Wohnungseigentümergemeinschaft muss verauslagte Versicherungsprämie erstatten

Legt ein Miteigentümer die Versicherungsprämie für einen anderen Eigentümer aus, damit der Versicherungsschutz für das Gebäude nicht erlischt, kann er nicht von einzelnen Eigentümern die Erstattung verlangen. Dafür steht allein die Wohnungseigentümergemeinschaft ein.

Hintergrund

Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestand aus 2 Eigentümern. Der Kläger war Inhaber eines Miteigentumsanteils von 8/100, verbunden mit dem Sondereigentum an der Dachgeschosswohnung. Die übrigen 92/100 Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum der weiteren Wohnungs- und Teileigentumseinheiten, werden von einer GbR gehalten.

Nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft eine fällige Versicherungsprämie für die Haus- und Gebäudeversicherung sowie die Gebäudehaftpflichtversicherung nicht gezahlt hatte, zahlte der Kläger die ausstehenden Prämien, um ein Erlöschen des Versicherungsschutzes zu verhindern. Der Kläger verlangte von den Gesellschaftern der GbR gemäß deren Miteigentumsanteil die Erstattung von 92 % der verauslagten Versicherungsprämien.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab und entschied, dass es für den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen die Gesellschafter der anderen Miteigentümerin keine Anspruchsgrundlage gab.

Tilgt ein Wohnungseigentümer Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, kann er von der Gemeinschaft Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Jedoch gibt es grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer, weil der tilgende Eigentümer für den Verband tätig wird, der Schuldner der Verbindlichkeit ist, und nicht für die übrigen Wohnungseigentümer.

Die anderen Wohnungseigentümer schulden auch keine Erstattung aus Bereicherungsrecht unter dem Gesichtspunkt einer Befreiung von ihrer anteiligen Haftung. Denn die Zahlungen sind auf Verbindlichkeiten des Verbandes erfolgt, sodass ein Bereicherungsausgleich in diesem Verhältnis erfolgen müsste.

Zwar haftet jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Daraus konnte der Kläger aber keinen Ersatzanspruch herleiten.

Vorliegend hatte der Kläger Verbindlichkeiten des Verbandes getilgt. Ein Durchgriff des Klägers gegen die anderen Eigentümer kam aber bei dieser sog. Sozialverbindlichkeit nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn das Verbandsvermögen nicht ausreicht, den Aufwendungsersatzanspruch des leistenden Wohnungseigentümers zu erfüllen. In einem solchen Fall muss der Wohnungseigentümer eine entsprechende Beschlussfassung des Verbandes herbeiführen. Wenn ein Beschluss nicht zustande kommt, kann der Eigentümer Beschlussersetzungsklage erheben.

Alles in allem scheidet daher eine Haftung der GbR und damit auch der Gesellschafter für die vom anderen Eigentümer verauslagten Versicherungsbeiträge aus.

Absetzbarkeit von Unfallfolge- und Umzugskosten

Umzugskosten, Handwerkerleistungen, Unfallfolgekosten – in einem aktuellen Fall des Finanzgerichts Sachsen gab es so einige interessante Rechtsfragen. Zwar bestand durchaus ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, doch trotzdem konnte nicht alles abgesetzt werden.

Hintergrund

Dem Kläger entstanden durch einen beruflich veranlassten Umzug aufgrund einer neuen Beschäftigung diverse Kosten. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen in Höhe der Beträge an, die nach dem Bundesumzugskostengesetz höchstens gezahlt werden. Die Kosten für 12 Taxisfahrten zur Wohnungsbesichtigung strich es jedoch.

Darüber hinaus hatte der Kläger im Zusammenhang mit dem berufsbedingten Umzug Handwerkerkosten. Denn aus der bisherigen Wohnung mussten Elektrogeräte entfernt werden. Die Ausgaben waren nach Meinung des Klägers entweder als Werbungskosten im Zusammenhang mit dem berufsbedingten Umzug oder als Handwerksleistungen abzugsfähig. Das Finanzamt akzeptierte jedoch weder den Abzug als Werbungskosten noch als Handwerkerleistungen.

Weiterhin machte der Kläger Unfallfolgekosten für einen auf dem Weg zur Arbeit erlittenen Unfall geltend, insbesondere Aufwendungen für Medizin, für Taxifahrten zur Uniklinik, zum Orthopäden und zur Physiotherapie. Nach Auffassung des Finanzamts stellten diese Unfallfolgekosten jedoch keine Werbungskosten dar.

