes Jahr nach dem Tod des Erblassers bemerkt worden.

Wann Gesellschaftereinlagen zu nachträglichen Anschaffungskosten führen können

Führen Zuzahlungen, die der Gesellschafter in das Eigenkapital leistet und die als Kapitalrücklage auszuweisen sind, in jedem Fall zu nachträglichen Anschaffungskosten? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundesfinanzhof.

Hintergrund

X war zusammen mit seinen 3 Brüdern L, D und F an der vom Vater V im Jahr 1999 gegründeten A-GmbH beteiligt. In diesem Jahr hatte X auch eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten der A-GmbH gegenüber einer Bank übernommen. Der Bank stand darüber hinaus eine Grundschuld auf einem der Mutter M gehörenden Grundstück als Sicherheit zu. In den Jahren 2008 und 2009 erzielte die A-GmbH ausschließlich Verluste. Nachdem Ende 2009 der Geschäftsbetrieb eingestellt worden war, veräußerte sie ihr Vermögen an die I-GmbH. An dieser waren X, D und ein Dritter zu je 1/3 beteiligt. Durch den Tod der M gingen deren Anteil an der A-GmbH und das Grundstück auf X und seine Brüder als Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen über.

Im Jahr 2010 leisteten X und seine 3 Brüder Zuzahlungen in jeweils gleicher Höhe in die Kapitalrücklage der A-GmbH, um eine Liquidation zu vermeiden. Nachdem die Bank Ende 2010 einen Teilverzicht auf ihre Forderungen in Aussicht gestellt hatte, zahlte die A-GmbH an die Bank 275.000 EUR. X und seine Brüder veräußerten im Dezember 2010 ihre Anteile für 0 EUR an die I-GmbH.

X machte für das Jahr 2010 einen Veräußerungsverlust von rund 80.000 EUR geltend. Diesen errechnete er aus einem anteiligen Verlust der Stammeinlage und nachträglichen Anschaffungskosten aus der Kapitalzuführung von rund 70.000. Das Finanzamt erkannte jedoch nur einen Veräußerungsverlust von rund 40.000 EUR an. Diesen ermittelte es, indem es die von allen Gesellschaftern geltend gemachten Anschaffungskosten von insgesamt 330.000 EUR um die zugunsten der Bank eingegangene Grundschuld minderte und den verbleibenden Betrag von rund 155.000 EUR auf X und die Brüder verteilte.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab, ließ aber die Revision zu.

Der Bundesfinanzhof nimmt das Revisionsverfahren als Gelegenheit, sich grundlegend mit der Frage zu befassen, ob zum einen Zuzahlungen, die der Gesellschafter in das Eigenkapital leistet und die bei der Kapitalgesellschaft als Kapitalrücklage auszuweisen sind, bei diesem in jedem Fall und zu jedem Zeitpunkt zu nachträglichen Anschaffungskosten führen und deshalb im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. Zum anderen ist zu klären, ob solche Zahlungen einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellen können.

Der Bundesfinanzhof hält es für notwendig, das Bundesfinanzministerium am Revisionsverfahren zu beteiligen, und hat dieses zum Beitritt aufgefordert.

Wer ist Schuldner der Grunderwerbsteuer?

Bei einem einheitlichen Erwerbsvorgang schuldet der Veräußerer die Grunderwerbsteuer in voller Höhe. Das gilt auch dann, wenn ein Dritter zur Errichtung des Gebäudes verpflichtet ist.

Hintergrund

Die Grundstückseigentümerin A verkaufte eine Teilfläche aus einem Grundstück für 82.500 EUR an die Eheleute E. Diese sollten die Grunderwerbsteuer, die Vermessungskosten und die Maklercourtage für die F-GmbH tragen. Bereits 2 Tage vor dem Grundstückskauf hatten die E mit dem Bauträger G-KG einen Vertrag über die Errichtung eines Hauses für 204.200 EUR geschlossen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass das Grundstück in bebautem Zustand verkauft worden war. Es setzte dementsprechend mit 2 Bescheiden Grunderwerbsteuer gegenüber den E fest. Als Bemessungsgrundlage berücksichtigte es jeweils die Hälfte des Grundstückskaufpreises, der Baukosten, der Vermessungskosten und des Werts eines Wegerechts. Da die E lediglich einen Teilbetrag entrichteten, setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer i. H. d. Restbetrags gegen A fest.

