Einheits-GmbH & Co. KG: Wann liegt eine gewerbliche Prägung vor?

Nehmen die Kommanditisten die Rechte an der Komplementär-GmbH wahr, steht dies einer gewerblichen Prägung nicht entgegen.

Hintergrund

Die Komplementär-GmbH war nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Die Kommanditisten wurden alleinige Gesellschafter der GmbH und übertrugen ihre GmbH-Anteile auf die KG. Nach den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Sonderregelungen über die „Wahrnehmung der Rechte an der Komplementärin (Einheitsgesellschaft)“ übten die Kommanditisten ihre Gesellschaftsrechte an der Komplementärin durch Beschlussfassung über die jeweilige Maßnahme aus. Die Eintragungen in das Handelsregister erfolgten am 5.2.2008.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass ab 5.2.2008 bei der KG die Voraussetzungen einer gewerblichen Prägung nicht mehr erfüllt waren. Denn nunmehr waren auch die Kommanditisten geschäftsführungsbefugt. Dies führte mit Wirkung vom 5.2.2008 zu einer Betriebsaufgabe. Dementsprechend erfasste das Finanzamt einen Aufgabegewinn hinsichtlich des Immobilienbesitzes und die folgenden Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Das Finanzgericht gab den Klägern Recht und änderte die Feststellungsbescheide, sodass Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden.

Entscheidung

Vor dem Bundesfinanzhof hatte das Finanzgerichtsurteil Bestand, denn die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.

Auch bei der „Einheits-GmbH & Co. KG“ existieren 2 rechtlich selbstständige Gesellschaften mit 2 getrennten Rechtssphären. Bei der „Einheits-GmbH & Co. KG“ ist allerdings die KG als Alleingesellschafterin der GmbH für deren Willensbildung zuständig. Die KG wird in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH von der Komplementär-GmbH, diese wiederum von ihren Geschäftsführern, vertreten. Dies kann zu Interessenkollisionen bei der Willensbildung in der Komplementär-GmbH führen. Der Vermeidung dieses Interessenkonflikts dient die im Gesellschaftsvertrag getroffene Regelung. Damit wird aber nicht die Prägewirkung der Komplementär-GmbH beseitigt. Entscheidender Gesichtspunkt für die Prägung ist vielmehr, dass die Kapitalgesellschaft die eigentliche Unternehmenstätigkeit auf der Ebene der KG ausübt. Das trifft auch bei einer „Einheits-GmbH & Co. KG“ zu, bei der den Kommanditisten die Geschäftsführungsbefugnis nur beschränkt auf den Bereich der Ausübung der Gesellschaftsrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH übertragen wird. Die den Kommanditisten eingeräumten Befugnisse betreffen unmittelbar nur den Rechtskreis der Komplementär-GmbH. Die Ausübung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG bleibt ausschließlich bei der Komplementär-GmbH.

Wenn ein geplantes Projekt nicht verwirklicht wird: Gewerblicher Grundstückshandel oder Liebhaberei?

Hält ein Steuerpflichtiger ein verlustbringendes Grundstück und zeigt er weder Verkaufsbemühungen noch strukturiert er seinen Betrieb um oder gibt ihn auf, kann es zur Liebhaberei kommen.

Hintergrund

X erwarb im Jahr 1992 für 150.000 EUR ein 2.500 qm großes Grundstück. Er stellte einen Bauantrag für die Errichtung eines Büro- und Boardinghauses. Der Versuch, das Grundstück mit zu errichtendem Gebäude zu veräußern, scheiterte. In 1995 wurde der Bauantrag zurückgewiesen. Angedachte weitere Projekte (Verkauf zum Betrieb einer Tankstelle oder eines Outletcenters) zerschlugen sich. Trotz Inserierung im Internet wurde das Grundstück bis zum Jahr 2014 nicht verkauft.

