Privatschule: Schulgeld auch ohne Anerkennungsbescheid absetzbar

Das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule ist auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn kein Anerkennungsbescheid der Schulbehörde vorliegt.

Hintergrund

Die Tochter der Kläger besuchte Lehrgänge des “Instituts für Unterricht” (IUS) zur Vorbereitung auf die externe staatliche Mittlere-Reife-Prüfung und die externe staatliche Abiturprüfung. Das IUS bereitete in privaten Vollzeit-Klassen auf die staatlichen Abschlussprüfungen in externer Form vor. Die Prüfungen fanden an einer entsprechenden öffentlichen Schule nach den Bestimmungen für andere Bewerber der jeweiligen Schulordnung statt. Der Unterricht wurde nach den Lehrplänen des Bayerischen Kultusministeriums von qualifizierten Lehrkräften durchgeführt.

Für den Unterricht zahlten die Kläger rund 6.000 EUR, die sie als Sonderausgaben geltend machten. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da die Eltern keinen Anerkennungsbescheid der Kultusbehörde für das IUS vorgelegt hatten. Das Finanzgericht gab der Klage der Eltern statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied ebenfalls zugunsten der Eltern.

Da das IUS nicht zu einem staatlich anerkannten Abschluss führt, sondern auf einen solchen Abschluss (Mittlere Reife, Abitur) vorbereitet, ist für den Sonderausgabenabzug neben der Frage des anerkannten Abschlusses lediglich die weitere Voraussetzung zu prüfen, ob diese Vorbereitung “ordnungsgemäß” ist. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine staatliche Anerkennung nur bezüglich des anzuerkennenden Abschlusses erforderlich. Eine Bescheinigung, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung gegeben ist, ist daher nicht erforderlich.

Der Bundesfinanzhof widerspricht damit der Finanzverwaltung. Nach deren Ansicht soll die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Vorbereitung eines Schulabschlusses wegen der fehlenden Sachkompetenz der Finanzbehörden allein den zuständigen Behörden (Landesministerium, Kultusministerkonferenz, Zeugnisanerkennungsstelle) obliegen und die Finanzbehörden sollen an deren Entscheidung gebunden sein. Für diese Auffassung sieht der Bundesfinanzhof jedoch keine Rechtsgrundlage.

Hiervon ausgehend steht den Klägern der geltend gemachte Sonderausgabenabzug auch ohne einen Anerkennungsbescheid hinsichtlich der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen Abschluss zu. Entscheidend ist lediglich, dass das IUS auf die anerkennten Abschlüsse ordnungsgemäß vorbereitet hat. Und das war hier der Fall.

Wann gelten sonstige Bezüge als zugeflossen?

Arbeitslohn, der nicht laufend gezahlt wird, gilt im Zeitpunkt des Zuflusses als bezogen. Auf diese sonstigen Bezüge ist der 10-Tage-Grundsatz nicht anwendbar.

Hintergrund

Für G, Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, wurden im Dezember 2010 eine Entgeltumwandlung und der Abschluss einer Direktversicherung vereinbart. Den Tarifbeitrag für 1.12.2010 bis 30.11.2011 behielt die GmbH mit dem Dezemberlohn 2010 des G ein. Die Versicherung zog den Beitrag am 7.1.2011 vom Geschäftskonto der GmbH ein, den Beitrag für den Folgezeitraum 1.12.2011 bis 30.11.2012 buchte sie im Dezember 2011 ab.

Das Finanzamt sah für das Jahr 2011 Beiträge von insgesamt 8.880 EUR als Arbeitslohn an. Davon waren 4.440 EUR steuerfrei, der Restbetrag steuerpflichtig.