Entscheidung

Die Klage war zum größten Teil erfolgreich.

Zum einen erkannte das Finanzgericht die Fahrten mit dem Taxi zur Besichtigung von Wohnungen als Werbungskosten an, da sie durch den Umzug und damit durch den Beruf veranlasst waren. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass das öffentliche Umzugskostenrecht zwar Leitlinie sein kann, den Werbungskostenabzug aber nicht begründet und auch nicht beschränkt. Die Kosten können zwar nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes geltend gemacht werden. Es steht dem Steuerpflichtigen jedoch offen, ihm entstandene höhere Werbungskosten nachzuweisen. Dies hatte der Kläger getan.

Zum anderen entschied das Finanzgericht hinsichtlich der Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung der Elektrogeräte, dass diese teilweise als Handwerkerleistungen begünstigt waren. Hat der Steuerpflichtige seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z. B. Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters) noch als im Haushalt erbracht. Da die Arbeitsleistung nur teilweise im Haushalt erfolgte, schätzte das Finanzgericht den außerhalb des Haushalts erbrachten Anteil auf 50 %.

Die Krankheitskosten im Zusammenhang mit dem beruflichen Anteil erkannte das Finanzgericht dagegen nicht an. Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Das Wort “sämtliche” im Gesetz ist insoweit eindeutig, sodass außergewöhnliche Wegekosten unter die Abgeltungswirkung fallen.

Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers zu Beginn der Betriebsprüfung ist unverhältnismäßig

Fordert der Betriebsprüfer zur Überlassung eines Datenträgers zu Beginn einer Betriebsprüfung auf, kann dies im Einzelfall unverhältnismäßig sein. Das gilt insbesondere dann, wenn lediglich auf die GDPdU verwiesen wird und die Aufforderung keine Regelungen enthält, z. B. ob, wo und wie lange die durch die Überlassung des angeforderten Datenträgers erhaltenen Daten gespeichert werden sollen.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltspartnergesellschaft und war nach der Betriebsprüfungsordnung als Großbetrieb eingestuft. Zusammen mit der Prüfungsanordnung bat der Prüfer zu Beginn der Betriebsprüfung um Überlassung eines Datenträges nach der GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen). Gegen die Prüfungsanordnung legte die Klägerin Einspruch ein. Sie war der Ansicht, dass der uneingeschränkt geforderte Datenzugriff rechtswidrig war. Zum einen fehlte die Einschränkung, dass die Herausgabe der Daten nur zur Speicherung und Auswertung auf dem Rechner des Prüfers während der Prüfung in den Geschäftsräumen der Klägerin oder zur Mitnahme durch den Prüfer für die Speicherung und Auswertung der Daten durch den Prüfer in den Diensträumen des Finanzamts bis zum Abschluss des Besteuerungsverfahrens erfolgte. Zum anderen nahm der Beklagte keine zutreffende Interessensabwägung zwischen dem mit der erforderlichen Anonymisierung von mandantenbezogenen Daten verbundenen Aufwand aufseiten der Klägerin und dem Anspruch des Beklagten auf elektronischen Datenzugriff vor.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Aufforderung zur Überlassung des Datenträgers über die gesetzlich eingeräumte Befugnis hinausging und daher rechtswidrig war. Der Beklagte beachtete den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend. Dieser gebietet, dass die Finanzverwaltung in Ausübung ihres legitimen Interesses an einer Überlassung digitalisierter Daten im Rahmen der Außenprüfung nicht übermäßig in die Rechte des Steuerpflichtigen eingreifen darf und deshalb ihre Befugnisse nur in dem durch die Zwecke der Außenprüfung gebotenen zeitlichen und sachlichen Umfang unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Steuerpflichtigen am Schutz ihrer persönlichen Daten ausüben kann. Die Aufforderung des Beklagten zu Beginn der Prüfung, einen Datenträger nach den GDPdU zu überlassen, ließ nicht erkennen, wo der Datenzugriff und die Auswertung erfolgen sollte. Sie enthielt auch keine Regelung darüber, ob, wo und wie lange die durch die Überlassung des angeforderten Datenträgers erhaltenen Daten gespeichert werden sollten bzw. wie und wo die Auswertung eines überlassenen Datenträgers erfolgen sollte. Der schlichte Verweis auf die GDPdU konnte die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich Verwertung und Speicherung von Daten des Unternehmens in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht ausreichend begründen.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hätte der Beklagte dafür sorgen müssen, dass die auf einem Datenträger komprimierten Daten außerhalb der Geschäftsräume des Klägers oder der Diensträume des Beklagten etwa infolge eines Diebstahls des Prüfer-Laptops nicht in fremde Hände geraten. Deshalb hätten die Daten des Steuerpflichtigen nur in seinen Geschäftsräumen oder auch an Amtsstelle erhoben werden dürfen.