Seit dem Jahr 1992 machte X Verluste aus dem Grundstück geltend. Für 2005 beantragte er wegen der Teilwertabschreibung des Grundstücks den Abzug eines gewerblichen Verlustes von rund 106.000 EUR. Das Finanzamt lehnte das ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten des Finanzamts und wies die Klage ab. Denn auch wenn ursprünglich eine Gewinnerzielungsabsicht des X vorlag, kann diese nachträglich wieder entfallen. Das bewirkt keine Betriebsaufgabe, sondern einen erfolgsneutralen Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zur Liebhaberei. Von diesem Zeitpunkt an sind die laufenden Ergebnisse ebenso irrelevant wie wenn die Gewinnerzielungsabsicht von Beginn an gefehlt hätte.

Im Streitfall war die Gewinnerzielungsabsicht schon vor 2005 nachträglich entfallen. Denn nachdem der Kaufinteressent das Projekt Ende 1994 abgesagt hatte, hatte sich der ursprüngliche Plan des X zerschlagen. Von da an begann eine kontinuierliche Verlustperiode. Das Grundstück verlor an Wert und es erwies sich als unmöglich, ein anderes gewinnbringendes Konzept zu finden. X reagierte auf die zunehmenden Vermarktungsschwierigkeiten nur unzureichend und unternahm nichts, was als geeignete Grundstücksentwicklungsmaßnahme verstanden werden konnte. X hat die Angelegenheit vielmehr im Wesentlichen sich selbst überlassen und sich nicht weiter um eine Baugenehmigung bemüht. Seine Aktivitäten erschöpften sich in einer durch die Realität nicht gedeckten Hoffnung, durch Inserate einen Zufallstreffer zu erzielen.

Doppelte Haushaltsführung: Auch während der Elternzeit können die Kosten der Zweitwohnung absetzbar sein

Behält ein Elternteil während der Elternzeit die Wohnung am Arbeitsort, können die dadurch entstehenden Kosten weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass dafür ausschließlich berufliche Gründen vorliegen.

Hintergrund

Die Klägerin war in B angestellt als Augenärztin tätig. Mit der Geburt ihrer Tochter zog sie zu ihrem Lebensgefährten an einen anderen Ort und beantragte Elternzeit. Der Familienwohnsitz sollte mit dem Kind am Wohnort des Lebensgefährten bleiben. Darüber hinaus wollte die Klägerin nach dem Ende der Elternzeit wieder auf ihrer früheren Vollzeitstelle arbeiten. Da in B ein starker Wohnungsmangel herrscht und die bisherige Wohnung preisgünstig war, behielt sie die Wohnung weiter bei und kündigte sie nicht.

Nachdem sich für die Klägerin andere berufliche Möglichkeiten aufgetan hatten, nahm sie ihre Arbeit in B nicht wieder auf.

Die von ihr geltend gemachten Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in B erkannte das Finanzamt nicht an.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab im Ergebnis der Klägerin Recht. Zwar handelt es sich nicht um Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Denn im maßgeblichen Zeitraum führte die Klägerin in dieser Wohnung gar keinen Haushalt. Die Aufwendungen sind jedoch als Werbungskosten anderer Art abziehbar. Die Klägerin hatte ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis, das sie zunächst nach Ende der Mutterschutz- und Elternzeit wieder aufnehmen wollte. Dazu kam, dass am Arbeitsort, einer Großstadt mit stark angespanntem Mietmarkt, eine neue Wohnung nur schwer zu finden gewesen wäre und sie zudem eine erheblich höhere Miete hätte zahlen müssen. Deshalb liegen nach Ansicht des Gerichts ausschließlich berufliche Gründe für das Beibehalten der Wohnung vor.

Gilt bei einer Überlassung der Ferienwohnung der ermäßigte Steuersatz?

Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesfinanzhof – und legte sie dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser muss klären, ob die Überlassung von Ferienwohnungen der Margenbesteuerung und zusätzlich der Steuersatzermäßigung unterliegt.