Das Finanzgericht wertete die Beitragszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Einnahme, sodass der Anfang Januar 2011 gezahlte Beitrag für 1.12.2010 bis 30.11.2011 als in 2010 zugeflossen gilt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof widersprach dem Finanzgericht und entschied, dass die Beiträge der GmbH im Jahr 2011 nur i. H. v. 4.440 EUR steuerfrei waren. Der übersteigende Betrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Bei den Beitragszahlungen handelt sich nicht um laufenden Arbeitslohn, sondern um einen sonstigen Bezug. Denn die GmbH entrichtete die Beiträge nicht fortlaufend, sondern nur einmal jährlich. Das gilt auch dann, wenn sich die Zahlungen in aufeinanderfolgenden Jahren wiederholen. Sonstige Bezüge werden in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen. Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers. Bei Beiträgen zu einer Direktversicherung ist das der Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsbeitrag an die Versicherung gezahlt wird. Denn mit dieser Leistung stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entsprechenden Mittel zur Verfügung. Die GmbH leistete den Beitrag für Dezember 2010 bis November 2011 am 7.1.2011, da an diesem Tag das Geschäftskonto der GmbH belastet wurde.

Eine Ausnahme vom Zuflussprinzip, wie es sie für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen gibt, ist für sonstige Bezüge nicht vorgesehen.

Vom Mieter verursachte Schäden nach Kauf einer Wohnung: Herstellungskosten oder Sofortabzug?

Werden Schäden erst nach der Anschaffung durch schuldhaftes Handeln eines Dritten verursacht, können die Kosten für deren Beseitigung sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Es handelt sich dabei nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Hintergrund

A erwarb im Jahr 2007 für rund 104.000 EUR eine vermietete Wohnung. Diese befand sich beim Übergang von Nutzen und Lasten in einem betriebsbereiten und mangelfreien Zustand. In 2008 kündigte er das Mietverhältnis. Bei Rückgabe der Wohnung stellte sich heraus, dass die Mieterin erst kürzlich erhebliche Schäden verursacht hatte, wie z. B. eingeschlagene Scheiben, Schimmel, zerstörte Bodenfliesen usw. Da die Mieterin nicht zahlungsfähig war, konnte A gegen sie keine Ersatzansprüche durchsetzen.

A machte deshalb im Jahr 2008 rund 17.000 EUR netto für die Beseitigung der Schäden als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand geltend. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelte, da die Grenze von 15 % der Anschaffungskosten überschritten wurde. Vor dem Finanzgericht hatte die Klage des A Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Grundsätzlich gilt: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten übersteigen. Zu diesen anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen insbesondere sämtliche Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung, aber auch die sog. Schönheitsreparaturen.

Allerdings fallen nach Ansicht der Richter Kosten für anschaffungsnahe, aber unvermutete Instandsetzungsmaßnahmen nicht unter die Regelung, wenn der maßgebliche Schaden nach Erwerb des Gebäudes eingetreten und auf das schuldhafte Verhalten Dritter zurückzuführen ist.

Gesellschafter-Geschäftsführer in Pension: Wie ist eine Teilzeitbeschäftigung steuerlich zu werten?

Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der schon seine Pension erhält, eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, führt dies lediglich zu einer teilweisen verdeckten Gewinnausschüttung.

Hintergrund

Eine GmbH hatte ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage erteilt, die 2007 deutlich erhöht wurde. Der Geschäftsführervertrag wurde im September 2009 mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Geschäftsführers aufgehoben. Die Versorgungszusage blieb davon jedoch unberührt. Es wurde ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach der Geschäftsführer neben den laufenden Pensionszahlungen eine monatliche Vergütung i. H. v. 1.500 EUR bei variabler Arbeitszeit erhielt. Das Finanzamt kürzte die Pensionsrückstellungen und setzte eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage der GmbH nur teilweise Erfolg. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte die Pension mit Vollendung seines 65. Lebensjahres erdient. Der neue Anstellungsvertrag mit reduzierten Bezügen war grundsätzlich unschädlich, da es sich um eine eigenständige Neuregelung des Dienstverhältnisses handelte. Wegen dieser Zäsur zwischen Alt- und Neuvertrag war der Pensionsanspruch nicht auf 75 % der Teilzeitvergütung zu begrenzen. Im Ergebnis war also die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung der Pensionsrückstellung nicht zutreffend.

Allerdings bejahte das Finanzgericht eine verdeckte Gewinnausschüttung. Denn die Erhöhung der Versorgungsquote von 39,06 % auf 44,20 % des monatlichen Festgehalts ca. 22 Monate vor dem Pensionsbeginn hält einem Fremdvergleich nicht stand. Die Erhöhung war nicht mehr erdienbar, weil zwischen den beiden Zeitpunkten nicht mindestens 10 Jahre lagen.

Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten erlischt mit Trennung der Eltern

Trennen sich die Eltern und lebt das Kind ausschließlich im Haushalt eines Elternteils, erlöschen die Rechtswirkungen der Kindergeldbestimmung. Sie lebt auch bei einem Versöhnungsversuch nicht wieder auf.

Hintergrund

V und M sind Eltern eines in 2005 geborenen Kindes. Das Kindergeld war gegenüber V festgesetzt worden. Dieser war im Kindergeldantrag als Berechtigter bestimmt worden. Im April 2008 trennten sich die Eltern. M zog aus der bisherigen Wohnung aus und nahm das Kind in ihren Haushalt auf. In den Monaten Oktober bis Dezember 2008 lebten die Eltern und das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs vorübergehend wieder in der gemeinsamen Wohnung. Danach kam es zur endgültigen Trennung. Seitdem lebt M mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.

Nachdem M im Januar 2009 Kindergeld beantragt hatte, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung gegenüber V ab Mai 2008 auf. Gleichzeitig forderte sie das vom Mai bis Dezember 2008 gezahlte Kindergeld zurück, da M das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hatte und somit vorrangig berechtigt war.

Das Finanzgericht gewährte dem V das Kindergeld nur für den Zeitraum des Versöhnungsversuchs und wies im Übrigen die Klage ab. Mit der Revision wandte die Familienkasse ein, das Kindergeld stehe V auch für Oktober bis Dezember 2008 nicht zu.

Entscheidung

Die Revision der Familienkasse hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab.

Das Kindergeld wird für jedes Kind nur einem Berechtigten gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld nach dem Obhutsprinzip demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wohnen die Eltern zusammen mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie gemeinsam den Berechtigten, üblicherweise durch den Kindergeldantrag.

Trennen sich jedoch die Eltern eines Kindes und leben sie anschließend in verschiedenen Haushalten, wird eine Berechtigtenbestimmung mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts gegenstandslos. Das Kind befand sich nach der Trennung der Eltern nicht mehr im Haushalt beider Eltern, sondern nur noch im Haushalt der M. Diese wurde dadurch vorrangig kindergeldberechtigt. Durch die Trennung ist die gemeinsame Entscheidung der Eltern zur Berechtigtenbestimmung des V entfallen. Mit der erneuten Bildung eines gemeinsamen Haushalts während des Versöhnungsversuchs war deshalb eine neue Berechtigtenbestimmung erforderlich.

Ist Fruchtjoghurt noch ein landwirtschaftliches Erzeugnis?

Stellt ein Landwirt Joghurt her und kauft er einen Fruchtanteil zu, gehört dies noch zur landwirtschaftlichen Tätigkeit. Das gilt zumindest bei einem Fruchtanteil von 14 %.

Hintergrund

Die Klägerin betreibt Landwirtschaft mit Milcherzeugung und Milchverarbeitung. Von den jährlich rund 650.000 Litern Milch gingen rund 10.000 Liter in die Joghurt-Produktion. Für die Herstellung von Fruchtjoghurt fügte die Klägerin eingekaufte Fruchtmischungen zu.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Fruchtjoghurt als Erzeugnis der zweiten Verarbeitungsstufe anzusehen ist. Deshalb lag kein landwirtschaftliches Erzeugnis vor. Dementsprechend unterwarf das Finanzamt diese Umsätze der Regelbesteuerung mit 7 %. Die Klägerin begehrte dagegen die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Der Verkauf von Joghurt, der aus eigener Hofmilch hergestellt wird, ist als Umsatz zu beurteilen, auf den die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet werden kann. Das gilt auch bei einem zugekauften Fruchtanteil von 14 %. Nach Ansicht des Finanzgerichts sind auch Verarbeitungstätigkeiten begünstigt, die ein Landwirt bei im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

Entscheidend ist der Charakter des durch die Verarbeitung entstandenen Produkts. Die Herstellung von Hofmilch durch Erhitzung auf 72° Celsius (Pasteurisierung) hat wohl unstreitig landwirtschaftlichen Charakter. Die Herstellung von Naturjoghurt unterscheidet sich dem Grunde nach davon nicht wesentlich. Durch das bloße Zufügen der Bakterienkulturen und das anschließende Zuwarten bis zur Produktreife verliert das ursprüngliche Erzeugnis nach Ansicht des Finanzgerichts nicht seinen landwirtschaftlichen Charakter.