Reisekostenerstattungen bei Auslandsentsendung unterliegen dem Progressionsvorbehalt

Bekommt ein ins Ausland entsandter Arbeitnehmer seine Reisekosten erstattet, stellt sich die Frage, ob auf diese der Progressionsvorbehalt angewendet wird. Ja, meint das Niedersächsische Finanzgericht. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Der Kläger war als Diplom-Chemiker bei einem Automobilkonzern beschäftigt. Zum 1.7.2013 begann er einen Auslandseinsatz in den USA. Der Entsendungsvertrag sah eine Befristung des Einsatzes auf 3 Jahre vor und beinhaltete diverse Zusatzleistungen. Unter anderem erhielt der Kläger für seine Wohnung einen Wohnungskostenzuschuss von rund 20.000 EUR sowie ein Flugbudget von rund 2.800 EUR. Inklusive sämtlicher Zusatzleistungen belief sich der ausländische Arbeitslohn im Jahr 2014 auf 175.413 EUR. Das Finanzamt bezog den kompletten Betrag in die Berechnung des Progressionsvorbehalts ein. Dagegen war der Kläger der Auffassung, dass von den Zusatzleistungen ein Betrag von 19.500 EUR als steuerfreie Reisekostenerstattung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit anzusehen ist.

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass das Finanzamt zutreffend ausländische Einkünfte von 175.413 EUR dem Progressionsvorbehalt unterzogen hatte. Der Kläger war unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, weil er seinen Wohnsitz in Deutschland während der Entsendung beibehalten hatte. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA waren die Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis zwar dem Besteuerungsrecht der Vereinigten Staaten zuzuordnen. Jedoch mussten die Einkünfte in Deutschland bei der Ermittlung des Steuersatzes erfasst werden und unterlagen dem Progressionsvorbehalt. Eine steuerfreie Reisekostenerstattung konnte, wie vom Kläger begehrt, nicht von den Einkünften abgezogen werden. Denn das Werk in den USA war die erste Tätigkeitsstätte des Klägers, sodass insoweit keine Auswärtstätigkeit vorlag.

Garantiezusage beim Autokauf ist steuerfreie Versicherungsleistung

Gibt ein Kfz-Händler eine Garantie mit der Zusage einer Geldleistung, handelt es sich dabei um eine eigenständige steuerfreie Versicherungsleistung und nicht um eine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung.

Hintergrund

A betreibt ein Autohaus. Beim Verkauf von Gebrauchtwagen bot er als Garantiegeber den Käufern als Garantienehmer eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie an. Dafür berechnete er ein gesondertes Entgelt. Diese Garantiezusage war über eine Versicherungsgesellschaft rückversichert. Im Garantiefall musste entweder der Händler oder die Versicherungsgesellschaft benachrichtigt werden. Der Fahrzeugkäufer konnte wählen, ob er die Reparatur durch den Händler gegen Ersatz der Reparaturkosten ausführen ließ oder ob er den Versicherungsschutz in Anspruch nahm und das Fahrzeug durch eine andere Werkstatt gegen Kostenerstattung reparieren ließ.

A stellte den Käufern die Zusatzgarantie ohne Umsatzsteuer-Ausweis in Rechnung, wies aber die Versicherungssteuer aus. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Garantiezusage der Umsatzsteuer unterlag, da es sich dabei um eine unselbstständige Nebenleistung zum Fahrzeugkauf darstellte. Das Finanzgericht schloss sich dem an und wies die Klage des A ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das jedoch anders und entschied, dass es sich bei der entgeltlichen Garantiezusage um keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung handelte. Eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung liegt nur dann vor, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern lediglich das Mittel darstellt, die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dies lag hier nicht vor. Die Garantieleistung des Verkäufers verfolgte vielmehr einen eigenen Zweck, nämlich die Versicherung des gekauften Fahrzeugs gegen Schäden. Es handelte sich somit um eine selbstständige Leistung.