Hintergrund

Die A-Gesellschaft betrieb ein Reisebüro und vermietete im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in Österreich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkunden. Sie mietete die Häuser für die Zeiträume der eigenen Vermietung von dem jeweiligen Eigentümer an. Die Kundenbetreuung vor Ort übernahm entweder der jeweilige Eigentümer oder deren Beauftragte. Neben der Bereitstellung der Unterkunft gehörten zu den angebotenen Leistungen auch die Reinigung der Unterkunft und Wäsche- und Brötchenservice.

A berechnete die Steuer nach der sog. Margenbesteuerung für Reiseleistungen. Zusätzlich beantragte sie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden.

Das Finanzamt wendete die Margenbesteuerung und den Regelsteuersatz an, da die Leistungen der A nicht im Katalog der Steuersatzermäßigungen genannt sind. Das Finanzgericht entschied ebenso.

Entscheidung

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Leistungen eines Reiseveranstalters, die nur die Unterkunft (z. B. in einer Ferienwohnung) und nicht die Beförderung des Reisenden umfassen, nicht von der Anwendung der Margenbesteuerung ausgeschlossen. Zwar ist der Bundesfinanzhof dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bisher gefolgt, nunmehr hat er unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung zur Haupt- und Nebenleistung jedoch Zweifel daran.

Die Überlassung einer Ferienwohnung unterliegt als kurzfristige Beherbergung von Fremden für sich betrachtet der Steuersatzermäßigung auf 7 %. Denn bei der Unterrichtung und Beratung durch das Reisebüro handelt es sich lediglich um eine Nebenleistung zur Hauptleistung.

Zur kombinierten Anwendung von Margenbesteuerung und Steuersatzermäßigung liegt noch keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor. Der Bundesfinanzhof hält die kombinierte Anwendung grundsätzlich für möglich. Für die kombinierte Anwendung spricht, den jeweiligen Umsatz eines Reisebüros darauf zu prüfen, ob nach dem Leistungsgegenstand dieses Umsatzes zugleich auch die Voraussetzungen der Steuersatzermäßigung erfüllt sind. Dagegen spricht, dass die „Umsätze von Reisebüros“ als solche zu betrachten sind und bereits in dieser Eigenschaft von der Steuerermäßigung ausgeschlossen sein könnten, da sie nicht eigens im Anhang zur Richtlinie aufgeführt sind.

Rechtsprechungsänderung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

Aufwendungen eines Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen stellen keine nachträglichen Anschaffungskosten dar. Das gilt zumindest für Finanzierungshilfen nach der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts. Allerdings gewährt der Bundesfinanzhof Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung.

Hintergrund

X war Angestellter einer GmbH. Im Jahr 2006 nahm die GmbH Bankdarlehen auf. Für diese verbürgte sich X. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertrug ihm sein Vater, der bisherige Alleingesellschafter, im Jahr 2010 die Gesellschaftsanteile. 2011 beantragte X die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, was jedoch mangels Masse abgelehnt wurde. Ebenfalls in 2011 leistete er aufgrund der Bürgschaften Zahlungen an die Kreditinstitute. X machte für 2011 einen Auflösungsverlust von insgesamt 176.000 EUR geltend.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Zahlungen auf die Bürgschaften ab. Denn die GmbH hatte sich im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme nicht in einer Krise befunden. Das Finanzgericht entschied dagegen, dass die Bürgschaften als in der Krise hingegeben und damit als eigenkapitalersetzend anzusehen waren, und gab der Klage statt.

Entscheidung

Forderungen des Gesellschafters aus Gesellschafterdarlehen und vergleichbaren Finanzierungshilfen außerhalb des Insolvenzverfahrens werden nach aktueller Rechtslage nicht mehr wie haftendes Eigenkapital behandelt.