Die bloße händische Vermischung des Naturjoghurts mit dem zugekauften Fruchtanteil führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal der beigefügte Fruchtanteil von 14 % sich noch innerhalb der Nichtbeanstandungsgrenze der Finanzverwaltung bewegt.

Schenkung mehrerer Gegenstände: Wann beginnt die Festsetzungsfrist?

Werden mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig verschenkt, erfährt das Finanzamt aber nur von der Schenkung einer dieser Gegenstände, beginnt nur für diesen die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer, nicht aber für die übrigen Gegenstände.

Hintergrund

A erhielt mit Schenkungsvertrag vom November 2002 von seiner Mutter M Eigentumsanteile von jeweils 1/3 am Grundbesitz B und an 2 Eigentumswohnungen. Die Veräußerungsanzeige des Notars aus 2002, die dem Finanzamt vorlag, bezog sich jedoch nur auf den Grundbesitz B.

Nachdem M im Dezember 2009 verstorben war, reichte A im Oktober 2011 eine Erbschaftsteuer-Erklärung ein. In dieser erklärte er den gesamten in 2002 durch Schenkung erworbenen Grundbesitz als Vorerwerb. Mit Bescheid vom November 2012 setzte das Finanzamt für alle Zuwendungen, also den Grundbesitz B und die Eigentumswohnungen, gegenüber A Schenkungsteuer fest. Der Bescheid wurde im Mai 2014 geändert, da für den Erwerb des Grundbesitzes B Festsetzungsverjährung eingetreten war. Bezüglich der Eigentumswohnungen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Festsetzungsfrist insoweit nicht abgelaufen war. Denn es hatte erst mit der Erbschaftsteuererklärung davon Kenntnis erlangt. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des A zurück. Für die Schenkungsteuer beginnt die 4-jährige Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder das Finanzamt von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat – je nachdem, was als erstes eintritt. Das Gesetz verlangt positive Kenntnis des Finanzamts von der vollzogenen Schenkung. Diese liegt vor, wenn das zuständige Finanzamt in dem erforderlichen Umfang Kenntnis erlangt hat. Dafür muss es alle Umstände kennen, die die Schenkung begründen.

Werden mehrere Gegenstände gleichzeitig verschenkt, wird dem Finanzamt aber nur die Zuwendung eines Gegenstands bekannt, führt dies nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die übrigen zugewendeten Gegenstände. Die erforderliche Kenntnis des Finanzamts von der vollzogenen Schenkung bezieht sich auf die Schenkung eines jeden einzelnen Vermögensgegenstandes.

Damit konnte das Finanzamt die Schenkungsteuer für die Eigentumswohnungen noch mit dem Bescheid vom November 2012 festsetzen. Die 4-jährige Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres, in dem M verstorben war (2009) und endete mit Ablauf des Jahres 2013.

Keine Haftung bei mehrstufiger Organschaft

Bei einer mittelbaren Organschaft, z. B. im Verhältnis der Enkelgesellschaft zur Muttergesellschaft, greift die Haftung für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft nicht.

Hintergrund

Die A-GmbH (Enkelgesellschaft) war Organgesellschaft der D-AG (Tochtergesellschaft). Diese war wiederum Organgesellschaft der E-AG (Muttergesellschaft). Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E-AG eröffnet worden war, nahm das Finanzamt die A-GmbH für einen Teil der rückständigen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag der E-AG in Anspruch. Den Haftungsanteil der A-GmbH bestimmte das Finanzamt nach dem Anteil des Einkommens der A-GmbH an der Summe aller positiven Organeinkommen bei der E-AG.