Bei der vorliegenden selbstständigen Garantiezusage des A handelte es sich auch nicht um ein Leistungsbündel, das durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers geprägt war. Es lag keine Zusage einer Reparaturleistung vor, sondern lediglich das Versprechen der Kostenübernahme für eine Reparatur im Garantiefall. Denn nach den vereinbarten Garantiebedingungen war der Händler nicht zu einer Reparatur verpflichtet. Vielmehr sollte bei einer etwaigen Reparatur durch den Händler nach der Garantievereinbarung lediglich dessen Zahlungsanspruch mit dem Kostenerstattungsanspruch des Käufers aufgerechnet werden. Der Garantieanspruch, wie er sich aus der Garantievereinbarung ergibt, war ausschließlich auf den Kostenersatz durch den Garantiegeber gerichtet.

Im Ergebnis ergab sich dadurch die Umsatzsteuerfreiheit. Versicherter und gleichzeitig Versicherungsnehmer war hier der Fahrzeugkäufer. Versicherer war der Verkäufer A, mit dem der Versicherte eine direkte Vertragsbeziehung hatte. Ein direkter Anspruch gegenüber dem Rückversicherer bestand nicht.

Einbringung von Mitunternehmeranteilen mit negativen und positiven Kapitalkonten

Sind die Voraussetzungen zur Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der Gesellschaftsanteile nach dem Umwandlungssteuergesetz erfüllt? Diese Frage ist sowohl für jeden Gesellschafter als auch für jeden einzelnen Sacheinlagegegenstand gesondert zu prüfen – insbesondere auch bei der Einbringung mehrerer Mitunternehmeranteile mit positiven und negativen Kapitalkonten.

Hintergrund

X und Y waren Gesellschafter der 2001 errichteten A-GbR sowie der B-GbR. Im Jahr 2010 errichteten sie eine GmbH, an deren Stammkapital sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Die Stammeinlagen sollten im Wege der Sacheinlage ihrer Beteiligungen an den beiden GbR zu Buchwerten eingebracht werden. Auf den 31.12.2009 wies die A-GbR ein negatives Kapital und unter dem „Verrechnungskonto Organgesellschaft” eine sonstige Verbindlichkeit in Höhe von 76.000 EUR aus. Das Kapital der B-GbR war zum 31.12.2009 positiv. Dazu gehörte als sonstiger Vermögensgegenstand ein Betrag in Höhe von 76.000 EUR („Verrechnungskonto Organträger”).

X und Y gingen davon aus, dass das negative Kapitalkonto der A-GbR mit dem positiven Kapitalkonto der B-GbR saldiert werden kann. Das Finanzamt schloss dagegen eine Saldierung aus. Es stockte die Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter der A-GbR so weit auf, dass die Mitunternehmeranteile mit 0 EUR eingebracht wurden. Dementsprechend waren anteilige stille Reserven aufzudecken, sodass sich ein Veräußerungsgewinn ergab. Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgerichtsurteil. Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft eingebracht (Sacheinlage), darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert ansetzen, soweit die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten nicht übersteigen. Dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen. Übersteigen die Passivposten die Aktivposten, sind daher die im eingebrachten Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven bis zur Höhe des negativen steuerlichen Eigenkapitals durch Aufstockung der Buchwerte aufzudecken. Der Wertansatz gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und führt bei ihm zu einem Gewinn in Höhe des Negativkapitals.

Diese Voraussetzungen sind für die beiden eingebrachten Mitunternehmeranteile der X und Y an der A-GbR erfüllt. Dabei waren die Voraussetzungen nicht nur für jeden Gesellschafter gesondert zu prüfen, sondern auch gesondert für jeden Sacheinlagegegenstand. Das bedeutete im vorliegenden Fall: Die gesetzlichen Voraussetzungen waren sowohl für X und Y als auch für die insgesamt 4 eingebrachten Mitunternehmeranteile gesondert zu prüfen.

Der Gesetzeswortlaut spricht gegen eine Gesamtbetrachtung bzw. Saldierung. Denn die Prüfung der Voraussetzungen ist auf den einzelnen konkreten Sacheinlagegegenstand („ein Mitunternehmeranteil”) bezogen.

Mindestdauer von 10 Jahren Ehe bei Hinterbliebenenversorgung ist unwirksam

Eine Klausel, nach der nur dann eine Hinterbliebenenversorgung an den überlebenden Ehegatten gezahlt wird, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden hat, ist unwirksam. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten dar.