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts auch die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten entfallen ist. Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung liegen daher nur unter den Voraussetzungen der allgemeinen Definition des Begriffs der Anschaffungskosten vor. Das sind grundsätzlich nur solche Aufwendungen, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines krisenbedingten Darlehens oder einer Bürgschaftsregressforderung führen daher grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten.

Trotzdem bestätigte der Bundesfinanzhof das Finanzgerichtsurteil im Ergebnis. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hält er es nämlich für geboten, die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter anzuwenden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gesellschafter eine Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

Wann ist eine Prüfungsanordnung rechtmäßig?

Werden bei dem Schwellenwert, der zur Durchführung einer Außenprüfung berechtigt, Kapitaleinkünfte berücksichtigt, die unter die Günstigerprüfung fallen? Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht sagt ja.

Hintergrund

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 erklärte der Antragsteller Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.099.306 EUR, die dem inländischen Steuerabzug unterlagen, und in Höhe von 84.237 EUR, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen. Er stellte zum einen Antrag auf eine Günstigerprüfung, zum anderen auf Überprüfung der Steuereinbehalte sowie auf Verrechnung mit Verlusten nach der bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage. Das Finanzamt berücksichtigte die Anträge.

Unter dem Strich ergab sich eine Einkommensteuer von 0 EUR. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuerte das Finanzamt mit dem tariflichen Steuersatz. Die Kapitalertragsteuer wurde angerechnet und erstattet.

Am 29.11.2016 erließ das Finanzamt eine Prüfungsanordnung, da der Antragsteller die Grenze von 500.000 EUR überschritten hatte und deshalb zur Aufbewahrung der Unterlagen verpflichtet war. Der Antragsteller legte dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt jedoch ablehnte. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er die Schwellenwerte für die Prüfungsanordnung nicht erreicht hat, weil die der Abgeltungsteuer unterliegenden Erträge hierbei nicht zu berücksichtigen sind.

Entscheidung

Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von über 500.000 EUR erzielen, müssen ihre Unterlagen aufbewahren. Bei diesen Steuerpflichtigen darf eine Außenprüfung durchgeführt werden. Bei der Berechnung der Schwellenwerte sind grundsätzlich Einkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zu berücksichtigen.

Da der Antragsteller einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt hatte, kam es jedoch auf die Frage, ob die Ansicht der Finanzverwaltung zutrifft, nicht an. Bei einer Günstigerprüfung sind die Einkünfte bei der Berechnung der Schwellenwerte in jedem Fall zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auch bei Steuerpflichtigen, die eine solche Beteiligung halten, zukünftig eine Pflicht zur Aufbewahrung gegeben und eine Außenprüfung möglich.

Ehrenamtliche Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung ist nicht automatisch eine geringfügige Beschäftigung

Wer ein Ehrenamt ausübt und dabei Verwaltungsaufgaben übernimmt, für die er eine pauschale Aufwandsentschädigung erhält, gilt nicht gleich als geringfügig Beschäftigter. Deshalb müssen für diese Tätigkeit keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Hintergrund

Eine Kreishandwerkerschaft sollte für einen ehrenamtlich tätigen Kreishandwerksmeister pauschale Arbeitgeberbeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2.600 EUR nachzahlen. Der Handwerker, der als Elektromeister selbstständig und gleichzeitig im Ehrenamt Vorsitzender des Vorstands ist, erhielt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von ca. 7.000 EUR im Jahr. Die Deutsche Rentenversicherung Bund vertrat die Auffassung, dass hier eine geringfügige Beschäftigung vorlag. Denn der Handwerker erfüllte nicht nur repräsentative Funktionen, sondern übernahm auch Verwaltungsaufgaben und war insoweit weisungsgebunden.