Die Klage des A vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass hier ein Verkauf eines bebauten Grundstücks vorlag. Dementsprechend kann A für die Grunderwerbsteuer auch insoweit in Anspruch genommen werden, als diese auf die Baukosten entfällt.

Ergibt sich aus Vereinbarungen, die mit dem Grundstückskaufvertrag sachlich zusammenhängen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Das gilt auch dann, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.

Die E hatten bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags den Bauvertrag mit der G-KG abgeschlossen. Die G-KG als Bauunternehmer gehörte zur Veräußererseite. Es stand deshalb beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags fest, dass die E das Grundstück in bebautem Zustand erwerben sollten.

Als Gesamtschuldner schulden der Veräußerer und der Erwerber jeweils den gesamten Steuerbetrag. Das gilt in Fällen des einheitlichen Erwerbsvorgangs auch dann, wenn ein Dritter zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist. Als sonstige Leistung waren auch die Vermessungskosten und die Zustimmung zur Belastung des Grundstücks mit einem Wegerecht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Wann ist der Investitionsabzugsbetrag dem Sonderbetriebsvermögen zuzu-rechnen?

Wird ein Investitionsabzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen in Anspruch genommen, ist er im Sonderbetriebsvermögen hinzuzurechnen. Bei Personengesellschaften wird dieser Betrag betriebsbezogen ermittelt, nicht personenbezogen.

Hintergrund

Der Kläger war Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Diese bildete im Jahr 2008 in der Sonderbilanz des Klägers einen Investitionsabzugsbetrag von 81.000 EUR. Im Jahr 2010 wurde ein entsprechendes Fahrzeug angeschafft. Im Jahresabschluss 2010 aktivierte die KG das Fahrzeug in der Gesamthandsbilanz. Hierbei berücksichtigte sie den in 2008 gebildeten Investitionsabzugsbetrag, sodass sich für den Kläger ein Verlust von 83.000 EUR ergab.

Das Finanzamt folgte der Erklärung und stellte darüber hinaus verrechenbare Verluste fest. Der Kläger wandte sich gegen die Bescheide und machte insbesondere geltend, dass der Investitionsabzugsbetrag keine Auswirkungen auf die verrechenbaren Verluste haben darf und auf der Ebene der Gesamthand erfolgen muss. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet ab.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter hielten es für zutreffend, dass der Investitionsabzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen des Klägers berücksichtigt wurde. Die Hinzurechnung muss im Sonderbetriebsbereich erfolgen, wenn die Bildung auch im Sonderbetriebsbereich erfolgte. So war dies hier im Jahr 2008 geschehen.

Unerheblich war, dass die Investition in der Gesamthandsbilanz erfolgte. Darüber hinaus hatte das Finanzamt den Hinzurechnungsbetrag bei der Berechnung des verrechenbaren Verlustes zutreffend nicht mit einbezogen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das Sonderbilanzvermögen bei der Berechnung des maßgeblichen Kapitalkontos nicht mit einzubeziehen. Dies gilt auch für den Hinzurechnungsbetrag.

Vermietung und Verpachtung: Nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten?

Nachträgliche Schuldzinsen sind nur dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Erlös aus der Veräußerung des damit finanzierten Grundstücks hätten getilgt werden können. Das gilt auch dann, wenn eine mögliche Darlehenstilgung wegen günstiger Darlehenskonditionen und einer Reinvestitionsabsicht in ein neues Vermietungsobjekt nicht vorgenommen wird.

Hintergrund

Die Klägerin war Eigentümerin von 2 bebauten Grundstücken. Diese dienten der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Ihre Anschaffungskosten wurden durch Darlehen fremdfinanziert. Als eines der Grundstücke innerhalb der 10-Jahresfrist verkauft wurde, erfolgte zunächst keine Tilgung der zu seiner Finanzierung aufgenommenen Darlehen. Erst 2 Jahre später tilgte die Klägerin eines der beiden Darlehen ganz und das andere teilweise.