Hintergrund

Die Klägerin und ihr Ehemann heirateten im Jahr 2011. Im Jahr 2015 verstarb der Mann. Die Klägerin forderte vom ehemaligen Arbeitgeber ihres Mannes die Zahlung einer Witwenrente. Der Arbeitgeber hatte eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt, verweigerte jedoch die Zahlung mit Verweis auf eine Regelung in der Versorgungszusage. Danach entfiel die Witwenversorgung, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens 10 Jahre bestanden hatte. Die Klägerin hielt den Ausschluss der Witwenversorgung für unwirksam.

Entscheidung

Nachdem die Klage der Witwe von den Vorinstanzen abgewiesen worden war, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Klausel unwirksam war. Denn die Mindestehedauerklausel von 10 Jahren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versorgungszusage stellte eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten dar.

Durch eine vom Arbeitgeber zugesagte Hinterbliebenenversorgung soll der Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert werden. Wenn aber der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers einschränkt, unterliegt dies der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Mindesteheklausel stellte nach Ansicht der Richter eine solche unangemessene Benachteiligung dar. Diese Ausschlussklausel legte rein willkürlich eine Zeitspanne fest, die ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck der Hinterbliebenenversorgung stand. Dadurch war die Hinterbliebenenversorgung gefährdet, zudem wurde der Versorgungsberechtigte unangemessen benachteiligt.

Rücklage nach § 6b EStG ist vor Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf anderen Betrieb übertragbar

Vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts darf der Steuerpflichtige eine Rücklage nach § 6b EStG nicht auf einen anderen Betrieb übertragen.

Hintergrund

Die Eltern unterhielten einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Wirtschaftsjahr 2005/2006 bildeten sie für einen Gewinn aus Grundstücksverkäufen eine Rücklage in Höhe von 350.000 EUR. Am 30.12.2006 übertrugen sie den Betrieb unentgeltlich auf ihren Sohn S. Bereits 2003 hatten sie eine KG zur Errichtung und Vermietung von Mehrfamilienhäusern gegründet. Kommanditisten waren zunächst die Eltern. Nach verschiedenen unentgeltlichen Übertragungen ihrer KG-Anteile an ihre Kinder waren sie zum 31.12.2006 noch zu 8 % beteiligt.

In ihrer Sonderbilanz bei der KG auf den 31.12.2006 wiesen die Eltern eine entsprechende Rücklage aus. Sie hatten die im landwirtschaftlichen Betrieb gebildete Rücklage in ihr Sonder-Betriebsvermögen bei der KG übertragen. Darin befand sich außerdem ein Grundstück, auf dem die Eltern ein Mehrfamilienhaus errichteten. Dieses wurde am 30.6.2007 fertiggestellt und in der Sonderbilanz auf den 5.7.2007 bilanziert. Die Rücklage zogen sie in voller Höhe von den Herstellungskosten ab. Das Grundstück und das Gebäude überließen die Eltern unentgeltlich der KG.

Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Rücklage, da diese erst in dem Wirtschaftsjahr auf einen anderen Betrieb übertragen werden kann, in dem der Abzug von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei den Wirtschaftsgütern des anderen Betriebs vorgenommen wird. Das war im vorliegenden Fall erst das Jahr 2007, in dem das Gebäude fertiggestellt wurde. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Eltern des S zwar grundsätzlich befugt waren, die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gebildete Rücklage von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anderer Wirtschaftsgüter in ihrem Sonder-Betriebsvermögen bei der KG abzuziehen. Dem Abzug stand jedoch hier entgegen, dass sich zum Bilanzstichtag 31.12.2006 in ihrem Sonder-Betriebsvermögen bei der KG noch kein Reinvestitionswirtschaftsgut befand, von dessen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sie die Rücklage hätten abziehen können. Denn das Gebäude wurde erst 2007 fertiggestellt. Eine isolierte Übertragung der Rücklage in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ohne gleichzeitigen Abzug von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts ist gesetzlich nicht zulässig.

Der eindeutige Gesetzeswortlaut setzt insbesondere voraus, dass der Abzug von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines innerhalb von 4 bzw. 6 Jahren angeschafften oder hergestellten Reinvestitionswirtschaftsguts vorgenommen wird. Die schlichte Übertragung einer Rücklage ohne Abzug von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts findet jedoch im Gesetz keine Grundlage. Die Eltern konnten deshalb die Rücklage bis zum 31.12.2006 nicht abziehen. Eine Übertragung der Rücklage auf ein unfertiges Gebäude ist ausgeschlossen.