Entscheidung

Das Bundessozialgericht entschied, dass die ehrenamtliche Tätigkeit des Kreishandwerksmeisters nicht die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung erfüllte. Damit waren auch keine Sozialabgaben fällig. Dessen Tätigkeiten unterschieden sich von denen eines Arbeitnehmers. Denn dieser erbringt seine Arbeitsleistung gegen ein Entgelt zu Erwerbszwecken. Ehrenämter hingegen zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen ideellen und gemeinnützigen Zweck verfolgen.

Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung, die nicht auf den Cent genau dem tatsächlichen Aufwand entsprach, war hier unerheblich. Darüber hinaus war die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, z. B. die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen, unschädlich. Denn diese waren nachweislich mit dem Ehrenamt verbunden gewesen.

Wer hat bei Miteigentum Anspruch auf die Vorsteuererstattung?

Auch eine Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zweck der gemeinschaftlichen Eigentumsverwaltung kann eine Unternehmerin sein und eine Vorsteuererstattung beantragen. Das gilt jedoch nicht für einzelne Mitglieder der Gemeinschaft.

Hintergrund

Der Kläger kaufte mit Y 2 Grundstücke. Y hatte einen Miteigentumsanteil von 60 %, der Kläger von 40 %. Darüber hinaus gründete der Kläger mit seiner Frau eine GmbH. Die vom Kläger und Y erworbenen Grundstücke sollten umsatzsteuerpflichtig an die GmbH vermietet werden und der GmbH als Betriebsgrundstücke dienen. Für beide Grundstücke gaben der Kläger und Y als Grundstücksgemeinschaft jeweils eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab. Die Erklärung für 2010 war von beiden unterschrieben worden, die für 2011 nur von Y.

Am 22.8.2011 verkaufte der Kläger seine Miteigentumsanteile an den Grundstücken an Y. Das Finanzamt zahlte die Vorsteuererstattungen 2010 und 2011 an Y aus, den Antrag des Klägers auf Erstattung von 40 % dieser Vorsteuerbeträge lehnte es dagegen ab.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht verweigert dem Kläger eine Vorsteuererstattung. Denn der Kläger war als Gesellschafter selbst nicht Unternehmer.

Grundsätzlich steht der Anspruch auf Vorsteuerabzug dem Unternehmer zu. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein. Die Bruchteilsgemeinschaften sind Steuerschuldner und auch Inhaber der Vorsteuererstattungsansprüche.

Im vorliegenden Fall waren die Grundstücksgemeinschaften jeweils als eigene Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer, und zwar bis zu ihren Beendigungen am 22.8.2011. So haben sie für das Jahr 2010 jeweils eine von beiden Teilhabern unterschriebene Umsatzsteuererklärung abgegeben und die Grundstücksgemeinschaft in der Erklärung als Unternehmerin bezeichnet.

Der Gesellschafter bzw. der Teilhaber ist dagegen kein Unternehmer. Nur die GbR bzw. die Gemeinschaft ist Unternehmerin. Die Tätigkeit der Personenvereinigung wird im Umsatzsteuerrecht nicht ihrem Mitglied zugerechnet. Eine Mitunternehmerschaft kennt das Umsatzsteuergesetz nicht. Deshalb war der Kläger in seiner Eigenschaft als Teilhaber bzw. Gesellschafter nicht selbst Unternehmer und deshalb nicht Inhaber eines Vorsteuererstattungsanspruchs.

GmbH & Still: Voraussetzungen für die Anerkennung einer Mitunternehmerschaft

Durch eine Geschäftsführertätigkeit bei einer GmbH & Still kann sich eine starke Ausprägung der Mitunternehmerinitiative ergeben. Ob das schon für die Annahme einer atypischen stillen Gesellschaft reicht, hängt vom Einzelfall ab.