Für das veräußerte Grundstück machte die Klägerin Schuldzinsen für die verbliebenen Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Den Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks hatte sie nicht zur sofortigen Ablösung der für die Anschaffung dieses Objekts aufgenommenen Darlehen verwendet, um ihn für die Finanzierung neu anzuschaffender Objekte einsetzen zu können. Unter Berücksichtigung der günstigen Kreditkonditionen und der ersparten Vorfälligkeitsentschädigungen war dies günstiger, als die vorhandenen Darlehen vorzeitig abzulösen und später neue Darlehen aufzunehmen. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Schuldzinsen nicht als nachträgliche Werbungskosten an.

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Denn ein Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zu verneinen, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Erlös aus der Veräußerung des damit finanzierten Grundstücks hätten getilgt werden können. Nur wenn der Veräußerungserlös zur Anschaffung eines anderen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Objekts eingesetzt wird, können die für das fortbestehende Darlehen gezahlten Zinsen bei den nunmehr erzielten Vermietungseinkünften als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die bloße Möglichkeit, dass der Veräußerungserlös eventuell später zur Anschaffung eines Grundstücks verwendet werden könnte, mit dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden sollen, hat nicht zur Folge, dass die daraus erzielten Erträge dieser Einkunftsart zuzurechnen sind. Die wirtschaftlichen Überlegungen der Klägerin ließen die Finanzrichter bei ihrem Urteil nicht gelten.

Muss unter der Rechnungsanschrift eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden?

An der Anschrift, die der leistende Unternehmer in seinen Rechnungen angibt, muss er keine wirtschaftlichen Aktivitäten ausüben. Für den Vorsteuerabzug genügt damit auch ein Briefkastensitz.

Hintergrund

In dem einen Fall ging es um einen Kfz-Händler, der für von einer GmbH erworbene Fahrzeuge, die innergemeinschaftlich weitergeliefert wurden, den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte. Das Finanzamt versagte u. a. den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der GmbH, weil diese unter der angegebenen Rechnungsanschrift keinen Sitz gehabt hatte. Unter der betreffenden Anschrift war die GmbH lediglich postalisch erreichbar gewesen. Geschäftliche Aktivitäten der GmbH hatten dort nicht stattgefunden.

In dem anderen Fall ging es ebenfalls um einen Kfz-Händler, der von einem Verkäufer Fahrzeuge gekauft hatte. Der Verkäufer stellte dem Kläger Rechnungen unter einer Adresse aus, bei der er jedoch kein Autohaus unterhielt. Denn die Autos vertrieb er ausschließlich im Onlinehandel. Das Finanzamt hatte dem Kläger den Vorsteuerabzug aus den Fahrzeugkäufen verweigert, weil die in den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des leistenden Unternehmers tatsächlich nicht bestanden hatte und nur als Briefkastenadresse diente, an der die Post abgeholt wurde. Dort war sonst nichts vorhanden, was auf ein Unternehmen hindeutete.

Der Bundesfinanzhof wollte vom Europäischen Gerichtshof u. a. wissen, ob der Steuerpflichtige eine Anschrift auf der Rechnung angeben muss, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet. Sollte der Europäische Gerichtshof dies verneinen, fragte der Bundesfinanzhof, ob für die Angabe der Anschrift eine Briefkastenadresse ausreicht und welche Anschrift von einem Steuerpflichtigen, der ein Unternehmen (z. B. des Internethandels) betreibt, das über kein Geschäftslokal verfügt, in der Rechnung anzugeben ist.

Darüber hinaus wollte der Bundesfinanzhof wissen, ob der Vorsteuerabzug gewährt werden kann, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist, wo er jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass in Rechnungen zwar der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers genannt werden muss. Aus der entsprechenden Regelung kann aber nicht geschlossen werden, dass hiermit zwingend der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des leistenden Unternehmers gemeint ist. Erlaubt ist damit jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, soweit die Person unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Der Besitz einer Rechnung mit den gesetzlich vorgesehenen Angaben stellt lediglich eine formelle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug dar. Sind die materiellen Anforderungen erfüllt, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, selbst wenn der Unternehmer bestimmten formellen Bedingungen nicht gerecht wird.