Die Rücklage war damit am 30.12.2006 weiterhin im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern vorhanden. S trat zu diesem Zeitpunkt als Betriebsübernehmer in die Rechte und Pflichten der Betriebsübergeber ein. Die von den Eltern gebildete Rücklage musste S übernehmen und entsprechend fortführen. Da S die Rücklage vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 2009/2010 weder aufgelöst noch von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts abgezogen hatte, durfte das Finanzamt die Rücklage gewinnerhöhend auflösen.

Ortsbesichtigung durch Finanzamt ist kein Verwaltungsakt

Betritt ein Finanzbeamter die private Wohnung, um die Abziehbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers beurteilen zu können, liegt darin kein Verwaltungsakt. Der Steuerpflichtige könnte den Zutritt ja verweigern, meint das Finanzgericht Münster.

Hintergrund

Die Klägerin machte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend. Dazu reichte sie eine Skizze zur Lage und Ausstattung des Arbeitszimmers ein, die das Finanzamt unangekündigt vor Ort überprüfen ließ. Die Klägerin gestattete die Ortsbesichtigung, die allerdings zu einem von der eingereichten Skizze abweichenden Ergebnis führte. Daraufhin legte die Klägerin gegen die Ortsbesichtigung Einspruch ein. Das Finanzamt verwarf diesen als unzulässig, da die Maßnahme bereits beendet war.

Entscheidung

Die Feststellungsklage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass es an dem notwendigen Feststellungsinteresse fehlte. Denn im vorliegenden Fall war nicht die Rechtmäßigkeit eines – erledigten – Verwaltungsakts streitig, sondern die Rechtmäßigkeit eines bloßen Realakts. Das Betreten der Wohnung von Steuerpflichtigen zu Ermittlungsmaßnahmen erfüllte nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts, da es an einer Regelung fehlte. Das bloße Betreten ist tatsächlicher Natur, solange vom Steuerpflichtigen kein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) verlangt wird.

Der Finanzbeamte hatte keine Zutrittsberechtigung, sodass das Betreten der Wohnung von der Klägerin hätte verweigert werden können. Ihr wurde also kein Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt.

Weiterhin mangelte es an den Voraussetzungen für ein notwendiges Feststellungsinteresse. Die Klägerin legte nicht dar, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ortsbesichtigung durch den Steuerfahnder ihre Position verbessern kann. Auch stellte der Besuch keinen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, dass eine derartige Feststellung geboten war. Weiterhin bestand nicht die Gefahr, dass die Finanzbehörde diese Maßnahme in absehbarer Zeit wiederholt.

Bei einer Bruchteilsgemeinschaft fehlt es an der Unternehmereigenschaft

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein. Vielmehr liegen durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor (Änderung der Rechtsprechung).

Hintergrund

X entwickelte zusammen mit weiteren Personen Systeme zur Krebs-Früherkennung. Mit einer KG schlossen sie Lizenzverträge zur Vermarktung dieser Erfindungen ab. Die KG erteilte als Leistungsempfängerin an den jeweiligen Erfinder adressierte Gutschriften, die seinen Anteil an den Lizenzgebühren aufführten und die Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz auswiesen. X versteuerte die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren als Einzelunternehmer und wandte den ermäßigten Steuersatz an.

Das Finanzamt erließ jedoch gegenüber X geänderte Bescheide auf der Grundlage des Regelsteuersatzes. Dagegen machte X insbesondere geltend, dass die zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der KG war.

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah ebenfalls X als leistenden Unternehmer an und entschied, dass dieser die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz versteuern musste. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung begründete der Bundesfinanzhof dies damit, dass eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein kann. Denn die Person des Leistenden und des Leistungsempfängers bestimmt sich nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Im vorliegenden Fall machten X und die übrigen Erfinder gemeinsam eine Erfindung. Deshalb stand ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Ohne besondere Vereinbarung liegt aufgrund der bloßen Tatsache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit ein Gemeinschaftsverhältnis vor. Mangels gesonderter Absprachen und insbesondere im Hinblick auf die unterbliebene Bildung eines Gesamthandvermögens war vorliegend von einer Bruchteilsgemeinschaft auszugehen. Somit war X als Gemeinschafter Unternehmer und Steuerschuldner entsprechend seinem Anteil.

Mangels Rechtsfähigkeit ist eine Bruchteilsgemeinschaft nicht in der Lage, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein und damit selbst am Rechtsverkehr teilzunehmen. Sie kann daher umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein. Bei Leistungen, die mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Recht erbracht werden, handelt es sich somit um anteilige Leistungen der einzelnen Gesellschafter.