Hintergrund

An der A-GmbH waren B und D zu jeweils 50 % beteiligt. B war Geschäftsführer der A-GmbH. In 2003 übertrugen B und D ihre Geschäftsanteile auf die C-AG. B und D waren einzelvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder der C-AG. Mit Wirkung ab 1.1.2005 gründeten die A-GmbH und B eine stille Gesellschaft, ohne dies dem Finanzamt anzuzeigen. Die Geschäftsführung stand allein der A-GmbH zu. B sollte zum 30.6.2005 eine Bareinlage leisten, war jedoch berechtigt, die Einlage durch „Stehenlassen“ der Gewinnbeteiligung einschließlich der monatlichen Vorauszahlungen zu erbringen.

Im Jahr 2007 teilte die A-GmbH dem Finanzamt mit, dass zwischen ihr und B eine atypisch stille Gesellschaft besteht. Das Finanzamt erließ daraufhin einen negativen Feststellungsbescheid.

Entscheidung

Ein Gesellschafter ist Mitunternehmer, wenn er Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Bleibt das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters hinter der Rechtsstellung eines Kommanditisten zurück, liegt eine Mitunternehmerschaft in Form der atypischen stillen Gesellschaft nur dann vor, wenn seine Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Dazu gehört das Übertragen von Aufgaben der Geschäftsführung zur selbstständigen Ausübung. Bloße Zustimmungsvorbehalte oder rechtlich nicht abgesicherte Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Unternehmensführung genügen nicht.

Auf der Grundlage des vorliegenden Gesellschaftsvertrags kann eine stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative der B als Geschäftsführerin der A-GmbH nicht verneint werden. Denn B unterlag keinen rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen im Rahmen ihrer Geschäftsführertätigkeit. Sollte aber ein Mitunternehmerrisiko der B zu verneinen sein, könnte auch eine stark ausgeprägte Unternehmerinitiative diesen Mangel nicht ausgleichen. Der Bundesfinanzhof verwies den Fall zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück.

 

Gebrauchtwagenkauf: Wie wirkt sich eine Garantiezusage umsatzsteuerlich aus?

Bietet ein Kfz-Händler nicht nur den Fahrzeugverkauf an, sondern auch rückversicherte Reparaturgarantien, liegt eine einheitliche Leistung vor, die insgesamt steuerpflichtig ist.

Hintergrund

Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Käufern eines Kfz bietet sie eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie an, die gegen gesondert berechnetes Entgelt abgeschlossen werden kann. Die rückversicherte Garantiezusage erfolgt als Vertrag zwischen der Klägerin als Autohaus und dem Käufer des Pkw. Im Garantiefall muss der Käufer entweder der Händler oder der Rückversicherer benachrichtigen. Die Käufer können im Garantiefall wählen, ob sie die Reparatur durch ihren Händler oder in einer anderen Werkstatt vornehmen lassen. Das Finanzamt ging davon aus, dass eine einheitliche Leistung „Gebrauchtwagenkauf“ vorlag und betrachtete die Garantiezusage als unselbstständige Nebenleistung. Dagegen vertrat die Klägerin die Auffassung, dass beide Leistungen getrennt zu beurteilen sind, sodass das Entgelt für die Garantiezusage umsatzsteuerfrei ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Umsätze aus den Garantiezusagen umsatzsteuerpflichtig waren. Eine einheitliche Leistung ist insbesondere anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher 2 oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verknüpft sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Die Garantiezusagen erfüllen diese Voraussetzungen. Das dem Käufer nach den Garantiebedingungen zustehende Wahlrecht zwischen Reparaturanspruch oder Reparaturkostenersatzanspruch, steht dem nicht entgegen. Die Garantiezusage hat für den Käufer den wirtschaftlichen Zweck, dass ein eventuell künftiger Schaden an einem Fahrzeug in dem garantierten Umfang beseitigt wird, ohne dass er für die Kosten aufkommen muss. Die umfassende Einstandspflicht des Händlers, bei dem das Kfz gekauft wurde, macht das Wesen und die Bedeutung der Garantiezusage aus. Zu diesem Händler besteht ein Vertrauensverhältnis, das eine unkomplizierte Abwicklung des eventuellen Schadenfalls verspricht.