Das Finanzgericht bejahte die Haftung auch bei einem mittelbaren Organschaftsverhältnis (Enkel – Mutter). Es entschied, dass die Organgesellschaft außerdem grundsätzlich nicht nur für die in ihrem eigenen Betrieb verursachten Steuern, sondern für die gesamten vom Organträger geschuldeten Steuern haftet.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof lehnte eine Haftung dagegen ab. Die Möglichkeit des haftungsrechtlichen Zugriffs auf das Vermögen der Organgesellschaft soll Steuerausfälle bei Zahlungsunfähigkeit des Organträgers vermeiden, die durch Vermögensverlagerungen innerhalb des Organkreises entstehen könnten. Nach dem Gesetzeswortlaut betrifft die Haftung der Organgesellschaft die Steuern des Organträgers, für die “die Organschaft zwischen ihnen” von Bedeutung ist. Die Haftung beschränkt sich also auf den durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten Organträger und die gegen ihn gerichteten Steueransprüche.

Im Streitfall waren diese Voraussetzungen nicht gegeben. Denn zwischen der A-GmbH und der E-AG bestand kein unmittelbarer Ergebnisabführungsvertrag. Die Haftung bezieht sich auf die Steuerschuldnerschaft, die personell an den Organträger geknüpft ist.

Ein Pokerspieler muss für seine Gewinne keine Umsatzsteuer zahlen

Eine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs ist umsatzsteuerpflichtig. Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn ein Berufspokerspieler bei einer erfolgreichen Teilnahme am Spiel Preisgelder oder Spielgewinne erhält.

Hintergrund

Der Kläger nahm an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen teil. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger Unternehmer war und setzte Umsatzsteuer fest. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Der Kläger war nach Ansicht der Richter mit Einnahmeerzielungsabsicht und daher unternehmerisch tätig gewesen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof verneint dagegen eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers. Denn zwischen der Teilnahme an den Turnieren und den erhaltenen Preisgeldern und Spielgewinnen bestand kein unmittelbarer Zusammenhang.

Ein Umsatz gegen Entgelt setzt vielmehr einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einer tatsächlich empfangenen Gegenleistung voraus. Zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger muss ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Die empfangene Vergütung bildet den tatsächlichen Gegenwert der Dienstleistung. Die Teilnahme an einem Wettbewerb stellt keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn für die Teilnahme kein Antrittsgeld und keine andere unmittelbare Vergütung gezahlt werden und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten. Die Ungewissheit einer Zahlung hebt den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und der Zahlung auf.

Deshalb erbrachte auch der Kläger keine Leistungen gegen Entgelt. Denn das mögliche Entgelt hing von seinem Erfolg bei den Turnieren ab – der jedoch ungewiss war.

Wann der Verkauf einer Ferienwohnung steuerfrei ist

Wird ein Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt, unterliegt der Veräußerungsgewinn nicht der Besteuerung. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer es nur zeitweilig bewohnt. Es muss ihm aber in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung stehen.

Hintergrund

A und ihr Bruder erwarben 1998 von ihrem Vater zu hälftigem Miteigentum ein Einfamilienhaus auf Sylt für 522.000 EUR. Bis November 2004 vermieteten sie das Haus an den Vater. Ab Dezember 2004 nutzte A das Haus als Zweitwohnung für Ferienaufenthalte. Nachdem A im Juni 2006 vom Bruder dessen andere Hälfte für 200.000 EUR erworben hatte, verkaufte sie das Haus für 2,5 Mio. EUR.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Ausnahmeregelung für die Veräußerung selbstbewohnter Immobilien bei einem als Ferienwohnung genutzten Objekt nicht anwendbar ist und setzte für 2006 einen Veräußerungsgewinn von rd. 2,1 Mio. EUR an. Das Finanzgericht schloss sich den Argumenten des Finanzamts an und wies die Klage der A ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigt sich großzügiger. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass die Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Entgegen der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht wird ein Gebäude aber auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es vom Eigentümer nur zeitweilig bewohnt wird. Das gilt allerdings nur, soweit es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Denn eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Erfasst werden daher u. a. auch nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob noch weitere Wohnungen unterhalten werden und wie oft sich der Steuerpflichtige darin aufhält.

Hiervon ausgehend liegt im vorliegenden Fall eine begünstigte Veräußerung vor.