Somit ist es für die Ausübung des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.

Welches Finanzamt bei einem Wohnsitzwechsel zuständig ist

Ist nach einem Umzug des Steuerbürgers ein anderes Finanzamt zuständig, muss dies bei einem Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge berücksichtigt werden.

Hintergrund

Das Finanzamt erließ einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge, in dem die verwirkten Säumniszuschläge näher erläutert wurden. Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Das – letztlich erfolglose – Einspruchsverfahren wurde nach einem Zuständigkeitswechsel von einem anderen Finanzamt geführt. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob der Kläger fristgerecht Klage beim Finanzgericht. Er machte insbesondere geltend, dass eine unzuständige Finanzbehörde das Einspruchsverfahren betrieben hatte. Zudem berief er sich darauf, dass Verjährung eingetreten war.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück.

Zum einen war der Abrechnungsbescheid hinreichend bestimmt gewesen, auch war die Berechnung der Höhe der Säumniszuschläge zutreffend erfolgt.

Zum anderen war noch keine Verjährung eingetreten.

Schließlich hatte die zuständige Behörde die Entscheidung getroffen. Für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist grundsätzlich die Finanzbehörde zuständig, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat. Nachträgliche Änderungen durch einen Wohnsitzwechsel werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Abrechnungsbescheid selbst die Grundlage der Anspruchsverwirklichung ist, und damit insbesondere auch für einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge. Deshalb war es zutreffend, dass nach dem Wohnsitzwechsel das neue zuständige Finanzamt entschieden hatte.

Scheinselbstständigkeit: Wann besteht ein Recht auf bezahlten Urlaub?

Ist ein vermeintlich freier Mitarbeiter tatsächlich als Arbeitnehmer einzustufen, hat dieser alle Arbeitnehmerrechte. Dazu gehört insbesondere der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Im Fall der Scheinselbstständigkeit verfällt der Urlaubsanspruch auch nicht.

Hintergrund

Ein Mann in Großbritannien war 13 Jahre lang mit einem “Selbstständigen-Vertrag” auf Provisionsbasis für eine Firma tätig. Die Urlaubszeit wurde nicht bezahlt. Mit dem Ende seiner Tätigkeit forderte der Mann von der Firma eine Bezahlung für den genommenen und auch für den nicht genommenen Urlaub der vergangenen 13 Jahre. Das britische Arbeitsgericht stellte im Nachhinein die Arbeitnehmereigenschaft des Mannes fest. Damit hatte er grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gehabt.

Fraglich war zum einen, ob der Mann seinen Urlaub erst hätte nehmen müssen, um feststellen zu lassen, ob er Anspruch auf Bezahlung hat, und zum anderen, ob seine Urlaubsansprüche möglicherweise mittlerweile verfallen waren. Deshalb rief das britische Gericht den Europäischen Gerichtshof an.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die Ansprüche des Mannes auf bezahlten Urlaub nicht verfallen sind. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ermöglichen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben. Besteht diese Möglichkeit nicht, kann der Arbeitnehmer nicht ausgeübte Urlaubsansprüche übertragen und ansammeln.

Im Fall der Scheinselbstständigkeit eines Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber nicht durch eine Begrenzung der Ansprüche geschützt werden. Vielmehr hat ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit gibt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die entsprechenden finanziellen Folgen zu tragen.

Das Unionsrecht verbietet es, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nehmen muss, ehe er feststellen kann, ob er für diesen Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat. Dies ist weder mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf noch mit der Arbeitszeitrichtlinie vereinbar. Der bezahlte Jahresurlaub ist ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union. Dessen Sinn und Zweck ist die Erholung des Arbeitnehmers. Die Unsicherheit darüber, ob der Urlaub bezahlt wird, ist aber durchaus ein Grund, diesen eben nicht zu nehmen, betonte der Europäische Gerichtshof.